Versicherungsvertrag Nr. 8079713114
Vertragsparteien: ČSOB Pojišťovna, as, Mitglied der ČSOB-Holding a Light Aircraft Association of the Czech Republic hat diesen Versicherungsvertrag gemäß dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Bürgerliches Gesetzbuch“ genannt) abgeschlossen, das zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Luftfahrtversicherung VPP AVN 2014 (im Folgenden „BGB“ genannt) gilt „VPP AVN 2014“) bilden ein unteilbares Ganzes.
1) Mit diesem Versicherungsvertrag wird eine Unfallversicherung für Sportfluggeräte abgeschlossen (im Folgenden als „SLZ“ bezeichnet), definiert in Absatz 2) dieses Artikels, im Rahmen von VPP AVN 2014 Teil B Artikel I.
2) Vorbehaltlich der Versicherung Im Sinne von VPP AVN 2014, Teil B, Artikel II kann es sich nur um die SLZ-Kategorie handeln Ultraleichtflugzeuge (nachfolgend „Flugzeug“ genannt), das für höchstens zwei Personen ausgelegt ist, entweder durch Verlagerung des Schwerpunkts des Piloten oder durch aerodynamische Mittel gesteuert wird, dessen Überziehgeschwindigkeit 75 km/h nicht überschreitet, dessen maximale Fluggeschwindigkeit Das Eigengewicht darf 600 kg nicht überschreiten.
3) Versichert nach diesem Versicherungsvertrag nur Personen, die:
a) Eigentümer des Luftfahrzeugs oder Betreiber des Luftfahrzeugs sind, sofern diese nicht mit den Eigentümern identisch sind,
a
b) Mitglieder oder Angestellte von LAA ČR sind.
a
c) die Voraussetzungen gemäß Artikel V erfüllt. dieser Versicherungspolice.
a) Eigentümer des Luftfahrzeugs oder Betreiber des Luftfahrzeugs sind, sofern diese nicht mit den Eigentümern identisch sind,
a
b) Mitglieder oder Angestellte von LAA ČR sind.
a
c) die Voraussetzungen gemäß Artikel V erfüllt. dieser Versicherungspolice.
4) Versicherte Personen im Sinne dieses Vertrages sind natürliche und juristische Personen.
5) Abweichend von VPP AVN 2014, Teil A, Artikel XI, Absatz 3 wird vereinbart, dass die Adresse, an die Dokumente vom Versicherer zugestellt werden, nur im Hoheitsgebiet der Staaten der Europäischen Union liegen darf.
6) Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die Bestimmungen von VPP AVN 2014, Teil A, Artikel III, Absatz 3, letzter Satz, wie folgt gelten: „Für den Fall, dass die Versicherung sich auf den Wert des versicherbaren Interesses des Versicherten bezieht, der vom Versicherungsnehmer abweicht.“ , hat der Versicherungsnehmer die gleichen Pflichten wie der Versicherte.“
Die Versicherungsverträge und deren Umfang
1) Die Versicherung nach diesem Versicherungsvertrag erfolgt nur für den Fall der Fälle Plötzliche Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Flugzeugs aufgrund eines zufälligen Ereignisses, das seine Funktionalität einschränkt oder ausschließt und nicht weiter in VPP AVN 2014 Teil A oder B oder im Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist.
2) Es wird vereinbart, dass der Versicherer nicht zur Leistung der Versicherung verpflichtet ist, wenn das Schadensereignis während des Fluges oder des Starts oder der Landung des Luftfahrzeugs in der Nacht eingetreten ist. Unter Nacht versteht man die Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Dämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend, wenn der Mittelpunkt der Sonnenscheibe 6 Grad unter dem Horizont liegt, und die bürgerliche Dämmerung beginnt am Morgen, wenn der Mittelpunkt der Sonnenscheibe 6 Grad unter dem Horizont liegt.
3) Darüber hinaus wird vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz für einen Schadensfall nur unter der Voraussetzung gewährt, dass das versicherte Luftfahrzeug zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses über ein gültiges und wirksames technisches Zertifikat verfügte.
4) Es wird vereinbart, dass im Falle eines Versicherungsfalls, der durch die Zerstörung oder den Verlust des Luftfahrzeugs verursacht wird, der Versicherte zur Leistung verpflichtet ist die Höhe der Zusatzversicherungsprämie in der Höhe, die der Differenz entspricht jährliche Prämie a bereits gezahlte Versicherungsprämie für die vereinbarte Versicherungsdauer, wenn die vereinbarte Versicherungsdauer bzw die Versicherungsdauer beträgt weniger als ein Jahr. Jahresprämie ergibt sich aus dem Produkt aus der Versicherungssumme des Flugzeugs und dem im Versicherungsvertrag für die jeweilige Kategorie der Versicherungssumme festgelegten Promillesatz und der gewählten Selbstbehaltshöhe. Der Versicherer ist berechtigt, die Versicherungsleistung für einen Versicherungsfall um den Betrag der durch das Verfahren nach diesem Absatz ermittelten Zusatzprämie zu kürzen.
5) Die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages ausgehandelte Versicherung gilt für den eingetretenen Schaden auf dem Territorium der ganzen Welt.
6) Die Unfallversicherung gilt nicht für Schäden, die im Hoheitsgebiet der nachfolgend aufgeführten Staaten und Regionen (nachfolgend auch „ausgeschlossene Gebiete“ genannt) entstehen:
a) ALGERIEN, BURUNDI, HOHER NORDEN (Region in Kamerun), ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK, DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, ÄTHIOPIEN, KENIA, MALI, MAURETANIEN, NIGERIA, SOMALIA, REPUBLIK SUDAN, SÜDSUDAN,
b) KOLUMBIEN, PERU,
c) AFGHANISTAN, JAMMU UND KASHMIR (Unionsstaat in Indien), NORDKOREA, PAKISTAN
d) ABCHASIA, DONETSK & LUGANSK (Regionen in der Ukraine), NORD-KARABACH, Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Region Russlands), SÜDOSSETIEN,
e) IRAN, IRAK, LIBANON, LIBYEN, NORD-SINAI einschließlich Taba International Airport (Provinz in Ägypten), SYRIEN, JEMEN,
f) Jeder Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen die Sanktionen der Vereinten Nationen verstößt.
6.1) Ungeachtet der Bestimmungen des vorherigen Absatzes gilt die Versicherung für:
a) unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit dem Überflug eines ausgeschlossenen Gebiets, sofern der Flug in einem international anerkannten Luftkorridor und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durchgeführt wird, oder
b) Schadensereignisse, die im Zusammenhang mit der Landung des Luftfahrzeugs im ausgeschlossenen Gebiet in direktem Zusammenhang und ausschließlich infolge höherer Gewalt auftreten.
7) Eine Versicherung entfällt für Schäden, die im Rahmen der Flugunfallversicherung geltend gemacht werden, wenn der Schaden im definierten Gebiet (wie unten definiert) entsteht und/oder wenn dieser Schaden auf der Grundlage oder im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine entsteht. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Luftfahrzeuge, die das abgegrenzte Gebiet weder anfliegen noch verlassen, sondern ausschließlich aufgrund direkter höherer Gewalt im abgegrenzten Gebiet gelandet sind.
„Definiertes Gebiet“ umfasst:
(a) Republik Weißrussland(b) die Russische Föderation (soweit von den Vereinten Nationen anerkannt) oder ihre Territorien, einschließlich Hoheitsgewässer, oder Protektorate, über die sie die rechtliche Kontrolle ausübt (rechtliche Kontrolle bedeutet, dass sie von den Vereinten Nationen anerkannt wird); oder(c) Ukraine (in Übereinstimmung mit den in der Unabhängigkeitserklärung von 1991 festgelegten Grenzen, einschließlich der Halbinsel Krim und der Oblaste Donezk und Luhansk).
8) Gemäß VPP AVN 2014, Teil B, Artikel VII, Absatz 2, Buchstabe c) Es wird vereinbart, dass als Versicherungswert ein abweichender Preis ermittelt wird, der dem im Versicherungsvertrag im Einvernehmen der Vertragsparteien festgelegten Betrag entspricht.) Gemäß VPP AVN 2014, Teil B, Artikel VII, Absatz 2 Buchstabe c) Es wird vereinbart, dass als Versicherungswert ein abweichender Preis ermittelt wird, der dem im Versicherungsvertrag im Einvernehmen der Vertragsparteien festgelegten Betrag entspricht.
9) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Versicherung nicht für Schadensereignisse gilt, die während der Jahre entstehen, in denen Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt werden; Feuer löschen; bei sportlichen Aktivitäten auf professionellem Niveau; mit schwebender Last; Tests, einschließlich Prototypentests und Tests neuer, geänderter oder reparierter Strukturen.
Unter sportlicher Betätigung auf professionellem Niveau versteht man jede Tätigkeit (mit Ausnahme der üblichen Tätigkeit von Flugschulen), die Sportler gegen Entgelt ausüben, sowie die gesamte Vorbereitung auf diese Tätigkeit.
10) Für diesen Versicherungsvertrag gilt der Text von VPP AVN 2014, Teil B, Artikel V, Absatz 3, Buchstabe C)
11) Höhe der Grundtarife der Flugunfallversicherung abhängig von:
– die vom Versicherten angegebene Versicherungssumme des Luftfahrzeugs,
– Die vom Versicherten festgelegten Zuzahlungen betragen (siehe die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte):
– die vom Versicherten angegebene Versicherungssumme des Luftfahrzeugs,
– Die vom Versicherten festgelegten Zuzahlungen betragen (siehe die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte):
Grundtarife (pro Tausend)
Luftfahrzeugkennzeichen (Versicherungssumme) (CZK) | Zuzahlung (CZK) | |||
50 000 | 100 000 | 200 000 | 300 000 | |
bis 800 | 44,1 | 34,7 | 26,8 | - |
800 001 - 1 500 000 | 34,7 | 32,6 | 23,1 | 21,5 |
mehr als 1 | 33,6 | 31,5 | 23,1 | 21,5 |
11) Die jährliche Versicherungsprämie entspricht dem Produkt aus der Versicherungssumme des Flugzeugs und dem in der Tabelle aufgeführten Basistarif.
12) Nach dem Willen des Versicherten, der vor Abschluss der Einzelversicherung durch diesen Versicherungsvertrag geäußert wurde (siehe Artikel V dieses Versicherungsvertrags), kann die Versicherung auch für eine kürzere Versicherungsdauer als ein Versicherungsjahr abgeschlossen werden. Die resultierende Prämie entspricht dann dem Produkt aus der Jahresprämie und dem anhand der Versicherungsdauer ermittelten prozentualen Wert (siehe Absatz 13 dieses Artikels), aber mindestens den Betrag von 8 CZK.
13) Jeder im Rahmen dieses Versicherungsvertrages abgeschlossene Einzelversicherungsvertrag wird mit einer Versicherungsdauer von höchstens 12 Monaten abgeschlossen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 12
14) Es wird vereinbart, dass sich bei Versicherungsverträgen mit einer Versicherungsdauer von weniger als 12 Monaten die sich daraus ergebende Höhe der Versicherungsprämie als Produkt aus der nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren ermittelten Jahresprämie und dem Prozentsatz ermittelt Wert bestimmt sich nach der Länge der Versicherungsdauer wie folgt:
Versicherungszeitraum | % der Jahresprämie |
innerhalb von 6 Monaten | 65 |
innerhalb von 9 Monaten | 85 |
mehr als 9 Monate | 100 |
Beträge werden mathematisch auf ganze Kronen gerundet.
Versicherungsbescheinigung
Nach Zustellung des Antrags und Zahlung eines Betrags in Höhe der Versicherungsprämie stellt LAA ČR dem Versicherten im Namen des Versicherers einen Versicherungsschein für die Flugunfallversicherung aus, der den Umfang der abgeschlossenen Versicherung dokumentiert.
Bedingungen für die Verarbeitung von Richtlinien:
• Die Versicherungsgesellschaft verlangt vom Versicherten auch, dass er eine Versicherung beantragt Durch schriftliche Bewerbung, nebo BESTELLEN - pdann senden Sie den Antrag nicht mehr an LAA CR.
• Auszahlung der Versicherungssumme (der Betrag gilt als bezahlt, wenn er dem Konto der LAA gutgeschrieben, per Postanweisung bei der Post oder in bar an der Kasse der LAA bezahlt wird). Die Versicherungspolice gilt frühestens am Tag nach Zahlung der Versicherungssumme.
HMeldung schädlicher Ereignisse:
Der Versicherte hat den Eintritt eines Schadenereignisses unverzüglich telefonisch unter der Nummer 466 100 777 oder elektronisch unter www.csobpoj.cz oder unter der Adresse zu melden:
ČSOB Pojišťovna, as, Mitglied der ČSOB-Holding
Kundencenter
Grüne Vororte
Masaryk-Platz Nr. 1458
532 18 Pardubice
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oder:
Willis Towers Watson Versicherung
Broking (Tschechische Republik) Ltd
Jungmann 745/24
Prag 110 00 1
TEL.: +420 227 272 561
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