ZL 1

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Veröffentlichungsdatum ändern Bearbeitete/gestrichene/neue Absätze Datum der Einberufung Er rangierte
1.3.2023 Doplněny 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Hl 1 upravena definice ATZ 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Hl. 1 doplněna def. stanoviště poskytování informací známému provozu 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Hl. 1 doplněn ultralehký balón – UB 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Hl. 3 upravena def. zakázané a omezené prostory 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Odst. 3.6.9 doplněno předlétávání kluzáků 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Hl. 4 opraveny minima VMC 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Hl 4 opraveny výšky letů 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Hl 4 upraven popis obasti pro nastavení výškoměru 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Odst. 4.11 upraveny lety v ATZ 1.3.2023 Hop
1.3.2023 Odst. 5.6. upraveny aerovleky ZK 1.3.2023 Hop
15.1.2025 4.10 geänderte Beschreibung des Höhenmesser-Einstellbereichs 15.1.2025 Krajča

INHALT

TITEL 1. – DEFINITIONEN UND ABKÜRZUNGEN
TITEL 2. - ANWENDUNG DER PK/ZK-BETRIEBSREGELN
TITEL 3. – ALLGEMEINE REGELN
KAPITEL 4. – FLUGBEDINGUNGEN IM LUFTRAUM DER CR
TITEL 5. – SPEZIFISCHE VERFAHREN FÜR DEN BETRIEB VON SLZ

 

Kapitel 1. DEFINITIONEN UND ABKÜRZUNGEN

Akrobatik
Absichtlich durchgeführte Manöver mit einem Flugzeug im Flug, die plötzliche Positionsänderungen, ungewöhnliche Positionsänderungen oder ungewöhnliche Geschwindigkeitsänderungen beinhalten.

Reiseniveau
Das Niveau, das das Flugzeug während eines erheblichen Teils des Fluges aufrechterhält.

Eine weitere Person an Bord der SLZ
Als nächste Person an Bord des SLZ gilt eine Person ohne entsprechende fliegerische Qualifikation.

Sichtweite
Für Luftfahrtzwecke gilt die Sichtweite als die größere von:

a) die größte Entfernung, in der es möglich ist, ein schwarzes Objekt geeigneter Größe in Bodennähe vor einem hellen Hintergrund zuverlässig zu sehen und zu unterscheiden; Und
b) die größte Entfernung, bei der Licht mit einer Leuchtkraft von etwa 1000 cd auf einem unbeleuchteten Hintergrund zuverlässig unterschieden werden kann.

Hladina
Ein allgemeiner Begriff, der die vertikale Position eines Flugzeugs angibt und entweder Höhe, Flughöhe oder Flughöhe bedeutet.

Verkehrsinformationen
Informationen, die von einer Flugverkehrsdienststelle ausgegeben werden, um den Piloten vor anderem bekannten oder beobachteten Flugverkehr zu warnen, der sich möglicherweise in der Nähe der Position oder der geplanten Flugbahn des Flugzeugs befindet, und die dem Piloten dabei helfen sollen, eine Kollision zu vermeiden.

Segelflugzeug
Ein antriebsloses Flugzeug, das schwerer als Luft ist und im Flug Auftrieb hauptsächlich aus aerodynamischen Kräften auf Oberflächen erhält, die unter bestimmten Flugbedingungen relativ zum Flugzeug stationär bleiben.

Terminalkontrollierter Bereich (TMA)
Ein Kontrollbereich, der in der Regel dort eingerichtet wird, wo Flugverkehrsdienstrouten in der Nähe eines oder mehrerer großer Flughäfen zusammenlaufen.

Kurz
Die Richtung, in die die Längsachse des Flugzeugs zeigt, ausgedrückt in Grad von Norden (geografisch, magnetisch, Kompass oder Netzwerk).

Sichtflug (VFR-Flug)
Der Flug wird nach Sichtflugregeln durchgeführt.

Flugzeug
Ein Gerät, das in der Lage ist, die in der Atmosphäre wirkenden Kräfte aus Reaktionen der Luft abzuleiten, die keine Reaktionen auf die Erdoberfläche sind.

Hinweis: Der im Rahmen dieser Verordnung verwendete Begriff „Luftfahrzeug“ kann auch Pilot, Kommandant, Luftfahrzeug oder Fluggerät bedeuten.

Fliegen am Hang
Flug innerhalb der Reichweite der Hangströmung nahe der Luvseite des Hügels.

Luftfahrtinformationshandbuch (AIP)
Das vom Staat oder einer autorisierten Organisation herausgegebene Handbuch enthält Luftfahrtinformationen dauerhafter Natur, die für den Flugverkehr wichtig sind.

Flughafen
Ein definierter Bereich an Land oder auf dem Wasser (einschließlich Gebäuden, Anlagen und Ausrüstung), der ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bodenbewegungen von Flugzeugen vorgesehen ist.

Flughafenbetriebszone (ATZ)
Ein abgegrenzter Luftraum, der dem Schutz des Flughafenverkehrs dient.

Hinweis: Die Flughafenverkehrszone wird auf Flughäfen eingerichtet, auf denen keine Flugsicherungsdienste erbracht werden. Es wird horizontal durch einen Kreis (oder einen Teil davon) mit einem Radius von 3 NM (5,5 km) definiert
des Flughafenbezugspunkts und vertikal durch die Erdoberfläche und 4000 Fuß (1200 m) über dem Meeresspiegel, sofern ÚCL nichts anderes bestimmt. Wenn ein kontrollierter Luftraum der Klasse C oder D oder ein geplanter TRA/TSA-Raum in der AUP oder ein anderer vorübergehend reservierter Luftraum, der in Form eines AIP SUP oder NOTAM veröffentlicht wurde, oder ein verbotener Raum eine ATZ-Grenze darstellt, sind die Grenzen von diese Räume.

Flughafen-Fluginformationsdienst (AFIS)
Fluginformationsdienst an einem bestimmten Flughafen, der für die sichere und effiziente Durchführung des Flughafenbetriebs sorgt.

Flugsichtbarkeit
Sicht nach vorne aus der Flugzeugkabine im Flug.

Flughöhe
Ein Niveau konstanten atmosphärischen Drucks, relativ zu einem bestimmten Grunddruckwert von 1013,25 Hektopascal [hPa] und durch bestimmte Druckintervalle von anderen solchen Niveaus getrennt.

Hinweis 1: Der barometrische Höhenmesser ist auf die Standardatmosphäre kalibriert:

Bei Einstellung auf QNH wird die Höhe angezeigt.
Bei Einstellung auf QFE wird die Höhe über dem QFE-Referenzpunkt angezeigt.
Wenn es auf QNE (Druck 1013,2 hPa) eingestellt ist, kann es zur Anzeige von Flughöhen verwendet werden.

Anmerkung 2: Die in Anmerkung 1 verwendeten Begriffe „Höhe“ und „Höhe“ beziehen sich auf den Druck und nicht auf geometrische Höhen über Gelände oder Meeresspiegel.

Fluggenehmigung
Vom Kommandanten des Luftfahrzeugs erteilte Genehmigung, einen Flug unter den von der Flugsicherungsstelle festgelegten Bedingungen durchzuführen oder fortzusetzen.

Anmerkung 1: Der Begriff „Fluggenehmigung“ wird in der Regel mit „Genehmigung“ abgekürzt, wenn er im entsprechenden Kontext verwendet wird.

Anmerkung 2: Dem abgekürzten Begriff „Freigabe“ können „Taxi“, „Start“, „Abflug“, „Unterwegs“, „Anflug“ oder „Landung“ vorangestellt werden, um den relevanten Teil des Fluges anzugeben, zu dem die Freigabe erfolgt Es gilt die Freigabe.

Flugplan
Vorgeschriebene Informationen über den beabsichtigten Flug eines Luftfahrzeugs oder eines Teils davon, bereitgestellt von einer Flugsicherungsstelle.

Maximales Abfluggewicht
Das größte Gewicht, bei dem das Flugzeug den Lufttüchtigkeitsvorschriften entspricht.

Visuelle meteorologische Bedingungen (VMC)
Meteorologische Bedingungen, ausgedrückt durch Sichtweite, Abstand zur Wolke und Höhe der Basis der untersten markanten Wolkenschicht, die den vorgeschriebenen Mindestwerten entsprechen oder diese übertreffen.

Höhe
Der vertikale Abstand einer Oberfläche, eines Punktes oder eines als Punkt betrachteten Objekts, gemessen vom mittleren Meeresspiegel (MSL).

Winde
Winde oder Abroller für PK/ZK-Aufzüge. Dabei handelt es sich um eine Bodenhilfe, die das Abheben des gezogenen PK/ZK durch die vom Schleppseil auf den PK/ZK übertragene Kraft ermöglicht.

Gefährlicher Raum
Ein Luftraum definierter Größe, in dem zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Flug eines Luftfahrzeugs gefährliche Aktivitäten stattfinden dürfen.

Unkontrollierter Flughafen
Flughafen, an dem kein ATC-Service angeboten wird.

Nacht
Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Dämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder ein anderer Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, der von der zuständigen Behörde festgelegt werden kann.

Hinweis: Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend, wenn der Mittelpunkt der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont liegt, und die bürgerliche Dämmerung beginnt am Morgen, wenn der Mittelpunkt der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont liegt.

Begrenzter Platz
Luftraum definierter Größe über den Landflächen oder internationalen Gewässern eines Staates, in dem der Luftverkehr nach festgelegten Bedingungen eingeschränkt ist.

SLZ-Pilot
Der Pilot eines Sportfluggeräts ist eine Person, die im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz ist und das Sportfluggerät steuert.

Gültige Karte
Eine gültige Karte ist eine Karte, die gültige Luftfahrtinformationen enthält.

Umrechnungshöhe
Die Höhe, in der oder unterhalb derer Flugzeugflüge kontrolliert werden.

Konvertierungsebene
Ist die niedrigste nutzbare Flughöhe über 5000 Fuß AMSL.

Sicht vom Boden aus
Von einem autorisierten Beobachter oder automatisierten Systemen gemeldete Flughafensichtbarkeit.

Kontrollierter Bereich
Kontrollierter Luftraum, der sich von einer bestimmten Höhe über dem Boden nach oben erstreckt.

Kontrollierter Flughafen
Ein Flughafen, an dem eine Flugsicherungsdienstleistung für den Flughafenverkehr erbracht wird.

Hinweis: Der Begriff „kontrollierter Flughafen“ bedeutet, dass eine Flugsicherungsdienstleistung für den Flughafenverkehr erbracht wird. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig die Existenz eines verwalteten Bezirks.

Kontrollierter Flug
Jeder Flug unterliegt einer Fluggenehmigung.

Kontrollierter Bezirk (CTR)
Kontrollierter Luftraum, der sich von der Erdoberfläche bis zu einer bestimmten Höhe erstreckt.

Kontrollierter Luftraum
Ein abgegrenzter Luftraum, in dem gemäß der Luftraumklassifizierung ein Flugsicherungsdienst erbracht wird.

AFIS-Site
Eine Station, die Flughafenfluginformationen und Notfalldienste an einem nicht kontrollierten Flughafen und in der ATZ bereitstellt.

Ort der Bereitstellung von Informationen für bekannten Verkehr
Eine Website mit Informationen zu allen bekannten am Flughafen und in der ATZ operierenden Luftfahrzeugen, die nicht in die Kategorie Flugnavigationsdienste oder Flugdienste fallen.

Sportfluggerät (SLZ)
Ist ein maximal zweisitziges Luftfahrzeug oder ein Sportfallschirm, der zum persönlichen Gebrauch oder zur Nutzung durch andere zur Freizeitgestaltung, zur individuellen Personenbeförderung, zum Sport oder zur Pilotenausbildung bestimmt ist und nicht zu Erwerbszwecken betrieben wird, mit Ausnahme der Pilotenausbildung, Drachenfliegerausbildung usw Gleitschirmflüge mit Passagier und Sportfallschirmsprünge mit Passagier.

Arten von Sportfluggeräten sind hauptsächlich:

a) Ultraleichtflugzeug - ULK
b) Ultraleichtflugzeuge – ULL
c) motorisierter Gleitschirm - MPK
d) motorisierter Gleitschirm mit einem Motor am Fahrwerk – MPG
e) motorisierter Gleitschirm mit dem Motor auf dem Rücken des Piloten – PPG
f) Ultraleichthubschrauber – ULH
g) ultraleichte motorisierte Drehflügler – ULV
h) motorisierter Drachenflieger – MZK
i) Drachenflieger – ZK
j) Gleitschirm – PK
k) Sportfallschirm – P
l) Ultraleichter Ballon – UB.

Druckhöhe
Atmosphärischer Druck, ausgedrückt durch die Höhe, die diesem Druck in einer Standardatmosphäre entspricht.

Spur
Die Projektion der Flugbahn eines Flugzeugs auf die Erdoberfläche, deren Richtung an jedem Punkt normalerweise in Grad ausgedrückt wird, gemessen von Norden (geografisch, magnetisch oder Netzwerk).

Flugzeugkommandant
Ein vom Betreiber bzw. im Fall der allgemeinen Luftfahrt vom Eigentümer benannter Pilot, der das Kommando übernimmt und mit der Durchführung eines sicheren Fluges beauftragt ist.

Abschleppen
ist ein Flug, bei dem das SLZ das Segelflugzeug zum Start und anschließenden Steigflug auf eine Höhe und Raum schleppt, die für den vorgesehenen Betrieb des Segelflugzeugs oder seinen Transport zu einem geplanten Landeort, der nicht der Startflughafen ist, geeignet sind.

Höhe
Der vertikale Abstand einer Oberfläche, eines Punktes oder eines als Punkt betrachteten Objekts, gemessen von einer bestimmten Ebene.

Sperrgebiet
Luftraum definierter Größe über Landflächen oder über den Hoheitsgewässern eines Staates, in dem Flugzeugflüge verboten sind.

Zkratky:
Regionales ACC-Kontrollzentrum
AFIS Flughafen-Fluginformationsdienst
AGL Oberirdisch
AIP Aviation Information Manual
ALT Höhe
AMC-Luftraummanagementbüro
AMSL Über dem mittleren Meeresspiegel
ATC Flugsicherung (allgemein)
Betriebszone des Flughafens ATZ
CAVOK Sicht, Wolken und aktuelles Wetter besser als vorgeschriebene Werte oder Bedingungen
CTA-kontrollierter Bereich
Von der CTR kontrollierter Flughafenbezirk
ELEV Höhe über dem Meeresspiegel
FIR-Fluginformationsbereich
FIS Fluginformationsdienst
FL-Flughöhe
FT (ft) Fuß (Maßeinheit)
GND Erde
GNSS, GPS Global Positioning System
IFR-Flugregeln für Instrumentenflug
INFO Informationen
KT (kt) Docht, Knoten
LK D Gefahrenbereich
LK P Sperrgebiet
LK R Begrenzter Platz
LK TRA Vorübergehend reservierter Luftraum
LK TSA Temporär reservierter Luftraum
MACC Militärisches regionales Flugsicherungszentrum
MSL Mittlerer Meeresspiegel
MTOM, MTOW Maximales Abfluggewicht
NOF International NOTAM Office
NOTAM Eine mittels Telekommunikation verbreitete Bekanntmachung, die Informationen über die Einrichtung, den Zustand oder die Änderung von Luftfahrteinrichtungen, -diensten oder -verfahren oder über die damit verbundenen Gefahren enthält
Rechtzeitiges Wissen ist für das Flugverkehrspersonal unerlässlich
QFE Atmosphärendruck relativ zur Höhe des Flughafens (oder der Landebahnschwelle).
QNH Atmosphärischer Druck, reduziert auf den mittleren Meeresspiegel unter Standardatmosphärenbedingungen, wird verwendet, um die Druckskala des Höhenmessers so einzustellen, dass sie die Höhe anzeigt
SR Sonnenaufgang
SS-Sonnenuntergang
STD-Standard, Standard
Kontrollierter Bereich des TMA-Terminals
UTC Koordinierte Weltzeit
ÚCL-Büro für Zivilluftfahrt
VFR-Sichtflugregeln
VMC Meteorologische Bedingungen für Flüge bei Sicht
PK Gleitschirm.
PL Fallschirmfliegen (Fliegen auf PK).
ZK Drachenflieger
ZL Drachenfliegen (Fliegen auf ZK).

 

Kapitel 2. ANWENDUNG DER PK/ZK-BETRIEBSREGELN

2.1. Die Regeln des PK/ZK-Betriebs sind für jeden verbindlich, der PK/ZK auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nutzt.

2.2. Verantwortung für die Einhaltung der PK/ZK-Betriebsordnung

2.2.1. Der verantwortliche Pilot, unabhängig davon, ob er das PK/ZK kontrolliert oder nicht, ist für den Flug gemäß den Luftverkehrsregeln verantwortlich, es sei denn, er darf in absolut notwendigen Fällen von diesen Regeln abweichen Interesse an der Sicherheit.

2.2.2. Vorbereitung vor dem Flug
Vor Beginn eines Fluges ist der Pilot verpflichtet, sich mit allen verfügbaren Informationen über den beabsichtigten Flug vertraut zu machen.

2.3. Pflichten eines Piloten

a) Die Vorschriften und Verfahren bezüglich des Betriebs von PK/ZK, der Luftraumaufteilung und der Flugregeln einhalten.
b) die betrieblichen und technischen Daten des PK/ZK und deren Einsatzgrenzen kennen und im Betrieb beachten,
c) Den technischen Zustand von PK/ZK kennen,
d) Inspektionen gemäß Flug- und Betriebshandbuch durchführen,

2.3.1. Beim Betrieb eines Sportfluggeräts ist ein Pilot oder Flugschüler verpflichtet, den Weisungen des Verkehrsinspektors, des technischen Kontrolleurs oder der Personen, die die staatliche Aufsicht nach Maßgabe des Gesetzes ausüben, Folge zu leisten und auf deren Verlangen die für den Betrieb des PK vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen /ZK.

2.3.2. Im Falle eines Unfalls, der zu schweren Verletzungen oder zum Tod einer Person oder zu erheblichem Schaden an PK/ZK oder Eigentum führt, ist der Pilot dafür verantwortlich, schnellstmöglich eine Meldung an die nächstgelegene zuständige Behörde oder Behörde zu erstatten.

2.4. Unmittelbar vor dem Flug, während des Fluges und unmittelbar nach Ende des Fluges ist der Pilot oder Flugschüler verpflichtet, folgende gültige Dokumente mitzuführen:

a) Personalausweis,
b) Pilotenschein oder Schülerausweis,
c) gültige technische Lizenz,
d) Bescheinigung über eine Haftpflichtversicherung für betriebsbedingte Schäden (nachfolgend „Haftpflichtversicherung“ genannt).

Hinweis: Bei einem Schüler in der PK/ZK-Ausbildung sind die Unterlagen gemäß Schreiben erforderlich b), c) und d) ist verpflichtet, einen entsprechenden Ausbilder bei sich zu haben.

2.5. Autorität des verantwortlichen Piloten

Der Kommandant des Luftfahrzeugs hat das Recht, die endgültige Entscheidung über die Durchführung des Fluges zu treffen.

2.6. Fahrverbot PK/ZK

Ein Pilot darf einen Flug nicht antreten, wenn seine Leistungsfähigkeit insbesondere durch den Einfluss von alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln, Medikamenten, Müdigkeit, Übelkeit, Verletzung oder Krankheit eingeschränkt ist. Vor und während des Fluges ist es dem Piloten und den Besatzungsmitgliedern untersagt, alkoholische Getränke, Betäubungsmittel und Drogen zu konsumieren, die die Fähigkeit des Besatzungsmitglieds zur Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen.

2.7. Beobachtung der Umgebung

Der Pilot muss vor dem Flug im Startbereich, während des Fluges und nach dem Flug am Landeplatz ständig seine Umgebung beobachten, um die Gefahr einer Kollision rechtzeitig zu erkennen.

 

Kapitel 3. ALLGEMEINE REGELN

3.1. Leichtsinniger oder nachlässiger Umgang mit PK/ZK

PK/ZK dürfen nicht in einer nachlässigen oder nachlässigen Art und Weise gehandhabt werden, die das Leben oder Eigentum anderer gefährden würde. Sofern dies nicht für den Start oder die Landung erforderlich ist oder nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf PK/ZK nicht über dicht bebauten Gebieten (Städten, Dörfern und anderen besiedelten Gebieten) oder über Ansammlungen von Personen im Freien fliegen, es sei denn in einer Höhe, die im Notfall eine Landung ermöglichen würde, ohne Personen oder Sachen auf der Erdoberfläche zu gefährden.

3.2. Tropfen und Sprühen

Während des Fluges darf vom PK/ZK nichts abgeworfen oder verspritzt werden, mit Ausnahme von Ballastlasten, so dass deren Herabfallen nicht das Leben oder Eigentum anderer gefährdet oder sofern die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder die entsprechenden Bescheide eingehalten werden Informationen, Ratschläge und/oder Genehmigungen der zuständigen Stationsflugverkehrsdienste.

3.3. Akrobatischer Flug

PK/ZK-Kunstflugflüge dürfen nicht in einer Höhe von weniger als 150 m GND, über bebauten Orten (Städten, Dörfern und anderen bewohnten Orten) oder über Menschenansammlungen im freien Raum oder im Gebiet mit erhöhtem Vorkommen von durchgeführt werden PK/ZK-Flüge, außer wenn dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

3.4. Verbotene und eingeschränkte Bereiche

PK/ZK dürfen nicht in einem verbotenen oder aktivierten Sperrgebiet fliegen, das ordnungsgemäß veröffentlicht wurde, außer unter Einhaltung der Bedingungen der Beschränkung oder mit Zustimmung des Staates, auf dessen Territorium diese Gebiete eingerichtet sind.

3.5. Einhaltung der Betriebsvorschriften

Der Pilot ist verpflichtet, die Betriebsvorschriften des Start- und Landeplatzes einzuhalten, sofern diese vom Betreiber festgelegt wurden.

3.6. Kollisionen vermeiden

3.6.1. Abstand zwischen PK/ZK

PK/ZK dürfen nicht so weit von einem anderen Flugzeug entfernt fliegen, dass die Gefahr einer Kollision besteht.

3.6.2. Vorfahrt

Das vorfahrtsberechtigte Luftfahrzeug/PK/ZK muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.

3.6.3. Ein Luftfahrzeug/PK/ZK, das nach den folgenden Regeln einem anderen Luftfahrzeug ausweichen muss, muss diesem durch Überfliegen, Unterfliegen oder Überfliegen ausweichen, bis es einen ausreichenden Abstand erreicht hat, wobei die Auswirkungen von Turbulenzen in der Strömung hinter dem Luftfahrzeug zu berücksichtigen sind Flugzeug.

3.6.4. Vorrang vor lebensrettenden Flügen

Ein Hubschrauber, der einen lebensrettenden Eingriff durchführt, hat immer Vorrang vor PK/ZK. PK/ZK-Piloten sind verpflichtet, den Bereich des störenden Hubschraubers in sicherer Entfernung zu meiden und, sofern sie sich in diesem Bereich aufhalten, diesen unverzüglich zu verlassen.

3.6.5. Vorrang für Notfallflugzeuge

Ein Pilot, der weiß, dass ein anderes Flugzeug in Not ist, muss diesem Flugzeug Vorrang einräumen.

3.6.6. Akrobatik

Ein Pilot, der akrobatische Manöver ausführt, muss allen Flugzeugen Vorfahrt gewähren.

3.6.7. Frontzoom

Nähern sich zwei Flugzeuge/PK/ZK frontal oder annähernd frontal und besteht die Gefahr einer Kollision, muss jedes durch eine Kursänderung nach rechts ausweichen.

3.6.8. Konvergierende Spuren

Treffen die Flugbahnen zweier Luftfahrzeuge/PK/ZK auf annähernd gleicher Höhe aufeinander, so hat das von rechts anfliegende Luftfahrzeug/PK/ZK Vorrang, außer wie folgt:

a) Motorflugzeuge/SLZ schwerer Luft müssen Luftschiffen, Segelflugzeugen und Ballonen Vorrang einräumen,
b) Luftschiffe müssen Segelflugzeugen und Ballonen Vorrang einräumen,
c) Segelflugzeuge müssen Ballons weichen,
d) Motorisierte Luftfahrzeuge/SLZ müssen Luftfahrzeugen Vorrang einräumen, die andere Luftfahrzeuge/SLZ oder Gegenstände im Schlepptau haben.

3.6.9. Vorbeifliegende Segelflugzeuge

Ein überholendes Segelflugzeug kann einem anderen Segelflugzeug ausweichen, indem es seinen Kurs nach rechts oder links ändert.

3.6.10. Starten Sie PK/ZK

Der PK/ZK-Start oder das Anheben der PK-Kabinenkappe über den Boden darf nicht gestartet werden, wenn dadurch die Gefahr einer Kollision mit einem anderen Segelflugzeug besteht.

3.7. Landung

3.7.1. Motorisierte Flugzeuge/Schwerluft-SLZs müssen beim Landeanflug vor Segelflugzeugen Vorrang haben.

3.7.2. Nähern sich weitere PK/ZK dem Landeplatz, müssen deren Piloten rechtzeitig ausreichend Höhenabstände zwischen den einzelnen PK/ZK schaffen, damit diese in der so geschaffenen Reihenfolge landen können.

3.7.3. Nähern sich mehrere PK/ZK einem Landeplatz, muss der Pilot des höher fliegenden PK/ZK dem tiefer fliegenden PK/ZK Vorrang geben. Dies entbindet den unter der PK/ZK fliegenden Piloten jedoch nicht von seiner Verantwortung, den Piloten in der Endphase des Landeanflugs die Wahrung ausreichender Abstände und eine sichere Landung durch ausreichenden Sinkflug zu ermöglichen.

3.7.4. Nach der Landung müssen Piloten den Landeplatz schnell für PK/ZK freimachen, damit andere PK/ZK darauf landen können.

3.8. Regeln für das Fliegen am Hang

3.8.1. Weltraumverfolgung

Beim Fliegen am Hang muss der Pilot maximale Aufmerksamkeit auf den umgebenden Flugverkehr richten. Er ist verpflichtet, die Position von Segelflugzeugen zu kennen, die auf gleicher Höhe vor ihm und in entgegengesetzter Richtung fliegen.

3.8.2. Flugbahn

Segelflugzeuge müssen am Hang entlangfliegen und immer vom Hang wegdrehen.

3.8.3. Vorfahrt

Ein Pilot, der mit einem Rechtshang fliegt, hat Vorrang vor einem Piloten mit einem Linkshang. Wenn sich zwei Segelflugzeuge frontal oder fast frontal nähern und Kollisionsgefahr besteht, muss das Segelflugzeug mit Linkshang durch eine Kursänderung nach rechts ausweichen.

3.8.4. Vorbeifliegende Segelflugzeuge

Der Pilot des schneller fliegenden Segelflugzeugs muss das langsamere Segelflugzeug immer so überholen, dass der Überholende weiter vom Hang entfernt ist als der Überholende. Beim Vorflug hat das vorgeflogene Segelflugzeug Vorrang.

3.8.5. Riskante Manöver

Beim Fliegen am Hang darf der Pilot keine scharfen Kurven und Manöver durchführen, durch die er andere Flugverkehrsteilnehmer gefährden oder zu scharfen Ausweichmanövern zwingen würde.

3.8.6. Den Ausgangspunkt blockieren

Der Pilot darf den Start anderer Segelflugzeuge nicht durch grundloses Fliegen in unmittelbarer Nähe des Startplatzes blockieren, es sei denn, die Flugsicherheit erfordert dies.

3.8.7. Das Bedürfnis, den Aufstieg zu verlassen

Kann der Pilot die Flugregeln am Hang nicht einhalten, muss er den Hangbereich verlassen.

3.9. Regeln für Aufwindkreise

3.9.1. Weltraumverfolgung

Beim Kreisen im Aufwind muss der Pilot die Position aller Segelflugzeuge kennen, die auf gleicher Höhe mit ihm kreisen, also am nächsten unter ihm und am nächsten über ihm fliegen.

3.9.2. Kreisen im Aufwind

Piloten, die in einem Aufwind ankommen, in dem bereits mindestens ein Segelflugzeug kreist, müssen sich auf einer tangentialen Bahn in der gleichen Kreisrichtung zusammenschließen und dürfen andere Segelflugzeuge nicht gefährden.

3.9.3. Schneller kletternde Segelflugzeuge

Ein Pilot, dem sich ein anderes Segelflugzeug nähert, muss seine Drehung anpassen, um dem schneller steigenden Segelflugzeug Vorrang zu geben.

3.9.4. Riskante Manöver

Beim Kreisen im Aufwind darf der Pilot keine Kurven und Manöver durchführen, die andere Flugverkehrsteilnehmer gefährden oder andere im Aufwind kreisende Segelflugzeuge behindern.

3.9.5. Präferenz

Ein Pilot, der in Gefälleströmung fliegt, hat Vorrang.

3.9.6. Das Bedürfnis, den Aufstieg zu verlassen

Kann der PK/ZK-Pilot keine der vorherigen Regeln befolgen, muss er den Aufwind verlassen.

 

Kapitel 4. Flugbedingungen im Luftraum der Tschechischen Republik

4.1. Minimale VMC-Sichtbarkeit und Entfernung zu Wolken

Mit Ausnahme spezieller VFR-Flüge müssen VFR-Flüge so durchgeführt werden, dass das Flugzeug/SLZ bei gleicher oder größerer Sichtweite und Entfernung zu Wolken geflogen wird, als in der Tabelle angegeben.

4.2. PK/ZK-Flüge dürfen nur tagsüber durchgeführt werden, d. h. zwischen dem Beginn der zivilen Morgendämmerung und dem Ende der zivilen Abenddämmerung oder in einem anderen ähnlichen Zeitraum, der von der zuständigen Behörde festgelegt werden kann.

4.3. Flughöhen

Mit Ausnahme von Start und Landung oder mit Ausnahme einer von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung darf ein VFR-Flug nicht durchgeführt werden:

a) über dicht besiedelten Gebieten von Städten, Dörfern und anderen besiedelten Orten oder über Ansammlungen von Personen im freien Raum in einer Höhe von weniger als 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m um das Luftfahrzeug,
b) an einem anderen Ort als im Brief angegeben a) in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über Grund oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug, außer beim Fliegen am Hang.

4.4. VFR-Flüge, die entlang oder innerhalb kontrollierter Gebiete durchgeführt werden, müssen die Sprachkommunikation zwischen Flugzeug und Boden auf der entsprechenden Kommunikationsfrequenz der Flugverkehrsdienststelle, die den Fluginformationsdienst bereitstellt, kontinuierlich überwachen und ihr bei Bedarf ihre Position melden.

4.5. VFR-Flüge müssen bei konstanter Bodensicht durchgeführt werden, wenn ein Flug gemäß vergleichender Navigation möglich ist. Andernfalls kann ein Flug über der Wolkendecke außerhalb des Luftraums der Klasse G durchgeführt werden Gesamthimmelbedeckung durch Wolken unter dem Flugzeug/SLZ größer als 4/8.

4.6. Spezielle VFR-Flüge

4.6.1. Spezielle VFR-Flüge dürfen nur in einem kontrollierten Bereich, außerhalb der Wolken mit ständiger Sicht auf den Boden mit einer Boden- und Flugsicht von mindestens 1500 m durchgeführt werden.

4.6.2. Sofern keine Genehmigung der Flugsicherungsstelle vorliegt, dürfen VFR-Flüge nicht von einem Flugplatz in einem kontrollierten Bereich starten oder landen oder in einen Betriebskreis oder Bereich eines Flugplatzes einfahren:

(a) wenn die Basis der niedrigsten signifikanten Wolke unter 450 m (1 ft) liegt; oder
b) wenn die Bodensichtweite weniger als 5 km beträgt.

4.7. Verfahren zum Einstellen des Höhenmessers

4.7.1. Im Allgemeinen

4.7.1.1. Diese Verfahren gelten für alle Flüge. Ausnahmen und Bedingungen können von der zuständigen ATS-Station festgelegt werden.

4.7.1.2. Diese Verfahren beschreiben eine Methode zur Aufrechterhaltung des angemessenen vertikalen Abstands zwischen Flugzeugen und zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Abstands zum Gelände in allen Flugphasen. Diese Methode basiert auf folgenden Bestimmungen:

4.7.2. Conversion-Höhe (TA)

Die Übergangshöhe ist die Höhe, bei oder unter der die vertikale Position des Flugzeugs durch Höhen gesteuert wird. Die Umrechnungshöhe im gesamten Prager FIR beträgt 5000 Fuß (1500 m) AMSL, sofern unten nichts anderes angegeben ist.
Außerhalb der TMA in Berggebieten, in denen das Gelände höher als 4000 Fuß (1200 m) AMSL ist, wird die Umrechnungshöhe auf eine Höhe erhöht, die 1000 Fuß (300 m) AGL entspricht.

4.7.3. Transferebene (TL)

4.7.4. Die Übergangsebene ist die niedrigste anwendbare Flugebene und liegt mindestens 1000 Fuß (300 m) über der Übergangshöhe.

4.7.5. Transferschicht

Der Luftraum zwischen Transferhöhe und Transferebene wird Transferschicht genannt. Horizontalflüge in der Transferschicht sind außer für besonders genehmigte Tätigkeiten nicht gestattet.
Der Luftraum zwischen der Referenzhöhe und dem Referenzniveau. Horizontaler Schienenflug in der Transferschicht ist außer bei besonders erlaubten Aktivitäten nicht zulässig (siehe AIP CR ENR 1.7.2.1). Die Mindestdicke der Übertragungsschicht ist auf 1000 Fuß (300 m) festgelegt.

4.8. Ausdruck der vertikalen Position

Die vertikalen Positionen von Flugzeugen müssen wie folgt ausgedrückt werden:

a) Flugflächen für Flüge auf oder über der Übergangsfläche;
b) Flughöhen beim Fliegen auf oder unter der Transferhöhe;
c) Höhen im Streckenflug bis zu 1000 Fuß (300 m) über dem Boden;

Beim Durchqueren der Transferschicht muss die vertikale Position des Flugzeugs ausgedrückt werden:

a) Flughöhen während des Steigflugs; Und
b) Höhen beim Abstieg.

4.8.1. Sobald die Freigabe für den Anflug erteilt wurde und der Sinkflug zur Landung begonnen hat, kann die vertikale Position des Flugzeugs als Höhenhöhe (QNH) ausgedrückt werden, sofern kein Horizontalflug über der Referenzhöhe zu erwarten ist.

4.9. Wechsel von der Flughöhe zur Flughöhe und umgekehrt

Der Wechsel von Flughöhe auf Flughöhe und umgekehrt erfolgt wie folgt:

1) auf der Transferhöhe während des Steigflugs; Und
2) in der Sendeebene beim Abstieg.

4.10. Beschreibung des Höhenmesser-Einstellbereichs

Bei Flügen auf oder unterhalb der Transferhöhe muss der Höhenmesser für folgende Räume auf diesen Druck eingestellt werden:

in der CTR QNH des jeweiligen kontrollierten Flugplatzes
im TMA-Grundriss unter TMA QNH des angegebenen Flughafens
in der ATZ, deren obere Grenze oder ein Teil davon durch die untere Grenze der TMA gebildet wird QNH des angegebenen Flughafens
in der ATZ ganz oder teilweise unter der TMA liegend, die TMA jedoch nicht direkt berührend QNH des betreffenden unkontrollierten Flugplatzes * andernfalls das QNH des angegebenen Flughafens
in anderen ATZs QNH des betreffenden unkontrollierten Flugplatzes * ansonsten regionales QNH
in anderen Fällen regionales QNH

„QNH des ausgewiesenen Flugplatzes“ in Bezug auf eine TMA bedeutet:

TMA Brünn QNH LKTB
TMA Ceske Budejovice QNH LKCS
TMA Karlsbad QNH LKKV
TMA Ostrava QNH LKMT
TMA Prag QNH LKPR
TMA Vodochody QNH LKVO
MTMA Časlav QNH LKCV
MTMA Kbely QNH LKKB
MTMA-Platz QNH LKNA
MTMA Pardubice QNH LKPD

Im Falle einer Überschneidung von mehr als einem TMA verwendet der Pilot, der unterhalb des TMA fliegt, das QNH des Flughafens, dessen TMA am niedrigsten ist.

Hinweis: * Während der Betriebszeiten stellt die AFIS-Station oder die Station Informationen zum bekannten Verkehr zur Verfügung.

4.10.1. Informationen zum Flugplatz-QNH, zur Temperatur und zum Transferpegel im kontrollierten Bereich des Terminals werden in ATIS-Übertragungen bereitgestellt oder von der entsprechenden ATS-Einheit übermittelt. Der regionale QNH wird in meteorologischen Sendungen angezeigt und ist auf Anfrage bei ATS-Stationen erhältlich.

4.10.2. QNH-Werte werden in Hektopascal angegeben. QNH in Millimeter Hg wird auf Anfrage bereitgestellt. Angaben zu Mindestflughöhen finden Sie in den entsprechenden Karten.

4.10.3. VFR-Flüge bis zu 5000 Fuß (1500 m) AMSL oder 1000 Fuß (300 m) über Grund (AGL), wenn höher als 5000 Fuß (1500 m) AMSL, muss QNH gemäß Abschnitt 4.10 auf dem Höhenmesser eingestellt sein.

4.11. Flug in ATZ

Ein Pilot, der eine Flugaktivität in der ATZ ausführt, muss die beabsichtigte Aktivität vor Beginn mit der AFIS-Station, der bekannten Verkehrsinformationsstation oder dem Flughafenbetreiber abstimmen und koordinieren, sofern im AIP oder in der Flughafenordnung nichts anderes bestimmt ist.

4.11.1. Ein Luftfahrzeug, das mit einer funktionsfähigen Funkstation ausgestattet ist, muss auf einem unkontrollierten Flughafen und in der ATZ, unabhängig davon, ob AFIS bereitgestellt wird oder Informationen zum bekannten Verkehr bereitgestellt werden, seine Position, Höhe und den beabsichtigten Flug auf der entsprechenden zugewiesenen und veröffentlichten Frequenz melden jede Flughafen- oder Bodenaktivität in der unten angegebenen Art und Weise und im Umfang. Andere Luftfahrzeuge, die sich auf einem unkontrollierten Flughafen in der ATZ oder RMZ befinden, müssen auf der entsprechenden Frequenz horchen und diese Informationen nutzen, um Kollisionen zu vermeiden.

4.11.2. Flugzeuge, die durch ATZ oder RMZ fliegen, müssen Folgendes melden:

• Ort und Höhe der vorgesehenen Einfahrt in die ATZ oder RMZ und Ausfahrt aus der ATZ oder RMZ; oder
• Entfernung, geografische Richtung vom Flughafen, zu fliegende Route und Höhe innerhalb der ATZ oder RMZ.

4.11.2.1. Die vertikale Position des Flugzeugs in der ATZ oder RMZ muss durch die Höhe entsprechend der Höhenmessereinstellung zum Flughafen QNH ausgedrückt werden. Ein Flugzeug, das außerhalb der Flughafenbetriebszeiten in der ATZ ankommt, stellt den Höhenmesser auf das regionale QNH ein. Die vertikale Position eines Flugzeugs, das durch die ATZ oder RMZ fliegt, kann durch die Höhe entsprechend der Höhenmessereinstellung am regionalen QNH ausgedrückt werden.

4.11.2.2. Ein Pilot eines Flugzeugs, das nicht mit einer Funkstation ausgestattet ist und beabsichtigt, an einem unkontrollierten Flughafen anzukommen oder von diesem abzufliegen, ist verpflichtet, die Ankunft oder den Abflug im Voraus mit der AFIS-Station, der Station, die Informationen über den bekannten Verkehr bereitstellt, oder mit der zu koordinieren Flughafenbetreiber.

4.11.2.3. Ein Pilot eines nicht mit Funk ausgestatteten Luftfahrzeugs, das einen lokalen Einsatz auf einem unkontrollierten Flugplatz durchführen möchte, muss diesen Einsatz vor Beginn des Einsatzes mit der AFIS-Einheit, der bekannten Verkehrsinformationsstelle oder dem Flugplatzbetreiber koordinieren.

4.11.2.4. Ein Pilot, der Flugaktivitäten, insbesondere Flugarbeiten, oder ähnliche durch das Recht der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung) geregelte Tätigkeiten von einem anderen Ort in der ATZ aus durchführt oder während der Betriebszeiten des Flughafens in die ATZ eingreift , muss die beabsichtigte Tätigkeit vor Beginn mit der AFIS-Einheit, der Informationsstelle für den bekannten Verkehr oder mit dem Flughafenbetreiber abstimmen und koordinieren, sofern in der entsprechenden Koordinierungsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist.

4.11.2.5. Der Pilot eines nicht motorisierten Luftfahrzeugs, das nicht mit einer Funkstation ausgestattet ist und nur die ATZ durchfliegen möchte, ist nicht verpflichtet, diese Passage vorab mit der AFIS-Station, der Station, die Informationen über den bekannten Verkehr bereitstellt, oder mit dem Flughafenbetreiber abzustimmen , wenn dort nicht gleichzeitig das RMZ aktiviert ist. Allerdings ist er verpflichtet, während dieses Vorbeiflugs den Flughafenkreis zu meiden.

4.11.2.6. Wenn der Pilot keine Informationen über die Aktivierung des RMZ erhalten hat, muss er vor dem Betreten des RMZ eine Verbindung mit dem zuständigen AFIS-Dispatcher herstellen.

4.11.2.7. Bestimmungen über den Flugbetrieb in aktivierten RMZ haben Vorrang vor Bestimmungen über den Flugbetrieb in ATZ.

4.12. Aktion gegen zivile Flugzeuge

4.12.1. Ein Luftfahrzeug, das von einem anderen Luftfahrzeug abgefangen wird, muss den Anweisungen des eingreifenden Luftfahrzeugs unverzüglich Folge leisten.

4.12.2. Signale, die im Falle eines Eingriffs verwendet werden

4.13. ATS-Luftraumklassifizierung

4.13.1. Der Luftraum ist in vier Klassifizierungsklassen C, D, E und G unterteilt, die mit den von der ICAO empfohlenen vergleichbar sind. Der als C, D und E klassifizierte Raum ist kontrollierter Luftraum.

4.13.1.1. Der Luftraum der Klasse C umfasst:

DUNKELHEIT VON PRAG;
Luftraum über FL 95 bis FL 660.

4.13.1.2. Der Luftraum der Klasse D umfasst:

CTR/TMA aller Flughäfen außer TMA PRAG;

4.13.1.3. Der Luftraum der Klasse E umfasst:

Raum außerhalb von CTR/TMA über 1000 Fuß AGL bis FL 95.

4.13.1.4. Der Luftraum der Klasse G umfasst:

ausgenommen CTR-Luftraum vom Boden bis 1000 Fuß AGL und relevante veröffentlichte Gebiete.

4.13.2. Militärflugzeugflüge mit Geschwindigkeiten über 250 KT (460 km/h):

In dem Luftraum, in dem eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 250 KT (460 km/h) gilt, werden militärische Düsenflugzeuge aufgrund ihrer Flugeigenschaften und der Art der ausgeführten Aufgaben die oben genannte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht in allen Fällen einhalten.

 

Kapitel 5. SPEZIFISCHE VERFAHREN FÜR DEN BETRIEB VON SLZ

5.1. Allgemeine Bestimmungen

5.1.1. Nur wer im Besitz einer gültigen Lizenz der entsprechenden Kategorie ist, darf die Funktion des verantwortlichen Piloten wahrnehmen.

5.1.2. Für den Flug können nur PK/ZK verwendet werden, die:

a) den Anforderungen der Sicherheit und des Umweltschutzes entspricht,
b) über ein gültiges technisches Lufttüchtigkeitszeugnis verfügt,
c) für ihn wurde eine Haftpflichtversicherung für betriebsbedingte Schäden abgeschlossen.

5.2. Schutzmittel

Der Pilot und eine weitere Person an Bord müssen einen Schutzhelm tragen und an einem Gurt befestigt sein.

5.3. Höhenmesser

Beim Fliegen in einer Höhe von mehr als 300 m AGL muss der Pilot, mit Ausnahme des Flugschülers in der Ausbildung, mit einem Höhenmesser ausgestattet sein.

5.4. Rettungsfallschirm

Bei Flügen in einer Höhe von mehr als 50 m AGL bei einem PK und 300 m AGL bei einem ZK muss der PK/ZK mit einem Notfallschirm ausgestattet sein.

5.5. Einsatz nach einem Flugunfall

5.5.1. Piloten, die Teilnehmer einer außergewöhnlichen Luftfahrtveranstaltung geworden sind, sowie sonstige am Flugverkehr beteiligte Personen sind, sofern ihre Umstände und ihr Gesundheitszustand dies zulassen, verpflichtet, unverzüglich folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a) das Leben und die Gesundheit der Besatzung und aller anderen Personen zu retten,
b) um Material und Eigentum zu schonen,
c) Zeugen Unterlagen zum Vorfall zur Verfügung zu stellen
d) die Abfälle vor weiteren Schäden durch unsachgemäße Handhabung, Diebstahl usw. zu schützen.

5.5.2. Piloten, die in einen außergewöhnlichen Flugvorfall verwickelt sind oder davon Kenntnis erlangen, sind verpflichtet, dies den für die Untersuchung außergewöhnlicher Flugvorfälle zuständigen Behörden zu melden.

5.6. Luftschlepper ZK

5.6.1. Der ZK-Pilot muss über eine Liftberechtigung verfügen.

5.6.2. Das Schlepp-SLZ muss hierfür von der LAA CR zugelassen sein.

5.6.3. Das Abschleppseil muss aus 50 bis 100 m langem, wenig elastischem Material mit kreisförmigem Querschnitt bestehen und mit einer Berstsicherung von maximal 1500 N mit dem SLZ verbunden sein.

5.6.4. Der ZK-Pilot ist dafür verantwortlich, dass der Schalter und die Berstsicherung bei maximal 1200 N und gleichzeitig 120 % des Pilotengewichts im Gurtzeug fixiert sind.

5.6.5. Der ZK-Pilot befestigt sich vor dem Start zunächst am ZK und erst dann am Schleppseil.

5.6.6. Der ZK-Pilot befolgt beim Spannen des Seils, beim Start und beim Tragflächenprofil die Anweisungen des Schleppführers.