UV 3

Inhalt

TITEL 1. – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2. – THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT
KAPITEL 3. – PRAKTISCHES AUSBILDUNGSPROGRAMM FÜR DIE PILOTENQUALITÄT
TITEL 4. – PRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT
TITEL 5. – PRÜFUNG ZUM ERWERB DER PILOTENQUALITÄT
KAPITEL 6. – Umschulung für einen anderen Typ
TITEL 7. – AUSBILDUNG ZUR AUSBILDUNG DER AUSBILDERQUALITÄT
TITEL 8. – QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR VFR-KONTROLLFLÜGE
TITEL 9. – QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN
TITEL 10. – BEWERTUNG UND AUFZEICHNUNG DER AUSBILDUNG
TITEL 11. – AUSBILDUNGSERLEBNISSE
KAPITEL 12. - ANHÄNGE

 

TITEL 1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

 1.1. Dieser Lehrplan für die Pilotenausbildung für Ultraleichtdrehflügler (ULV) legt den Inhalt, die Reihenfolge und die Methodik der Vorbereitung und Ausbildung für ULV fest. Die Nutzung des Schulungsprogramms durch andere Betreiber ist nur mit Zustimmung des LAA CR möglich.

1.2. Dieser Ausbildungsplan ist für alle Studierenden, Piloten, Ausbilder und Inspektoren verbindlich, die im Auftrag der LAA CR eine Flugausbildung durchführen oder durchführen.

1.3. Ein ultraleichtes Drehflügler, das für die Flugausbildung mit zwei Besatzungsmitgliedern ausgelegt ist, muss über eine vollständige Doppelsteuerung und die folgenden Mindestinstrumente verfügen: Tachometer, Höhenmesser, Variometer, Kompass, Motordrehzahlmesser, Rotordrehzahlmesser und Bordsprechanlage. Ein Spinner muss für die Schulung von einem LAA CR-Inspektor zugelassen werden.

1.4. Der ULV muss über eine gültige technische Lizenz der LAA der Tschechischen Republik verfügen und eine Haftpflichtversicherung für durch den Betrieb verursachte Schäden abschließen.

1.5. Mit 15 Jahren kann ein Schüler in die Ausbildung aufgenommen werden, mit 16 Jahren kann ein Pilotenschein ausgestellt werden. Für Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung beider Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich. Einzelflüge sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.

1.6. Voraussetzung für die Aufnahme der praktischen Ausbildung ist ein gültiges ärztliches Tauglichkeitszeugnis.

1.7. Die Ausbildung kann in Pilotenausbildungszentren oder individuell durch einen Ausbilder nach Genehmigung durch den Verkehrsinspektor durchgeführt werden. Im Personalblatt ist anzugeben, in welchem ​​Zentrum die Ausbildung stattgefunden hat, bei Einzelschulungen ist vor Beginn der praktischen Ausbildung die schriftliche Zustimmung des zuständigen Verkehrsinspektors im Personalblatt erforderlich. Dieser Verkehrsinspektor wird dann einen Pilotversuch durchführen.

1.8. Der Ausbilder, der die Schulung durchführt, ist für die Einhaltung der im Schulungslehrplan festgelegten Verfahren verantwortlich.

1.9. Für die Einhaltung der in der LA 1-Verordnung, dem Ausbildungslehrplan, für die Aufrechterhaltung des SLZ, für die Erfüllung verbindlicher Vorschriften und für die Führung der Dokumentation der Pilotenausbildung festgelegten Auflagen ist der Verantwortliche der jeweiligen Pilotenausbildungsstätte verantwortlich Center.

1.10. Die Ausbildung innerhalb der Pilotenausbildungsstätte muss im Hauptflugbuch der Pilotenausbildungsstätte dokumentiert werden. Darin muss jeder Flug mindestens mit folgenden Angaben aufgeführt sein: Flugdatum, SLZ-Typ, SLZ-Kennzeichen, Besatzungsnamen, Flugzeit, Anzahl der Starts, Übungen.

1.11. Das Flugbuch muss für die Dauer des Betriebs bzw. der Gültigkeit der Berechtigung des Pilotenausbildungszentrums archiviert werden.

1.12. Der die Schulung durchführende Dozent muss Folgendes in gedruckter Form zur Verfügung haben:

1) Lehrmittel und Veröffentlichungen für die Ausbildung,
2) LAA CR-Vorschriften:

a. LA 1,
b. LA 2,

3) Flugregeln L 2, UL 1,
4) UV 3-Schulungslehrplan,
5) eine Karte der Tschechischen Republik mit gültigen Fluginformationen,
6) Gesetz Nr. 49/1997 Slg. und Dekret Nr. 108/1997 Slg. im erforderlichen Umfang und gültiger Formulierung.

1.13. Während der praktischen Ausbildung muss er über Folgendes verfügen:

1) Mittel zur Bereitstellung von Erster Hilfe,
2) Telefon zum Anrufen medizinischer Hilfe,
3) Löschmittel,
4) Windrichtungs- und -stärkeanzeige.

1.14. Der Dozent führt während der Schulung eine Schulungsdokumentation in Form eines persönlichen Blattes.

1.15. Vor Beginn der praktischen Ausbildung muss der/die Studierende mit ULV mindestens in folgendem Umfang vertraut sein:

1) technische Beschreibung,
2) Flughandbuch,
3) Betrieb und Wartung,
4) Inspektion vor dem Flug,
5) Schulung an Bord,
6) wichtige Aktionen,
7) Notfallmaßnahmen.

1.16. Bei der Beurteilung der Studierenden im praktischen Teil der Ausbildung sind die Lehrenden verpflichtet, die folgende Notenskala zu verwenden:

1 ausgezeichnet ohne Fehler,
2 sehr gute kleinere Fehler richtig und zeitnah korrigiert,
3 Brunnenfehler werden korrigiert,
4 unzureichende Fehler, die spät oder gar nicht korrigiert wurden.

1.17. Die Anzahl der Flüge und Stunden im Ausbildungsplan ist minimal. Die tatsächliche Anzahl der Flüge wird vom Fluglehrer auf der Grundlage der Beherrschung der erforderlichen Gewohnheiten und Fähigkeiten des Schülers festgelegt.

1.18. Der Ausbilder erlaubt dem Schüler nur dann, gemäß dem Lehrplan mit der nächsten Übung fortzufahren, wenn der Schüler die vorherige Übung bewältigt.

1.19. Vor jeder praktischen Übung des Lehrplans, die neue Elemente enthält, bereitet der Ausbilder gemeinsam mit dem Schüler den Boden so weit vor, dass ein perfektes Verständnis der Übung durch den Schüler gewährleistet ist. Oder wann immer der Ausbilder es für notwendig hält.

1.20. An einem Flugtag kann ein Student maximal 4 Stunden fliegen.

1.21. An der praktischen Ausbildung des Studierenden können maximal 2 Dozenten teilnehmen.

1.22. Der Schüler darf keine Alleinflüge ohne Aufsicht eines Fluglehrers durchführen.

1.23. Ein Schüler darf nicht gleichzeitig an mehr als einer Art Flugausbildung teilnehmen.

1.24. Die abschließende Prüfung erfolgt durch den Verkehrsinspektor.

1.25. Ein Ausbilder, der eine Ausbildung an einem Flughafen mit AFIS-Dienst durchführt, muss über eine Flugfunklizenz verfügen – mindestens über ein eingeschränktes Zertifikat.

1.26. Die Ausbildung erfolgt in der durch diese Ausbildungspläne vorgegebenen Reihenfolge.

1.27. Der erste Alleinflug des Schülers wird von dem Ausbilder genehmigt, der seine Ausbildung geleitet hat und über einen umfassenden Überblick über den Wissens- und Fähigkeitsstand des Schülers verfügt.

1.28. Den ersten eigenständigen Flug muss der Schüler am Tag der Prüfung durchführen, max. 1 Stunde nach dem Prüfungsflug.

1.29. Der Betrieb während der Ausbildung ist nach UL-1-Verfahren organisiert. Für die Einhaltung ist der Dozent verantwortlich. Das Kennenlernen der betrieblichen Vorschriften des Geländes bzw. der Flughafenordnung ist Teil der Flug- und Bodenvorbereitung vor Beginn der praktischen Ausbildung. Der Fluglehrer ist für eine ausreichende Boden- und Flugvorbereitung verantwortlich.

1.30. Bewältigt der Schüler die vorgegebenen Übungen auch nach dem Dreifachen der Mindestflug- und Stundenzahl nicht, ist der Ausbilder verpflichtet, den Verkehrsinspektor um eine Kontrolle des Schülers zu bitten, der das weitere Vorgehen festlegt Ausbildung dieses Schülers.

1.31. Nach einer Flugpause von mehr als 8 Tagen oder wann immer der Fluglehrer dies für angemessen hält, muss der Schüler vor dem nächsten unabhängigen Flug einen Kontrollflug absolvieren.

1.32. Studierende, die über praktische Flugerfahrung am MZK verfügen, müssen vor Beginn des praktischen Teils der Ausbildung ein erweitertes Bodentraining unter Anleitung eines Ausbilders absolvieren, um die Fähigkeit zu erwerben, das Gefühl von ULV-Regelabweichungen sicher zu beherrschen. Ohne Nachweis dieser Befähigung darf der Ausbilder nicht mit der praktischen Ausbildung beginnen.

1.33. Die meteorologischen Bedingungen während der Ausbildung müssen den Bedingungen von VFR-Flügen gemäß den Verfahren UL-1 und dem Flughandbuch des jeweiligen ULV entsprechen. Für den ersten Alleinflug muss die Sichtweite mindestens 5 km betragen, Wolkenuntergrenze mindestens 500 m und Wind bis zu 3 m/Sek. mit einer maximalen Abweichung von 30° von der VPD-Achse in Richtung entgegen dem Start. Einzelne Navigationsflüge können mit einer Sichtweite von mindestens 8 km bei stabilem Wetter ohne die Möglichkeit von Schauern oder Gewittern durchgeführt werden. Während der gesamten Ausbildung ist der Ausbilder dafür verantwortlich, die Eignung der meteorologischen Bedingungen für das jeweilige Ausbildungsniveau zu beurteilen.

1.34. Während der Pilotenausbildung bis hin zur Pilotenprüfung darf die Art des Ausbildungsdrehflüglers nicht gewechselt werden. Sollte eine Weiterschulung am Originaltyp nicht möglich sein, kann diese nach Einarbeitung in den ULV erfolgen und Musterumschulung, um die Ausbildung auf einem anderen Drehflüglertyp abzuschließen.

1.35. Mit dem praktischen Teil der Ausbildung kann erst begonnen werden, nachdem mindestens 21 Stunden theoretischer Unterricht absolviert wurden, davon 6 Stunden Aerodynamik und Flugmechanik, 2 Stunden ULV-Konstruktion und Konstruktion, 6 Stunden Luftfahrtvorschriften und UL-Verfahren, 2 Stunden Flugnavigation, 2 Stunden Flugmeteorologie, 2 Stunden Motoren, Propeller, Instrumente, 1 Stunde Anschlussregelung. Zur Überprüfung und Bestätigung des Minimums Die Kenntnis der genannten Themen liegt in der Verantwortung des Dozenten.

1.36. Die Fläche zur Durchführung der praktischen Ausbildung muss eine Mindestgröße von 35 x 400 Metern haben. Wenn im ULV-Flughandbuch kein größerer Wert angegeben ist.

1.37. Ein Bewerber mit einer ULV-Pilotenqualifikation oder ein Student, der nach Abschluss des Ausbildungslehrplans über eine gültige eingeschränkte Lizenz verfügt, kann in die Ausbildung zur Erlangung der VFR-Kontrollflugqualifikation einbezogen werden Flugfunkbetreiber oder RTF-Allgemeinlizenz.

1.38. Während der praktischen Ausbildung nimmt der Flugschüler stets den im Flughandbuch des jeweiligen ULV-Typs als Pilotensitz vorgesehenen Sitzplatz ein.

 

KAPITEL 2. THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT

2.1. Die theoretische Vorbereitung ist der erste Teil der ULV-Pilotenausbildung. Die Durchführung erfolgt durch einen oder mehrere Dozenten mit ausreichenden Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Die Teilnahme an dieser Schulung wird ausgewertet und protokolliert vom Ausbilder, der die Ausbildung leitet, im Personalblatt des Schülers eingetragen. Der Ablauf der theoretischen Vorbereitung muss so sein, dass in einer ausreichenden Ausbildung stets ein korrektes Verständnis des Stoffs des jeweiligen Faches gewährleistet ist.

2.2. Erforderlicher Umfang der theoretischen Lehre:

2.3. Erforderliche Wissensbereiche:

2.3.1. Aerodynamik und Flugmechanik

1) Entstehung aerodynamischer Kräfte beim Umwickeln von Körpern.
2) Laminare und turbulente Strömung.
3) Laminare und turbulente Strömung.
4) Kontinuitätsgleichung, Bernoulli-Gleichung, statischer, dynamischer und Gesamtdruck.
5) Welche Geräte funktionieren basierend auf der Bernoulli-Gleichung?
6) Auftriebsbildung an Tragfläche und Rotor.
7) Arten von Profilen, ihre Eigenschaften und Verwendung beim Bau von Drehflüglern.
8) Rotor-Autorotationsmodus, Kraftkomponenten, Aktion
9) Gesamtwiderstand und seine Komponenten: Form, induzierte, Interferenz, Reibung und schädlich.
10) Welchen Widerstand muss ein Motorrotor überwinden?
11) Statische und dynamische, Längs- und Querstabilität.
12) Schwerpunkt des Drehflüglers, seine Erkennung, Aufhängungstest.
13) Gyroskopsteuerung, Funktionen, Vor- und Nachteile.
14) Kräftegleichgewicht im stationären horizontalen Kraftflug, Steigflug und Gleitflug.
15) Propeller-Aerodynamik – Modi, Umdrehungen, Fluggeschwindigkeit, Steigung, Anzahl der Blätter, Durchmesser, Effizienz.
16) Der Unterschied zwischen der Arbeit eines festen und eines verstellbaren Propellers, der Reaktion und dem Kreiselmoment des Propellers.
17) Einzelne Phasen von Start und Landung.
18) Der Einfluss von Abfluggewicht, Höhe, Temperatur, Windrichtung und der Anzahl der Rotorumdrehungen während des Vordrehens auf die Leistung des Drehflüglers und die erforderliche VPD-Länge.
19) Kräftegleichgewicht bei gleichmäßiger horizontaler Drehung.
20) Lastmultiplikator, Flugumschläge, betriebliche und numerische Lasten, Sicherheitsfaktor.
21) Flugtechnik in den einzelnen Flugmodi.

2.3.2. Bauen und Bauen

1) ULV-Baumaterialien.
2) Anforderungen an die Materialqualität für den ULV-Bau
3) Belastungsarten einzelner Teile der ULV-Struktur.
4) Materialermüdung und Verschleiß der Hauptteile der Struktur.
5) Einsatz verschiedener Materialarten im ULV-Bau, Vor- und Nachteile.
6) Arten von Fahrwerken und ihre Konstruktion.
7) Kraftstoffsysteme, Funktionen, Designs und ihre Teile.
8) Befüllen des ULV mit Kraftstoff und Sicherheitsmaßnahmen.
9) Elektroinstallation im ULV.
10) Zertifikate und Festigkeitsprüfungen, die beim Bau von ULV in LAA CR verwendet werden.
11) Bauüberwachung beim Bau des ULV in LAA CR.
12) Dokumentationsumfang für den Bau eines einzelnen Amateur-ULV und während seines Betriebs.
13) Arten von Lizenzen, deren Verlängerung und Gültigkeitsverlust.
14) Einsatz hydraulischer Systeme, Grundprinzip der Funktionsweise.
15) Motortest, Umgang mit ULV, Demontage und Montage, Parken, Anlegen.

2.3.3. Luftfahrtvorschriften, Verfahren

1) Wer kann zum ULV in der Tschechischen Republik fliegen?
2) Bedingungen für den Erwerb und die Erneuerung einer ULV-Pilotenlizenz.
3) Arten von ULV-Flugqualifikationen und deren Erwerb.
4) Verantwortung für die Einhaltung der Bedingungen für ULV-Flüge.
5) Einholung von Informationen des Piloten zur sicheren Durchführung des Fluges.
6) Aufbau und Ablauf der Ausbildung nach UV-3.
7) Höhen- und Platzbeschränkungen für außerplanmäßige ULV-Flüge.
8) Regeln zum Vermeiden und Verhindern von Kollisionen.
9) Interpretation der Begriffe ATZ, CTR, TMA, AFIS, LKR, LKP, TRA, TSA und Flüge in diesen Gebieten.
10) Klassifizierung des Luftraums der Tschechischen Republik.
11) Arten verbotener und eingeschränkter Räume und deren Aktivierung.
12) Arten von Markierungen auf dem Flughafen- und VPD-Beschilderungsbereich.
13) ULV-Betrieb gemäß Vorschrift L 2.
14) Arbeiten mit AIP, NOTAM, Aviation Circular, Grundabkürzungen, Aviation Act 49/1997 sb., Dekret – 108/1997 sb.
15) Meteorologische Grenzwerte für ULV-Flüge.
16) Bedingungen für VFR-Flug gemäß UL-1.
17) Verfahren LA-1, LA-2, LA 3.
18) Bedingungen für die ULV-Ankunft am AFIS-Flughafen.
19) ULV-Inspektion vor dem Flug.
20) Starten des ULV-Motors.
21) Auswahl der Flugroute, Umrunden und Überfliegen von Hindernissen.
22) Separater ULV-Betrieb, Oberflächenparameter und Hindernisebenen.
23) Verkehrskontrolle, Recht auf Entzug der ULV-Pilotenlizenz.
24) Verfahren zum Einstellen des Höhenmessers.
25) Nutzungsbedingungen der Funkstation im ULV-Flugbetrieb.
26) Niveau, Sichtweite, Flugsichtbarkeit.
27) Gemeinsamer Betrieb von SLZ, einschließlich ULVs und Flugzeugen am AFIS-Flughafen.
28) Arten von Flughäfen in der Tschechischen Republik.
29) Grundvoraussetzungen der ULV-Zulassung gemäß UL-2, Teil IV.
30) Lufttransport und Windenbetrieb.
31) Luftflüge und Hubschrauberflüge.
32) Signalisierung des Anlassers – Flags.

2.3.4. Flugnavigation

1) Form und Abmessungen des Globus, Parallelen und Meridiane.
2) Breiten- und Längengrad, Navigationsarten beim Fliegen.
3) Zeitzonen am Boden, Zeitnutzung in der Luftfahrt, UTC, CET, SEL.
4) Sonnenaufgang und Sonnenuntergang – Wechsel der Jahreszeiten.
5) Große und kleine Kreise auf dem Boden.
6) Loxodroma und Orthodroma.
7) Karten – Maßstäbe, Darstellungsarten der topografischen Lage.
8) Vergleichende Navigation.
9) Navigationsvorbereitung, Berechnung von Zeiten und Geschwindigkeiten, Windeinflüsse.
10) Kompass – seine Verwendung, Prinzip, Abweichung, Deklination, magnetischer und geografischer Kurs.
11) Isogonen, Agone.
12) Lösung des Vektordreiecks.
13) Vorgehensweise bei Orientierungsverlust.
14) Aktionsradius, seine Definition und Erkennung.

2.3.5. Flugmeteorologie

1) Erdatmosphäre, Zusammensetzung, vertikale Aufteilung.
2) Druck, Temperatur und Luftdichte, Verlauf mit der Höhe.
3) Druckbildung, Luftmassenzirkulation.
4) Kalt- und Warmfront, Okklusion, stationäre Front.
5) Wind, Formation, Geschwindigkeit, Messung, Turbulenzen und Lee.
6) Wirbel-, Rotor-, Wellenströmung und ihre Gefahren für ULV-Flüge.
7) Gewitterbildung, Fluggefahr.
8) Wolkenarten und Wolkenarten und ihre Bedeutung für das Fliegen.
9) Während der meteorologischen Ausgabe gemessene Mengen, Grafik.
10) Gesättigte und ungesättigte Luftmasse, Taupunkt.
11) Bedingungen für die Bildung von Vereisung, kritische Stellen.
12) Bestimmung der Sichtbarkeit, Phänomene, die die Sichtbarkeit beeinflussen.
13) Grundlegende meteorologische Abkürzungen und Codes.
14) Flugwettervorhersagen, ihre Namen und Bedeutung.
15) Bedeutung der Kenntnisse der Meteorologie für das Fliegen.

2.3.6. Motoren, Propeller, Instrumente

1) Einschaltdauer des Zweitakt- und Viertaktmotors.
2) Zusammensetzung und Zubereitung der in die Zylinder eingesaugten Mischung.
3) Schmiermethoden für Zweitakt- und Viertaktmotoren.
4) Methoden zur Kühlung von Benzinmotoren.
5) Zündarten von Ottomotoren.
6) Vergaserprinzip, Vor- und Nachteile.
7) Kraftstoffeinspritzung – Arten, Prinzip, Vor- und Nachteile.
8) Kraftstoffsysteme, Typen, Beschreibung, Vor- und Nachteile.
9) Charakteristische Ausfälle von Motoren im ULV und ihre Ursachen.
10) Auswirkungen auf Leistung, Zuverlässigkeit und Lebensdauer der im ULV eingesetzten Motoren.
11) Lagerung des Motors in der ULV-Struktur – die Notwendigkeit, die Teile zu sichern, bevor sie in den Propeller fallen.
12) Motorsteuerung im ULV.
13) Wichtigkeit des Aufwärmens des Motors vor dem Start.
14) Arten von Reduzierstücken, Bedeutung, Vor- und Nachteile.
15) Festpropeller – Konstruktion, Materialien, Vor- und Nachteile.
16) Propeller, der auf den Boden gestellt werden kann – Aufbau, Materialien, Funktionen, Vor- und Nachteile.
17) Im Flug verstellbarer Propeller – Aufbau, Funktionen, Vor- und Nachteile.
18) Auswuchten des Propellers, Einfluss, Bedeutung, Messung.
19) Kreisel- und Reaktionsmoment des Propellers.
20) Belastungsarten des Propellers im Flug.
21) Prinzipien der Propellerbefestigung.
22) Luftfahrtinstrumente und ihre Verbreitung.
23) Messung des statischen Drucks und des Gesamtdrucks, Pitot- und Venturi-Rohre.
24) Prinzipien von Tachometern, Typen, Beschreibung von Aufbau und Funktionsweise.
25) Prinzip des Höhenmessers, Beschreibung des Aufbaus, Anpassung an den gegebenen Druck.
26) Prinzipien von Variometern, Typen, Beschreibung von Aufbau und Funktionsweise.
27) Prinzip und Aufbau eines Magnetkompasses, Fehler und deren Kompensation.
28) Prinzip und Aufbau des relativen Querneigungsmessers und des Schwungradtachometers.

2.3.7. Verbindungsverordnung

1) Sprechfunkverbindung, Sprechen, Buchstabieren des Alphabets, Übertragung von Zahlen.
2) Wörter und Phrasen.
3) Zeitangabe.
4) Aufbau und Abbau einer Funkverbindung.
5) Testübertragung, Lesbarkeitsskala.
6) Blindübertragung, Prioritätsreihenfolge.
7) Rufzeichen von Flugstationen und Flugzeugen.
8) Abgekürzte Flugzeugrufzeichen, Korrekturen und Wiederholungen.
9) Notfallverfahren, Frequenzen, Notfall und Notfunkverkehr.
10) Betrieb eines Luftfahrzeugs in Seenot, Betrieb anderer Luftfahrzeuge.
11) Schweigen erzwingen, Kummer beseitigen.

 

KAPITEL 3. PRAKTISCHES AUSBILDUNGSPROGRAMM FÜR DIE PILOTENQUALITÄT

 

TITEL 4. PRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT

Jeder praktischen Übung des Lehrplans geht eine vom Ausbilder geleitete Bodenvorbereitung voraus, die ein perfektes Verständnis der Übung durch den Schüler gewährleistet. Die Vorbereitung erfolgt spätestens einen Tag vor der praktischen Übung.

4.1. Übungen. 1.: Kennenlernflug.

Übungsmethodik:

Der Ausbilder macht den Schüler mit dem Verhalten des Drehflüglers in verschiedenen Flugmodi, der Form und Größe der Rennstrecke sowie wichtigen Orientierungspunkten rund um den Flughafen beim Flug um die Rennstrecke und im Weltraum vertraut. Demonstriert und kommentiert dem Schüler einzelne Steuereingriffe, Änderungen der Fluggeschwindigkeit und die Reaktion des Drehflüglers darauf. Die Mindestflughöhe beträgt 1000 Fuß / 300 m AGL.

Der Kennenlernflug wird nicht vom Fluglehrer bewertet.

4.2. Übungen. 2.: Üben Sie den Flug im Weltraum, um die Grundelemente des Pilotierens zu üben

Übungsmethodik:

Instrumentktor demonstriert dem Schüler die Steuerung eines Drehflüglers und die Wirkung eines Ruders. Es macht den Schüler mit der Größe der Auslenkungen vertraut, die erforderlich sind, um das Drehflügler im Geradeausflug zu halten. Es zeigt auch die Auswirkungen des Längsgleichgewichts und der Rotorreaktion auf Änderungen des Motormodus. Das Training wird im Steig-, Horizont- und Abstiegsmodus durchgeführt.
Schüler versucht, den Drehflügler in allen vorgegebenen Modi gemäß den Anweisungen des Fluglehrers im Geradeausflug zu halten.
Die Mindestflughöhe beträgt 1000 Fuß / 300 m AGL.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, das Flugzeug ohne nennenswerte Schwankungen in Geschwindigkeit, Steigung und Höhe im Geradeausflug zu halten.

Instrumentktor zeigt dem Schüler die korrekte Ausführung von Drehungen.
Schüler versucht, Kurven korrekt auszuführen und in der angegebenen Richtung zu beenden. Gleichzeitig versucht er zu verhindern, dass Fluggeschwindigkeit und Flughöhe schwanken. Ein Teil der Übung besteht darin, mit einem Kompass das Abbiegen in vorgegebene Richtungen zu üben. Vor jeder Runde überprüft der Schüler visuell den Raum, in dem er die Runde machen möchte.
Die Mindestflughöhe beträgt 1000 Fuß / 300 m AGL.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler führt selbständig Kurven in die vorgegebenen Richtungen ohne nennenswerte Höhen-, Geschwindigkeits- und Neigungsschwankungen aus.

4.3. Übungen. 3.: Übungsflüge rund um den Rundkurs – längere Startstrecke

Übungsmethodik:

Instrumentktor zeigt dem Schüler das richtige Steuern beim Start, Kreisen und Landen. Zunächst verwendet er kleinere Vordrehgeschwindigkeiten des Rotors, sodass der Schüler gezwungen ist, die Startrichtung über einen längeren Zeitraum beizubehalten, bevor sich der Rotor löst. Dabei liegt der Schwerpunkt insbesondere auf dem Lösen, dem Durchführen eines Starts, dem Erreichen der richtigen Geschwindigkeit für den Steigflug, der Form der Rennstrecke, der Flughöhe in einzelnen Teilen der Rennstrecke und der Durchführung des korrekten Landebudgets, ohne dass weitere Anpassungen erforderlich sind der Sinkwinkel mit dem Motor. Bei der Erstellung des Budgets wird der Schüler auf die Auswirkungen des Windes, die Länge des VPD, die Möglichkeit von Bodenturbulenzen und andere Effekte aufmerksam gemacht, die für die korrekte Einschätzung der Landebedingungen berücksichtigt werden müssen. Es erinnert den Schüler an die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit bis zur Nivellierungshöhe beizubehalten, so dass beim Nivellieren keine weiteren Korrekturen am Motor vorgenommen werden müssen.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler führt selbständig Start, Rundflug, Landung und wichtige Aktionen durch.

4.4. Übungen. 4.: Übungsflüge rund um den Rundkurs – kürzere Startstrecke

Übungsmethodik:

Instrumentktor demonstriert dem Schüler das richtige Steuern beim Start, Kreisflug und bei der Landung mit stärkerem Vordrehen des Rotors. Dabei liegt der Schwerpunkt insbesondere auf dem Lösen, dem Durchführen eines Starts, dem Erreichen der richtigen Geschwindigkeit für den Steigflug, der Form der Rennstrecke, der Flughöhe in einzelnen Teilen der Rennstrecke und der Durchführung des korrekten Landebudgets, ohne dass weitere Anpassungen erforderlich sind der Sinkwinkel mit dem Motor. Bei der Erstellung des Budgets wird der Schüler auf die Auswirkungen des Windes, die Länge des VPD, die Möglichkeit von Bodenturbulenzen und andere Effekte aufmerksam gemacht, die für die korrekte Einschätzung der Landebedingungen berücksichtigt werden müssen. Es lenkt die Aufmerksamkeit des Schülers auf die Änderung der Wirksamkeit des Ruders, wenn sich die Drehzahl des Rotors und die Drehzahl des Propellers ändern.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler führt selbständig Start, Rundflug, Landung und wichtige Aktionen durch.

4.5. Übungen. 5.: Start- und Landeübungen, Fehlerkorrektur

Übungsmethodik:

Instrumentktor Er zeigt dem Schüler die Aktivität zum Korrigieren eines hohen Undercuts, zum Korrigieren eines langen und kurzen Budgets, zum Rebound und zum Floating, lässt die Schüler bewusst ein langes und kurzes Budget und deren Korrektur durchführen. Der Ausbilder führt dem Schüler absichtliche Hüpf- und Schwebeübungen vor und lässt den Schüler diese korrigieren.

Erfüllungsbedingungen: Der Student ist in der Lage, ein falsches Budget sowie einen hohen Undercut, Rebound und Float selbstständig zu korrigieren.

4.6. Übungen. 6.: Flug mit Mindestgeschwindigkeit, Steigkurven, Achter

Übungsmethodik:

Instrumentktor wird dem Schüler die Flugmodi demonstrieren. Schüler Sie üben sie, bis sie sich die Gewohnheiten für ihre sichere Ausführung angeeignet haben. Darüber hinaus wiederholt der Schüler die Flugübung im gesamten Bereich mit der Geschwindigkeit des Drehflüglers. Der Schwerpunkt liegt auf der Steuerung von Drehflüglern bei niedrigen Fluggeschwindigkeiten. Instrumentktor Der Schüler übt Abwärts-, Horizontal- und Aufwärtsdrehungen und Achter. Dafür sorgt er Schüler Vor jedem Abbiegen überprüfte er visuell die lichte Weite des Raums, in den er abbiegen möchte.
Empfohlene Flughöhe 1000 ft / 300 m bis 1600 ft / 500 m AGL, darf nicht weniger als 1000 ft / 300 m AGL betragen.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler beherrscht das Steuern im gesamten Bereich bei der Geschwindigkeit des Drehflüglers sicher, führt vor dem Einfahren in die Kurven eine visuelle Kontrolle des Freiraums durch und führt die Kurven gemäß den Anweisungen ohne nennenswerte Abweichungen durch.

4.7. Übungen. 7. Platz: Sicherheitslandeübung

Übungsmethodik:

Instrumentktor Der Schüler übt auf einer entsprechend ausgewählten Fläche im Gelände bei laufendem Motor. Schüler führt auf Anweisung des Ausbilders eine Auswahl, Besichtigung des Geländes und ein Landemanöver durch, an dessen Ende er nicht auf dem Gelände landet, sondern das Manöver in sicherer Höhe über dem Boden durch Zugabe von Gas unterbricht. Der Ausbilder bewertet die Richtigkeit der Auswahl des Untergrunds und die Richtigkeit des vom Schüler durchgeführten Manövers. Beim Üben einer Sicherheitslandung ist die Besichtigung des Geländes im Vorbeiflug nach vorheriger Beurteilung der Geländeneigung und von Hindernissen in einer Höhe von nicht weniger als 20 m über NN zulässig.

Erfüllungsbedingungen: Schüler ist in der Lage, einen geeigneten Bereich richtig auszuwählen und seine Inspektion sicher durchzuführen, wobei das Landebudget mit der Motorleistung genutzt wird.

4.8. Übungen. 8.: Eine Notlandung üben.

Übungsmethodik:

Instrumentktor Im Raum zwischen der 2. und 4. Kurve wird der Schüler Gas geben und das Budget zurückziehen, so dass er ohne weiteren Einsatz des Motors auf dem VPD landet. Der Schüler wiederholt diese Aktivität, bis er sie beherrscht. Dabei entnimmt der Ausbilder das Gas und informiert den Schüler nicht vorab über den Zeitpunkt der Gasentnahme. Mindestens die letzten drei Flüge der vorgeschriebenen Mindestanzahl von 10 Flügen müssen bei vollständig abgestelltem Triebwerk durchgeführt werden.
Nachdem die Notlandung am Flughafen gemeistert wurde, fliegt der Ausbilder mit dem Schüler im Bereich außerhalb des Flughafengeländes. Der Ausbilder reduziert die Motorleistung ohne vorherige Ankündigung auf Leerlauf. Schüler reagiert auf eine simulierte Triebwerksabschaltung, wählt einen Landebereich aus, führt einen Flug durch und nähert sich einem Zielbereich, auf dem er nicht landet.
Der Ausbilder ist für die Sicherheit des Einsatzes verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf die Flughöhe, die Position des Drehflüglers auf dem Rundkurs, die Richtung und Stärke des Windes und sonstige Betriebsbedingungen. Das Training für eine Notlandung in Gelände außerhalb eines zugelassenen Flugplatzes oder SLZ-Bereichs muss in einer sicheren Höhe über dem Boden durchgeführt werden.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler budgetiert korrekt in den vorgesehenen Abschnitt des VPD, ohne die Motorkraft zur Korrektur des Sinkwinkels einzusetzen. Es ist in der Lage, ein Drehflügler sicher zu steuern sowie Budget- und Landevorgänge im Flug ohne Motor durchzuführen.
Bei Flügen im Weltraum ist er in der Lage, ein geeignetes Gebiet auszuwählen und das richtige Budget dafür festzulegen.

4.9. Übungen. 9.: Landung bei Seitenwind.

Übungsmethodik:

Instrumentktor Der Schüler übt das Landen bei Seitenwind mit der maximal zulässigen Kraft für den jeweiligen Drehflüglertyp. Es konzentriert sich auf die Eliminierung von Drift. Nachdem der Schüler die Sinkachse gemeistert hat, fügt er die Übung hinzu, in der letzten Phase des Absenkens leicht auf das Ruder zu treten, damit das Drehflügler parallel zur VPD landet. Dem Schüler wird die Fehlausrichtung des Drehflüglers relativ zur VPD-Achse in Abhängigkeit von der Größe der Seitenkomponente des Windes erklärt. Schüler übt die Eliminierung von Winddrift beim Abstieg, Ausrichten, Absteigen und Hochlaufen.

Erfüllungsbedingungen: Schüler ist in der Lage, den Sinkkurs für eine Seitenwindlandung ordnungsgemäß zu halten und die Rotorfehlausrichtung vor der Landung auszugleichen.

4.10. Übungen. 10.: Flug mit abgedeckten Instrumenten.

Übungsmethodik:

Instrumentktor Der Schüler wiederholt das Verhalten des Drehflüglers bei unterschiedlichen Fluggeschwindigkeiten und führt mit dem Schüler einen Flug mit abgedeckten Instrumenten durch. Schüler muss die Geschwindigkeit auch ohne die Hilfe von Instrumenten in einem sicheren Bereich halten, insbesondere seine Reserve beim Sinkflug und bei der Landung. Es muss in der Lage sein, korrekte Kurven zu fahren und korrekt zu bestimmen, ob das Flugzeug steigt oder sinkt.

Erfüllungsbedingungen: Schüler Steuert den Tragschrauber sicher und ohne den Einsatz von Instrumenten. Während der Übung ist es möglich, mit abgedeckten Instrumenten zu fliegen, oder der Schüler verwendet eine spezielle Brille, die den Blickwinkel des Piloten einschränkt.

4.11. Übungen. 11.: Kontrolle vor dem ersten eigenständigen Flug.

Methodik:

Instrumentktor Der Schüler führt einen Kontrollflug durch, bei dem der Schwerpunkt auf der Überprüfung der Fähigkeit des Schülers liegt, das Drehflügler in allen Flugmodi zu steuern. Er achtet insbesondere auf Start, Ausdauer, Aufrechterhaltung der Fluggeschwindigkeit, Wenden, Fliegen mit niedrigeren Geschwindigkeiten, korrekte Budgetierung, korrekte und vollständige Ausrichtung sowie die Beherrschung von Drehflüglern und Strömungsabrissen. Während des Testfluges prüft der Fluglehrer die Reaktion des Flugschülers auf das Abschalten des Triebwerks. Bewertet er den Studierenden während dieses Fluges in allen aufgeführten Elementen mit der Note nicht schlechter als 2, also sehr gut, gestattet er dem Studierenden den ersten eigenständigen Flug. Vor diesem Alleinflug wird der Student alle Unterschiede im Verhalten des Drehflüglers bei bemanntem Alleinflug besprechen und dabei insbesondere auf den größeren Leistungsüberschuss beim Start und Steigflug sowie auf ein anderes Landeprofil mit längerer Ausdauer aufmerksam machen. Darüber hinaus wird der Fluglehrer den Schüler in allen Phasen des Rundfluges auf das Geschehen beim Abstellen des Triebwerks aufmerksam machen. Zeigt der Schüler vor dem ersten Alleinflug Anzeichen von Stress und Unsicherheit, wird ihm der Fluglehrer einen weiteren Flug im Doppel zuteilen. Die Unsicherheit des Schülers wird normalerweise dadurch verursacht, dass er bestimmte Elemente der Flugtechnik nicht beherrscht. Der erste eigenständige Flug ist grundsätzlich auf dem Drehflügler, mit dem der Schüler die Ausbildung absolviert hat, spätestens eine Stunde nach Ende des Testfluges zulässig.

Erfüllungsbedingungen: Schüler Es bewältigt sicher Start, Kreisen und Landen.

4.12. Übungen. 12.: Unabhängiger Flug um die Rennstrecke.

Übungsmethodik:

Nach Abschluss des Testfluges vom Schüler durchgeführt Start- und Kreisflug nach den Anweisungen des Fluglehrers, der den Flug überwacht und den Boden beurteilt. Liegen bei diesem Flug keine offensichtlichen Pilotenfehler vor, gestattet der Fluglehrer zwei weitere Flüge dieser Übung. Eine Funkkommunikation zwischen Dozent und Schüler wird empfohlen.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 gemäß der Skala.

4.13. Übungen. 13.: Kontrollflug.

Übungsmethodik:

Nach erfolgreichem Abschluss von drei separaten Flügen der vorherigen Übung Lehrer mit Schüler Kontrollflug, bei dem er die Aneignung korrekter Gewohnheiten in der Flugtechnik des Schülers überprüft. Es warnt den Schüler vor Flugfehlern, der Einhaltung der Flughöhe, der Form der Rennstrecke oder anderen Abweichungen und Ungenauigkeiten.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.14. Übungen. 14.: Separater Flug im Weltraum, um das Piloten zu üben

Übungsmethodik:

Schüler führt mindestens einen Flug im Flughafengelände durch, der der Festigung fliegertechnischer Gewohnheiten dient. Empfehlenswert ist die Funkkommunikation mit einem Fluglehrer am Boden, der den Flug überwacht und auswertet.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.15. Übungen. 15.: Unabhängiger Flug um die Rennstrecke.

Übungsmethodik:

Schüler wird dreißig separate Starts und Landungen auf der Rennstrecke durchführen. Diese dienen der Festigung von Gewohnheiten in der Pilottechnik. Empfehlenswert ist die Funkkommunikation mit einem Fluglehrer am Boden, der die Flüge überwacht und auswertet.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.16. Übung. 16.: Budgetübung.

Übungsmethodik:

Es wird eine Schulung zum Landebudget durchgeführt Schüler getrennt zum Flughafengelände gemäß den Anweisungen des Fluglehrers, indem an der angegebenen Stelle und Höhe auf der Rennstrecke das Gas gesenkt und ein Budget von bis zu 1/3 VPD ohne weiteren Einsatz der Motorleistung, einschließlich Landung, durchgeführt wird. Instrumentktor ist verantwortlich für die Sicherheit des Einsatzes im Hinblick auf die Flughöhe und die Position des Drehflüglers auf dem Rundkurs, die Richtung und Stärke des Windes, die Möglichkeit einer Unterkühlung des Motors beim Sinkflug und die Betriebsbedingungen am Flughafen. Der Student übt das Budget aus. Bei fehlerhafter Ausführung des Budgets unterbricht der Schüler die Übung auf sicherer Flughöhe durch Zugabe von Gas und wiederholt die Übung bis zur Beherrschung. Funkverbindung empfohlen.

Erfüllungsbedingungen: Schüler Unabhängige Budgets für die Landung auf 1/3 VPD ohne Korrekturen des Sinkwinkels unter Verwendung der Motorleistung.

4.17. Übungen. 17.: Kontrollflug.

Übungsmethodik:

Nach erfolgreichem Abschluss der vorherigen Übung wird er auftreten Lehrer mit Schüler Kontrollflug, bei dem er die Aneignung korrekter Gewohnheiten in der Flugtechnik des Schülers überprüft. Es warnt den Schüler vor Flugfehlern, der Einhaltung der Flughöhe, der Form der Rennstrecke oder anderen Abweichungen und Ungenauigkeiten.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.18. Übung 18.: Navigationsflug 150 km mit Zwischenstopp

Ein Navigationsflug auf einer Dreiecksroute mit Zwischenstopp an zwei ausländischen Flughäfen mit einer Mindestlänge von 150 km und einer Mindestdauer von 2 Stunden unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Betankung. Wenn die Bordradiostation während des Navigationstrainings verwendet wird, führen Sie mindestens einen Flug (Start und Landung) zu einem Flughafen durch, an dem der AFIS-Dienst bereitgestellt wird. Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.

Übungsmethodik:

Instrumentktor gibt dem Studenten eine Route mit Zwischenstopp an einem ausländischen Flughafen. Schüler selbstständig, unter Aufsicht eines Ausbilders, vollständige Navigationsvorbereitung für den Flug entlang der vorgegebenen Route. Instrumentktor bewertet die Vorbereitung und führt den Flug gemeinsam mit dem Schüler durch, ohne dabei die Steuerung oder Navigation zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Bearbeitung der Aufgabe ist die Fähigkeit des Studierenden, sicher zu fliegen und gleichzeitig die Route, den Anflug und die Landung auf einem ausländischen Flughafen korrekt zu steuern. Bei Orientierungsverlust oder größeren Abweichungen vom geplanten Flugweg muss der Flug als unvollständig gewertet werden. Der Treibstoffvorrat muss so beschaffen sein, dass der geplante Flug (Arme des Dreiecks) noch weitere 20 Minuten durchgeführt und fortgesetzt werden kann.
Flughöhe 1000 ft / 300 m AGL, Mindestflugsicht 8 km.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in Piloten- und Navigationstechniken.

4.19. Übungen. 19.: Navigationsflug 100 km mit Zwischenstopp

Ein Navigationsflug von 100 km auf einer Dreiecksroute mit Zwischenstopp auf einem ausländischen Flughafen, mit einer Mindestlänge von 100 km und einer Mindestdauer von 1 Stunde, unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Auftankens. Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.

Übungsmethodik:

Instrumentktor gibt dem Studenten eine Route mit Zwischenstopp an einem ausländischen Flughafen. Schüler führt eine Navigationsvorbereitung durch, die der Ausbilder bewertet. Schüler führt je nach Vorbereitung einen Navigationsflug mit einem Ausbilder durch. Instrumentktor prüft die Einhaltung der berechneten Zeiten und Kurse. Der Treibstoffvorrat muss so beschaffen sein, dass der geplante Flug (Arme des Dreiecks) noch weitere 20 Minuten durchgeführt und fortgesetzt werden kann. Flughöhe 1000 ft / 300 m AGL, Mindestflugsicht 8 km.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in Piloten- und Navigationstechniken.

4.20. Übungen. 20.: Navigationsflug 100 km, allein, mit Zwischenstopp

Navigations-Alleinflug 100 km auf einer Dreiecksroute mit Zwischenstopp auf einem ausländischen Flughafen, mit einer Mindestlänge von 100 km und einer Mindestdauer von 1 Stunde, unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Betankung. Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.

Übungsmethodik:

Instrumentktor gibt dem Studenten eine Route mit Zwischenstopp an einem ausländischen Flughafen. Die Aufgabenstellung ist dieselbe wie bei Übung Nr. 19. Die einzige Änderung besteht darin, dass der Schüler diesen Flug selbstständig durchführt. Der Fluglehrer überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Navigationsvorbereitung des Schülers und gibt die Durchführung des Fluges frei. Es ist nicht möglich, einen Zwischenstopp in einem Gebiet einzuplanen, in dem die Anwesenheit von geschultem Personal nicht gewährleistet ist. Mindestflugsichtweite von 8 km, ohne die Möglichkeit von Schauern oder Gewittern. Flughöhe 1000 ft / 300 m AGL. Der Treibstoffvorrat muss so beschaffen sein, dass der geplante Flug (Arme des Dreiecks) noch weitere 20 Minuten durchgeführt und fortgesetzt werden kann.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in Piloten- und Navigationstechniken.

 

KAPITEL 5. PILOTENQUALITÄTSPRÜFUNG

5.1. Die Prüfung kann nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung abgelegt werden. Der theoretische Teil der Prüfung kann jederzeit während der Ausbildung absolviert werden, jedoch nicht vor dem ersten Alleinflug. Die theoretische Prüfung ist 90 Tage gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit muss die Theorieprüfung wiederholt werden. Die Prüfung wird von einem Verkehrsinspektor durchgeführt, dessen Anteil an der praktischen Ausbildung 50 % nicht übersteigt.

5.1.1. Theorie

Durch einen genehmigten Test in einem ausgewiesenen Testzentrum. Das Ergebnis der Theorieprüfung wird vom ULV-Betriebsinspektor im Personalblatt des Schülers bestätigt. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung frühestens nach 14 Tagen wiederholt werden.

5.1.2. üben

Der praktische Prüfungsteil wird nach erfolgreicher Absolvierung des im Personalblatt des Schülers bestätigten theoretischen Prüfungsteils während der Gültigkeitsdauer der theoretischen Prüfung durchgeführt. Die praktische Prüfung muss mindestens 3 Flüge im Doppel mit einer Mindestdauer von 35 Minuten umfassen.
1. Flug mit einem Inspektor im Gelände, bei dem der Prüfer das Niveau der fliegerischen Technik des Schülers im Rahmen der im Ausbildungslehrplan vorgeschriebenen Übungen überprüft.
2. und 3. Flug mit einem Inspektor, bei dem der Prüfer das Niveau der Pilotentechnik beim Fliegen auf der Rennstrecke überprüft.

5.1.3. Der theoretische und praktische Teil der Prüfung kann maximal 4 Mal wiederholt werden. Für den Fall, dass die maximale Versuchszahl ausgeschöpft ist, wird dem Bewerber der erforderliche Umfang an Zusatzschulungen zugewiesen.

5.1.4. Erfüllungsbedingungen

Bewertung 1 bis 3 im praktischen Teil der Prüfung, im theoretischen Teil die vorgeschriebene erreichte Punktzahl. Der Prüfer vermerkt das Ergebnis der Prüfung im Personalblatt des Schülers.

 

KAPITEL 6. Umschulung für einen anderen Typ

6.1. In die Ausbildung kann ein Pilot einbezogen werden, der im Besitz einer gültigen ULV-Pilotenlizenz ist oder ein Schüler bei einem Wechsel der Ausbildung ULV.

6.2. Verkehrskontrolleure und ULV-Testpiloten können sich auf einen anderen Typ umschulen.

6.3. Vor Beginn des praktischen Teils der Umschulung muss der Pilot oder Schüler mit ULV mindestens in folgendem Umfang vertraut sein:

1) technische Beschreibung,
2) Flughandbuch,
3) Betrieb und Wartung,
4) Inspektion vor dem Flug,
5) Schulung an Bord,
6) wichtige Aktionen,
7) Notfallmaßnahmen.
Der Ausbilder ist dafür verantwortlich, die Kenntnisse des Piloten oder Schülers zu überprüfen.

6.4. Die Umschulung eines ULV-Piloten auf einen anderen ULV-Typ erfolgt durch einen für den jeweiligen Typ umgeschulten Ausbilder oder durch einen Testpiloten. Für die Festlegung des Umfangs des theoretischen und praktischen Teils der Umschulung ist der Umschuler verantwortlich damit die Bedingung einer sicheren Handhabung des neuen Typs durch den Piloten eingehalten wird. Bei einsitzigen ULVs ist zunächst ein Kontrollflug mit einem Fluglehrer auf einem zweisitzigen Trainings-ULV erforderlich. Basierend auf den Ergebnissen dieses Kontrollfluges entscheidet der Ausbilder dann, ob der umgeschulte Pilot in der Lage ist, auf ein einsitziges ULV umzusteigen.

6.5. Bei einem zweistelligen ULV ist der gesamte Umschulungslehrplan erfüllt.

6.6. Die Übungen 6/1, 6/5, 6/6, 6/7, 6/8 werden für einsitzige ULV durchgeführt.

6.7. Der Lehrplan sieht eine Umschulung auf eine andere Art vor, die Anzahl der Übungen ist minimal.

6.8. Erfüllungsbedingungen:

Für Soloübungen wird der Pilot mit der Note 1 bis 2 bewertet.

 

TITEL 7. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR AUSBILDER

7.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) mindestens 21 Jahre alt,
2) geflogen min. 200 Stunden, davon 75 Stunden auf zweisitzigen ULVs als verantwortlicher Pilot,
3) praktische Erfahrung auf mindestens zwei Typen,
4) erfolgreiche Prüfung theoretischer Kenntnisse,
5) erfolgreiche Absolvierung eines Kontrollfluges beim Hauptverkehrsinspektor oder einem von ihm beauftragten Kontrolleur.
6) ununterbrochene Pilotenerfahrung von mindestens 5 Jahren

7.2. Die Ausbilderausbildung erfolgt durch einen Prüfer in einem vom Hauptverkehrsinspektor geleiteten Ausbilderlehrgang.

7.3. Lehrplan der theoretischen Ausbildung des Ausbilders.

Theorietraining mit einer Dauer von 3 Stunden. Eigene Ausbildungsvorbereitung, Theorie, Praxis, Kenntnis des Ausbildungslehrplans.
Durchführung von Boden-, Flugvorbereitungs- und Fluganalysen. Analyse von Schülerfehlern und deren Ursachen.
Schülerbeurteilung – Prinzipien, Skalen. Der Faktor Mensch – sein Einfluss auf die Herangehensweise an den Schüler und umgekehrt, Stress und Verhalten in Notsituationen. Administration – Ausfüllen der Schulungsunterlagen.
Aerodynamik und Flugmechanik 3 Stunden, Luftfahrtvorschriften und -verfahren ULL 3 Stunden, Flugmeteorologie 3 Stunden, Konstruktion und Konstruktion ULL 2 Stunden, Flugnavigation 2 Stunden, Motoren, Propeller, Instrumente 2 Stunden, Anschlussvorschriften 1 Stunde.

7.4. Lehrplan für die Lehrerausbildung.

7.5. Erfüllungsbedingungen:

7.5.1. Theoretische Kenntnisse:

Beweisen Sie theoretische Kenntnisse mit einem anerkannten Test und erreichen Sie die erforderliche Punktzahl.
Beweisen Sie vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der vom Chefinspektor für ULV-Betriebe ernannt wird, die Fähigkeit, Luftfahrtthemen zu unterrichten und die einzelnen Elemente des Pilotenwesens korrekt zu erklären und vor möglichen Fehlern und deren Folgen zu warnen.

7.5.2. Praktische Fähigkeiten:

Nachweisen Sie gegenüber dem Hauptinspekteur die Beherrschung aller für die Pilotenqualifikation erforderlichen Elemente der Pilotentechnik, jedoch mit der Note 1 bis 2, d. h. sehr gute praktische Fähigkeiten. Diese Fähigkeiten müssen sie auch beim Pilotieren vom Lehrersitz aus unter Beweis stellen. Darüber hinaus müssen sie während des Fluges die Fähigkeit nachweisen, durch den Inspektor simulierte Pilotenfehler korrekt zu qualifizieren und deren Schwere gemäß der Bewertungsskala einzustufen.

 

TITEL 8. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR VFR-KONTROLLFLÜGE

8.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) gültiger Pilotenschein oder Flugschüler nach dem Ausbildungslehrplan,
2) ein gültiges Flugfunkfunkerzeugnis.

8.2. Die Ausbildung wird von einem Ausbilder mit VFR-kontrollierten Flugqualifikationen durchgeführt.

8.3. Theoretische Vorbereitung im Mindestumfang von 4 Stunden:

1) Vorlage und Beendigung des Flugplans,
2) mit AIP, NOTAM und Karten arbeiten,
3) die Fähigkeit des Piloten, Informationen für den Flug im kontrollierten Raum zu erhalten,
4) Funkkorrespondenztraining für den Flug im kontrollierten Raum,
5) Verfahren zum Einstellen des Höhenmessers,
6) Betreten und Verlassen der CTR.

8.4. Lehrplan für die Pilotenausbildung für kontrollierte VFR-Flüge.

8.5. Erfüllungsbedingungen:

Demonstrieren Sie die Fähigkeit, selbständig Informationen für einen Flug in einem kontrollierten Bereich einzuholen, einen Flugplan aufzustellen, während des Fluges einen festgelegten Kurs und eine festgelegte Höhe beizubehalten und Funkkorrespondenz gemäß den Anweisungen des Flugsicherungsdienstes zu führen.

 

TITEL 9. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN

9.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) mindestens 200 Stunden geflogen,
2) praktische Erfahrung mit mindestens drei ULV-Typen,
3) Fliegen Sie vor Beginn des Kurses den Schulungskurs mit einem Betriebsinspektor mit Testpilotenqualifikation.

9.2. Die Schulung erfolgt in Form eines Lehrgangs unter der Leitung des Hauptbetriebsinspektors.

9.3. Lehrplan für die Ausbildung zum Testpiloten.

9.4. Der theoretische Teil des Kurses im Umfang von mindestens 8 Stunden:

1) Inspektion des Flugzeugs vor dem Flug,
2) Leistung, Stabilität, Steuerbarkeit, Geschwindigkeiten, Motoren, Propeller, Schwerpunkt und Schwerpunkt,
3) Abfolge der Testflüge,
4) Flugprotokoll,
5) Ausfüllen des Flughandbuchs.

9.5. Erfüllungsbedingungen:

1) Nachweis der Fähigkeit, vor dem Flug eine technische Kontrolle durchzuführen,
2) Demonstration der Fähigkeit, den Schwerpunkt des Rotors durch Hängeversuch zu bestimmen
3) Nachweis der Fähigkeit, die Eigenschaften und Leistung von ULV gemäß den individuellen Anforderungen des Flugprotokolls an einem unbekannten Muster ohne vorherige Umschulung systematisch zu überprüfen,
4) Nachweis der Fähigkeit, die Flugeigenschaften eines Drehflüglers richtig einzuschätzen,
5) Nachweis der Fähigkeit, strukturelle Änderungen und Modifikationen vorzuschlagen, um die erforderlichen ULV-Flugeigenschaften zu erreichen.

 

TITEL 10. BEWERTUNGS- UND SCHULUNGSAUFZEICHNUNGEN

10.1. Der Dozent bewertet die schriftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Studierenden in einem persönlichen Blatt und dokumentiert die Durchführung der einzelnen Übungen.

10.2. Bei Doppelflügen bewertet der Ausbilder die einzelnen Elemente des Pilotierens, die der Schüler nach dem Flug analysiert und die vom Schüler gemachten Fehler bewertet. Die daraus resultierende Jahresnote wird im persönlichen Blatt des Schülers vermerkt.

10.3. Bei Alleinflügen überwacht der Fluglehrer den Flug des Schülers und bewertet und analysiert nach der Landung alle sichtbaren Abweichungen.

10.4. Die theoretische Vorbereitung wird auf der Skala „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

10.5. Die praktische Ausbildung wird auf einer vierstufigen Skala bewertet:

Die Endnote für den gesamten Flug ergibt sich aus der schlechtesten Note, die der Fluglehrer während des Fluges für das einzelne Element der Pilotierung vergibt.

10.6. Während der praktischen Ausbildung bewertete Elemente:

1) Vorflugkontrolle – Vollständigkeit, Reihenfolge.
2) Pilotaktionen – Vollständigkeit, Reihenfolge.
3) Pitching, Motortest.
4) Fahren – Methode, Geschwindigkeit, Flüssigkeit, Überblick über die Raumfreiheit.
5) Rotor-Vordrehung – Rotorfreigabe, Vollständigkeit und Ablauf des Vorgangs
6) Kontrolle der Lenkfreiheit und Ruderfunktion.
7) Überprüfung des Geländes vor dem Start.
8) Beibehalten der Richtung beim Start und Abheben.
9) Abheben, um eine bestimmte Steiggeschwindigkeit zu erreichen.
10) Beseitigung der Winddrift.
11) Fluggeschwindigkeit – Einhaltung in allen Flugphasen.
12) Lehnen – abwechselnd schwanken.
13) Einfahren in eine Kurve – Steigflug, Sinkflug, Fluggeschwindigkeit.
14) Wartung der Kurve – Steigflug, Sinkflug, Fluggeschwindigkeit.
15) Eine Kurve beenden – Ende in Richtung, Steigflug, Sinkflug, Fluggeschwindigkeit.
16) Notlandung – Manöver, Budget und Landung bei ausgeschaltetem Motor.
17) Sicherheitslandung – Geländeauswahl, Geländeinspektion, Rundkurs und Budget.
18) Korrektur des falschen Budgets – Long, Short, Float und Bounce.
19) Überprüfung des Geschwindigkeitsbereichs in den Modi – Leerlauf, Reisegeschwindigkeit, Maximum.
20) Größe der Ruderausschläge – Koordination und Sanftheit der Lenkeingriffe.
21) Inspektion des Geländes vor der Landung – Markierung, Signalisierung, Funkkorrespondenz.
22) Schaltung – Einhaltung von Höhe, Größe, Form und deren Wiederholung.
23) Budget – Richtigkeit der Schätzung, Notwendigkeit einer Korrektur des motorischen Sinkflugs.
24) Landung – Anfluggeschwindigkeit, Nivellierhöhe, Nivellierglätte, Rotorgeschwindigkeit und Neigung beim Aufsetzen, Landung auf Rädern oder drei Punkten.
25) Seitenwindlandung.
26) Beibehalten der Richtung nach der Landung.
27) Benutzung der Bremsen.
28) Stoppen des Rotors, Abbremsen des Rotors, Abkühlen und Abstellen des Motors.

 

TITEL 11. AUSBILDUNGSERLEBNISSE

11.1. Ein Flugzeugpilot, ein Militärpilot, ein Berufspilot, ein Transportpilot, ein Motorseglerpilot und ein Pilot eines anderen SLZ-Typs müssen den gesamten ULV-Flugtechniklehrplan absolvieren. Auf eine Navigationsschulung kann verzichtet werden und der Umfang der theoretischen Ausbildung kann durch den Ausbildungsleiter auf Grundlage einer Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers reduziert werden.

11.2. Ein Flugzeugpilot, ein Militärpilot, ein Berufspilot, ein Transportpilot, ein Motorseglerpilot und ein Pilot eines anderen SLZ-Typs mit einer Ausbilderlizenz können die Qualifikation eines ULV-Ausbilders erst nach Abschluss des gesamten Lehrplans der ULV-Flugtechniken erlangen und Erwerb einer ULV-Pilotenlizenz. Wenn er die Voraussetzungen für die Aufnahme in die ULV-Lehrerausbildung erfüllt und den praktischen Teil des Lehrplans für die ULV-Lehrerausbildung erfüllt, kann seine theoretische ULV-Lehrerausbildung verkürzt und nur auf den Teil beschränkt werden, der für ULV im Vergleich zu anderen Luftfahrzeugen unterschiedlich ist. Über den Umfang der Kürzung entscheidet der Hauptinspektor auf der Grundlage einer Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers. Die Ausbildung muss nicht in einem Ausbilderlehrgang, sondern durch einen Einzelprüfer erfolgen.

11.3. Bei Inhabern einer gültigen Flugzeug- und Hubschrauberpilotenlizenz wird die VFR-Flugqualifikation administrativ durch das LAA CR-Register in ihre ULV-Pilotenlizenz eingetragen. Inhaber einer gültigen TMG-Pilotenlizenz gegen Vorlage eines Flugbuchs, in dem die VFR-ŘL-Qualifikation bestätigt ist.

11.4. Wird dem Inhaber eines anderen Abschlusses eine Erleichterung bei der Verleihung des ULV-Abschlusses gewährt:

Der Ausbilder führt von Beginn der Ausbildung an für alle Bewerber ein persönliches Blatt, schult sie in den Regeln des ULV-Fliegens und am Ende absolvieren sie die theoretische und praktische Prüfung zum Piloten oder ULV-Lehrer.
Für die Ausstellung einer Pilotenlizenz reicht der Antragsteller eine Kopie der Pilotenlizenz mit den erforderlichen Qualifikationen zusammen mit einem persönlichen ärztlichen Attest beim LAA CR-Register ein.

 

KAPITEL 12. ANHÄNGE

12.1. Persönlicher Brief