LA 2

INHALT

TITEL 1. – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2. – TECHNISCHE ZERTIFIKATE DER SLZ
TITEL 3. – BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG EINES MUSTER- ODER TECHNISCHEN ZERTIFIKATS DER SLZ
KAPITEL 4. – MUSTERZEUGNIS, ÜBERPRÜFUNG DES MUSTERZEUGNISSES
KAPITEL 5. – VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND VERLÄNGERUNG DER LUFTWÜRDIGKEIT EINZELNER RUNDEN
TITEL 6. – VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER LUFTWÜRDIGKEIT DES SLZ ODER IHRER EINZELNEN AUS DEM AUSLAND IMPORTIERTEN TEILE
KAPITEL 7. – TECHNISCHE DOKUMENTATION
KAPITEL 8. – AUFZEICHNUNG DER TECHNISCHEN DOKUMENTE FÜHREN
KAPITEL 9. – KENNZEICHNUNGEN UND ETIKETTEN
TITEL 10. – VERIFIZIERUNG DER LUFTWÜRDIGKEIT UND VERFAHREN ZUR AUFZEICHNUNG VON AUFZEICHNUNGEN FÜR PARACHGLIDES
KAPITEL 11. - ANHÄNGE

 

TITEL 1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Der Luftfahrt-Amateurverband der Tschechischen Republik (im Folgenden „LAA ČR“ genannt) ist berechtigt, die staatliche Verwaltung in Angelegenheiten der Sportflugausrüstung (im Folgenden „SLZ“ genannt) gemäß den Bestimmungen von § 82 Absatz 1 durchzuführen Gesetz Nr. 49/1997 Slg. über die Zivilluftfahrt und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über den Handel (Gewerbegesetz) in der jeweils geltenden Fassung, in der vom Verkehrsministerium geänderten Fassung.

1.2. Die Genehmigung gilt für folgende Arten von Sportfluggeräten:

a) Gleitschirme,
b) Hängegleiter einschließlich Hängegleiter mit Hilfsantrieb,
c) Ultraleichtflugzeuge,
d) Ultraleichtflugzeuge,
e) motorisierte Ultraleichtsegler,
f) Motordrachenflieger,
g) motorisierte Gleitschirme,
h) Ultraleichthubschrauber,
i) Ultraleichtes Drehflügler,
j) Ultraleichte Ballons.

1.3 Geltungsbereich:

1.3.1 Der Zweck der Verordnung besteht darin, die grundlegenden Verfahren zur Überprüfung der Eignung von SLZ festzulegen, die in die Zuständigkeit des LAA CR fallen. Sie gilt für alle Hersteller und Erbauer von SLZs und deren Teilen, Antragsteller für die Ausstellung eines Musterzertifikats (im Folgenden TypP genannt) und eines technischen Zertifikats (im Folgenden TP genannt) von SLZs, Kontrollbehörden und autorisierte Mitarbeiter der LAA CR.

1.4 Gewährleistung

1.4.1 Wenn die Nichteinhaltung der Verfahren und Standards der LAA ČR nicht nachgewiesen wird, ist die Haftung der LAA ČR, ihrer Vertreter, technischen Prüfer und Testpiloten für Schäden ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Lufttüchtigkeit eines einzelnen Luftfahrzeugs entstehen oder Typ, sowie für Schäden, die aufgrund technischer Anforderungen und Genehmigungsverfahren, aufgrund des Entzugs oder Nichtentzugs von TP oder TyP oder aus anderen Gründen entstehen.

1.5 Definitionen

1.5.1 Antragsteller – eine juristische oder natürliche Person, die Anträge im Sinne dieser Verordnung stellt.
1.5.2 Eigentümer – juristische oder natürliche Person, die Eigentümer von SLZ ist.
1.5.3 Betreiber - Der Betreiber des SLZ ist dessen Eigentümer, es sei denn, er legt eine schriftliche Vereinbarung mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person vor, dass diese Person der Betreiber sein wird.
1.5.4 Hersteller – eine natürliche oder juristische Person, die Sportflugausrüstung und andere damit verbundene Produkte, Flugzeugteile und Ausrüstung zum Zweck des Verkaufs herstellt.
1.5.5 Baumeister – eine juristische oder natürliche Person, die das SLZ für den Eigenbedarf baut.
1.5.6 Individuell Importeur – eine natürliche oder juristische Person, die ein ausländisches Produkt (SLZ oder Teile davon) für den Eigenbedarf importiert und mindestens ein Jahr lang dessen Eigentümer und Betreiber ist.
1.5.7 Dovozce – eine natürliche oder juristische Person, die ein ausländisches Produkt (SLZ oder Teile davon) zum Zweck des Verkaufs importiert.
1.5.8 TyP-Halter – der Hersteller des Endprodukts oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, die in der Lage ist, die genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.
1.5.9 Höhe – SLZ oder dessen Teil mit einem ausgestellten Typ, der durch die Produktions- und technische Dokumentation definiert ist.
1.5.10 SLZ-Registrierungsblatt – eine Zusammenfassung der vom zuständigen technischen Inspektor erfassten Daten und seine Erklärung, die für die Registrierung von SLZ im LAA CR-Register erforderlich sind.
1.5.11 Ausgabebericht über die Lufttüchtigkeit eines einzelnen SLZ TP „P“ – eine Zusammenfassung der vom jeweiligen Hersteller erfassten Daten, die für die Registrierung des SLZ mit dem ausgestellten Typ „P“ im LAA CR-Register erforderlich sind.
1.5.12 Antrag auf Erteilung einer technischen Lizenz - eine Zusammenfassung der vom zuständigen technischen Prüfer erfassten Daten, die für die Erteilung der TP SLZ „A“ oder „Z“ erforderlich sind, zusammen mit der Stellungnahme des Antragstellers und der Stellungnahme des zuständigen technischen Prüfers.
1.5.13 Testprotokoll – Zusammenfassung der Daten und Bestätigung des zuständigen technischen Prüfers über die Durchführung der technischen Prüfung des SLZ.
1.5.14 Protokoll über die Flugtests einer einzelnen SLZ – Zusammenfassung der Daten zu SLZ-Flugtests, die von einem Testpiloten durchgeführt wurden, und deren Auswertung.
1.5.15  SLZ-Überprüfungsbericht – das Protokoll des zuständigen technischen Prüfers über die durchgeführte Inspektion, Überprüfung von Reparaturen oder Änderungen am SLZ.
1.5.16  Kompatibilitätsüberprüfung, MPK-Flugtestprotokoll – eine Zusammenfassung der Daten zu den vom Testpiloten durchgeführten MPK-Flugtests und deren Auswertung.

1.6 Formen

1.6.1 Die Formulare des SLZ-Registrierungsblatts, des Ausgabeberichts über die Lufttüchtigkeit eines einzelnen SLZ TP „P“, des Antrags auf Ausstellung eines technischen Zertifikats, des Testberichts, des Berichts über die Flugtests eines einzelnen SLZ und der Kompatibilitätsnachweis für einzelne SLZ-Typen werden von der LAA ČR in geeigneter Weise wie folgt veröffentlicht, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Formulare den zuständigen technischen Prüfern, Technikern und Testpiloten zur Verfügung stehen. Zur Verwendung ist jeweils die aktuellste Ausgabe der Formulare vorgesehen.

1.7 Abkürzungen

MPK Motorisierter Gleitschirm (Sammelbezeichnung für MPG und PPG)
MZK Motorisierter Drachenflieger
PK Gleitschirm
P.P.Z. Tragbares Nummernschild
TK Technische Kommission der LAA CR
TP Technisches Zertifikat
Typ Typenzertifikat
UB Ultraleichter Ballon
ULH Ultraleichter Hubschrauber
ulk Ultraleichtes Segelflugzeug
ULKM Ultraleichter Motorsegler
UL Ultraleichtflugzeuge
ULV Ultraleichter Motorspinner
ZK Drachenflieger
ZKPM Drachenflieger mit Hilfsantrieb
ZS Rettungssysteme oder -mittel

 

KAPITEL 2. TECHNISCHE ZERTIFIKATE DER SLZ

2.1 Kategorie TP:

2.1.1 Technisches Zertifikat „Z“ – Prototyp

ist für vom Hersteller oder Einzelbauer neu entwickelte SLZ vorgesehen. Sie gilt für Testflüge von Prototypen und für den Betrieb individuell gebauter SLZs. TP „Z“ kann für eine begrenzte Zeit und für Flüge bei begrenzten Wetterbedingungen ausgestellt werden. TP „Z“ stellt das Register der LAA ČR auf der Grundlage des Registrierungsblatts und seiner Anlagen vom technischen Inspektor für den entsprechenden SLZ-Typ aus. Die Gültigkeit des Passes wird bestimmt für maximal zwei Jahre für ZK, PK, MPK und MZK; für andere SLZ-Typen maximal ein Jahr.

2.1.2 Technisches Zertifikat „A“ – Bausatz

Es ist für individuell hergestellte SLZ aus einem Bausatz oder gemäß der SLZ-Produktionsdokumentation bestimmt, die über ein Typenzertifikat der LAA ČR verfügt. TP „A“ stellt das Register der LAA ČR auf der Grundlage des Registrierungsblatts und seiner Anlagen vom technischen Inspektor der LAA ČR für den entsprechenden SLZ-Typ aus. Die Gültigkeit des Passes wird bestimmt für maximal zwei Jahre.

2.1.3 Technisches Zertifikat „P“ – Typ

Es ist für SLZ mit TypP bestimmt und zum Zweck des Verkaufs hergestellt. Die technische Lizenz „P“ wird vom Register der LAA CR auf der Grundlage des Registrierungsblatts und seiner Anhänge ausgestellt. Die Gültigkeit der Lizenz beträgt für MPK drei Jahre bzw. vier Jahre ab Erstanmeldung, für andere SLZ-Typen zwei Jahre.

2.2 Verlängerung der Gültigkeit von TP

2.2.1 Der Eigentümer oder Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person muss eine technische Prüfung bei dem zuständigen Prüfer, bei dem die SLZ registriert ist, beantragen. Der technische Prüfer wird das Ergebnis in den entsprechenden Unterlagen vermerken. In begründeten Fällen kann der technische Prüfer einen Probeflug verlangen.
2.2.2 Auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers des SLZ oder einer von ihm bevollmächtigten Person, der die oben genannten Unterlagen mit einer positiven Stellungnahme des zuständigen technischen Prüfers beifügt, verlängert das LAA CR-Register die Gültigkeit des TP .
2.2.3 Bei einer technischen Prüfung des SLZ, die frühestens 30 Tage vor Ablauf des TP erfolgt, verlängert sich dessen Gültigkeit ab dem auf den Ablauf folgenden Tag.

2.3 Tragbares Nummernschild

2.3.1 Es ist für Überflüge und Flugtests von SLZ auf der Grundlage der vom Haupttechnischen Inspektor für den jeweiligen SLZ-Typ festgelegten Bedingungen bestimmt. Die tragbaren Kfz-Kennzeichen TP werden das Register der LAA ČR auf der Grundlage des Registrierungsblatts und seiner Anlagen vom technischen Hauptinspektor für den entsprechenden SLZ-Typ ausstellen oder erweitern.

2.4 Aussetzung der Gültigkeit von TP, TyP

2.4.1 Aus Sicherheitsgründen kann die LAA CR die Gültigkeit des TP zurückziehen oder aussetzen oder die Gültigkeit des TP oder TyP von der Erfüllung vorgeschriebener Bedingungen abhängig machen.

 

TITEL 3. BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG EINES MUSTER- ODER TECHNISCHEN ZERTIFIKATS DER SLZ

3.1 Der Antragsteller für ein Typ- oder TP-SLZ muss die Einhaltung der relevanten Anforderungen des technischen Regelwerks nachweisen:

a) für PK-Regelung PL 2,
b) für ZK-Vorschrift ZL 2,
c) für Rettungssysteme und -mittel die Vorschrift ZS 2 bzw. die einschlägige Europäische Norm (nachfolgend „EN“ genannt),
d) für Kabelbäume für PK und MPK die entsprechende EN- oder UL2-Vorschrift, Teil V,
e) für ULL, Vorschrift UL2, Teil I,
f) für MZK-Vorschrift UL2, Teil II,
g) für ULH-Vorschrift UL2, Teil III,
h) für ULV-Vorschrift UL2, Teil IV,
i) für MPK-Vorschrift UL2, Teil V,
j) für ULK- und ULKM-Vorschrift UL2, Teil VI,
k) für UB-Vorschrift UL2, Teil VII.

3.2 Die einschlägigen Bestimmungen des Erlasses von Vorschriften, Normen oder deren Änderungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags für Typ oder TP gültig sind. In begründeten Fällen kann die LAA ČR zusätzliche Anforderungen stellen, zusätzliche Unterlagen anfordern oder zusätzliche Prüfungen durchführen. Sofern es die Besonderheiten des Baus und Betriebs des SLZ erfordern, kann die LAA der Tschechischen Republik auch andere Vorschriften, Normen und Verfahren zur Beurteilung der Lufttüchtigkeit heranziehen.

3.3 Bedingungen für die Ausstellung von Ultraleichthubschraubern Typ P und TP:

3.3.1 LAA CR führt keine eigene ULH-Musterzertifizierung durch, sondern überprüft lediglich ausländische Zertifizierungen oder übernimmt ULH-Musterzertifizierungen der Zivilluftfahrtbehörde. Die Eignung eines bestimmten ULH-Typs wird von der LAA der Tschechischen Republik durch die Ausstellung einer TypP-Verifizierung der ULH-Lufttüchtigkeit bestätigt.
3.3.2 Der Antragsteller für die Erteilung einer ULH-Typenverifizierung durch die LAA ČR muss Dokumente über eine ausländische Musterzertifizierung einreichen, die in einem Land erworben wurden, in dem er über ausreichende Erfahrung in der Genehmigung dieser Kategorie von Luftfahrzeugen verfügt (oder er muss ein Dokument über die Musterzertifizierung von ÚCL einreichen).
3.3.3 Der Antragsteller reicht außerdem einen Antrag auf Überprüfung der Musterzertifizierung ein, dem er die entsprechenden Unterlagen beifügt.
3.3.4 ULH kann nur eine technische Lizenz vom Typ „P“ zugewiesen werden. LAA CR erlaubt den Amateurbau von ULH, die Registrierung oder den Betrieb einzeln importierter ULH nicht ohne Überprüfung der Berechtigung im Rahmen von TypeP.
3.3.5 Die Gültigkeit des TP und der Betrieb des ULH hängen von der Einhaltung des vom Hersteller festgelegten und durch ein von ihm autorisiertes Servicecenter durchgeführten Wartungsregimes ab.

 

TITEL 4. MUSTERZEUGNIS, ÜBERPRÜFUNG DES MUSTERZEUGNISSES

4.1 LAA ČR stellt ein TypP aus, das die Lufttüchtigkeit eines bestimmten SLZ-Typs oder eines Teils davon bestätigt; stellt ggf. eine im Ausland ausgestellte „TyP Verification“ aus.

4.2 Jeder SLZ-Hersteller oder -Importeur muss ein SLZ-Typenzertifikat erwerben, wenn er die Produktion oder den Verkauf einer größeren Anzahl einzelner SLZs oder deren Teile ähnlicher Bauart als nach der folgenden Bestimmung erwartet:

ULL, MZK, ULH, ULV, ULK, ULKM 3 Stk
ZK 7 Stk
MPK, UB 10 Stk
Propeller für den Einsatz in SLZ 10 Stk
MPK-Gurt 10 Stk
Motor für MPK 10 Stk
Motor für den Einsatz im SLZ (außer MPK) 5 Stk

4.2.1 Beim Verkauf eines Prototyps ist der Hersteller verpflichtet, den Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Prototyp handelt, der verschiedene betriebliche Einschränkungen aufweisen kann.
4.2.2 Ohne ein vom SLZ-Hersteller oder Importeur ausgestelltes TypP können in der Tschechischen Republik nicht mehr als 10 SLZ-Stücke gleichen oder ähnlichen Designs registriert werden.

4.3 Zero-Serie (mit „Z“-Lufttüchtigkeitszeugnis)

4.3.1 Einem Hersteller, der die Erteilung eines Musters beantragt und die Einhaltung aller wesentlichen Anforderungen für die Überprüfung der Lufttüchtigkeit nachgewiesen hat, kann auf seinen Antrag eine Nullserien-Produktionsgenehmigung erteilt werden.
4.3.2 Die maximale Stückzahl der Nullserie bis zur Veröffentlichung von TyP aller SLZ-Typen beträgt 7 Stück.
4.3.3 SLZs der Nullserie können nach Erhalt des Typs in den Zustand entsprechend der Musterdokumentation versetzt werden. Die technische SLZ-Lizenz ändert sich dann auf „P“.

4.4 Typenzertifikat

4.4.1 Der Hersteller des Endprodukts kann Antragsteller für die Ausstellung des TypP sein. Für den Fall, dass der Hersteller des Endprodukts keinen ständigen Wohnsitz oder Sitz in der Tschechischen Republik hat, muss eine natürliche oder juristische Person mit einem ständigen Wohnsitz oder Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik dazu ermächtigt werden Tu es. Diese Person muss in der Lage sein, die Pflichten des Antragstellers/Typ-Inhabers ordnungsgemäß zu erfüllen.
4.4.2 Der TyP-Inhaber garantiert der LAA der Tschechischen Republik die Erfüllung aller Verpflichtungen, die sich aus der Herstellung des Produkts und seiner Anwendung auf dem Markt der Tschechischen Republik ergeben. Er ist dafür verantwortlich, jedes Produktstück mit einem Registrierungsetikett zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, für die Beseitigung festgestellter Mängel am Produkt zu sorgen. Im Falle einer Änderung der technischen Vorschriften muss die LAA der Tschechischen Republik auf Verlangen die erforderlichen Änderungen an ihren Produkten vornehmen, dies über den Änderungsdienst für bereits verkaufte Produkte mitteilen und gleichzeitig die Umsetzung dieser Änderung anbieten .
4.4.3 Der TyP-Inhaber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Kunden und Vermittler zu führen, an die er SLZ verkauft hat. Bei Verkäufen über einen Zwischenhändler ist der Zwischenhändler verpflichtet, Aufzeichnungen über die Kunden zu führen.
4.4.4 Der Hersteller ist verpflichtet, die Reparatur und Wartung des SLZ sowie dessen Teile- und Informationsservice für mindestens 5 Jahre nach Verkauf des letzten Stücks der Baureihe sicherzustellen.

4.5 Produktionsdokumentation von SLZ des zugelassenen Typs

4.5.1 Für jeden SLZ-Typ umfasst die Produktionsdokumentation in geeigneter Form Produktionszeichnungen, Zeitpläne, technologische Verfahren, Anpassungsverfahren und andere Dokumente, die für die Herstellung des Produkts gemäß dem genehmigten Typ erforderlich sind, der definiert ist durch die Produktionsdokumentation.
4.5.2 Der Hersteller des SLZ und seiner Teile ist verpflichtet, die Produktionsdokumentation für den gesamten Zeitraum, in dem die SLZ danach hergestellt werden, zu pflegen und zu aktualisieren. Nur der Eigentümer dieser Dokumentation hat das Recht, diese Dokumentation zu verbreiten. LAA ČR und ihre Organe sind verpflichtet, dieses Recht des Eigentümers zu schützen.

4.6 Überprüfung des aus dem Ausland importierten SLZ-Typs

4.6.1 Im Falle der Einfuhr von SLZ mit TypeP, die in einem Land erworben wurden, mit dem ein gültiges Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungen geschlossen wurde (im Folgenden „Abkommen“ genannt), wird dem Antragsteller ein Zertifikat „Verifizierung“ ausgestellt des Typzertifikats“ auf Basis der vorgelegten ausländischen TypeP und Unterlagen im vereinbarten Umfang. Diese Dokumentation basiert auf der LAA CR, soweit dies für die technische Wartung erforderlich ist. Der TyP-Inhaber wird gleichzeitig in die TyP-Verifizierung eingetragen.
4.6.2 Für den Import von SLZ und seinen Teilen aus einem Land, mit dem kein Abkommen geschlossen wurde oder ohne die Dokumentation eines ausländischen TypeP, muss der Importeur in der Tschechischen Republik die Ausstellung eines TypeP auf der Grundlage der erforderlichen Dokumentation beantragen der Abschluss aller erforderlichen Tests, einschließlich Flugtests.

4.7 Verfahren zur Überprüfung der Lufttüchtigkeit eines SLZ-Typs oder eines Teils davon

4.7.1 Der Antragsteller für die Erteilung eines TypP, der die Lufttüchtigkeit eines bestimmten SLZ-Typs oder eines Teils davon bestätigt, muss nachweisen, dass alle Anforderungen der einschlägigen Vorschriften und Normen erfüllt sind.
4.7.2 Der Antragsteller stellt bei der LAA ČR einen Antrag auf Ausstellung eines Musters.
4.7.3 Anwendungskomponenten (sofern die einschlägige Verordnung „Lufttüchtigkeitsanforderungen“ für einen bestimmten SLZ-Typ nichts anderes vorsieht):

a) Typdesign.
b) Aerodynamische Berechnungen und Lastberechnungen.
c) Festungspässe.
d) Fluggenehmigungen.
e) Produktionsdokumentation.
f) Überblick über die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen.
g) Musterflug und betriebstechnisches Handbuch.
h) Erklärung über die Originalität des Bauwerks bzw. Zustimmung des Eigentümers der Dokumentation.
i) Berichte über den Betrieb von Prototypen.
j) Endgültige Typdefinition.

4.7.4 Der Festigkeitsnachweis erfolgt nach den Bedingungen gem. durch die Verordnung „Lufttüchtigkeitsanforderungen“:

a) durch Berechnung wichtiger tragender Teile des Bauwerks,
b) statische und dynamische Festigkeitsprüfungen,
c) aerodynamische Festigkeitsprüfungen.

4.7.4.1 Der Umfang der Prüfungen und Berechnungen wird vom zuständigen technischen Hauptinspektor der LAA der Tschechischen Republik auf der Grundlage der Empfehlungen des TC festgelegt, sofern er nicht bereits in der entsprechenden Verordnung festgelegt ist.

4.7.5 Der Nachweis der Flugeigenschaften und -leistungen erfolgt nach den in Anhang XNUMX genannten Bedingungen. durch die Verordnung „Lufttüchtigkeitsanforderungen“:

a) Probebetrieb des vom Antragsteller bereitgestellten Prototyps,
b) Flugtests. Die Tests werden von mindestens 2 von der LAA der Tschechischen Republik autorisierten Testpiloten durchgeführt.
c) Aerodynamische Tests des Prototyps.

4.7.5.1 Der Umfang der Prüfungen wird durch den zuständigen technischen Hauptinspektor der LAA CR festgelegt, sofern er nicht bereits durch die entsprechende Verordnung genau festgelegt ist.

4.7.6 Technische Inspektion

4.7.6.1 Die technische Inspektion wird von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt, die vom zuständigen technischen Hauptinspektor der LAA CR autorisiert wurden.

4.7.7 Schreibfreigabe

4.7.7.1 Der zuständige technische Hauptinspektor des LAA CR entscheidet über die Ausstellung des Musters nach Diskussion im TC auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und der Vorlage relevanter Dokumente. Das kontradiktorische Verfahren wird von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt und der kontradiktorische Bericht erstellt, der vom zuständigen technischen Hauptinspektor der LAA CR ernannt wird.

Hinweis:
In begründeten Fällen ist die Stellungnahme des Gegners nicht erforderlich.

4.7.8 Aufzeichnungen über ausgegebene Typen

4.7.8.1 Jeder Typ muss mit einer Registrierungsnummer versehen sein, die im LAA CR-Register eingetragen ist, und einem Zertifikat, das im LAA CR-Archiv gespeichert ist.
4.7.8.2 Die vollständige Dokumentation zur Ausstellung von TypP muss im Archiv der LAA CR aufbewahrt werden. Der TyP-Inhaber ist verpflichtet, die zweite vollständige Dokumentation aufzubewahren und ist für deren Übereinstimmung mit der im Archiv der LAA CR festgelegten Dokumentation verantwortlich.

 

KAPITEL 5. VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND VERLÄNGERUNG DER LUFTWÜRDIGKEIT EINZELNER RUNDEN

5.1 Prototypen-Lufttüchtigkeitsprüfung – TP „Z“

5.1.1 Der Antragsteller muss den technischen Inspektor des LAA CR für den jeweiligen SLZ-Typ über die Absicht zum Bau eines SLZ informieren.
5.1.2 Der technische Prüfer überprüft die Fachkompetenz und die Voraussetzungen des Bauherrn, legt die Baubedingungen und das Bauüberwachungssystem für den Bauherrn fest.
5.1.3 Vor Inbetriebnahme des SLZ stellt der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer technischen Genehmigung für das SLZ, dem er Folgendes beifügt:

a) grundlegende technische Beschreibung des SLZ,
b) grundlegende Zeichnung oder technologische Dokumentation,
c) Angaben zum verwendeten Material, Festigkeitsnachweise wichtiger Teile,
d) Unterlagen zur Bauüberwachung, soweit vom Sachverständigen festgelegt
e) ein Foto des SLZ, auf dem das SLZ und seine Ausrüstung eindeutig zu erkennen sind,
f) Flughandbuch und Flugzeugbuch.

5.1.4 Der Nachweis der Festigkeit des Bauwerks erfolgt:

a) durch Berechnung,
b) Unterlagen zu Materialprüfungen,
c) Prüfungen wichtiger Knotenpunkte, wobei bei Flügelkonstruktionen stets eine Belastungsprüfung erforderlich ist,
d) ggf. weitere Festigkeitsprüfungen nach Ermessen des technischen Prüfers.

5.1.5 Technische Inspektion von SLZ

5.1.5.1 Die technische Prüfung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften erfolgt durch den technischen Prüfer und die Eintragung in die entsprechenden Formulare. Im Falle eines positiven Ergebnisses der technischen Prüfung wird der technische Prüfer einen Probeflug genehmigen.

5.1.6 Flugeigenschaftenzertifikat

5.1.6.1 Flugeigenschaften und Leistungen des SLZ werden durch Flugversuche nachgewiesen. Flugtests werden vom Testpiloten durchgeführt und im Protokoll protokolliert.

5.1.7 Ausgabe von TP

5.1.7.1 Auf der Grundlage der Ergebnisse der technischen Inspektion und der Flugtests stellt der technische Inspektor das SLZ-Registrierungsblatt einschließlich seiner Anlagen aus. Auf dieser Grundlage wird das LAA CR-Register ein TP ausstellen.

5.2 Überprüfung der Lufttüchtigkeit individuell gefertigter SLZ - TP „A“

5.2.1 Der Antragsteller muss den technischen Inspektor der LAA der Tschechischen Republik für den entsprechenden SLZ-Typ über die Absicht zum Bau eines SLZ informieren und dem Antrag Folgendes vorlegen:

a) Zustimmung des TypeP-Inhabers zum Bau,
b) Zeichnungsdokumentation.

5.2.2 Der technische Prüfer beurteilt die fachliche Kompetenz und die Voraussetzungen des Bauherrn, legt die Baubedingungen und das Bauüberwachungssystem für den Bauherrn fest.

Vor Inbetriebnahme des SLZ stellt der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer technischen Genehmigung für das SLZ, dem er Folgendes beifügt:
a) Angaben zum verwendeten Material, Festigkeitsnachweise wichtiger Teile,
b) Unterlagen zur Bauüberwachung,
c) ein Foto des SLZ, auf dem das SLZ und seine Ausrüstung eindeutig zu erkennen sind,
d) Flughandbuch und Flugzeugbuch.

5.2.3 Der Nachweis der Festigkeit des Bauwerks erfolgt:

a) Tests wichtiger Knotenpunkte, während bei geklebten Flügelstrukturen ein Belastungstest erforderlich ist,
b) ggf. weitere Festigkeitsprüfungen nach Ermessen des technischen Prüfers.

5.2.4 Technische Inspektion von SLZ

5.2.4.1 Die technische Prüfung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften erfolgt durch den technischen Prüfer und die Eintragung in die entsprechenden Formulare. Im Falle eines positiven Ergebnisses der technischen Prüfung wird der technische Prüfer einen Probeflug genehmigen.

5.2.5 Flugeigenschaftenzertifikat

5.2.5.1 Flugeigenschaften und Leistungen des SLZ werden durch Flugversuche nachgewiesen. Flugtests werden vom Testpiloten durchgeführt und im Protokoll protokolliert.

5.2.6 Ausgabe von TP

5.2.6.1 Auf der Grundlage der Ergebnisse der technischen Inspektion und der Flugtests stellt der technische Inspektor das SLZ-Registrierungsblatt einschließlich seiner Anlagen aus. Auf der Grundlage des Registrierungsblatts und seiner Anhänge wird das LAA CR-Register ein TP ausstellen.

5.3 Aufrechterhaltung der technischen Kompetenz des SLZ

5.3.1 Für den technischen Zustand, der dem Zustand entspricht, in dem das SLZ zugelassen wurde, ist der Eigentümer bzw. Betreiber des SLZ verantwortlich.

5.4 Änderungen und Modifikationen von SLZ

5.4.1 Änderungen und bauliche Veränderungen des SLZ gegenüber dem Staat, für den die TP ausgestellt wurde, bedürfen der Genehmigung durch den Sachverständigen, bei dem das SLZ vorliegt.

5.5 SLZ-Reparaturen

5.5.1 Schäden am SLZ, die die Festigkeit der Struktur und die Flugeigenschaften beeinträchtigen, müssen dem zuständigen technischen Prüfer gemeldet werden. Er empfiehlt die Reparaturmethode, überwacht die Reparatur und führt nach der Reparatur eine technische Inspektion des SLZ durch. Über die Reparatur muss ein Eintrag in die SLZ-Dokumentation erfolgen.

5.6  Bedingungen für die ULL-Zulassung für Schleppsegler und UL-Segelflugzeuge

5.6.1 UL-Flugzeuge mit technischer Lizenz „P“, „A“ und „Z“ dürfen zum Schleppen von UL-Segelflugzeugen mit TP ausgestellt von LAA CR verwendet werden. Der Einbau von Schleppgeräten und Schleppflugversuche müssen vom zuständigen technischen Prüfer überwacht werden. Er füllt das „Complexity Control Protocol of an Individual Aircraft for Towing Gliders“ aus. Auf dieser Grundlage wird das Register der LAA der Tschechischen Republik einen Eintrag im TP vornehmen.
5.6.2 Zum Schleppen von Segelflugzeugen mit einem von der Luftfahrtbehörde ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnis dürfen nur UL-Flugzeuge verwendet werden, die über ein Musterzertifikat inklusive Musterzulassung der Schleppausrüstung verfügen (technisches Zertifikat „P“ oder „A“). Der Inhaber der Musterzulassung bestätigt die Ordnungsmäßigkeit des Einbaus und die Überprüfung der Flugleistungen und Eigenschaften beim Schleppen im Protokoll „Prüfprotokoll der Komplexität eines einzelnen Luftfahrzeugs zum Schleppen von Segelflugzeugen“, auf dessen Grundlage das Register eingetragen wird die Anhängevorrichtung im TP.

 

TITEL 6. VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER LUFTWÜRDIGKEIT VON SLZ ODER IHREN EINZELN AUS DEM AUSLAND IMPORTIERTEN TEILE

6.1 SLZ oder deren Teile, die im Ausland hergestellt und einzeln in die Tschechische Republik importiert werden, müssen alle Anforderungen der einschlägigen Vorschriften und Normen erfüllen. Die Prüfung ihrer Lufttüchtigkeit erfolgt nach dem Lufttüchtigkeitsprüfungsverfahren der TP „Z“.

6.2 Bei einem bilateralen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeit einzelner SLZ-Typen wird die Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig durchgeführt.

 

KAPITEL 7. TECHNISCHE DOKUMENTATION

7.1 Die technische Dokumentation wird vom Eigentümer/Betreiber für jedes einzelne SLZ geführt.

7.2 Die technische Dokumentation von SLZ umfasst folgende Dokumente:

a) Lufttüchtigkeitsdokumente,
b) betriebliche und technische Dokumentation.

7.2.1 Der Nachweis der Lufttüchtigkeit ist das Technische Zeugnis Z, P nebo A
7.2.2 Die betriebliche und technische Dokumentation enthält Informationen und Anweisungen, die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind, und ermöglicht außerdem die Führung von Aufzeichnungen über Betrieb, Wartung und Reparaturen. Es umfasst folgende Dokumente:

a) Flug- und Betriebshandbuch, das Folgendes enthält:

a. Flugzeugdaten,
b. technische Beschreibung,
c. Betriebsabläufe und Einschränkungen,
d. Anweisungen für Betrieb, Wartung und Reparatur.

b) Dokumentation zu Betrieb und Wartung (Flugzeug Buch), mit dem Aufzeichnungen über Betrieb, Wartung, Reparaturen und Änderungen geführt werden können.

7.2.2.1 Das Flug- und Betriebshandbuch sowie die Dokumentation zu Betrieb und Wartung können separat oder Teil einer einzigen Einheit sein.

7.3 Änderungen in der technischen Dokumentation

7.3.1 Änderungen an Lufttüchtigkeitsdokumenten können nur durch LAA CR vorgenommen werden.
7.3.2 Wesentliche Änderungen an betrieblichen und technischen Unterlagen, Anweisungen und Informationen zu erlaubten oder angeordneten Konstruktionsänderungen, Modifikationen oder Inspektionen werden vom Hersteller nach Genehmigung durch den zuständigen technischen Hauptinspektor der LAA CR herausgegeben. Sonstige Änderungen werden vom Hersteller herausgegeben und dem zuständigen technischen Hauptinspektor der LAA CR mitgeteilt.
7.3.3 Änderungen an betrieblichen und technischen Unterlagen, Anweisungen und Informationen über zulässige oder angeordnete Konstruktionsänderungen, Modifikationen oder Inspektionen ist der Hersteller verpflichtet, allen Eigentümern und Betreibern der betroffenen SLZ unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
7.3.4 In begründeten Fällen können Änderungen der betrieblichen und technischen Dokumentation, Anweisungen und Hinweise zu genehmigten oder angeordneten baulichen Veränderungen, Modifikationen oder Prüfungen durch den zuständigen Haupttechnischen Inspektor der LAA CR erteilt werden.
7.3.5 Anweisungen, Informationen, Änderungen und Vorschriften gemäß 7.3.3 ist der Hersteller verpflichtet, nach Rücksprache mit dem zuständigen technischen Hauptinspektor und gemäß 7.3.4 mit dem zuständigen technischen Hauptinspektor im LAA ČR-Bulletin zu veröffentlichen.

 

KAPITEL 8. AUFZEICHNUNG TECHNISCHER DOKUMENTE FÜHREN

8.1 Führung von Aufzeichnungen über technische TP-Inspektoren

8.1.1 Der technische Prüfer registriert den Antragsteller für die Ausstellung von TP und vergibt ein Kennzeichen für seine SLZ. Nachdem alle Bedingungen der technischen Inspektion erfüllt sind, füllt der technische Inspektor das Registrierungsformular mit Anhängen aus und bestätigt es.
8.1.2 Der technische Prüfer ist verpflichtet, folgende Daten aufzuzeichnen:

a) Kennzeichen SLZ,
b) TP-Typ (Z, A, P),
c) Typenbezeichnung / SLZ-Name,
d) der Name des Erbauers oder Herstellers,
e) Name, Adresse und Geburtsdatum bzw. Name, Adresse und Ausweisnummer des Eigentümers,
f) Ablaufdatum des TP

8.1.2.1 Die Aufzeichnungen umfassen alle Dokumente, auf deren Grundlage die TP ausgestellt wurde.

8.1.3 Wenn dies für einen bestimmten SLZ-Typ erforderlich ist, muss der technische Prüfer ihm in den Aufzeichnungen eine Registrierungsnummer zuweisen. Dies muss die Reihenfolge der Registrierung in diesem Jahr widerspiegeln.

Beispiel:
14/08 – Seriennummer der SLZ im Register 14 im angegebenen Jahr / Jahr der Registrierung im Register 2008

8.2 Verwaltung des TP-Registers

8.2.1 Die technische Lizenz wird vom Register der LAA der Tschechischen Republik ausgestellt.

8.2.1.1 Die Eintragung der SLZ in das Register erfolgt auf Grundlage des Meldeblattes und seiner Anlagen.

8.3 Wechsel des Flugzeugbesitzers

8.3.1 Im Falle eines Eigentümerwechsels eines SLZ, für das ein TP ausgestellt wurde, ist der ursprüngliche Eigentümer verpflichtet:

a) Melden Sie die Änderung dem technischen Prüfer, in dessen Verzeichnis die SLZ geführt wird, und dieser wird den neuen Eigentümer in die Verzeichnisse eintragen. Bei der Übertragung auf einen anderen Eigentümer ist es erforderlich, dass der ursprüngliche und der neue Eigentümer zur Übertragung erscheinen oder der neue Eigentümer einen beglaubigten Übertragungs- oder Verkaufsvertrag vorlegt. Die Namen der weiteren Eigentümer sind in den SLZ-Unterlagen in den Unterlagen des technischen Prüfers aufgeführt. Auf der Grundlage des Registrierungsformulars stellt das Register eine neue TP aus. Oder
b) eine Änderung im LAA CR-Register anzukündigen. Bei der Übertragung auf einen anderen Eigentümer ist es erforderlich, dass der ursprüngliche und der neue Eigentümer zur Übertragung erscheinen oder der neue Eigentümer einen beglaubigten Übertragungs- oder Verkaufsvertrag vorlegt. Das Register der LAA der Tschechischen Republik informiert den technischen Inspektor, bei dem die SLZ hinterlegt ist, über den Wechsel des Eigentümers der SLZ.

8.3.2 Im Falle des Gruppeneigentums des Luftfahrzeugs durch mehrere Personen wird das Luftfahrzeug auf einen der Eigentümer registriert (an den die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit der SLZ gerichtet wird). Ohne Zustimmung aller Miteigentümer kann SLZ nicht auf eine andere Person übertragen werden.
8.3.3 Bei einem Wechsel des SLZ-Inhabers ändert sich das SLZ-Kennzeichen nicht.

8.4 Wechsel des technischen Prüfers

8.4.1 Der SLZ-Inhaber kann sich bei einem anderen Technikinspektor anmelden (z. B. aufgrund eines Wohnortwechsels). In einem solchen Fall wird die SLZ aus den ursprünglichen Aufzeichnungen des technischen Prüfers entfernt und unter einer neuen Registrierungsnummer in die Aufzeichnungen des neuen Prüfers eingetragen, sofern dies für den entsprechenden SLZ-Typ erforderlich ist. Das Kennzeichen ändert sich nicht.
8.4.2 Der technische Prüfer, dem die SLZ übertragen wird, muss vom ursprünglichen Prüfer die Unterlagen anfordern, auf deren Grundlage die TP ausgestellt wurde, und dieser ist verpflichtet, sie ihm auszuhändigen. Eine Aufzeichnung eines Wechsels des technischen Prüfers, einschließlich einer neuen Registrierungsnummer, wird im LAA CR-Register und im TP vorgenommen.

 

TITEL 9. KENNZEICHNUNGEN UND ETIKETTEN

9.1 Jedes SLZ, mit Ausnahme von Gleitschirmen, die im LAA CR-Register eingetragen sind, muss mit einem Nummernschild gekennzeichnet sein.

9.2 Das Kennzeichen beinhaltet:

a) Bezeichnung des Staates: OK
b) ein Bindestrich
c) Angabe des Jahres der Kennzeichenzuteilung:

A – 1995 A – 2021
B – 1996 B – 2022
C-1997 C-2023
D – 1998 D – 2024
E-1999 E-2025
F-2000 F-2026
G-2001 G-2027
H – 2002 H – 2028
I – 2003 I – 2029
J – 2004 J – 2030
K – 2005 usw.
L – 2006
M – 2007
N – 2008
Über – 2009
P – 2010
Q – 2011
R – 2012
S – 2013
T – 2014
U – 2015
Im – 2016
W – 2017
X – 2018
Jahr – 2019
Von – 2020

d) Bezeichnung der SLZ:

Motordrachenflieger „Z“,

Gleitschirm mit „M“-Antrieb

„U“-Ultraleichtflugzeuge,

Ultraleichthubschrauber „H“,

„R“-Drachenflieger, Hängegleiter mit Hilfsantrieb

„W“-Motorrotor

„K“ Ultraleicht-Segelflugzeug, Ultraleicht-Motorsegler „B“ Ultraleicht-Ballon

e) Benennung des Prüfers, der das Kennzeichen vergeben hat, AZ
f) Seriennummer in den Unterlagen des technischen Prüfers, 01 - 99

Beispiel:

OK – NUS 12

OK Länderbezeichnung: Tschechische Republik

N Jahr der Kennzeichenzuteilung 2008

In der SLZ-Kategorie ein Ultraleichtflugzeug

Das Kennzeichen wurde vom technischen Inspektor Ing. vergeben. Petr Chvojka

12 Seriennummer in den Unterlagen des technischen Prüfers

9.2.1 PKs sind nicht im LAA CR-Register registriert und erhalten keine Nummernschilder.

9.3 Abmessungen des Nummernschildes

a) Höhe der Buchstaben und Zahlen 210 mm
b) die Breite beträgt zwei Drittel der Höhe des Zeichens,
c) die Dicke der Linien beträgt ein Sechstel der Höhe des Passerzeichens – 35 mm.

9.3.1 Form, Farbe und Gestaltung des Kfz-Kennzeichens:

9.3.1.1 Großbuchstaben des lateinischen Alphabets und arabische Ziffern müssen ohne Verzierungen verwendet werden. Das Design besteht aus durchgezogenen schwarzen oder grauen Linien auf hellem Hintergrund oder Weiß auf dunklem Hintergrund.

9.4 Standort des Nummernschilds

9.4.1 Das Erkennungszeichen ULL, ULK, ULKM und MZK muss von unten auf der linken Flügelhälfte angebracht werden. Die Inschrift reicht von der Flügelwurzel bis zur Flügelspitze. Außerdem muss es sich nach Möglichkeit auf beiden Seiten des Rumpfes (Chassis) befinden. Die Größe der Buchstaben und Zahlen muss so gewählt werden, dass das Schild platziert werden kann.
9.4.2 Die Seitenmarkierungen am ULH und ULV müssen beidseitig an geeigneter Stelle am Rumpf angebracht werden. Die Größe der Buchstaben und Zahlen muss so gewählt werden, dass das Schild platziert werden kann.
9.4.3 Das Nummernschild ist nicht auf MPK und ZK angebracht.

9.5 SLZ-Registrierungs-(Produktions-)Label

9.5.1 Jedes SLZ muss mit einem fest angebrachten Kennzeichen ausgestattet sein. Das Kennzeichen muss gut sichtbar an einer leicht zugänglichen Stelle des Grundbauteils angebracht werden. Das Etikett muss gut lesbar sein und die Schrift darf sich nicht leicht löschen lassen.
9.5.2 Das SLZ-Kennzeichen muss folgende Angaben enthalten:

a) Nummernschild,
b) Typenbezeichnung oder SLZ-Name,
c) Hersteller oder Erbauer,
d) Produktionsnummer,
e) Baujahr,
f) Leergewicht,
g) maximales Abfluggewicht (Nutzlast bei MPK).

 

TITEL 10. VERIFIZIERUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT UND VERFAHREN ZUR AUFZEICHNUNG VON AUFZEICHNUNGEN FÜR PARACHSEGELFLIEGER

10.1 Prototyp-Lufttüchtigkeitsprüfung, TP „Z“

10.1.1 Der Antragsteller muss dem technischen Inspektor der LAA ČR die Absicht mitteilen, ein PK für den entsprechenden SLZ-Typ herzustellen (zu bauen).
10.1.2 Der technische Prüfer überprüft die Fachkompetenz und die Voraussetzungen des Bauherrn, legt die Baubedingungen und das Bauüberwachungssystem für den Bauherrn fest.
10.1.3 Vor der Inbetriebnahme des PCs stellt der Antragsteller einen Antrag auf Ausstellung eines technischen Zertifikats des PCs, dem er Folgendes beifügt: a) eine grundlegende technische Beschreibung des PCs,

a) Grundzeichnung oder technische Dokumentation in dem vom Technikinspektor festgelegten Umfang,
b) Angaben zum verwendeten Material, Festigkeitsnachweise wichtiger Teile,
c) Unterlagen zur Bauüberwachung,
d) PK-Handbuch.

10.1.4 Der Nachweis der Festigkeit des Bauwerks erfolgt:

a) durch Berechnung,
b) Unterlagen zu Materialprüfungen,
c) Tests wichtiger Knoten,
d) ggf. weitere Festigkeitsprüfungen nach Ermessen des technischen Prüfers.

10.1.5 Technische Prüfung von PK

10.1.5.1 Die technische Prüfung und Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Reglements erfolgt durch den technischen Prüfer und die Eintragung in die entsprechenden Formulare. Im Falle eines positiven Ergebnisses der technischen Inspektion wird der technische Inspektor die Flugprüfung zulassen.

10.1.6 Nachweis der Flugeigenschaften
10.1.7 Flugeigenschaften und Leistungen des SLZ werden durch Flugversuche nachgewiesen. Diese werden vom Testpiloten durchgeführt und im Protokoll protokolliert.
10.1.8 Ausgabe von TP

10.1.8.1 Aufgrund der Ergebnisse der technischen Inspektion und der Flugtests stellt der technische Inspektor das PK-Technische Zertifikat aus.

10.2 Überprüfung der Lufttüchtigkeit PK, TP „P“

10.2.1 Die Konformität mit dem zugelassenen Typ und die Einhaltung der vorgeschriebenen Parameter wird vom Hersteller im PK TP „P“-Lufttüchtigkeitsberichtsformular erklärt.
10.2.2 Technische Prüfung von PK

10.2.2.1 Die technische Prüfung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften wird von einem beauftragten Techniker oder technischen Prüfer durchgeführt und in den entsprechenden Formularen dokumentiert. Bei positivem Ergebnis der technischen Prüfung wird der Testflug zugelassen.

10.2.3 Nachweis der Flugeigenschaften

10.2.3.1 Die Überprüfung der Flugeigenschaften und der Leistung des SLZ gemäß dem genehmigten Muster erfolgt durch Flugtests. Flugtests werden vom Testpiloten durchgeführt und im Protokoll protokolliert.

10.2.4 Ausgabe von TP

10.2.4.1 Auf der Grundlage der Ergebnisse der technischen Inspektion und der Flugtests stellt der Technische Inspektor ein technisches Zertifikat aus.

10.3 Aufzeichnungen von TP PK

10.3.1 PK-Aufzeichnungen werden von einzelnen technischen PK-Inspektoren geführt. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen des technischen Hauptinspektors der LAA CR eine Kopie dieses Protokolls vorzulegen. TP für PK sind nicht im LAA CR-Register registriert.
10.3.2 Der PK-Inspektor muss folgende Aufzeichnungen führen:

a) zugewiesene TP, aus der hervorgeht, welcher PK (Typ, Seriennummer) und wann er in Betrieb genommen wurde und aus welchen Materialien (einschließlich der technischen Stoffrollennummer sowie der Art und Marke der Schnüre und Bänder) es war daraus gemacht.
b) Vor- und Nachname, Geburtsdatum (ID) und Anschrift bzw. Name und Sitz des PK-Inhabers bzw
c) Vor- und Nachname, Geburtsdatum (ID) und Anschrift bzw. Name und Sitz des Verkäufers des PK, wenn der PK zum Weiterverkauf bestimmt ist.

 

KAPITEL 11. ANHÄNGE

11.1. Typenzertifikat - Muster

11.2. Typverifizierung – Muster

Typenzertifikat - Muster

Verifizierung des Typenzertifikats – Muster