UL 3

Inhalt

TITEL 1. – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2. – THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT
KAPITEL 3. – PRAKTISCHES AUSBILDUNGSPROGRAMM FÜR DIE PILOTENQUALITÄT
TITEL 4. – PRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT
TITEL 5. – PRÜFUNG ZUM ERWERB DER PILOTENQUALITÄT
KAPITEL 6. – Umschulung für einen anderen Typ
TITEL 7. – AUSBILDUNG ZUR AUSBILDUNG DER AUSBILDERQUALITÄT
TITEL 8. – QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN
TITEL 9. – BEWERTUNG UND AUFZEICHNUNG DER AUSBILDUNG
TITEL 10. – AUSBILDUNGSERLEBNISSE
KAPITEL 11. – WICKLER-QUALIFIKATIONEN
KAPITEL 12. - ANHÄNGE

 

TITEL 1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1 Dieser Lehrplan für die Ausbildung zum Ultraleicht-Segelflugzeugpiloten (im Folgenden UL-Segelflugzeug genannt) legt den Inhalt, den Ablauf und die Methodik der Vorbereitung und Ausbildung auf UL-Segelflugzeugen fest. Die Nutzung des Schulungsprogramms durch andere Betreiber ist nur mit Zustimmung des LAA CR möglich.

1.2 Dieser Ausbildungsplan ist verbindlich für alle Studierenden, Piloten, Ausbilder und Verkehrsinspektoren, die im Rahmen des Mandats der LAA CR eine Flugausbildung durchführen oder durchführen.

1.3 Bei allen Flügen über 1000 Fuß bzw. 300 m AGL und beim Kreisen in Aufwinden müssen die Besatzungen mit Rettungsfallschirmen ausgerüstet sein bzw. das UL-Segelflugzeug muss mit einem Rettungssystem ausgestattet sein.

1.4 Ein UL-Segelflugzeug, das für die Flugausbildung mit zwei Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist, muss über eine vollständige Doppelsteuerung und minimale Instrumentierung verfügen: Geschwindigkeitsmesser, Höhenmesser, Variometer, Neigungsmesser, Kompass. Alternativ ist es möglich, die Ausbildung auf einem zweisitzigen Segelflugzeug durchzuführen. Das UL-Segelflugzeug muss von einem tschechischen LAA-Inspektor für die Ausbildung zugelassen werden. Nach dem Ausfüllen des Lebenslaufs. 11 des ULK 3-Lehrplans können Schüler umgeschult werden und Alleinflüge auf einer einsitzigen Version des UL-Segelflugzeugs durchführen, die vom Inspektortechniker genehmigt wurde.

1.5 Das UL-Segelflugzeug muss über eine gültige technische Lizenz der LAA CR und eine Haftpflichtversicherung für durch den Betrieb verursachte Schäden verfügen.

1.6 Ein Schüler kann in dem Kalenderjahr, in dem er das 15. Lebensjahr vollendet, in die praktische Ausbildung aufgenommen werden, selbstständig fliegen darf er jedoch erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Eine Pilotenlizenz kann nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden. Für Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung beider Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich.

1.7 Voraussetzung für den Beginn und die Durchführung der praktischen Ausbildung ist ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.

1.8 Die Ausbildung kann in Pilotenausbildungsstätten oder individuell durch einen Ausbilder nach Genehmigung durch den Verkehrsinspektor durchgeführt werden. Im Personalblatt ist anzugeben, in welchem ​​Zentrum die Ausbildung stattgefunden hat, bei Einzelschulungen ist vor Beginn der praktischen Ausbildung die schriftliche Zustimmung des zuständigen Verkehrsinspektors im Personalblatt erforderlich. Dieser Verkehrsinspektor wird dann einen Pilotversuch durchführen.

1.9 Der Ausbilder, der die Schulung durchführt, ist dafür verantwortlich, die Verfahren des Schulungslehrplans einzuhalten.

1.10 Für die Einhaltung der Auflagen der LA 1-Verordnung, des ULK 3-Ausbildungslehrplans, für die Aufrechterhaltung des SLZ, für die Erfüllung ist der Verantwortliche der jeweiligen Pilotenausbildungsstätte verantwortlich
verbindlicher Vorschriften und zur Führung der Dokumentation der Pilotenausbildungsstätte.

1.11 Die Ausbildung innerhalb der Pilotenausbildungsstätte muss im Hauptflugbuch der Pilotenausbildungsstätte dokumentiert werden. Es muss jeden Flug mit mindestens folgenden Angaben enthalten: Flugdatum, SLZ-Typ, SLZ-Kennzeichen, Besatzungsnamen, Übungen, Flugzeit, Anzahl der Starts.

1.12 Das Hauptflugbuch ist für die Dauer der Tätigkeit bzw. der Gültigkeit der Berechtigung der Pilotenausbildungsstätte aufzubewahren.

1.13 Der Ausbilder, der die Schulung durchführt, muss Folgendes zur Verfügung haben:

Lehrmittel und Veröffentlichungen für die Ausbildung,
LAA CR-Vorschriften:
a. LA 1,
b. LA 2,
c. LA 3,
Flugregeln L 2, UL 1,
ULK 3-Ausbildungslehrplan,
eine Karte der Tschechischen Republik mit gültigen Fluginformationen,
Gesetz Nr. 49/1997 Slg. und Dekret Nr. 108/1997 Slg. im erforderlichen Umfang und gültiger Formulierung.

1.14 Während der praktischen Ausbildung muss er über Folgendes verfügen:

1) Mittel zur Bereitstellung von Erster Hilfe,
2) Telefon zum Anrufen medizinischer Hilfe,
3) Löschmittel,
4) Windrichtungs- und -stärkeanzeige.

1.15 Der Dozent führt während der Schulung eine Schulungsdokumentation in Form eines Personalbogens.

1.16 Vor Beginn der praktischen Ausbildung muss der Studierende mit ULK mindestens in folgendem Umfang vertraut sein:

1) technische Beschreibung,
2) Flughandbuch,
3) Betrieb und Wartung,
4) Inspektion vor dem Flug,
5) Schulung an Bord,
6) wichtige Aktionen,
7) Notfallmaßnahmen.

1.17 Bei der Beurteilung der Studierenden im praktischen Teil der Ausbildung sind die Ausbilder verpflichtet, die folgende Bewertungsskala zu verwenden:

1 ausgezeichnet: keine Fehler,
2 sehr gut: kleinere Fehler richtig und fristgerecht behoben,
3 gut: Fehler werden korrigiert,
4 ungenügend: Fehler zu spät oder gar nicht korrigiert.
Der Ausbilder erlaubt dem Schüler nur dann, gemäß dem Lehrplan mit der nächsten Übung fortzufahren, wenn der Schüler die vorherige Übung bewältigt.

1.18 Die Anzahl der Flüge und Stunden im Ausbildungslehrplan ist minimal. Die tatsächliche Anzahl der Flüge wird vom Fluglehrer auf der Grundlage der Beherrschung der erforderlichen Gewohnheiten und Fähigkeiten des Schülers festgelegt.

1.19 Vor jeder praktischen Übung des Lehrplans, die neue Elemente enthält, führt der Ausbilder mit dem Schüler eine Bodenvorbereitung durch, so dass ein einwandfreies Verständnis der Übung durch den Schüler gewährleistet ist. Oder wann immer der Ausbilder es für notwendig hält.

1.20 Bis zur Übung Nr. 15 darf der Schüler an einem Flugtag maximal 2 Stunden und 10 Starts fliegen.

1.21 An der praktischen Ausbildung des Studierenden dürfen maximal 2 Ausbilder teilnehmen.

1.22 Der Schüler darf keine Alleinflüge ohne Aufsicht eines Fluglehrers durchführen.

1.23 Der Schüler darf nicht gleichzeitig an mehr als einer Art Flugausbildung teilnehmen.

1.24 Die Abschlussprüfung wird vom Verkehrsinspektor durchgeführt.

1.25 Ein Ausbilder, der eine Ausbildung an einem Flughafen mit AFIS-Dienst durchführt, muss im Besitz eines gültigen Flugfunkfunkerzeugnisses sein.

1.26 Die Ausbildung erfolgt in der durch diese Ausbildungspläne festgelegten Reihenfolge.

1.27 Die Schulung wird von einem Ausbilder mit einer gültigen, von der LAA CR ausgestellten Lizenz durchgeführt.

1.28 Der erste Alleinflug des Schülers wird von dem Ausbilder genehmigt, der seine Ausbildung geleitet hat und über einen umfassenden Überblick über den Wissens- und Fähigkeitsstand des Schülers verfügt. Den ersten eigenständigen Flug muss der Schüler am Tag der Prüfung durchführen, max. 1 Stunde nach dem Prüfungsflug. Am Tag des ersten Alleinfluges darf der Schüler maximal 1 Alleinflug durchführen.

1.29 Der Betrieb während der Schulung wird gemäß den Verfahren UL-1 und diesem Schulungslehrplan organisiert. Für die Einhaltung ist der Dozent verantwortlich. Das Kennenlernen der betrieblichen Vorschriften des Geländes bzw. der Flughafenordnung ist Teil der Flug- und Bodenvorbereitung vor Beginn der praktischen Ausbildung. Der Fluglehrer ist für eine ausreichende Boden- und Flugvorbereitung verantwortlich.

1.30 Bewältigt der Schüler die vorgeschriebenen Übungen auch nach dem Dreifachen der Mindestanzahl an Flügen und Stunden nicht, ist der Ausbilder verpflichtet, den Verkehrsinspektor um eine Kontrolle des Schülers zu bitten, der den weiteren Ausbildungsablauf für diesen Schüler festlegt.

1.31 Nach einer Flugpause von mehr als 8 Tagen oder wann immer der Fluglehrer dies für angemessen hält, muss der Schüler vor dem nächsten Alleinflug einen Kontrollflug absolvieren.

1.32 Studierende, die über praktische Flugerfahrung am ZK oder MZK verfügen, müssen vor Beginn des praktischen Teils der Ausbildung ein erweitertes Bodentraining unter Anleitung eines Ausbilders absolvieren, um die Fähigkeit zu erwerben, das Gefühl der Steuerausschläge von UL-Segelflugzeugen sicher zu beherrschen. Ohne Nachweis dieser Befähigung darf der Ausbilder nicht mit der praktischen Ausbildung beginnen.

1.33 Die meteorologischen Bedingungen während des Trainings müssen den VFR-Flugbedingungen gemäß den UL-1-Verfahren und dem Flughandbuch des jeweiligen UL-Segelflugzeugs entsprechen. Während der gesamten Ausbildung ist der Ausbilder des Studierenden dafür verantwortlich, die Eignung der meteorologischen Bedingungen für das jeweilige Ausbildungsniveau zu beurteilen.

1.34 Während der Pilotenausbildung bis hin zur Pilotenprüfung darf die Art der Ausbildung UL-Segelflugzeug nicht gewechselt werden. Ist eine Fortführung der Ausbildung auf dem ursprünglichen Muster nicht möglich, kann nach Einarbeitung in das UL-Segelflugzeug und Umschulung auf dem Muster die Ausbildung auf dem neuen Muster absolviert werden.

1.35 Der praktische Teil der Ausbildung kann erst begonnen werden, nachdem mindestens 21 Stunden theoretischer Unterricht absolviert wurden, davon 6 Stunden Aerodynamik und Flugmechanik, 2 Stunden Bau und Konstruktion von UL-Segelflugzeugen, 6 Stunden Luftfahrtvorschriften und UL-Verfahren, 2 Stunden Flugnavigation, 2 Stunden Flugmeteorologie, 2 Stunden Ausrüstung, 1 Stunde Anschlussvorschriften. Der Dozent ist für die Überprüfung und Bestätigung der Mindestkenntnisse in den aufgeführten Themen verantwortlich.

1.36 Die Fläche zur Durchführung der praktischen Ausbildung mit einem UL-Segelflugzeug muss eine Mindestgröße von 35 x 550 Metern haben.

1.37 Bei der Ausbildung auf Segelflugzeugen muss die Ausbildung am Flughafen durchgeführt werden.

1.38 Während der praktischen Ausbildung nimmt der Flugschüler stets den im Flughandbuch des jeweiligen UL-Segelflugzeugmusters als Pilotensitz vorgesehenen Sitzplatz ein.

 

KAPITEL 2. THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT

2.1. Die theoretische Vorbereitung ist der erste Teil der UL-Segelflugpilotenausbildung. Die Durchführung erfolgt durch einen oder mehrere Dozenten mit ausreichenden Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Am Ende wird die Teilnahme an dieser Schulung ausgewertet und durch den die Schulung leitenden Dozenten im Personalblatt des Studierenden festgehalten. Der Ablauf der theoretischen Vorbereitung muss so erfolgen, dass stets ein korrektes Verständnis des Stoffs des jeweiligen Faches gewährleistet ist.

2.2. Erforderlicher Umfang der theoretischen Lehre:

2.3. Erforderliche Wissensbereiche:

2.3.1. Aerodynamik und Flugmechanik

Entstehung aerodynamischer Kräfte beim Umhüllen von Körpern.
1) Laminare und turbulente Strömung.
2) Kontinuitätsgleichung, Bernoulli-Gleichung, statischer, dynamischer und Gesamtdruck.
3) Welche Geräte funktionieren basierend auf der Bernoulli-Gleichung?
4) Auftriebsbildung am Tragflügel, kritischer Anstellwinkel und Ablösung der Stromlinien am Tragflügel.
5) Druckverteilung auf dem Tragflächenprofil während des Normalfluges.
6) Gesamtwiderstand und seine Komponenten: Form, induzierte, Interferenz, Reibung und schädlich.
7) Welcher Widerstand wird bei motorisierten und nicht motorisierten Flugzeugen überwunden?
8) Welchen Beitrag leisten der Unterdruck über dem Flügel und der Überdruck unter dem Flügel zum Gesamtauftrieb?
9) Was ist eine Grenzschicht?
10) Arten von Profilen, ihre Eigenschaften und Verwendung im Flugzeugbau.
11) Mittel zur Erhöhung des Auftriebs am Flügel.
12) Die charakteristische Form der Kurve der Abhängigkeit des Auftriebs- und Widerstandskoeffizienten vom Anstellwinkel.
13) Aerodynamischer Tunnel, Diagramm, Bedeutung, Methoden zur Messung von Werten.
14) Polarprofil, Flügel und Flugzeug.
15) Geschwindigkeitspol des Segelflugzeugs.
16) Aerodynamische und geometrische Verdrehung des Flügels, Ablösung der Strömung am Flügel.
17) Statische und dynamische, Längs- und Querstabilität.
18) Geometrische Eigenschaften des Flügels, Grundrissform, Eigenschaften.
19) Schwerpunkt des UL-Segelflugzeugs, Schwerpunktreserve, Einfluss der Zentrierung auf das Flugverhalten.
20) Steuerung des UL-Segelflugzeugs, Rudertypen, Funktionen, Vor- und Nachteile.
21) Kräftegleichgewicht im stationären horizontalen Kraftflug, Steigflug und Gleitflug.
22) Einzelne Phasen von Start und Landung.
23) Der Einfluss von Abfluggewicht, Höhe, Temperatur, Windrichtung auf die Leistung des Flugzeugs und die erforderliche VPD-Länge beim Start in einer Tragfläche.
24) Kräftegleichgewicht in gleichmäßiger Drehung.
25) Slip und Slip Turn.
26) Lastmultiplikator, Flugumschläge, betriebliche und numerische Lasten, Sicherheitsfaktor.
27) Flugtechnik in den einzelnen Flugmodi, Absturzsicherung, Höchstgeschwindigkeit, Gleiten, Korkenzieher, Spirale und Landung.

2.3.2. Bauen und Bauen

Baumaterialien ULK.
Anforderungen an die Qualität der Materialien für den Bau von ULK.
Belastungsarten einzelner Teile der ULK-Struktur.
Materialermüdung und Verschleiß der Hauptbauteile.
Einsatz verschiedener Materialarten im ULK-Bau, Vor- und Nachteile.
Arten von Fahrwerken und ihre Konstruktion.
Elektroinstallation im ULK.
Zertifikate und Festigkeitsprüfungen, die beim Bau von ULK in LAA CR verwendet werden.
Bauüberwachung beim Bau des ULK in LAA CR.
Dokumentationsumfang für den Bau eines einzelnen ULK und für dessen Betrieb.
Arten der vom LAA CR-Register ausgestellten Lizenzen, deren Verlängerung und Gültigkeitsverlust.
Handhabung von ULK, Demontage, Montage und Verankerung.

2.3.3. Luftfahrtvorschriften, Verfahren

Wer kann zum ULK in der Tschechischen Republik fliegen?
Bedingungen für den Erwerb und die Erneuerung einer ULK-Pilotenlizenz.
Arten von Qualifikationen für das Fliegen mit ULK und deren Erwerb.
Verantwortung für die Einhaltung der Bedingungen für ULK-Flüge.
Einholung von Informationen des Piloten zur sicheren Durchführung des Fluges.
Aufteilung und Ablauf der Ausbildung nach ULK-3.
Höhen- und Platzbeschränkungen für ULK-Flüge.
Vermeidungsregeln, Kollisionsvermeidung.
Interpretation der Begriffe ATZ, CTR, TMA, AFIS, LKR, LKP, TRA, TSA und Flüge in diesen Gebieten.
Klassifizierung des Luftraums der Tschechischen Republik.
Arten verbotener und eingeschränkter Räume und deren Aktivierung.
Arten von Markierungen auf dem Flughafen- und VPD-Beschilderungsbereich.
ULK-Betrieb gemäß Vorschrift L 2.
Arbeiten Sie mit AIP, NOTAM, Aviation Circular, grundlegenden Abkürzungen, Aviation Act 49/1997 sb., Dekret – 108/1997 sb.
Meteorologische Grenzwerte für Flüge mit ULK.
Bedingungen für die Durchführung eines VFR-Fluges gemäß UL-1.
Vorschriften LA-1, LA-2, LA 3.
Bedingungen für die Ankunft von ULK am AFIS-Flughafen.
ULK-Inspektion vor dem Flug.
Eine Flugroute auswählen, umfliegen und Hindernisse überfliegen.
Separate Bedienung von ULK, Oberflächenparametern und Hindernisebenen.
Verkehrskontrolle, Recht zum Entzug der ULK-Pilotenlizenz.
Verfahren zum Einstellen des Höhenmessers.
Nutzungsbedingungen des Radiosenders im ULK-Flugverkehr.
Niveau, Sichtweite, Flugsichtbarkeit.
Gemeinsamer Betrieb von ULK und anderen Flugzeugen am AFIS-Flughafen.
Arten von Flughäfen in der Tschechischen Republik.
Grundvoraussetzungen für die ULK-Zulassung gemäß UL-2, Teil I.
Lufttransport- und Windenbetrieb.
Signalisierung des Anlassers - Flaggen.

2.3.4. Flugnavigation

Form und Abmessungen des Globus, Parallelen und Meridiane.
Breiten- und Längengrad, Navigationsarten beim Fliegen.
Zeitzonen am Boden, Zeitnutzung in der Luftfahrt, UTC, CET, SEL.
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang – Wechsel der Jahreszeiten.
Große und kleine Kreise auf dem Boden.
Loxodrom und Orthodrom.
Karten - Maßstäbe, Darstellungsarten der topografischen Lage.
Vergleichende Navigation.
Navigationsvorbereitung, Berechnung von Zeiten und Geschwindigkeiten, Windeinflüsse.
Kompass – seine Verwendung, sein Prinzip, seine Abweichung, seine Deklination, sein magnetischer und geografischer Kurs.
Isogonen, Agone.
Lösen eines Vektordreiecks.
Desorientierungsverfahren.

2.3.5. Flugmeteorologie

Erdatmosphäre, Zusammensetzung, vertikale Aufteilung.
Druck, Temperatur und Luftdichte, Verlauf mit der Höhe.
Druckbildungen, Luftmassenzirkulation.
Kalt- und Warmfront, Okklusion, stationäre Front.
Wind, Entstehung, Geschwindigkeit, Messung, Turbulenz und Lee.
Wirbel, Rotor, Wellenströmung und ihre Gefahren für ULK-Flüge.
Gewitterbildung, Fluggefahr.
Wolkengattungen und Wolkentypen, ihre Bedeutung für das Fliegen.
Während der meteorologischen Ausgabe gemessene Mengen, Grafik.
Gesättigte und ungesättigte Luftmasse, Taupunkt.
Bedingungen für die Bildung von Vereisung, kritische Punkte.
Bestimmung der Sichtbarkeit, Phänomene, die die Sichtbarkeit beeinflussen.
Grundlegende meteorologische Abkürzungen und Codes.
Flugwettervorhersagen, ihre Namen und Bedeutung.
Bedeutung der Kenntnisse der Meteorologie für das Fliegen.

2.3.6. Geräte

Luftfahrtinstrumente und ihre Verbreitung.
Messung des statischen und Gesamtdrucks, Pitot- und Venturi-Rohrdruck.
Prinzipien von Tachometern, Typen, Beschreibung von Aufbau und Funktionsweise.
Das Prinzip des Höhenmessers, Beschreibung des Aufbaus, Anpassung an den gegebenen Druck.
Grundlagen von Variometern, Typen, Beschreibung von Aufbau und Funktionsweise.
Das Prinzip und der Aufbau eines Magnetkompasses, Fehler und deren Kompensation.
Prinzip und Aufbau eines Relativquerneigungsmessers und eines Schwungradtachometers.

2.3.7. Verbindungsverordnung

Funktelefonverbindung, Stimme, Sprache, Rechtschreibung, Zahlenübertragung.
Wörter und Phrasen.
Die Uhrzeit anzeigen.
Aufbau und Abbau einer Funkverbindung.
Testübertragung, Lesbarkeitsskala.
Blindübertragung, Prioritätsreihenfolge.
Rufzeichen für Flugstationen und Flugzeuge.
Abgekürzte Flugzeugrufzeichen, Korrekturen und Wiederholungen.
Notfallverfahren, Frequenzen, Notfall und Notfunkverkehr.
Betrieb von Luftfahrzeugen in Seenot, Betrieb anderer Luftfahrzeuge.
Stille erzwingen, Not aufheben.

 

KAPITEL 3. PRAKTISCHES AUSBILDUNGSPROGRAMM FÜR DIE PILOTENQUALITÄT

 

TITEL 4. PRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT

4.1. Übung 1: Kennenlernflug.

Abschalthöhe 2400 Fuß / 800 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor macht den Studierenden mit wichtigen Orientierungspunkten in der Nähe des SLZ-Bereichs bzw. Flughafens bei Flügen im Weltraum vertraut. Außerdem führt es den Schüler in das Verhalten des UL-Segelflugzeugs in verschiedenen Flugmodi ein, demonstriert und kommentiert dem Schüler einzelne Eingriffe in die Lenkung, das Gleichgewicht, die Steuerung von Klappen und Luftbremsen und demonstriert Änderungen der Fluggeschwindigkeit und die Reaktion des UL-Segelflugzeugs darauf ihnen. Beim Umfliegen der Rennstrecke wird der Schüler mit der Form und Größe der Rennstrecke und wichtigen Aktionen vertraut gemacht.

Der Kennenlernflug wird nicht vom Fluglehrer bewertet.

4.2. Übung 2: Direktflug, Funktion der Steuerelemente.

Abschalthöhe 3000 Fuß / 1000 m AGL.
Übungsmethodik:

Der Ausbilder demonstriert dem Schüler die Auswirkungen von Rudern, Klappen, Luftbremsen und Gleichgewicht auf die Steuerung des Segelflugzeugs. Es macht den Schüler mit der Größe der Ausschläge vertraut, die erforderlich sind, um das Segelflugzeug im Geradeausflug zu halten, und demonstriert außerdem die Auswirkungen des Längsgleichgewichts, der Klappen und die Reaktion des Segelflugzeugs darauf. Die Ausbildung erfolgt im direkten Gleitflug.
Schüler versucht gemäß den Anweisungen des Fluglehrers, das UL-Segelflugzeug mithilfe der Ruder in den vorgegebenen Modi im geraden Gleitflug zu halten.

Erfüllungsbedingungen: Schüler ist in der Lage, den UL-Schirm ohne nennenswerte Schwankungen in Geschwindigkeit, Richtung und Steigung im Geradeausflug zu halten.

4.3. Übung 3.: Kurven mit einer Neigung von bis zu 15°.

Abschalthöhe 3000 Fuß / 1000 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor demonstriert dem Schüler die korrekte Ausführung von Kurven mit leichter Steigung. Schüler versucht, Kurven korrekt auszuführen und in der angegebenen Richtung zu beenden. Gleichzeitig versucht er, Fluggeschwindigkeit und Neigung nicht zu schwanken und sicherzustellen, dass sich die Kugel des Querneigungsmessers während der Kurve in der Mittelposition befindet. Ein Teil der Übung besteht darin, mit einem Kompass das Abbiegen in vorgegebene Richtungen zu üben. Vor jeder Runde überprüft der Schüler visuell den Raum, in dem er die Runde machen möchte.

Erfüllungsbedingungen: Schüler führt selbständig Kurven mit geringer Neigung in die vorgegebenen Richtungen ohne nennenswerte Schwankungen aus Rychlosti und Neigung, wobei sich die Kugel des Querneigungsmessers in der Mittelposition befindet, einschließlich Einfahren und Beenden der Kurve.

4.4. Übung 4.: Kurven mit einer Neigung von bis zu 45°.

Abschalthöhe 3000 Fuß / 1000 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor demonstriert dem Schüler die korrekte Ausführung scharfer Kurven. Es warnt davor, die Geschwindigkeit zu erhöhen, bevor das Segelflugzeug gedreht wird. Insbesondere warnt er den Schüler vor der Gefahr, in einer Kurve an Geschwindigkeit zu verlieren. Der Ausbilder achtet beim Einfahren in eine Kurve auf die Reihenfolge der Eingriffe, deren Vergleich, macht auf die Gefahr aufmerksam, in einen Korkenzieher zu fallen oder in eine Spirale zu geraten. Er diskutiert die Auswahl des Korkenziehers und der Spirale nur theoretisch während der Flugvorbereitung. Er achtet darauf, dass der Schüler vor jeder Drehung eine visuelle Kontrolle der Freiheit des Raumes durchführt, in den er wenden möchte. Schüler Führt eine Prüfung der Raumfreiheit durch, übt scharfe Kurven mit einer vorgegebenen Neigung, Geschwindigkeit und Position des Balls und richtet scharfe Kurven in die vorgegebene Richtung aus. Ermöglicht Übergänge von einer scharfen Kurve zur nächsten. Beenden Sie das Scharfkurventraining bei 1000 Fuß/300 m AGL.

Erfüllungsbedingungen: Schüler führt selbständig scharfe Kurven in vorgegebene Richtungen aus, Übergänge von einer scharfen Kurve zur anderen – Acht.

4.5. Übung 5: Sturzprävention, Fluggeschwindigkeit, Rutschen.

Abschalthöhe 3000 Fuß / 1000 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor Zeigt den Schülern das Gleiten, die Absturzsicherung im Geradeausflug und in einer 30°-Kurve sowie die maximale Fluggeschwindigkeit. Es warnt den Schüler vor den Gefahren des Übergangs von einer Schlupfkurve zu einer Korkenzieherkurve, von einer Schlupfkurve zu einer Spirale und deren Entfernung. Der Ausbilder stellt sicher, dass der Schüler den Gleitflug gründlich übt, da dies die wichtigste Voraussetzung für die Beherrschung des Budgets bei der Landung auf engstem Raum ist. Das Rutschtraining für das Finale endet in sicherer Höhe über dem Boden. Darüber hinaus wiederholt der Schüler die Flugübung im gesamten Bereich mit UL-Geschwindigkeit des Segelflugzeugs. Der Schwerpunkt liegt auf der Steuerung des UL-Segelflugzeugs bei niedrigen Fluggeschwindigkeiten und dem Fliegen mit der minimalen sicheren Geschwindigkeit mit ausgefahrenen und eingefahrenen Landeklappen. Beim Fliegen mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit achtet er darauf, maximal 1/3 des Ruderausschlags auszunutzen. Schüler übt Links- und Rechtsgleiten, Überziehstopps und Flüge im gesamten im Flughandbuch angegebenen Geschwindigkeitsbereich. Beenden Sie das Absturzsicherungstraining bei 1200 Fuß / 400 m AGL.

Erfüllungsbedingungen: Schüler verwaltet den Start des UL-Segelflugzeugs in den Gleitflug, behält Geschwindigkeit und Richtung bei und richtet das UL-Segelflugzeug in den Direktflug in einer sicheren Höhe aus. Flug mit minimaler Sicherheitsgeschwindigkeit, bei maximaler Fluggeschwindigkeit nutzt der Schüler 1/3 des Ruderausschlags mit Gefühl.

4.7. Übung 7.: Üben Sie das Korrigieren fehlerhafter Landungen.

Schalten Sie in der Position des 2. Kreises in einer Höhe von 1000 Fuß / 300 m über dem Meeresspiegel aus
Übungsmethodik:

Instrumentktor Er zeigt dem Schüler die Korrektur einer hohen Ausrichtung, einer hohen Unterausrichtung, eines Floats und eines Rebounds. Der Ausbilder gibt dem Schüler absichtlich eine hohe Ausrichtung, eine hohe Unterausrichtung, Schweben und Sprungkraft und lässt den Schüler diese korrigieren. Schüler Behebt hohe Ausrichtung, hohe Unterausrichtung, Float und Bounce.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, eine hohe Ausrichtung, eine hohe Unterausrichtung, einen Rückprall und ein Schweben selbstständig zu korrigieren.

4.8. Übung 8: Landung auf engstem Raum, Umgang mit Notsituationen.

Cut-Off-Höhe für Landeübungen auf engstem Raum 1200 Fuß/400 m über der Mitte des SLZ-Bereichs oder Flughafens. Grenzhöhe für das Training blockierter Luftbremsen 1000 ft/300 m in der Wendeposition des 2. Kreises.
Übungsmethodik:

Instrumentktor Beim Start in einer Tragfläche im Steigflug und in verschiedenen Höhen erklärt er dem Schüler die Aktion bei Startunterbrechung. Beim Üben der Landung auf engstem Raum demonstriert er ein Manöver, um das Gebiet zu inspizieren, eine Strecke auszuwählen und ordnungsgemäß zur Landung abzusteigen. Die Landung in einem ausgewiesenen Bereich bei Flügen mit doppelter Kontrolle erfolgt mit abgedecktem Höhenmesser. Die Länge des Sperrgebiets muss 400 m betragen und vor dem Sperrgebiet muss ein für die Landung geeigneter Freiraum in einer Länge von 100 m vorhanden sein. Instrumentktor demonstriert dem Schüler ein Landemanöver mit blockierten, vollständig aus- und eingefahrenen Luftbremsen. Landet im ersten Drittel der VPD mit vollständig ausgefahrenen, verriegelten Luftbremsklappen. Schüler lernt, auf eine bestimmte Situation richtig zu reagieren und zu entscheiden, welches Manöver durchgeführt werden soll.

Erfüllungsbedingungen: Schüler Es ist in der Lage, im vorgesehenen Bereich zu landen und das Landebudget mit vollständig aus- und eingefahrenen blockierten Bremsklappen zu bewältigen. Der Schüler ist in der Lage, die Abläufe beim Starten und Steigen im Schleppflugzeug richtig zu beschreiben.

4.9. Übung 9: Üben des Fahrens mit Tragflächen, Abstiege mit Tragflächen, Sturzverhütung, Üben des Abbiegens in vorgegebene Richtungen und scharfer Kurven.

Abschalthöhe 3000 Fuß / 1000 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor Der Schüler übt den Start im Flugzeugschlepp, den Horizontalflug und den Sinkflug im Flugzeugschlepp. Der Sinkflug erfolgt in der Nähe der SLZ oder des Flugplatzes aus einem gleichmäßigen Horizontalflug von 1850 Fuß / 600 m AGL auf 1000 Fuß / 300 m AGL einschließlich Kurven. Es wird vom Studierenden der Sturzprävention aus einem Geradeausflug und einer Kurve mit einer Neigung von 30° durchgeführt. Macht den Schüler mit Fehlern in der Flugtechnik vertraut, die dazu führen, dass er in einer Kurve in einen Korkenzieher stürzt. Schüler wiederholt und perfektioniert die Ausführung sanfter und scharfer Kurven und Drehungen in bestimmte Richtungen.

Erfüllungsbedingungen: Schüler ist in der Lage, Kunstflug einschließlich Sinkflug zu starten, Abstürze zu verhindern und in vorgegebene Richtungen sowie scharfe Kurven zu drehen.

4.10. Übung 10.: Flug mit abgedeckten Instrumenten.

Schalten Sie in der Position des 2. Kreises in einer Höhe von 1000 Fuß / 300 m über dem Meeresspiegel aus
Übungsmethodik:

Instrumentktor Wiederholen Sie mit dem Schüler das Verhalten des UL-Segelflugzeugs bei verschiedenen Fluggeschwindigkeiten und führen Sie mit dem Schüler einen Flug mit abgedeckten Instrumenten durch. Schüler muss die Geschwindigkeit auch ohne die Hilfe von Instrumenten in einem sicheren Bereich halten, insbesondere seine Reserve während des Sinkflugs und der Landung. Es muss in der Lage sein, korrekte Kurven ohne Querneigungskontrolle zu fahren und dabei eine sichere Geschwindigkeit beizubehalten.

Erfüllungsbedingungen: Schüler Beherrscht das UL-Segelflugzeug, während es ohne den Einsatz von Instrumenten um die Rennstrecke fliegt.

4.11. Übung 11.: Kontrolle vor dem Alleinflug.

Abschalthöhe ca. 3000 ft / 1000 m AGL.
Methodik:

Instrumentktor Der Schüler führt einen Kontrollflug durch, bei dem der Schwerpunkt auf der Überprüfung der Fähigkeit des Schülers liegt, das UL-Segelflugzeug in allen Flugmodi zu steuern. Dabei achtet er insbesondere auf Start, Schleppen, Wenden und Strömungsabriss, die richtige Einschätzung des Landebudgets, die korrekte und vollständige Ausrichtung sowie die Beherrschung des UL-Auslaufs des Segelflugzeugs. Bewertet er den Studierenden während dieses Fluges in allen aufgeführten Elementen mit der Note nicht schlechter als 2, also sehr gut, gestattet er dem Studierenden den ersten eigenständigen Flug. Vor diesem Alleinflug wird der Student alle Unterschiede im Verhalten des UL-Segelflugzeugs bei bemanntem Alleinflug besprechen und dabei insbesondere auf das frühere Auskuppeln beim Start und ein anderes Landeprofil mit längerer Ausdauer und geringerer Strömungsabrissgeschwindigkeit aufmerksam machen. Zeigt der Schüler vor dem ersten Alleinflug Anzeichen von Stress und Unsicherheit, wird ihm der Fluglehrer einen weiteren Flug im Doppel zuteilen. Die Unsicherheit des Schülers wird normalerweise dadurch verursacht, dass er einige Elemente der UL-Segelflugtechnik nicht beherrscht. Der erste eigenständige Flug ist grundsätzlich mit dem UL-Segelflugzeug, mit dem der Schüler die Ausbildung absolviert hat, spätestens eine Stunde nach Ende des Testfluges zulässig.

Erfüllungsbedingungen: Schüler Es kann mit einer Tragfläche starten, im Weltraum fliegen, umkreisen und landen.

4.12. Übung 12.: Alleinflüge ins All.

Abschalthöhe 1800 Fuß / 600 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor Vor dem Flug erklärt er dem Flugschüler die Tätigkeit während der Startunterbrechung in verschiedenen Höhen. Nach Abschluss des Testfluges wird von Schüler eins erledigt Der Start im Flugzeugschlepp erfolgt zu einem Gelände, in dem er gemäß den Anweisungen des Fluglehrers Geradeausflüge und Kurvenflüge übt, der den Flug vom Boden aus beobachtet und bewertet. Der Flug im Weltraum wird durch das Betreten des Kreises bei 1000 Fuß / 300 m AGL abgeschlossen. Liegen bei diesem Flug keine offensichtlichen Flugfehler vor, gestattet der Fluglehrer weitere Flüge dieser Übung an den Folgetagen. Eine Funkkommunikation zwischen Dozent und Schüler wird empfohlen.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 gemäß der Skala.

4.13. Übung 13.: Kontrollflug.

Abschalthöhe 1000 Fuß / 300 m AGL.
Übungsmethodik:

Nach erfolgreichem Abschluss der nächsten vier Einzelflüge der vorherigen Übung wird er auftreten Lehrer mit Schüler Kontrollflug, bei dem er die Aneignung korrekter Gewohnheiten in der Flugtechnik des Schülers überprüft. Zusätzliche Kontrollflüge werden vom Fluglehrer nach eigenem Ermessen entsprechend der Qualität der durchgeführten Flüge und Flugpausen durchgeführt.

Erfüllungsbedingungen: Schüler Es kann im Flugzeugschlepp starten, im Kreisflug fliegen und landen.

4.14. Übung 14.: Individuelle Rundflüge.

Schalten Sie in der Position des 2. Kreises in einer Höhe von 1000 Fuß / 300 m über dem Meeresspiegel aus
Übungsmethodik:

Schüler führt unabhängige Flüge rund um die Rennstrecke durch, um Gewohnheiten in der Flugtechnik zu festigen. Empfehlenswert ist der Funkkontakt mit einem Fluglehrer am Boden, der die Flüge überwacht und auswertet.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.15. Übung 15.: Landung auf engstem Raum.

Schalten Sie über der Mitte des SLZ-Bereichs oder Flughafens in einer Höhe von 1200 Fuß / 400 m über dem Meeresspiegel ab
Übungsmethodik:

Schüler landet mit Segeln im vorgesehenen Bereich. Machen Sie nach jeder erfolgreichen Landung eine neue Abgrenzung des begrenzten Raums in eine andere Richtung. Empfehlenswert ist der Funkkontakt mit einem Fluglehrer am Boden, der die Flüge überwacht und auswertet.

Erfüllungsbedingungen: Schüler im vorgesehenen Bereich gelandet. Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.16. Übung 16.: Zentrieren in den aufsteigenden Strömungen.

Abschalthöhe 2500 Fuß / 800 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor Der Schüler führt die Zentrierung im Aufwind durch, übt das Kreisen, verlässt den Steigflug mit einer neuen Anbindung und zentriert sich im Aufwind mit anderen Segelflugzeugen. Schüler Nach Abschluss des Trainings wird es im SLZ-Bereich oder am Flughafen ankommen und den Kreis in einer Höhe von 1000 Fuß / 300 m AGL betreten.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.17. Übung 17.: Eigener Thermikflug im Bereich des SLZ-Bereiches bzw. Flughafens.

Abschalthöhe 2500 Fuß / 800 m AGL.
Übungsmethodik:

Schüler muss während des Fluges das SLZ-Gebiet bzw. den Startflughafen in Sichtweite und auf dem Gleitweg haben. Nach Abschluss der Schulung kommt er im SLZ-Bereich oder am Flughafen an und betritt den Kreis in einer Höhe von 1000 Fuß / 300 m AGL. Empfehlenswert ist der Funkkontakt mit einem Fluglehrer am Boden, der den Flug überwacht und auswertet.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.18. Übung 18.: Navigationsflug üben mit einer Länge von min. 100 km.

Ein Navigationsflug entlang einer Dreiecksroute mit zwei Wendepunkten mit einer Mindestlänge von 100 km und einer Mindestdauer von 1 Stunde 30 Minuten. Alle Bedingungen müssen erfüllt sein. Führen Sie bei Verwendung eines UL-Segelflugzeugs einen Flug mit Aufwinden durch. Bei Einsatz eines UL-Flugzeuges einen Flug mit variabler Flughöhe durchführen, einen Steigflug simulieren, gleiten und einen Zwischenstopp auf einem fremden SLZ-Gelände oder auf einem ausländischen Flughafen einlegen. Wählen Sie während des Fluges einen Bereich aus und üben Sie die Landung im Gelände. Das UL-Flugzeug wird von einem Schüler unter der Aufsicht eines Ausbilders gesteuert.
Übungsmethodik:

Instrumentktor weist dem Studierenden eine Route mit Wendepunkten und im Falle eines Fluges mit einem UL-Flugzeug mit Zwischenlandung in einem ausländischen SLZ-Gebiet oder an einem ausländischen Flughafen zu. Schüler unter Aufsicht des Ausbilders vollständige Navigationsvorbereitung für den Flug entlang der angegebenen Route. Instrumentktor Werde die Vorbereitung prüfen. Voraussetzung für die Bewältigung der Aufgabe ist die Fähigkeit des Schülers, sicher zu steuern und gleichzeitig die Strecke korrekt zu befahren. Bei Orientierungsverlust oder größeren Abweichungen vom geplanten Flugweg muss der Flug als unvollständig gewertet werden.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 3 in Piloten- und Navigationstechniken.

4.19. Übung 19.: Lokale Thermikflüge.

Empfohlene Abschalthöhe 2500 ft / 800 m AGL.
Übungsmethodik:

In diesen Jahren Schüler Perfektioniert die Flugtechnik beim Zentrieren in thermischen Aufwinden und beim Kreisen in Aufwinden unter der Aufsicht eines Fluglehrers am Boden.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2.

 

KAPITEL 5. PILOTENQUALITÄTSPRÜFUNG

5.1. Die Prüfung kann nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung abgelegt werden.

Der theoretische Teil der Prüfung kann jederzeit während der Ausbildung absolviert werden, jedoch nicht vor dem ersten Alleinflug. Die theoretische Prüfung ist 90 Tage gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit muss die Theorieprüfung wiederholt werden. Die Prüfung wird von einem Verkehrsinspektor durchgeführt, dessen Anteil an der praktischen Ausbildung 50 % nicht übersteigt.

5.1.1. Theorie

Durch einen genehmigten Test in einem ausgewiesenen Testzentrum. Das Ergebnis der Theorieprüfung wird vom Betriebsinspektor der ULL bzw. ULK im Personalblatt des Schülers bestätigt. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung frühestens nach 14 Tagen wiederholt werden.

5.1.2. Üben

Der praktische Prüfungsteil wird nach erfolgreicher Absolvierung des im Personalblatt des Schülers bestätigten theoretischen Prüfungsteils während der Gültigkeitsdauer der theoretischen Prüfung durchgeführt. Die praktische Prüfung muss mindestens zwei Zweierflüge mit einer Mindestdauer von 20 Minuten umfassen.
Ein Flug mit einem Verkehrsinspektor im Weltraum, Grenzhöhe 3000 ft / 1000 m AGL, bei dem der Prüfer das Niveau der Pilotentechnik des Schülers anhand der im Lehrplan vorgeschriebenen Übungen überprüft.
Zweiter Flug mit Verkehrsinspektor, Grenzhöhe 1000 ft / 300 m AGL, bei dem der Prüfer das Niveau der Lotsentechnik beim Fliegen der Rennstrecke und der Behandlung von Notfällen überprüft.

5.1.3. Der theoretische und praktische Teil der Prüfung kann maximal 4 Mal wiederholt werden.

Für den Fall, dass die maximale Versuchszahl ausgeschöpft ist, wird dem Bewerber der erforderliche Umfang an Zusatzschulungen zugewiesen.

5.1.4. Erfüllungsbedingungen

Bewertung 1 bis 3 im praktischen Teil der Prüfung, im theoretischen Teil die vorgeschriebene erreichte Punktzahl. Der Verkehrskontrolleur trägt das Ergebnis der Prüfung in das Personalblatt des Schülers ein.

 

KAPITEL 6. Umschulung für einen anderen Typ

6.1. In die Ausbildung kann ein Pilot aufgenommen werden, der im Besitz einer gültigen Segelflieger- oder UL-Segelfliegerlizenz ist, bzw. ein Schüler beim Wechsel der Ausbildung zum UL-Segelflugzeug.

6.2. Verkehrskontrolleure und ULK-Testpiloten können sich auf einen anderen Typ umschulen.

6.3. Vor Beginn des praktischen Teils der Umschulung muss der Pilot bzw. Schüler mit dem materiellen und technischen Teil des UL-Segelflugzeugs in folgendem Umfang vertraut gemacht werden:

1) technische Beschreibung,
2) Flughandbuch,
3) Betrieb und Wartung,
4) Inspektion vor dem Flug,
5) Schulung an Bord,
6) wichtige Aktionen,
7) Leistungen, Kontrollierbarkeit,
8) Notfallmaßnahmen.
Der Ausbilder ist dafür verantwortlich, die Kenntnisse des Piloten oder Schülers zu überprüfen.

6.4. Die Umschulung eines ULK-Piloten auf einen anderen ULK-Typ erfolgt durch einen für den jeweiligen Typ umgeschulten Ausbilder oder durch einen Testpiloten.

Der Umschuler ist dafür verantwortlich, den Umfang des theoretischen und praktischen Teils der Umschulung so festzulegen, dass die Voraussetzung für einen sicheren Umgang des Piloten mit dem neuen Muster erfüllt ist. Bei einsitzigen ULKs ist zunächst ein Kontrollflug mit einem Fluglehrer auf einem zweisitzigen Trainings-ULK erforderlich. Über die Durchführung des Kontrollfluges entscheidet der Umschulungslehrer anhand des Flugstatus des Piloten. Basierend auf den Ergebnissen dieses Kontrollfluges entscheidet der Ausbilder dann, ob der umgeschulte Pilot in der Lage ist, auf ein einsitziges ULK umzusteigen.

6.5. Bei Typen mit ähnlichen Flugeigenschaften entscheidet der Umschulungslehrer über den Umfang des Umschulungslehrplans, mindestens muss ein Eingewöhnungsflug und eine Landung in einem Sperrgebiet erfolgen.

6.6. Praktikum.

6.6.1. Übung 6/1. Abschneidehöhe 3000 ft / 1000 m AGL über dem SLZ-Bereich oder dem Flughafen. Der Pilot übt den Einsatz von Landeklappen, Luftbremsen, Rudereffekten, das Gleichgewicht im Geradeausflug und in Kurven, den Strömungsabriss im Geradeausflug und in 30°-Kurven. Gleiten, Eingliederung in den Rundkurs und Landung.

6.6.2. Übung 6/2. Grenzhöhe 3000 ft / 1000 m AGL, Flugtechniktraining.

6.6.3. Übung 6/3 Cut-off-Höhe 1200 ft / 400 m AGL und Landung auf engstem Raum, die ersten beiden Flüge sollten mit VPD-Kurs durchgeführt werden. Markieren Sie nach erfolgreichem Abschluss den Anfang und das Ende des definierten Raums in einer anderen Richtung als der VPD.

6.6.4. Übung 6/4 Grenzhöhe bei 3000 ft / 1000 m AGL und Übung der Flugtechnik.

6.6.5. Übung 6/5 Abschalthöhe 1200 ft / 400 m AGL. Landungen auf engstem Raum werden mit abgedecktem Höhenmesser durchgeführt.

6.6.6. Übung 6/6 Grenzhöhe 3000 ft / 1000 m AGL, Flugtechniktraining.

6.6.7. Übung 6/7. Cut-off-Höhe 1200 ft / 400 m AGL und Landung auf engstem Raum, die ersten beiden Flüge sollten mit VPD-Kurs durchgeführt werden. Markieren Sie nach erfolgreichem Abschluss den Anfang und das Ende des definierten Raums in einer anderen Richtung als der VPD.

6.7. Erfüllungsbedingungen:

Der Pilot erhält für die Übung die Note 1 bis 3.

 

TITEL 7. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR AUSBILDER

7.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) Alter mindestens 20 Jahre,
2) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift,
3) Auf UL-Segelflugzeugen oder geflogenen Segelflugzeugen min. 100 Stunden, davon 50 Stunden eigenständiger Flug auf UL-Segelflugzeugen,
4) Erfolgreiche Prüfung der theoretischen Kenntnisse,
5) Erfolgreiche Durchführung des Kontrollfluges mit dem Hauptverkehrsinspektor,
6) Kontinuierliche Pilotenerfahrung von 5 Jahren.

7.2. Die Ausbildung des Ausbilders erfolgt durch den Verkehrsinspektor in einem vom Hauptverkehrsinspektor geleiteten Ausbilderlehrgang.

7.3. Die Ausbildung erfolgt auf UL-Segelflugzeugen, die im LAA CR-Register registriert sind, oder auf Segelflugzeugen, die im ÚCL-Register registriert sind.

1) Die Ausbildung beginnt mit einem Kontrollflug ins All, um das Niveau der Pilotentechnik des Bewerbers festzustellen.
2) Bewerber beteiligen sich am AFIS-Dienst, an der Bedienung und Wartung der Ausrüstung, an der Führung von Dokumentationen und an anderen Aktivitäten, die für den Erwerb von Qualifikationen und Erfahrungen in der Ausbilderpraxis erforderlich sind.
3) Die Ausbildung erfolgt auf zweisitzigen UL-Segelflugzeugen mit voll funktionsfähiger Doppelsteuerung vom Rücksitz aus.
4) Bewerber führen ab Ausbildungsbeginn eine Personalakte.

7.4. Lehrplan der theoretischen Ausbildung des Ausbilders.

  • Lehrplan der ULK 3-Schulung, Ausfüllen der Schulungsunterlagen 1 Stunde
  • Trainingsmethodik 3 Stunden
  • Durchführung der Bodenvorbereitung und Fluganalyse vor dem Flug, 1 Stunde
  • Der menschliche Faktor, sein Einfluss auf die Herangehensweise an den Schüler und umgekehrt, Stress und Verhalten in Notsituationen 1 Stunde
  • Aerodynamik und Flugmechanik 4 Stunden
  • Luftfahrtvorschriften und -verfahren 5 Stunden
  • Flugmeteorologie 5 Stunden
  • Aufbau und Aufbau von ULK 4 Stunden
  • Flugnavigation 4 Stunden
  • Instrumente 2 Stunden
  • Verbindungsrezept 1 Stunde
  • Analyse von Flugunfällen 4 Stunden

7.5. Praktikum.

7.6. Erfüllungsbedingungen:

7.6.1. Theoretische Kenntnisse:

Beweisen Sie theoretische Kenntnisse mit einem anerkannten Test und erreichen Sie die erforderliche Punktzahl. Nachweisen Sie vor einem vom Oberbetriebsinspektor eingesetzten dreiköpfigen Prüfungsgremium die Fähigkeit, Luftfahrtthemen zu unterrichten und die einzelnen Elemente der Flugtechnik korrekt zu erklären und dabei auf mögliche Fehler und deren Folgen hinzuweisen.

7.6.2. Praktische Fähigkeiten:

Nachweisen Sie gegenüber dem Verkehrsinspektor die Beherrschung aller für die Pilotenqualifikation erforderlichen Elemente der Pilotentechnik, jedoch mit der Note 1 bis 2, d. h. sehr gute praktische Fähigkeiten. Diese Fähigkeiten müssen beim Pilotieren vom Lehrersitz aus nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss er während des Fluges die Fähigkeit nachweisen, die vom Verkehrsinspektor simulierten Pilotenfehler richtig einzuordnen und deren Schwere gemäß der Bewertungsskala einzustufen.

 

TITEL 8. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN

8.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) Alter mindestens 18 Jahre,
2) Mindestens 200 Flugstunden, davon 50 Stunden auf UL-Segelflugzeugen,
3) Fliegen Sie vor Beginn des Kurses den Schulungskurs mit einem Betriebsinspektor mit Testpilotenqualifikation.

8.2. Praktikum:

8.3. Die Ausbildung erfolgt in Form eines Lehrgangs unter der Leitung des Hauptbetriebsinspektors, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

8.4. Der theoretische Teil des Kurses im Umfang von mindestens 8 Stunden:

1) UL-Segelflugzeuginspektion vor dem Flug,
2) Leistung, Stabilität, Kontrollierbarkeit, Geschwindigkeit, Schwerpunkt und Schwerpunkt,
3) Abfolge der Testflüge,
4) Flugprotokoll,
5) Ausfüllen des Flughandbuchs.

8.5. Der praktische Teil des Studiums beinhaltet folgende Voraussetzungen:

1) Nachweis der Fähigkeit, vor dem Flug eine technische Kontrolle durchzuführen,
2) Nachweis der Fähigkeit, den Schwerpunkt eines Segelflugzeugs UL durch Wiegen und Berechnen zu bestimmen,
3) Nachweis der Fähigkeit, die Eigenschaften und Leistungen eines UL-Segelflugzeugs entsprechend den individuellen Anforderungen des Flugprotokolls an einem unbekannten Muster ohne vorherige Umschulung systematisch zu überprüfen,
4) Nachweis der Fähigkeit, die Flugeigenschaften eines UL-Segelflugzeugs richtig einzuschätzen,
5) Nachweis der Fähigkeit, strukturelle Änderungen und Modifikationen vorzuschlagen, um die erforderlichen Flugeigenschaften des UL-Segelflugzeugs zu erreichen.

 

TITEL 9. BEWERTUNGS- UND SCHULUNGSAUFZEICHNUNGEN

9.1. Der Dozent bewertet die schriftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Studierenden in einem persönlichen Blatt und dokumentiert die Durchführung der einzelnen Übungen.

9.2. Bei Doppelflügen bewertet der Ausbilder die einzelnen Elemente des Pilotierens, die der Schüler nach dem Flug analysiert und die vom Schüler gemachten Fehler bewertet. Die daraus resultierende Jahresnote wird im persönlichen Blatt des Schülers vermerkt.

9.3. Bei Alleinflügen überwacht der Fluglehrer den Flug des Schülers und bewertet und analysiert nach der Landung alle sichtbaren Abweichungen.

9.4. Die theoretische Vorbereitung wird auf der Skala „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

9.5. Die praktische Ausbildung wird auf einer vierstufigen Skala bewertet:

Die Endnote für den gesamten Flug ergibt sich aus der schlechtesten Note, die der Fluglehrer während des Fluges für das einzelne Element der Pilotierung vergibt.

9.6. Während der praktischen Ausbildung bewertete Elemente:

1) Vorflugkontrolle – Vollständigkeit, Reihenfolge.
2) Pilotaktionen – Vollständigkeit, Reihenfolge.
3) Kontrolle der Lenkfreiheit und Ruderfunktion.
4) Überprüfung des Geländes vor dem Start.
5) Beibehalten der Richtung beim Start und Abheben.
6) Technik des Pilotierens in einem Tragflügel.
7) Einfahren in eine Kurve – Ausrutschen, Rutschen, Fluggeschwindigkeit.
8) Eine Kurve beibehalten – Rutschen, Rutschen, Fluggeschwindigkeit.
9) Beenden einer Kurve – Ende in Richtung, Gleiten, Rutschen, Fluggeschwindigkeit.
10) Sturzprävention.
11) Schlupf – Geschwindigkeit und Richtung.
12) Größe der Ruderausschläge – Koordination und Sanftheit der Lenkeingriffe.
13) Schaltung – Einhaltung von Größe und Form.
14) Inspektion des Geländes vor der Landung – Markierung, Signalisierung, Funkkorrespondenz.
15) Korrekte Budgetschätzung, Korrektur eines falschen Budgets.
16) Landung – Annäherungsgeschwindigkeit, Korrekturen von Fehlern beim Landen, Schweben oder Abprallen.
17) Seitenwindlandung.
18) Richtung und Neigung nach der Landung beibehalten.

 

TITEL 10. AUSBILDUNGSERLEBNISSE

10.1. Der Inhaber einer Segelfliegerlizenz absolviert nach der Umschulung auf einen UL-Segelflieger eine theoretische und praktische Prüfung zum UL-Segelflieger.

10.2. Ein Flugzeugpilot, Militärpilot, Verkehrspilot, Transportpilot, Motorseglerpilot, Drehflüglerpilot, Hubschrauberpilot, MZK und ZK müssen den gesamten ULK-Lehrplan für Pilotentechnik absolvieren. Auf eine Navigationsschulung kann verzichtet werden.

10.3. Ein Segelflieger mit einer Ausbilderberechtigung kann eine UL-Segelfluglehrerqualifikation erwerben:

1) Bei der Umschulung auf einen UL-Segelschirm werden einzelne Übungen im Personalblatt erfasst
2) Am Ende führt er die theoretische und praktische Prüfung zum ULK-Ausbilder durch.

10.4. Inhaber einer ULL-Testpilotenqualifikation und gleichzeitig ULK-Pilot müssen keine Testpilotenausbildung absolvieren.

10.5. Wird dem Inhaber eines anderen Abschlusses eine Erleichterung bei der Verleihung des ULK-Abschlusses gewährt:

Der Ausbilder führt von Beginn der Ausbildung an für alle Bewerber ein persönliches Blatt und am Ende legen sie die theoretische und praktische Prüfung zum Piloten oder ULK-Ausbilder ab.
Zur Erteilung einer Pilotenlizenz dokumentiert der Bewerber die im Personalbogen eingetragenen einzelnen Übungen, die abschließende theoretische und praktische Prüfung im LAA CR-Register. Ärztliches Zeugnis 2. Klasse über die medizinische Tauglichkeit, ein Farbfoto, Kopie der Pilotenlizenz mit den erforderlichen Qualifikationen.

 

KAPITEL 11. WICKLERQUALIFIKATIONEN

11.1. Mindestens 18 Jahre alt

11.2. Erforderliche Erfahrung:

Der Bewerber führt mindestens 50 Hübe an der Winde unter der Aufsicht eines Windenführers aus, der die Übung in einem persönlichen Protokoll dokumentiert.

11.3. Windentest:

1) Die Prüfung wird von einem ULK-Betriebsinspektor mit Windenqualifikation durchgeführt.
2) Der theoretische Teil umfasst den Nachweis von Kenntnissen über den Betrieb und die Wartung von Winden sowie über Kenntnisse der Vorschriften und Richtlinien im Zusammenhang mit dem Betrieb von Winden.
3) Der praktische Teil umfasst die Vorbereitung der Winde für den Betrieb und die Durchführung von zwei Windenstarts.

11.4. Die Prüfung des Wicklers wird vom Prüfinspektor des Betriebs der ULK im Personalblatt bestätigt.

11.5. Auf der Grundlage des Personalausweises stellt das Register der LAA CR einen Windenmannsausweis aus.

11.6. Wenn der Antragsteller über eine Windenlizenz verfügt, die im Flugbuch des Segelfliegers eingetragen ist, stellt das LAA ČR-Register administrativ eine Windenlizenz aus.

 

KAPITEL 12. ANHÄNGE

12.1. Persönlicher Brief