Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb der SLZ im Jahr 2024 entstehen – laut Beschluss

(Die im Jahr 2023 gültigen Konditionen finden Sie hier hier)

Laut Versicherungsvertrag Nr.  8079686012 wird ausgehandelt Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb von Sportfluggeräten entstehen (im Folgenden „SLZ“ genannt) im Rahmen des VPP AVN 2014, Teil C, Artikel I, Absatz 1. Nach dem Willen des Versicherten, der vor Abschluss der Einzelversicherung durch diesen Versicherungsvertrag im Versicherungsantrag geäußert wurde (siehe Artikel V dieses Versicherungsvertrages), kann eine Versicherung im Umfang auch gemäß VPP AVN 2014, Teil C, abgeschlossen werden. Artikel I, Absatz 2. Gemäß diesem Versicherungsvertrag gilt er auch für Flugwettbewerbe.

1. Gemäß VERORDNUNG 108/1997 Slg. in der geänderten Fassung

Versicherung nur möglich für Gleitschirmflieger (PK), Hängegleiter (ZK), Motorgleitschirme (MPK) und Motordrachengleiter (MZK).

  • Räumliche Geltung für die Tschechische Republik, die Tschechische Republik+SR oder die ganze Welt außerhalb der ausgeschlossenen Gebiete.
  • Eingeteilt nach Abfluggewicht in 3 Kategorien – bis 150 kg, bis 300 kg und bis 499 kg.
  • Kann für den Zeitraum von der Auszahlung bis zum 31 (für das ganze Jahr) oder für einen konkret festgelegten kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden.
  • Bei Gleitschirmen kann die Versicherung für eine Person oder ein bestimmtes Segelflugzeug abgeschlossen werden.
  • Beinhaltet eine Passagierhaftpflichtversicherung an Bord. Die Versicherung gilt nicht für Familienangehörige oder Haushaltsangehörige (siehe VPP AVN 2014, Teil E, Artikel 1 Punkt 10).
  • Die Versicherungsgesellschaft verlangt vom Versicherten, dass er eine Versicherung beantragt entweder Durch schriftliche Bewerbung, Nebo ONLINE (www.laacr.cz).

Mindestversicherungsgrenzen für bestimmte SLZ-Kategorien und Prämienbeträge

Prämienlimits
Erfüllung
MTOW Das Territorium der Tschechischen Republik Das Gebiet der Tschechischen und Slowakischen Republik Das Territorium der ganzen Welt
100 000 CZK bis zu 150 kg 195 Kč - -
450 000 CZK bis 150 kg -
255 Kč
560 Kč
EUR 1
bis 150 kg
- - 1 CZK*
 500 000 CZK bis 300 kg - 560 Kč 750 Kč
 1 CZK bis 499 kg - 1 150 CZK 1 330 CZK
* Klausel AVN 1,5E ist Teil der Grenze von 52 Millionen EURO und des territorialen Geltungsbereichs der ganzen Welt. Diese Klausel gilt ausschließlich für die Flugzeugtypen PK und PK TANDEM.

Gemeinsame Bestimmungen für Versicherungen gem Dekrete i Verordnung

Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit, eine Versicherung für einen kürzeren, konkret festgelegten Zeitraum abzuschließen, bestimmt sich der Preis der Versicherungsprämie entsprechend der Länge des erforderlichen Zeitraums durch den Prozentsatz der jährlichen Versicherungsprämie gemäß der folgenden Tabelle:

Versicherungszeitraum
% der Jahresprämie
1 – 3 Tage
20
4 - 14 Tage
25
innerhalb von 3 Monaten
40
innerhalb von 6 Monaten
60
innerhalb von 9 Monaten
85
mehr als 9 Monate
100
Der Mindestpreis der Versicherungsprämie beträgt jedoch 100 CZK pro einzelnem SLZ (oder Person mit PK).
Beträge werden mathematisch auf ganze Kronen gerundet.
Die Haftpflichtversicherung gilt nicht für Schadensereignisse, die im Hoheitsgebiet der nachfolgend aufgeführten Staaten und Regionen (nachfolgend auch „ausgeschlossene Gebiete“ genannt) eintreten:

a) Algerien, Burundi, Hoher Norden (Region in Kamerun), Zentralafrikanische Republik, Demokratische Republik Kongo, Äthiopien, Kenia, Mali, Mauretanien, Nigeria, Somalia, Republik Sudan, Südsudan,
b) Kolumbien, Peru
c) Afghanistan, Jammu und Kaschmir (Unionsstaat in Indien), Nordkorea, Pakistan
d) Abchasien, Donezk und Lugansk (Regionen in der Ukraine), Berg-Karabach, Föderationskreis Nordkaukasus (Region Russlands), Südossetien,
e) Iran, Irak, Libanon, Libyen, Nord-Sinai einschließlich des internationalen Flughafens in Taba (Provinz in Ägypten), Syrien, Jemen,
f) Jeder Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen die Sanktionen der Vereinten Nationen verstößt.

Darüber hinaus wird vereinbart, dass die Versicherung abweichend von den Buchstaben a) und b), Ziffer 4.1, Teil B, Artikel II ausschließlich für den Luftfahrzeugtyp Gleitschirm und Gleitschirm - Tandem erfolgt. gilt auch für Versicherungsfälle, die im Hoheitsgebiet von KOLUMBIEN und KENIA eintreten.
Unter den Bedingungen:
– Flugzeugtyp: Gleitschirm/Gleitschirm – Tandem
– Versicherungssumme der Versicherungsleistung von 1,5 Mio. EUR
– Versicherung inklusive Klausel AVN52e
- Transport über den Atlantik – der Gleitschirm wird als übergroßes Gepäck im Flugzeug befördert.

Eine Versicherung entfällt für Schäden, die im Rahmen der Flugbetriebshaftpflichtversicherung oder der zusätzlichen Passagierhaftpflichtversicherung geltend gemacht werden, wenn der Schaden im definierten Gebiet (wie unten definiert) auftritt und/oder wenn dieser Schaden aufgrund oder im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine entsteht. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Luftfahrzeuge, die das abgegrenzte Gebiet weder anfliegen noch verlassen, sondern ausschließlich aufgrund direkter höherer Gewalt im abgegrenzten Gebiet gelandet sind.

„Definiertes Gebiet“ umfasst:
(a) Republik Weißrussland
(b) die Russische Föderation (soweit von den Vereinten Nationen anerkannt) oder ihre Territorien, einschließlich Hoheitsgewässer, oder Protektorate, über die sie die rechtliche Kontrolle ausübt (rechtliche Kontrolle bedeutet, dass sie von den Vereinten Nationen anerkannt wird); oder
(c) Ukraine (in Übereinstimmung mit den in der Unabhängigkeitserklärung von 1991 festgelegten Grenzen, einschließlich der Halbinsel Krim und der Oblaste Donezk und Luhansk).
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gilt die Haftpflichtversicherung für vereinbarte Schäden mit einem räumlichen Geltungsbereich auf dem Gebiet der gesamten Welt gilt für:
a) unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit dem Überflug eines ausgeschlossenen Gebiets, sofern der Flug in einem international anerkannten Luftkorridor und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durchgeführt wird, oder
b) schädliche Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Landung des Luftfahrzeugs im ausgeschlossenen Gebiet in direktem Zusammenhang und ausschließlich infolge höherer Gewalt auftreten.
Bedingungen für die Verarbeitung von Richtlinien:
  • ONLINE (www.laacr.cz) (Danach schicken Sie keine Papierbewerbung mehr).
  • Ausfüllen des Versicherungsantrags und Übermittlung an die LAA persönlich, per Post (der Papierantrag ist im Dezember-Bulletin der LAA ČR abgedruckt) oder per E-Mail an die Adresse sormova@laacr.cz (für SLZ mit Kennzeichen) bzw tinakova@laacr.cz (für Gleitschirme).
  • Zahlung der Versicherungssumme (der Betrag gilt als bezahlt, wenn er dem LAA-Konto gutgeschrieben, per Postanweisung bei der Post oder in bar an der LAA-Kasse bezahlt wird). Die Versicherung gilt frühestens am Tag nach Zahlung der Versicherungssumme.
Meldung unerwünschter Ereignisse:
Der Versicherte hat den Eintritt eines Schadenereignisses unverzüglich telefonisch unter der Nummer 466 100 777 oder elektronisch unter der Internetadresse anzuzeigen www.csobpoj.cz oder unter der Adresse:
ČSOB Pojišťovna, as, Mitglied der ČSOB-Holding
Kundendienstabteilung für Nichtlebensversicherungen
Grüne Vororte
Masaryk-Platz Nr. 1458
532 18 Pardubice
oder:

Willis Ltd
Charles Square Center
Karlovo nám. 10
Prag 120 00 2
TEL.: 296 214 551 – 5
FAX: 296 214 550
Beilagen: