UL 3

Lehrplan für die Pilotenausbildung im Ultraleichtflugzeug

Text des Tages: 04. 12. 2008

ÄNDERUNGSSCHREIBEN

Veröffentlichungsdatum ändern Bearbeitete/gestrichene/neue Absätze: Datum der Einberufung Er rangierte
14.5.2012 TITEL 7. Art. 7.1. Punkt 1) Änderung – Mindestalter von 18 Jahren auf 21 Jahre. 24.4.2012 Eichel
14.5.2012 TITEL 7. Art. 7.1. Punkt 3) Änderung – min. geflogen. 100 Stunden Mindest. 200. 24.4.2012 Eichel
14.5.2012 TITEL 7. Art. 7.1. Punkt 7) 5 Jahre kontinuierliche Pilotenerfahrung hinzugefügt. 24.4.2012 Eichel
14.5.2012 TITEL 7. Art. 7.3. Schulungstheorie in der Dauer – Änderung von 4 Stunden auf 6 Stunden. 24.4.2012 Eichel
14.5.2012 TITEL 7. Art. 7.3. Änderungen im Absatz – Luftfahrtfächer im Umfang von: – neuer Wortlaut: Aerodynamik und Flugmechanik 4 Stunden, Luftfahrtvorschriften und ULL-Verfahren 5 Stunden, Flugmeteorologie 5 Stunden, ULL-Konstruktion und -Struktur 4 Stunden, Flugnavigation 4 Stunden, Triebwerke , Propeller, Instrumente 5 Stunden, Kommunikationsvorschriften 1 Stunde, Trainingsmethodik 4 Stunden, Flugunfallanalyse 4 Stunden. 24.4.2012 Eichel
14.5.2012 TITEL 7. Art. 7.5.1. Theoretische Kenntnisse: Änderung des zweiten Satzes in: Vor einer dreiköpfigen Prüfungskommission, die vom Chefinspektor des ULL-Betriebs ernannt wird, die Fähigkeit nachweisen, luftfahrttechnische Themen zu unterrichten und einzelne Elemente des Fliegens korrekt zu erklären, mit Warnung vor möglichen Fehlern und deren Folgen. 24.4.2012 Eichel
14.5.2012 TITEL 7. Art. 13.5. Textänderung: … mit einer Gesamtflugzeit von 150 Stunden, davon 20 Stunden bei ULL. Wechsel auf ... mit einer Gesamtflugzeit von 150 Stunden, davon 100 Stunden bei ULL. 24.4.2012 Eichel

Inhalt

TITEL 1. – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2. – THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT
TITEL 3. – PILOTENQUALIFIZIERUNGSSYSTEM
TITEL 4. – PRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT
TITEL 5. – PRÜFUNG ZUM ERWERB DER PILOTENQUALITÄT
KAPITEL 6. – Umschulung für einen anderen Typ
TITEL 7. – AUSBILDUNG ZUR AUSBILDUNG DER AUSBILDERQUALITÄT
TITEL 8. – QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR VFR-KONTROLLFLÜGE
TITEL 9. – QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN
KAPITEL 10. – AUSBILDUNG FÜR DIE QUALIFIZIERUNG VON AUFZÜGEN
KAPITEL 11. – AUSBILDUNG ZUR QUALIFIKATION DES STARTERS
TITEL 12. – BEWERTUNG UND AUFZEICHNUNG DER AUSBILDUNG
TITEL 13. – AUSBILDUNGSERLEBNISSE
KAPITEL 14. - ANHÄNGE

 

TITEL 1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Dieser Ausbildungsplan für den Piloten eines Ultraleichtflugzeugs (im Folgenden ULL genannt) legt Inhalt, Ablauf, Methodik der Vorbereitung und Ausbildung für ULL fest. Die Nutzung des Schulungsprogramms durch andere Betreiber ist nur mit Zustimmung des LAA CR möglich.

1.2. Dieser Ausbildungsplan ist für alle Studierenden, Piloten, Ausbilder und Verkehrsinspektoren verbindlich, die im Rahmen des Mandats der LAA der Tschechischen Republik eine Flugausbildung durchführen oder durchführen.

1.3. Ein Ultraleichtflugzeug, das für die Flugausbildung mit zwei Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist, muss über eine vollständige Doppelsteuerung und minimale Instrumentierung verfügen: Tachometer, Höhenmesser, Variometer, Neigungsmesser, Kompass, Motordrehzahlmesser und Bordsprechanlage. Das Flugzeug muss vom LAA CR-Technikerinspektor für die Schulung zugelassen sein.

1.4. ULL muss über eine gültige technische Lizenz der LAA der Tschechischen Republik verfügen und eine Haftpflichtversicherung für durch den Betrieb verursachte Schäden abschließen.

1.5. Die Einschreibung in die Ausbildung muss im Alter von 15 Jahren erfolgen, eine Pilotenlizenz kann mit 16 Jahren ausgestellt werden. Für Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung beider Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich. Einzelflüge sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.

1.6. Voraussetzung für den Beginn der praktischen Ausbildung ist ein gültiges Gesundheitszeugnis 2. Klasse.

1.7. Die Ausbildung kann in Pilotenausbildungszentren oder individuell durch einen Ausbilder nach Genehmigung durch den Verkehrsinspektor durchgeführt werden. Im Personalblatt ist anzugeben, in welchem ​​Zentrum die Ausbildung stattgefunden hat, bei Einzelschulungen ist vor Beginn der praktischen Ausbildung die schriftliche Zustimmung des zuständigen Verkehrsinspektors im Personalblatt erforderlich. Dieser Verkehrsinspektor wird dann einen Pilotversuch durchführen.

1.8. Der Ausbilder, der die Schulung durchführt, ist für die Einhaltung der im Schulungslehrplan festgelegten Verfahren verantwortlich.

1.9. Für die Einhaltung der in der LA 1-Verordnung, dem Ausbildungslehrplan, für die Aufrechterhaltung des SLZ, für die Erfüllung verbindlicher Vorschriften und für die Führung der Dokumentation der Pilotenausbildung festgelegten Auflagen ist der Verantwortliche der jeweiligen Pilotenausbildungsstätte verantwortlich Center.

1.10. Die Ausbildung innerhalb der Pilotenausbildungsstätte muss im Hauptflugbuch der Pilotenausbildungsstätte dokumentiert werden. Es muss jeden Flug mit mindestens folgenden Angaben enthalten: Flugdatum, SLZ-Typ, SLZ-Kennzeichen, Besatzungsnamen, Flugzeit, Anzahl der Starts, Übungen.

1.11. Das Flugbuch muss für die Dauer des Betriebs bzw. der Gültigkeit der Berechtigung des Pilotenausbildungszentrums archiviert werden.

1.12. Muss der Ausbilder, der die Schulung durchführt, zur Verfügung stehen?

1) Lehrmittel und Veröffentlichungen für die Ausbildung,
2) LAA CR-Vorschriften:

a. LA 1,
b. LA 2,
c. LA 3-

3) Flugregeln L 2, UL 1,
4) UL 3-Schulungslehrplan,
5) eine Karte der Tschechischen Republik mit gültigen Fluginformationen,
6) Gesetz Nr. 49/1997 Slg. und Dekret Nr. 108/1997 Slg. im erforderlichen Umfang und gültiger Formulierung.

1.13. Während der praktischen Ausbildung muss er über Folgendes verfügen:

1) Mittel zur Bereitstellung von Erster Hilfe,
2) Telefon zum Anrufen medizinischer Hilfe,
3) Löschmittel,
4) Windrichtungs- und -stärkeanzeige,

1.14. Der Dozent führt während der Schulung eine Schulungsdokumentation in Form eines persönlichen Blattes.

1.15. Vor Beginn der praktischen Ausbildung muss der/die Studierende mit ULL mindestens in folgendem Umfang vertraut sein:

1) technische Beschreibung,
2) Flughandbuch,
3) Betrieb und Wartung,
4) Inspektion vor dem Flug,
5) Schulung an Bord,
6) wichtige Aktionen,
7) Notfallmaßnahmen.

1.16. Bei der Beurteilung der Studierenden im praktischen Teil der Ausbildung sind die Lehrenden verpflichtet, die folgende Notenskala zu verwenden:

1 – ausgezeichnet – keine Fehler,
2 – sehr gut – kleinere Fehler korrekt und fristgerecht korrigiert,
3 – gut – Fehler werden korrigiert,
4 – ungenügend – Fehler wurden spät oder gar nicht korrigiert.

Der Ausbilder erlaubt dem Schüler nur dann, gemäß dem Lehrplan mit der nächsten Übung fortzufahren, wenn der Schüler die vorherige Übung bewältigt.

1.17. Die Anzahl der Flüge und Stunden im Ausbildungsplan ist minimal. Die tatsächliche Anzahl der Flüge wird vom Fluglehrer auf der Grundlage der Beherrschung der erforderlichen Gewohnheiten und Fähigkeiten des Schülers festgelegt.

1.18. Vor jeder praktischen Übung des Lehrplans, die neue Elemente enthält, bereitet der Ausbilder gemeinsam mit dem Schüler den Boden so weit vor, dass ein perfektes Verständnis der Übung durch den Schüler gewährleistet ist. Oder wann immer der Ausbilder es für notwendig hält.

1.19. An einem Flugtag kann ein Student maximal 4 Stunden fliegen.

1.20. An der praktischen Ausbildung des Studierenden können maximal 2 Dozenten teilnehmen.

1.21. Der Schüler darf keine Alleinflüge ohne Aufsicht eines Fluglehrers durchführen.

1.22. Ein Schüler darf nicht gleichzeitig an mehr als einer Art Flugausbildung teilnehmen.

1.23. Die abschließende Prüfung erfolgt durch den Verkehrsinspektor.

1.24. Ein Ausbilder, der eine Ausbildung an einem Flughafen mit AFIS-Dienst durchführt, muss im Besitz eines gültigen Flugfunkfunkerzertifikats sein.

1.25. Die Ausbildung erfolgt in der durch diese Ausbildungspläne vorgegebenen Reihenfolge.

1.26. Die Schulung wird von einem Ausbilder mit einer gültigen Lizenz durchgeführt, die von der LAA der Tschechischen Republik ausgestellt wurde.

1.27. Der erste Alleinflug des Schülers wird von dem Ausbilder genehmigt, der seine Ausbildung geleitet hat und über einen umfassenden Überblick über den Wissens- und Fähigkeitsstand des Schülers verfügt. Den ersten eigenständigen Flug muss der Schüler am Tag der Prüfung durchführen, max. 1 Stunde nach dem Prüfungsflug. Am Tag des ersten Alleinfluges darf der Schüler maximal 3 Alleinflüge durchführen.

1.28. Der Betrieb während der Ausbildung ist nach UL-1-Verfahren organisiert. Für die Einhaltung ist der Dozent verantwortlich. Das Kennenlernen der betrieblichen Vorschriften des Geländes bzw. der Flughafenordnung ist Teil der Flug- und Bodenvorbereitung vor Beginn der praktischen Ausbildung. Der Fluglehrer ist für eine ausreichende Boden- und Flugvorbereitung verantwortlich.

1.29. Bewältigt der Schüler die vorgeschriebenen Übungen auch nach dem Dreifachen der Mindestanzahl an Flügen und Stunden nicht, ist der Ausbilder verpflichtet, den Verkehrsinspektor um eine Kontrolle des Schülers zu bitten, der den weiteren Ablauf der Ausbildung des Schülers festlegt.

1.30. Nach einer Flugpause von mehr als 8 Tagen oder wann immer der Fluglehrer dies für angemessen hält, muss der Schüler vor dem nächsten unabhängigen Flug einen Kontrollflug absolvieren.

1.31. Studierende, die über praktische Flugerfahrung am MZK verfügen, müssen vor Beginn der praktischen Ausbildung ein erweitertes Bodentraining unter Anleitung eines Ausbilders absolvieren, um die Fähigkeit zu erwerben, das Gefühl von ULL-Regelabweichungen sicher zu beherrschen. Ohne den Nachweis dieser Befähigung darf der Ausbilder nicht mit der praktischen Ausbildung beginnen.

1.32. Die meteorologischen Bedingungen während der Ausbildung müssen den Bedingungen von VFR-Flügen gemäß den Verfahren UL-1 und dem Flughandbuch des jeweiligen Flugzeugs entsprechen. Für den ersten unabhängigen Flug muss die Sichtweite mindestens 5 km, die Wolkenuntergrenze mindestens 500 m und der Wind bis zu 3 m/sec mit einer maximalen Abweichung von 30° von der VPD-Achse in Richtung entgegen dem Start betragen. Einzelne Navigationsflüge können mit einer Sichtweite von mindestens 8 km bei stabilem Wetter ohne die Möglichkeit von Schauern oder Gewittern durchgeführt werden. Während der gesamten Ausbildung ist der Ausbilder dafür verantwortlich, die Eignung der meteorologischen Bedingungen für das jeweilige Ausbildungsniveau zu beurteilen.

1.33. Während der Pilotenausbildung bis hin zur Pilotenprüfung darf der Typ des Trainingsflugzeuges nicht gewechselt werden. Für den Fall, dass es nicht möglich ist, die Ausbildung am ursprünglichen Typ fortzusetzen, kann die Ausbildung am neuen Typ nach Einarbeitung in die ULL und Umschulung am Typ abgeschlossen werden.

1.34. Mit dem praktischen Teil der Ausbildung kann erst begonnen werden, nachdem mindestens 21 Stunden theoretischer Unterricht absolviert wurden, davon 6 Stunden Aerodynamik und Flugmechanik, 2 Stunden ULL Building and Construction, 6 Stunden UL Aviation Regulations and Procedures, 2 Stunden Flugnavigation, 2 Stunden Flugmeteorologie, 2 Stunden Motoren, Propeller, Instrumente, 1 Stunde Anschlussvorschriften. Der Dozent ist für die Überprüfung und Bestätigung der Mindestkenntnisse in den aufgeführten Themen verantwortlich.

1.35. Die Fläche zur Durchführung der praktischen Ausbildung muss eine Mindestgröße von 35 x 400 Metern haben. Wenn im ULL-Flughandbuch kein größerer Wert angegeben ist.

1.36. Ein Bewerber mit einer ULL-Pilotenqualifikation oder ein Student, der im Besitz einer gültigen Funktelefonbetreiberlizenz für den eingeschränkten Flugmobildienst oder einer allgemeinen RTF-Lizenz ist, kann in die Schulung zum Erwerb der VFR-Kontrollflugqualifikation einbezogen werden.

1.37. Während der praktischen Ausbildung nimmt der Flugschüler stets den im Flughandbuch des jeweiligen ULL-Typs als Pilotensitz vorgesehenen Sitzplatz ein.

 

KAPITEL 2. THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT

2.1. Die theoretische Vorbereitung ist der erste Teil der ULL-Pilotenausbildung. Die Durchführung erfolgt durch einen oder mehrere Dozenten mit ausreichenden Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Die Teilnahme an dieser Schulung wird durch den die Schulung leitenden Dozenten ausgewertet und im Personalblatt des Studierenden festgehalten. Der Ablauf der theoretischen Vorbereitung muss so erfolgen, dass stets ein korrektes Verständnis des Stoffs des jeweiligen Faches gewährleistet ist.

2.2. Erforderlicher Umfang der theoretischen Lehre:

2.3. Erforderliche Wissensbereiche:

2.3.1. Aerodynamik und Flugmechanik

1) Entstehung aerodynamischer Kräfte beim Umwickeln von Körpern.
2) Laminare und turbulente Strömung.
3) Kontinuitätsgleichung, Bernoulli-Gleichung, statischer, dynamischer und Gesamtdruck.
4) Welche Geräte funktionieren basierend auf der Bernoulli-Gleichung?
5) Auftriebsbildung am Tragflügel, kritischer Anstellwinkel und Ablösung der Stromlinien am Tragflügel.
6) Zeichnen Sie die Tragflächendruckverteilung im Normalflug.
7) Gesamtwiderstand und seine Komponenten: Form, induzierte, Interferenz, Reibung und schädlich.
8) Welcher Widerstand wird bei motorisierten und nicht motorisierten Flugzeugen überwunden?
9) Welchen Beitrag leisten der Unterdruck über dem Flügel und der Druck über dem Flügel zum Gesamtauftrieb?
10) Was ist eine Grenzschicht?
11) Arten von Profilen, ihre Eigenschaften und Verwendung im Flugzeugbau.
12) Mittel zur Erhöhung des Auftriebs am Flügel.
13) Die charakteristische Form der Kurve der Abhängigkeit des Auftriebskoeffizienten vom Widerstand am Anstellwinkel.
14) Aerodynamischer Tunnel, Diagramm, Bedeutung, Methoden zur Messung von Werten.
15) Polarprofil, Flügel und Flugzeug.
16) Geschwindigkeitspol des Segelflugzeugs.
17) Aerodynamische und geometrische Verdrehung des Flügels, Ablösung der Strömung am Flügel.
18) Statische und dynamische, Längs- und Querstabilität.
19) Geometrische Eigenschaften des Flügels, Grundrissform, Eigenschaften.
20) Schwerpunkt des Flugzeuges, Schwerpunktreserve, Einfluss der Zentrierung auf die Flugeigenschaften.
21) Flugzeugsteuerung, Ruderarten, Funktionen, Vor- und Nachteile.
22) Kräftegleichgewicht im stationären horizontalen Kraftflug, Steigflug und Gleitflug.
23) Propelleraerodynamik – Modi, Umdrehungen, Fluggeschwindigkeit, Steigung, Anzahl der Blätter, durchschnittliche Effizienz.
24) Der Unterschied zwischen der Arbeit eines festen und eines verstellbaren Propellers, der Reaktion und dem Kreiselmoment des Propellers.
25) Einzelne Phasen von Start und Landung.
26) Einfluss von Abfluggewicht, Höhe, Temperatur, Windrichtung auf die Flugzeugleistung und die erforderliche VPD-Länge.
27) Kräftegleichgewicht bei gleichmäßiger horizontaler Drehung.
28) Slip und Slip Turn.
29) Lastmultiplikator, Flugumschläge, betriebliche und numerische Lasten, Sicherheitsfaktor.
30) Flugtechnik in den einzelnen Flugmodi, Fallsicherung, max. Geschwindigkeit, Rutsche, Korkenzieher, Spirale.

2.3.2. Bauen und Bauen

1) ULL-Baumaterialien.
2) Anforderungen an die Qualität der Materialien für den Bau von ULL.
3) Belastungsarten einzelner Teile der ULL-Struktur.
4) Materialermüdung und Verschleiß der Hauptteile der Struktur.
5) Verwendung verschiedener Materialarten bei der ULL-Konstruktion, Vorteile, Nachteile.
6) Arten von Fahrwerken und ihre Konstruktion.
7) Kraftstoffsysteme, Funktionen, Designs und ihre Teile.
8) Befüllen von ULL mit Kraftstoff und Sicherheitsmaßnahmen.
9) Elektroinstallation in ULL.
10) Zertifikate und Festigkeitsprüfungen, die beim Bau von ULL in LAA CR verwendet werden.
11) Bauüberwachung während des Baus von ULL in LAA CR.
12) Dokumentationsumfang für den Aufbau eines einzelnen ULL und für dessen Betrieb.
13) Arten der vom LAA CR-Register ausgestellten Lizenzen, deren Verlängerung und Gültigkeitsverlust.
14) Einsatz hydraulischer Systeme, Grundprinzip der Funktionsweise.
15) Motortest, Handhabung mit ULL, Demontage und Montage, Parken, Anlegen.

2.3.3. Luftfahrtvorschriften, Verfahren

1) Wer kann nach ULL in der Tschechischen Republik fliegen?
2) Bedingungen für den Erwerb und die Erneuerung einer ULL-Pilotenlizenz.
3) Arten von Qualifikationen für das Fliegen mit ULL und deren Erwerb.
4) Verantwortung für die Einhaltung der Bedingungen für ULL-Flüge.
5) Einholung von Informationen des Piloten zur sicheren Durchführung des Fluges.
6) Aufteilung und Ablauf der Ausbildung nach UL-3.
7) Höhen- und Platzbeschränkungen für ULL-Flüge ohne Flugplan.
8) Regeln zum Vermeiden und Verhindern von Kollisionen.
9) Interpretation der Begriffe ATZ, CTR, TMA, AFIS, LKR, LKP, TRA, TSA und Flüge in diesen Gebieten.
10) Klassifizierung des Luftraums der Tschechischen Republik.
11) Arten verbotener und eingeschränkter Räume und deren Aktivierung.
12) Arten von Markierungen auf dem Flughafen- und VPD-Beschilderungsbereich.
13) ULL-Betrieb gemäß Vorschrift L 2.
14) Prase mit AIP, NOTAM, Aviation Circular, Grundabkürzungen, Aviation Act 49/1997 Coll., Dekret – 108/1997 Coll.
15) Meteorologische Grenzwerte für Flüge mit ULL.
16) Bedingungen für VFR-Flug gemäß UL-1.
17) Vorschriften LA-1, LA-2, LA 3.
18) Bedingungen für die ULL-Ankunft an einem Flughafen mit AFIS.
19) ULL-Inspektion vor dem Flug.
20) Starten des ULL-Motors.
21) Auswahl der Flugroute, Umrunden und Überfliegen von Hindernissen.
22) Separate ULL-Operation, Oberflächenparameter und Hindernisebenen.
23) Verkehrskontrolle, Recht auf Entzug der ULL-Pilotenlizenz.
24) Verfahren zum Einstellen des Höhenmessers.
25) Bedingungen für die Nutzung des Radiosenders im ULL-Flugverkehr.
26) Niveau, Sichtweite, Flugsichtbarkeit.
27) Gemeinsamer Betrieb von ULL und anderen Flugzeugen am AFIS-Flughafen.
28) Arten von Flughäfen in der Tschechischen Republik.
29) Grundvoraussetzungen für die ULL-Berechtigung gemäß UL-2, Teil I.
30) Lufttransport und Windenbetrieb.
31) Luftflüge und Hubschrauberflüge.
32) Signalisierung des Anlassers – Flags.

2.3.4. Flugnavigation

1) Form und Abmessungen des Globus, Parallelen und Meridiane.
2) Breiten- und Längengrad, Navigationsarten beim Fliegen.
3) Zeitzonen am Boden, Zeitnutzung in der Luftfahrt, UTC, CET, SEL.
4) Sonnenaufgang und Sonnenuntergang – Wechsel der Jahreszeiten.
5) Große und kleine Kreise auf dem Boden.
6) Loxodroma und Orthodroma.
7) Karten – Maßstäbe, Darstellungsarten der topografischen Lage.
8) Vergleichende Navigation.
9) Navigationsvorbereitung, Berechnung von Zeiten und Geschwindigkeiten, Windeinflüsse.
10) Kompass – seine Verwendung, Prinzip, Abweichung, Deklination, magnetischer und geografischer Kurs.
11) Isogonen, Agone.
12) Lösung des Vektordreiecks.
13) Vorgehensweise bei Orientierungsverlust.
14) Aktionsradius, seine Definition und Erkennung.

2.3.5. Flugmeteorologie

1) Erdatmosphäre, Zusammensetzung, vertikale Aufteilung.
2) Druck, Temperatur und Luftdichte, Verlauf mit der Höhe.
3) Druckbildung, Luftmassenzirkulation.
4) Kalt- und Warmfront, Okklusion, stationäre Front.
5) Wind, Formation, Geschwindigkeit, Messung, Turbulenzen und Lee.
6) Wirbel-, Rotor-, Wellenströmung und ihre Gefahren für ULL-Flüge.
7) Gewitterbildung, Fluggefahr.
8) Wolkenarten und Wolkenarten und ihre Bedeutung für das Fliegen.
9) Während der meteorologischen Ausgabe gemessene Mengen, Grafik.
10) Gesättigte und ungesättigte Luftmasse, Taupunkt.
11) Bedingungen für die Bildung von Vereisung, kritische Stellen.
12) Bestimmung der Sichtbarkeit, Phänomene, die die Sichtbarkeit beeinflussen.
13) Grundlegende meteorologische Abkürzungen und Codes.
14) Flugwettervorhersagen, ihre Namen und Bedeutung.
15) Bedeutung der Kenntnisse der Meteorologie für das Fliegen.

2.3.6. Motoren, Propeller, Instrumente

1) Einschaltdauer des Zweitakt- und Viertaktmotors.
2) Zusammensetzung und Zubereitung der in die Zylinder eingesaugten Mischung.
3) Schmiermethoden für Zweitakt- und Viertaktmotoren.
4) Methoden zur Kühlung von Benzinmotoren.
5) Zündarten von Ottomotoren.
6) Vergaser – Prinzip, Vor- und Nachteile.
7) Kraftstoffeinspritzung – Arten, Prinzip, Vor- und Nachteile.
8) Kraftstoffsysteme, Typen, Beschreibung, Vor- und Nachteile.
9) Charakteristische Ausfälle von Motoren in ULL und ihre Ursachen.
10) Auswirkungen auf Leistung, Zuverlässigkeit und Lebensdauer der im ULL eingesetzten Motoren.
11) Lagerung des Motors in der ULL-Struktur – die Notwendigkeit, die Teile zu sichern, bevor sie in den Propeller fallen.
12) Motorsteuerung in ULL.
13) Wichtigkeit des Aufwärmens des Motors vor dem Start.
14) Arten von Reduzierstücken, Bedeutung, Vor- und Nachteile.
15) Festpropeller – Konstruktion, Materialien, Vor- und Nachteile.
16) Propeller, der auf den Boden gestellt werden kann – Aufbau, Materialien, Funktionen, Vor- und Nachteile.
17) Im Flug verstellbarer Propeller – Aufbau, Funktionen, Vor- und Nachteile.
18) Auswuchten des Propellers, Einfluss, Bedeutung, Messung.
19) Gyroskopisches und Propellerreaktionsmoment.
20) Belastungsarten des Propellers im Flug.
21) Prinzipien der Propellerbefestigung.
22) Luftfahrtinstrumente und ihre Verbreitung.
23) Messung des statischen Drucks und des Gesamtdrucks, Pitot- und Venturi-Rohre.
24) Prinzipien von Tachometern, Typen, Beschreibung der Konstruktion und Funktionsweise.
25) Prinzip des Höhenmessers, Beschreibung des Aufbaus, Anpassung an den gegebenen Druck.
26) Prinzipien von Variometern, Typen, Beschreibung von Aufbau und Funktionsweise.
27) Prinzip und Aufbau eines Magnetkompasses, Fehler und deren Kompensation.
28) Prinzip und Aufbau des relativen Querneigungsmessers und des Schwungradtachometers.

2.3.7. Verbindungsverordnung

1) Funktelefonverbindung, Stimme, Sprache, Buchstabierung, Übertragung von Zahlen.
2) Wörter und Phrasen.
3) Zeitangabe.
4) Aufbau und Abbau einer Funkverbindung.
5) Testübertragung, Lesbarkeitsskala.
6) Blindübertragung, Prioritätsreihenfolge.
7) Rufzeichen von Flugstationen und Flugzeugen.
8) Abgekürzte Flugzeugrufzeichen, Korrekturen und Wiederholungen.
9) Notfallverfahren, Frequenzen, Notfall und Notfunkverkehr.
10) Betrieb eines Luftfahrzeugs in Seenot, Betrieb anderer Luftfahrzeuge.
11) Schweigen erzwingen, Kummer beseitigen.

 

KAPITEL 3. PRAKTISCHES AUSBILDUNGSPROGRAMM FÜR DIE PILOTENQUALITÄT

TITEL 4. PRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT

4.1. Übungen. 1.: Kennenlernflug.

Die Mindestflughöhe beträgt 1000 Fuß / 300 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor führt den Schüler in das Verhalten des Flugzeugs in verschiedenen Flugmodi, die Form und Größe der Rennstrecke und wichtige Orientierungspunkte rund um den Flughafen beim Fliegen auf der Rennstrecke und im Weltraum ein. Demonstriert und kommentiert dem Schüler individuelle Steuerungen, die Steuerung von Klappen, Änderungen der Fluggeschwindigkeit und die Reaktion des Flugzeugs darauf.
Der Kennenlernflug wird nicht vom Fluglehrer bewertet.

4.2. Übungen. 2.: Direktflug, Ruderfunktion.

Die Mindestflughöhe beträgt 1000 Fuß / 300 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor demonstriert dem Schüler die Auswirkungen der Ruder auf die Steuerung des Flugzeugs. Es macht den Schüler mit der Größe der Ablenkungen vertraut, die erforderlich sind, um das Flugzeug im Geradeausflug zu halten, und demonstriert außerdem die Auswirkungen des Längsgleichgewichts, der Klappen und der Reaktion des Flugzeugs auf Änderungen des Triebwerksmodus. Das Training wird im Steig-, Horizont- und Abstiegsmodus durchgeführt.
Schüler versucht gemäß den Anweisungen des Fluglehrers, das Flugzeug mithilfe der Ruder in den vorgegebenen Modi im Geradeausflug zu halten.
Erfüllungsbedingungen: Schüler ist in der Lage, das Flugzeug ohne nennenswerte Schwankungen in Geschwindigkeit, Neigung und Höhe im Geradeausflug zu halten.

4.3. Übungen. 3.: Kurven mit einer Neigung von bis zu 15°.

Die Mindestflughöhe beträgt 1000 Fuß / 300 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor demonstriert dem Schüler die korrekte Ausführung von Kurven mit leichter Steigung. Schüler versucht, Kurven korrekt auszuführen und in der angegebenen Richtung zu beenden. Gleichzeitig achtet er darauf, dass die Fluggeschwindigkeit und die Neigung nicht schwanken und dass sich die Kugel des Querneigungsmessers während der Kurve in der Mittelposition befindet. Ein Teil der Übung besteht darin, mit einem Kompass das Abbiegen in vorgegebene Richtungen zu üben. Vor jeder Runde führt der Schüler eine visuelle Kontrolle des Feldes durch, in dem er die Runde machen möchte.
Erfüllungsbedingungen: Schüler führt selbständig Kurven mit geringer Neigung in die vorgegebenen Richtungen ohne nennenswerte Schwankungen aus Höhen, Geschwindigkeit und Neigung, wobei sich die Kugel des Querneigungsmessers in der Mittelposition befindet, einschließlich Einfahren und Beenden der Kurve.

4.4. Übungen. 4.: Kurven mit einer Neigung von bis zu 45°.

Die Mindestflughöhe beträgt 1000 Fuß / 300 m – 1600 Fuß / 500 m AGL und darf nicht weniger als 1000 Fuß / 300 m AGL betragen.
Übungsmethodik:

Instrumentktor demonstriert dem Schüler die korrekte Ausführung scharfer Kurven. Es warnt vor der Notwendigkeit, die Motordrehzahl vor dem Einfahren in eine Kurve zu erhöhen. Insbesondere warnt er den Schüler vor der Gefahr, in einer Kurve an Geschwindigkeit zu verlieren. Der Ausbilder achtet beim Einfahren in eine Kurve auf die Reihenfolge der Eingriffe, deren Vergleich, macht auf die Gefahr aufmerksam, in einen Korkenzieher zu fallen oder in eine Spirale zu geraten. Er diskutiert die Auswahl des Korkenziehers und der Spirale nur theoretisch während der Flugvorbereitung. Unter Berücksichtigung der überschüssigen Leistung des jeweiligen Flugzeugs übt der Schüler absteigende, horizontale und aufsteigende Kurven. Er achtet darauf, dass der Schüler vor jeder Drehung eine visuelle Kontrolle der Freiheit des Raumes durchführt, in den er wenden möchte. Schüler Führt eine Prüfung der Raumfreiheit durch, übt scharfe Kurven mit einer vorgegebenen Neigung, Geschwindigkeit und Position des Balls und richtet scharfe Kurven in die vorgegebene Richtung aus. Ermöglicht Übergänge von einer scharfen Kurve zur nächsten.
Erfüllungsbedingungen: Schüler führt selbständig scharfe Kurven in vorgegebene Richtungen aus, Übergänge von einer scharfen Kurve zur anderen – Acht.

4.5. Übungen. 5.: Start-, Rundflug- und Landeübungen.

Die Umlaufhöhe beträgt 500 Fuß / 150 m bis 1000 Fuß / 300 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor zeigt dem Schüler das richtige Steuern beim Start, Kreisen und Landen. Dabei geht es insbesondere darum, einen Start durchzuführen, die richtige Geschwindigkeit für den Steigflug zu erreichen, die Form des Kreises zu bestimmen, die Höhe des Fluges in den einzelnen Teilen der Strecke zu bestimmen und das korrekte Landebudget einzuhalten, ohne dass weitere Anpassungen des Winkels erforderlich sind des Abstiegs mit Hilfe des Motors. Bei der Erstellung des Budgets wird der Schüler auf die Auswirkungen des Windes, die Länge des VPD, die Möglichkeit von Bodenturbulenzen und andere Effekte aufmerksam gemacht, die für die korrekte Einschätzung der Landebedingungen berücksichtigt werden müssen. Es erinnert den Schüler an die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit bis zur Nivellierhöhe beizubehalten, so dass beim Nivellieren keine weiteren Korrekturen am Motor vorgenommen werden müssen. Es macht den Schüler darauf aufmerksam, dass die Wirksamkeit der Ruder aufgrund der geringeren Fluggeschwindigkeit nachlässt. Schüler Üben Sie Start, Steigflug, Kreisen, Budget, Landung und Gleitstart. Die erste und vierte Kurve werden in einer Mindesthöhe von 330 Fuß / 100 m AGL mit einer Neigung von 15° durchgeführt. Die zweite und dritte Kurve werden in einer Mindesthöhe von 500 Fuß / 150 m bis 1000 Fuß / 300 m AGL mit einer Neigung von 30° durchgeführt.
Üben Sie einen fliegenden Start vom Nivellierpunkt.
Die letzten zehn Starts erfolgen an einem ausländischen Flughafen.
Erfüllungsbedingungen: Schüler Es kann Start, Rundflug, Budget, Landung und wichtige Operationen selbstständig abwickeln.

4.6. Übungen. 6.: Gleiten, Sturzprävention, Fluggeschwindigkeit.

Flughöhe 1000 ft / 300 m bis 1600 ft / 500 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor werden dem Schüler Gleitflug, Absturzsicherung im Geradeausflug, in einer 30°-Kurve und maximale Fluggeschwindigkeit gezeigt. Es warnt den Schüler vor den Gefahren des Übergangs von einer Schlupfkurve zu einer Korkenzieherkurve, von einer Schlupfkurve zu einer Spirale und deren Entfernung. Der Ausbilder stellt sicher, dass der Schüler das Rutschen gründlich übt, da dies die wichtigste Voraussetzung für die Beherrschung des Budgets bei einer Notlandung auf engstem Raum ist. Beenden Sie das Rutschtraining für das Finale in einer sicheren Höhe über dem Boden. Darüber hinaus wiederholt der Schüler die Flugübung im gesamten Bereich mit der Geschwindigkeit des Flugzeugs. Der Schwerpunkt liegt auf der Steuerung des Flugzeugs bei niedrigen Fluggeschwindigkeiten. Flug mit minimaler Sicherheitsgeschwindigkeit bei verschiedenen Motorleistungen, Klappen ausgefahren und eingefahren. Beim Fliegen mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit achtet er darauf, maximal 1/3 des Ruderausschlags auszunutzen. Schüler übt Links- und Rechtsgleiten, Überziehstopps und Flüge im gesamten im Flughandbuch angegebenen Geschwindigkeitsbereich.
Erfüllungsbedingungen: Schüler schafft es, das ULL in den Gleitflug zu bringen, Geschwindigkeit und Kurs beizubehalten und das Flugzeug in den Geradeausflug auszurichten. Flug mit minimaler Sicherheitsgeschwindigkeit, unterschiedlichen Motorleistungen und Klappenausschlägen – das Flugzeug darf nicht abstürzen. Bei maximaler Fluggeschwindigkeit nutzt der Schüler 1/3 des Ruderausschlags mit Gefühl.

4.7. Übungen. 7.: Korrekturen für falsches Budget und falsche Landung.

Übungsmethodik:

Instrumentktor wird dem Schüler die Korrektur von Long- und Short-Budgets sowie Aktivitäten zur Korrektur von High Alignment, Floating und Rebound demonstrieren. Ermöglicht dem Schüler, bewusst lange und kurze Budgets zu erstellen und diese zu korrigieren. Der Ausbilder führt dem Schüler bewusst einen hohen Undercut, Float und Bounce aus und lässt den Schüler diese korrigieren. Schüler Behebt Long- und Short-Budget, High Sub, Float, Bounce.
Erfüllungsbedingungen: Schüler Es ist in der Lage, fehlerhafte Budgets sowie hohes Understatement, Bounce und Float selbstständig zu korrigieren.

4.8. Übungen. 8. Platz: Sicherheitslandeübung.

Übungsmethodik:

Instrumentktor Der Schüler übt auf einer entsprechend ausgewählten Fläche im Gelände bei laufendem Motor. Der Ausbilder bewertet die Richtigkeit der Auswahl des Untergrunds und die Richtigkeit des vom Schüler durchgeführten Manövers. Beim Üben einer Sicherheitslandung ist die Besichtigung des Geländes im Vorbeiflug nach vorheriger Beurteilung der Geländeneigung und von Hindernissen in einer Höhe von nicht weniger als 20 m über NN zulässig. Schüler er führt auf Anweisung des Ausbilders eine Auswahl, Besichtigung des Geländes und ein Landemanöver durch, an dessen Ende er nicht auf dem Gelände, sondern auf Anweisung des Ausbilders in sicherer Höhe über dem Boden landet, Er unterbricht das Manöver, indem er Gas hinzufügt.
Erfüllungsbedingungen: Schüler ist in der Lage, einen geeigneten Bereich richtig auszuwählen und seine Inspektion sicher durchzuführen, wobei das Landebudget mit der Motorleistung genutzt wird.

4.9. Übungen. 9.: Notlandeübung.

Die Flughöhe zu Beginn des Trainings beträgt 1000 Fuß / 300 m bis 1600 Fuß / 500 m AGL.
Übungsmethodik:

Instrumentktor Im Raum zwischen der 2. und 4. Kurve wird der Schüler Gas geben und das Budget zurückziehen, so dass er ohne weiteren Einsatz des Motors auf dem VPD landet. Schüler Nach dem Zurücknehmen des Gashebels oder dem Abstellen des Motors macht es einen Budget zu 1/3 der Fläche und landet. Dabei entnimmt der Ausbilder das Gas und informiert den Schüler nicht vorab über den Zeitpunkt der Gasentnahme. Mindestens die letzten drei Flüge der vorgeschriebenen Mindestanzahl von 15 Flügen müssen bei vollständig abgestelltem Triebwerk durchgeführt werden. Der Ausbilder ist für die Sicherheit des Einsatzes verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf die Flughöhe, die Position des Flugzeugs auf dem Rundkurs, die Richtung und Stärke des Windes und sonstige Betriebsbedingungen.
Nachdem die Notlandung am Flughafen gemeistert wurde, fliegt der Ausbilder mit dem Schüler im Bereich außerhalb des Flughafengeländes. Der Ausbilder reduziert die Motorleistung ohne vorherige Ankündigung auf Leerlauf. Schüler reagiert auf eine simulierte Triebwerksabschaltung, wählt einen Landebereich aus, führt einen Flug durch und nähert sich einem Zielbereich, auf dem er nicht landet.
Der Ausbilder muss die Ausbildung bei einer Mindesthöhe von 50 m AGL beenden.
Erfüllungsbedingungen: Schüler Budgetiert korrekt den angegebenen Teil der VPD, ohne Motorleistung zu nutzen. Es ist in der Lage, das Flugzeug im Flug ohne Motor sicher zu steuern, zu budgetieren und zu landen. Er beschließt richtigerweise, die Folie zur Anpassung des Budgets zu verwenden.
Bei Flügen im Weltraum ist er in der Lage, ein geeignetes Gebiet auszuwählen und das richtige Budget dafür festzulegen.

4.10. Übungen. 10.: Landung bei Seitenwind.

Übungsmethodik:

Instrumentktor Der Schüler übt das Landen bei Seitenwind mit der für den jeweiligen Flugzeugtyp maximal zulässigen Kraft. Es konzentriert sich auf die Eliminierung von Drift. Nachdem der Schüler die Sinkachse gemeistert hat, übt er in der Endphase der Landung leicht auf das Seitenruder, so dass das Flugzeug parallel zur VPD landet. Es erklärt dem Schüler die Fehlausrichtung des Flugzeugs relativ zur VPD-Achse in Abhängigkeit von der Größe der Seitenwindkomponente. Schüler übt die Eliminierung von Winddrift beim Abstieg, beim Ausrichten, beim Absteigen und im Fahrerlager.
Erfüllungsbedingungen: Schüler Es ist in der Lage, die Abstiegsrichtung bei einer Seitenwindlandung korrekt beizubehalten und Winddrift beim Nivellieren, bei der Landung und im Auslauf zu verhindern.

4.11. Übungen. 11.: Flug mit abgedeckten Instrumenten.

Übungsmethodik:

Instrumentktor Der Schüler wiederholt das Verhalten des Flugzeugs bei verschiedenen Fluggeschwindigkeiten und führt mit dem Schüler einen Flug mit abgedeckten Instrumenten durch. Schüler muss die Geschwindigkeit auch ohne die Hilfe von Instrumenten in einem sicheren Bereich halten, insbesondere seine Reserve beim Sinkflug und bei der Landung. Er muss in der Lage sein, ohne Neigungsmesserprüfung korrekte Kurven zu fahren und richtig zu bestimmen, ob das Flugzeug steigt oder sinkt.
Erfüllungsbedingungen: Schüler steuert das Flugzeug, während es um die Rennstrecke fliegt, ohne den Einsatz von Instrumenten.

4.12. Übungen. 12.: Kontrolle vor dem ersten eigenständigen Flug.

Methodik:

Instrumentktor Der Schüler führt einen Kontrollflug durch, bei dem der Schwerpunkt auf der Überprüfung der Fähigkeit des Schülers liegt, das Flugzeug in allen Flugmodi zu steuern. Sein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Ausführung von Start und Abrollen, dem Aufrechterhalten der Fluggeschwindigkeit, dem Durchführen von Kurven, dem Fliegen mit niedrigeren Geschwindigkeiten, der korrekten Budgetschätzung, der korrekten und vollständigen Ausrichtung sowie der Beherrschung des Auslaufens und Stoppens des Flugzeugs. Während des Testfluges prüft der Fluglehrer die Reaktion des Flugschülers auf das Abschalten des Triebwerks. Bewertet er den Studierenden während dieses Fluges in allen aufgeführten Elementen mit der Note nicht schlechter als 2, also sehr gut, gestattet er dem Studierenden den ersten eigenständigen Flug. Vor diesem Alleinflug wird der Student alle Unterschiede im Verhalten des Flugzeugs besprechen, wenn er allein bemannt ist, und dabei insbesondere auf den größeren Leistungsüberschuss beim Start und Steigflug sowie auf ein anderes Landeprofil mit längerer Flugdauer aufmerksam machen niedrigere Stallgeschwindigkeit. Darüber hinaus macht der Fluglehrer den Schüler in allen Phasen des Rundfluges auf die Aktion beim Abstellen des Triebwerks aufmerksam. Zeigt der Schüler vor dem ersten Alleinflug Anzeichen von Stress und Unsicherheit, wird ihm der Fluglehrer einen weiteren Flug im Doppel zuteilen. Die Unsicherheit des Schülers wird normalerweise dadurch verursacht, dass er einige Elemente der Technik des Flugzeugsteuerns nur unzureichend beherrscht. Der erste eigenständige Flug ist grundsätzlich mit dem Flugzeug, mit dem der Schüler die Ausbildung absolviert hat, und spätestens eine Stunde nach Ende des Testfluges zulässig.
Erfüllungsbedingungen: Schüler Es kann starten, kreisen und landen.

4.13. Übungen. 13.: Unabhängiger Flug um die Rennstrecke.

Übungsmethodik:

Nach Abschluss des Testfluges vom Schüler durchgeführt Start- und Kreisflug nach den Anweisungen des Fluglehrers, der den Flug überwacht und den Boden beurteilt. Liegen bei diesem Flug keine offensichtlichen Pilotenfehler vor, gestattet der Fluglehrer zwei weitere Flüge dieser Übung. Eine Funkkommunikation zwischen Dozent und Schüler wird empfohlen.
Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 gemäß der Skala.

4.14. Übungen. 14.: Kontrollflug um die Rennstrecke.

Übungsmethodik:

Nach erfolgreichem Abschluss von drei separaten Flügen der vorherigen Übung Lehrer mit Schüler Kontrollflug, bei dem er die Aneignung korrekter Gewohnheiten in der Flugtechnik des Schülers überprüft. Es warnt den Schüler vor Flugfehlern, der Einhaltung der Flughöhe, der Form der Rennstrecke oder anderen Abweichungen und Ungenauigkeiten.
Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.15. Übungen. 15.: Unabhängiger Flug um die Rennstrecke.

Übungsmethodik:

Schüler Er wird fünfzehn einzelne Flüge rund um die Rennstrecke durchführen, die dazu dienen, die Gewohnheiten in der Technik des Piloten und der Durchführung von Rundstrecken zu festigen. Empfehlenswert ist der Funkkontakt mit einem Fluglehrer am Boden, der die Flüge überwacht und auswertet.
Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.16. Übungen. 16.: Kurven mit einer Neigung von 15° bis 45°.

Flughöhe 1000 ft / 300 m bis 1600 ft / 500 m AGL.
Übungsmethodik:

Schüler Er wird die Übung der Durchführung von Kurven mit Neigungen von 15 bis 45 Grad, Kurven in die vorgegebenen Richtungen mit einem Kompass und Achterfiguren selbstständig im Bereich außerhalb des Flughafengeländes wiederholen, jedoch unter Aufsicht des Ausbilders, der die Leistung bewertet die Praxis vor Ort. Nach Abschluss des Trainings betritt er die Rennstrecke und landet gemäß den Anweisungen des Ausbilders. Funkverbindung empfohlen.
Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.17. Übungen. 17.: Sturzprävention, Rutsche.

Flughöhe 1000 ft / 300 m bis 1600 ft / 500 m AGL.
Übungsmethodik:

Schüler wird selbständig Sturzpräventionsübungen und Rutschen wiederholen. Die Schulung wird außerhalb des Flughafengeländes in dem vom Ausbilder bezeichneten Bereich durchgeführt. Beenden Sie die Übungsgleiter für die Finals in einer Mindesthöhe von 170 Fuß / 50 m AGL.
Empfehlenswert ist die Funkkommunikation mit dem Ausbilder, der das Training überwacht und auswertet.
Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in allen Elementen.

4.18. Übungen. 18.: Haushaltsübung.

Übungsmethodik:

Es wird eine Schulung zum Landebudget durchgeführt Schüler getrennt zum Flughafengelände gemäß den Anweisungen des Fluglehrers, indem an der angegebenen Stelle und Höhe auf der Rennstrecke das Gas gesenkt und ein Budget von bis zu 1/3 VPD ohne weiteren Einsatz der Motorleistung, einschließlich Landung, durchgeführt wird. Instrumentktor ist verantwortlich für die Sicherheit des Einsatzes im Hinblick auf die Flughöhe und die Position des Flugzeugs auf dem Rundkurs, die Richtung und Stärke des Windes, die Möglichkeit einer Unterkühlung des Triebwerks beim Sinkflug und die Betriebsbedingungen am Flughafen. Der Student übt das Budget, einschließlich der Verwendung von Folien. Bei fehlerhafter Ausführung des Budgets unterbricht der Schüler die Übung in sicherer Flughöhe durch Zugabe von Gas und wiederholt die Übung bis zur Beherrschung. Funkverbindung empfohlen.
Erfüllungsbedingungen: Schüler Führt ein separates Landebudget auf 1/3 VPD ohne Korrekturen des Sinkwinkels durch
Motorleistung nutzen.

4.19. Übungen. 19.: Navigationsflug 200 km.

Flughöhe 1000 ft / 300 m AGL, Mindestflugsicht 8 km.
Ein Navigationsflug auf einer Dreiecksroute mit Zwischenstopp auf zwei ausländischen Flughäfen mit einer Mindestlänge von 200 km und einer Mindestdauer von 2 Stunden und 5 Minuten. Alle Bedingungen müssen erfüllt sein. Wenn die Bordradiostation während des Navigationstrainings verwendet wird, führen Sie mindestens einen Flug (Start und Landung) zu einem Flughafen durch, an dem der AFIS-Dienst bereitgestellt wird.
Übungsmethodik:

Instrumentktor gibt dem Studenten eine Route mit Zwischenstopp an einem ausländischen Flughafen. Schüler selbstständig, unter Aufsicht eines Ausbilders, vollständige Navigationsvorbereitung für den Flug entlang der vorgegebenen Route. Instrumentktor bewertet die Vorbereitung und führt den Flug gemeinsam mit dem Schüler durch, ohne dabei die Steuerung oder Navigation zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Bearbeitung der Aufgabe ist die Fähigkeit des Studierenden, sicher zu fliegen und gleichzeitig die Route, den Anflug und die Landung auf einem ausländischen Flughafen korrekt zu steuern. Bei Orientierungsverlust oder größeren Abweichungen vom geplanten Flugweg muss der Flug als unvollständig gewertet werden. Der Treibstoffvorrat muss so bemessen sein, dass der geplante Flug noch weitere 20 Minuten durchgeführt und fortgesetzt werden kann.
Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in Piloten- und Navigationstechniken.

4.20. Übungen. 20.: Navigationsflug 100 km.

Flughöhe 1000 ft / 300 m AGL, Mindestflugsicht 8 km.
Ein Navigationsflug von 100 km auf einer Dreiecksroute mit Zwischenstopp auf einem ausländischen Flughafen, mit einer Mindestlänge von 100 km und einer Mindestdauer von 1 Stunde. Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.
Übungsmethodik:

Instrumentktor gibt dem Studenten eine Route mit Zwischenstopp an einem ausländischen Flughafen. Schüler führt eine Navigationsvorbereitung durch, die der Ausbilder bewertet. Schüler führt je nach Vorbereitung einen Navigationsflug mit einem Ausbilder durch. Instrumentktor prüft die Einhaltung der berechneten Zeiten und Kurse. Der Treibstoffvorrat muss so bemessen sein, dass der geplante Flug noch weitere 20 Minuten durchgeführt und fortgesetzt werden kann.
Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in Piloten- und Navigationstechniken.

4.21. Übungen. 21.: Navigationsflug 100 km.

Flughöhe 1000 ft / 300 m AGL. Mindestflugsichtweite von 8 km, ohne die Möglichkeit von Schauern oder Stürmen. Ein navigatorischer Alleinflug von 100 km entlang einer Dreiecksroute mit Zwischenstopp auf einem ausländischen Flughafen, mit einer Mindestlänge von 100 km und einer Mindestdauer von 1 Stunde. Alle Bedingungen muss erfüllt werden.
Übungsmethodik:

Instrumentktor gibt dem Studenten eine Route mit Zwischenstopp an einem ausländischen Flughafen. Die Aufgabenstellung ist dieselbe wie bei Übung Nr. 20. Die einzige Änderung besteht darin, dass der Schüler diesen Flug selbstständig durchführt. Der Fluglehrer überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Navigationsvorbereitung des Schülers und gibt die Durchführung des Fluges frei. Es ist nicht möglich, einen Zwischenstopp in einem Gebiet einzuplanen, in dem die Anwesenheit von geschultem Personal nicht gewährleistet ist. Der Treibstoffvorrat muss so bemessen sein, dass der geplante Flug noch weitere 20 Minuten durchgeführt und fortgesetzt werden kann. Die geplante Landezeit muss mindestens 30 Minuten vor Sonnenuntergang liegen.
Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1 bis 2 in Piloten- und Navigationstechniken.

 

KAPITEL 5. PILOTENQUALITÄTSPRÜFUNG

5.1. Die Prüfung kann nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung abgelegt werden. Der theoretische Teil der Prüfung kann jederzeit während der Ausbildung absolviert werden, jedoch nicht vor dem ersten Alleinflug. Die theoretische Prüfung ist 90 Tage gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit muss die Theorieprüfung wiederholt werden. Die Prüfung wird von einem Verkehrsinspektor durchgeführt, dessen Anteil an der praktischen Ausbildung 50 % nicht übersteigt.

5.1.1 Theorien

Durch einen genehmigten Test in einem ausgewiesenen Testzentrum. Das Ergebnis der Theorieprüfung wird vom ULL-Betriebsinspektor im Personalblatt des Schülers bestätigt. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung frühestens nach 14 Tagen wiederholt werden

5.1.2. Üben

Der praktische Prüfungsteil wird nach erfolgreicher Absolvierung des im Personalblatt des Schülers bestätigten theoretischen Prüfungsteils während der Gültigkeitsdauer der theoretischen Prüfung durchgeführt. Die praktische Prüfung muss mindestens 3 Flüge im Doppel mit einer Mindestdauer von 35 Minuten umfassen.
1. Flug mit dem Verkehrsinspektor im Gelände, bei dem der Prüfer das Niveau der Flugtechnik des Schülers im Rahmen der im Ausbildungslehrplan vorgeschriebenen Übungen überprüft.
2. und 3. Flug mit einem Verkehrsinspektor, bei dem der Prüfer das Niveau der Pilotentechnik beim Rundflug auf der Rennstrecke überprüft. Einer von ihnen landete mit ausgeschaltetem Motor.

5.1.3. Der theoretische und praktische Teil der Prüfung kann maximal 4 Mal wiederholt werden. Für den Fall, dass die maximale Versuchszahl ausgeschöpft ist, wird dem Bewerber der erforderliche Umfang an Zusatzschulungen zugewiesen.

5.1.4. Erfüllungsbedingungen

Bewertung 1 bis 3 im praktischen Teil der Prüfung, im theoretischen Teil die vorgeschriebene erreichte Punktzahl. Der Verkehrskontrolleur trägt das Ergebnis der Prüfung in das Personalblatt des Schülers ein.

 

KAPITEL 6. Umschulung für einen anderen Typ

6.1. In die Ausbildung kann ein Pilot einbezogen werden, der im Besitz einer gültigen ULL-Pilotenlizenz ist oder ein Schüler, der die Ausbildungs-ULL wechselt. Ein Flugzeugpilot, Berufspilot, Transportpilot, Militärpilot, Motorseglerpilot und Ultraleicht-Motorseglerpilot absolvieren nach der Umschulung die vollständige ULL-Pilotenprüfung.

6.2. Verkehrskontrolleure und ULL-Testpiloten können selbst auf einen anderen Typ umschulen.

6.3. Vor Beginn des praktischen Teils der Umschulung muss der Pilot oder Schüler mit ULL mindestens in folgendem Umfang vertraut sein:

1) technische Beschreibung,
2) Flughandbuch,
3) Betrieb und Wartung,
4) Inspektion vor dem Flug,
5) Schulung an Bord,
6) wichtige Aktionen,
7) Notfallmaßnahmen.
Der Ausbilder ist dafür verantwortlich, die Kenntnisse des Piloten oder Schülers zu überprüfen.

6.4. Die Umschulung eines ULL-Piloten auf einen anderen ULL-Typ erfolgt durch einen auf den jeweiligen Typ umgeschulten Ausbilder oder durch einen Testpiloten. Für die Festlegung des Umfangs des theoretischen und praktischen Teils der Umschulung ist der Umschuler verantwortlich damit die Bedingung einer sicheren Handhabung des neuen Typs durch den Piloten eingehalten wird. Bei einsitzigen ULLs ist zunächst ein Kontrollflug mit einem Fluglehrer auf einem zweisitzigen Trainings-ULL erforderlich. An Basierend auf den Ergebnissen dieses Kontrollfluges entscheidet der Ausbilder dann, ob der umgeschulte Pilot in der Lage ist, auf einen einsitzigen ULL-Flug umzusteigen.

6.5. Für eine zweistellige ULL ist der gesamte Umschulungslehrplan abgeschlossen.

6.6. Die Übungen 6/1, 6/5, 6/6, 6/7, 6/8 sind für einsitzige ULL abgeschlossen.

6.7. Schulungsplan für die Umschulung auf eine andere Art.

6.8. Erfüllungsbedingungen:

Für Soloübungen wird der Pilot mit der Note 1 bis 2 bewertet.

 

TITEL 7. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR AUSBILDER

7.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) mindestens 21 Jahre alt,
2) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift,
3) geflogen min. 200 Stunden auf ULL, davon 75 Stunden auf zweisitzigem ULL als verantwortlicher Pilot,
4) praktische Erfahrung auf mindestens drei Typen,
5) erfolgreiche Prüfung theoretischer Kenntnisse,
6) erfolgreiche Absolvierung eines Kontrollfluges beim Hauptverkehrsinspektor oder einem von ihm beauftragten Inspektor.
7) kontinuierliche Pilotenerfahrung von 5 Jahren

7.2. Die Ausbildung des Ausbilders erfolgt durch den Verkehrsinspektor in einem vom Hauptverkehrsinspektor geleiteten Ausbilderlehrgang.

7.3. Lehrplan der theoretischen Ausbildung des Ausbilders.

Theorietraining mit einer Dauer von 6 Stunden. Eigene Ausbildungsvorbereitung, Theorie, Praxis, Kenntnis des Ausbildungslehrplans.
Durchführung von Boden-, Flugvorbereitungs- und Fluganalysen. Analyse von Schülerfehlern und deren Ursachen.
Schülerbeurteilung – Prinzipien, Skalen. Der Faktor Mensch – sein Einfluss auf die Herangehensweise an den Schüler und umgekehrt, Stress und Verhalten in Notsituationen. Administration – Ausfüllen der Schulungsunterlagen.
Aerodynamik und Flugmechanik 4 Stunden, Luftfahrtvorschriften und -verfahren ULL 5 Stunden, Flugmeteorologie 5 Stunden, Bauwesen ULL 4 Stunden, Flugnavigation 4 Stunden, Motoren, Propeller, Instrumente 5 Stunden, Verbindungsvorschriften 1 Stunde, Trainingsmethodik 4 Stunden, Analyse von Flugunfällen 4 Stunden.

7.4. Lehrplan für die Lehrerausbildung.

7.5. Erfüllungsbedingungen:

7.5.1. Theoretische Kenntnisse:

Beweisen Sie theoretische Kenntnisse mit einem anerkannten Test und erreichen Sie die erforderliche Punktzahl.
Zeigen Sie vor einem dreiköpfigen Prüfungsgremium, das vom Hauptinspektor für ULL-Operationen ernannt wird, die Fähigkeit, Luftfahrtthemen zu unterrichten und die einzelnen Elemente des Pilotenwesens korrekt zu erklären, wobei Sie auf mögliche Fehler und deren Folgen hinweisen.

7.5.2. Praktische Fähigkeiten:

Zeigen Sie vor dem Chief Operations Inspector die Beherrschung aller Elemente der Pilotentechnik, die für die Pilotenqualifikation erforderlich sind, jedoch mit der Bewertung 1 bis 2, d. h. sehr gute praktische Fähigkeiten. Diese Fähigkeiten müssen beim Pilotieren vom Lehrersitz aus nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss er während des Fluges die Fähigkeit nachweisen, die vom Verkehrsinspektor simulierten Pilotenfehler richtig einzuordnen und deren Schwere gemäß der Bewertungsskala einzustufen.

 

TITEL 8. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR VFR-KONTROLLFLÜGE

8.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) gültiger Pilotenschein oder Flugschüler nach dem Ausbildungslehrplan,
2) ein gültiges Flugfunkfunkerzeugnis.

8.2. Die Ausbildung wird von einem Ausbilder mit VFR-kontrollierten Flugqualifikationen durchgeführt.

8.3. Theoretische Vorbereitung im Mindestumfang von 4 Stunden:

1) Vorlage und Beendigung des Flugplans,
2) mit AIP, NOTAM und Karten arbeiten,
3) die Fähigkeit des Piloten, Informationen für den Flug im kontrollierten Raum zu erhalten,
4) Funkkorrespondenztraining für den Flug im kontrollierten Raum,
5) Verfahren zum Einstellen des Höhenmessers,
6) Betreten und Verlassen der CTR.

8.4. Lehrplan für die Pilotenausbildung für kontrollierte VFR-Flüge.

8.5. Erfüllungsbedingungen:

Demonstrieren Sie die Fähigkeit, selbständig Informationen für einen Flug in einem kontrollierten Bereich einzuholen, einen Flugplan aufzustellen, während des Fluges einen festgelegten Kurs und eine festgelegte Höhe beizubehalten und Funkkorrespondenz gemäß den Anweisungen des Flugsicherungsdienstes zu führen.

 

TITEL 9. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN

9.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) mindestens 18 Jahre alt,
2) mindestens 200 Stunden geflogen,
3) praktische Erfahrung mit mindestens zehn Arten von ULL,
4) Fliegen Sie vor Beginn des Kurses den Schulungskurs mit einem Betriebsinspektor mit Testpilotenqualifikation.

9.2. Lehrplan für die Testpilotenausbildung:

9.3. Die Ausbildung erfolgt in Form eines Lehrgangs unter der Leitung des Hauptbetriebsinspektors, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

9.4. Der theoretische Teil des Kurses im Umfang von mindestens 8 Stunden:

1) Inspektion des Flugzeugs vor dem Flug,
2) Leistung, Stabilität, Steuerbarkeit, Geschwindigkeiten, Motoren, Propeller, Schwerpunkt und Schwerpunkt,
3) Abfolge der Testflüge,
4) Flugprotokoll,
5) Ausfüllen des Flughandbuchs.

9.5. Der praktische Teil des Studiums beinhaltet folgende Voraussetzungen:

1) Nachweis der Fähigkeit, vor dem Flug eine technische Kontrolle durchzuführen,
2) Nachweis der Fähigkeit, den Schwerpunkt des Flugzeugs durch Wiegen und Berechnen zu bestimmen,
3) Nachweis der Fähigkeit, die Eigenschaften und Leistung von ULL gemäß den individuellen Anforderungen des Flugprotokolls an einem unbekannten Muster ohne vorherige Schulung systematisch zu überprüfen,
4) Nachweis der Fähigkeit, die Flugeigenschaften des Luftfahrzeugs richtig einzuschätzen,
5) Nachweis der Fähigkeit, strukturelle Änderungen und Modifikationen vorzuschlagen, um die erforderlichen ULL-Flugeigenschaften zu erreichen.

 

TITEL 10. AUSBILDUNG FÜR DIE QUALIFIZIERUNG VON AUFZÜGEN

10.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) mindestens 18 Jahre alt,
2) mindestens 100 Stunden geflogen,
3) Umschulung auf die Art, mit der die Ausbildung durchgeführt wird.

10.2. Die Schulung wird von einem ULL-Betriebsinspektor mit Aufzugsführerqualifikation durchgeführt.

10.3. Aerovleky wird mit dafür zugelassenen ULLs durchgeführt.

10.4. Für die ausreichende Länge und Eignung des VPD für den Luftschlepp während der Schulung ist der Abschleppwagenbetreiber verantwortlich.

10.5. Bei der Schlepppilotenausbildung wird das gezogene Segelflugzeug von einem Segelfluglehrer gesteuert.

10.6. Die Prüfung zur Qualifikation – ULL-Heber wird von einem Betriebsinspektor mit einer ULL-Heber-Qualifikation und einem Segelfluginspektor oder Prüfer, der das Segelflugzeug steuert, durchgeführt.

10.7. Ausbildungsplan für die Ausbildung zum Aufzugsführer.

10.8. Erfüllungsbedingungen:

Der Pilot startet mit dem Segelflugzeug auf eine Höhe von 600 m AGL, Horizontalflug für 2 Min., sinkt mit einer Vertikalgeschwindigkeit von 2 m/s auf eine Höhe von 300 m AGL, gleichmäßiger Horizontalflug, wartet auf die Wende des Segelflugzeugs nach dem Abschaltsignal über dem Flughafen. Nachdem das Schleppseil an der vorgesehenen Stelle abgeworfen wurde, macht der Pilot eine kleine Runde und landet. Während des Tragflügelflugs schwankt die Geschwindigkeit nicht, das Segelflugzeug stoppt im vorgegebenen Bereich und in der angegebenen Höhe.

 

KAPITEL 11. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR DROPPER

11.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) mindestens 18 Jahre alt,
2) mindestens 100 Stunden geflogen,
3) Umschulung auf die Art, mit der die Ausbildung durchgeführt wird.

11.2. Die Ausbildung wird von einem ULL-Verkehrsinspektor mit Dropper-Qualifikation durchgeführt.

11.3. Die Ausbildung erfolgt ausschließlich an ULLs, die für Airdrops zugelassen sind.

11.4. Die Prüfung zur Verleihung der Qualifikation wird vom zuständigen AeČR-Fallschirmspringinspektor auf der Grundlage theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten durchgeführt. An der praktischen Prüfung nimmt ein ULL-Betriebsinspektor mit Drop-off-Qualifikation teil.

11.5. Ausbildungsplan für die Qualifikation zum Dropper.

11.6. Erfüllungsbedingungen:

Der Pilot steigt auf eine Höhe von 700 m AGL, lässt das Zielband fallen und führt entsprechend seiner Wirkung einen Angriff aus und lässt den Fallschirmspringer in der angegebenen Höhe fallen, der in der Nähe des markierten Kreuzes landet.

 

TITEL 12. BEWERTUNGS- UND SCHULUNGSAUFZEICHNUNGEN

12.1. Der Dozent bewertet die schriftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Studierenden in einem persönlichen Blatt und dokumentiert die Durchführung der einzelnen Übungen.

12.2. Bei Doppelflügen bewertet der Ausbilder die einzelnen Elemente des Pilotierens, die der Schüler nach dem Flug analysiert und die vom Schüler gemachten Fehler bewertet. Die daraus resultierende Jahresnote wird im persönlichen Blatt des Schülers vermerkt.

12.3. Bei Alleinflügen überwacht der Fluglehrer den Flug des Schülers und bewertet und analysiert nach der Landung alle sichtbaren Abweichungen.

12.4. Die theoretische Vorbereitung wird auf der Skala „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

12.5. Die praktische Ausbildung wird auf einer vierstufigen Skala bewertet:

Die Endnote für den gesamten Flug ergibt sich aus der schlechtesten Note für das einzelne Pilotenelement, die der Fluglehrer während des Fluges vergeben hat.

12.6. Während der praktischen Ausbildung bewertete Elemente:

1) Vorflugkontrolle – Vollständigkeit, Reihenfolge.
2) Pilotaktionen – Vollständigkeit, Reihenfolge.
3) Pitching, Motortest.
4) Fahren – Methode, Geschwindigkeit, Flüssigkeit, Überblick über die Raumfreiheit.
5) Kontrolle der Lenkfreiheit und Ruderfunktion.
6) Überprüfung des Geländes vor dem Start.
7) Beibehalten der Richtung beim Start und Abheben.
8) Abheben, um eine bestimmte Steiggeschwindigkeit zu erreichen.
9) Beseitigung der Winddrift.
10) Fluggeschwindigkeit – Einhaltung in allen Flugphasen.
11) Pitch – Schweben des Flugzeugs im Geradeausflug, abwechselndes Schwanken.
12) Einfahren in eine Kurve – Ausrutschen, Rutschen, Steigen, Sinken, Fluggeschwindigkeit.
13) Wartung der Kurven – Gleiten, Gleiten, Steigen, Sinken, Fluggeschwindigkeit.
14) Beenden einer Kurve – Ende in Richtung, Gleiten, Rutschen, Steigen, Sinken, Fluggeschwindigkeit.
15) Sturzprävention.
16) Schlupf – Geschwindigkeit und Richtung.
17) Notlandung – Manöver, Budget und Landung bei ausgeschaltetem Motor.
18) Sicherheitslandung – Geländeauswahl, Geländeinspektion, Rundkurs und Budget.
19) Korrektur des falschen Budgets – Long, Short, Float und Bounce.
20) Geschwindigkeiten in den Modi – Leerlauf, Reisegeschwindigkeit, Maximum.
21) Größe der Ruderausschläge – Koordination und Sanftheit der Lenkeingriffe.
22) Schaltung – Einhaltung von Höhe, Größe, Form und deren Wiederholung.
23) Inspektion des Geländes vor der Landung – Markierung, Signalisierung, Funkkorrespondenz.
24) Budget – Richtigkeit der Schätzung, Notwendigkeit einer Korrektur des motorischen Sinkflugs.
25) Landung – Anfluggeschwindigkeit, Nivellierhöhe, Nivellierglätte, Geschwindigkeit und Neigung des Flugzeugs während der Landung, Landung auf Rädern oder auf drei Punkten.
26) Seitenwindlandung.
27) Beibehalten der Richtung nach der Landung.
28) Benutzung der Bremsen.
29) Stoppen des Flugzeugs, Abkühlen und Abstellen des Motors.

 

TITEL 13. AUSBILDUNGSERLEBNISSE

13.1. Für Inhaber einer Segelflug- und Ultraleicht-Segelfluglizenz kann die ULL-Ausbildung reduziert werden. Über den Umfang der Kürzung entscheidet der TAL-Inspektor auf der Grundlage einer Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers.

13.2. Der Inhaber einer Drehflügler-, Hubschrauber- und MZK-Pilotenlizenz muss den gesamten ULL-Lehrplan für Pilotentechnik absolvieren. Auf eine Navigationsschulung kann verzichtet werden.

13.3. Ein Flugzeugpilot, ein Militärpilot, ein Berufspilot, ein Transportpilot, ein Ultraleicht-Motorseglerpilot und ein Motorseglerpilot können nach einer Umschulung zum Musterpiloten eine Pilotenprüfung ablegen.

13.4. Ein Flugzeugpilot oder Berufspilot, Transportpilot, Militärpilot, Motor- und Ultraleicht-Motorseglerpilot mit einer Ausbilderlizenz kann nach einer Umschulung zum Musterflugzeug und Abschluss des Ausbilderausbildungslehrplans eine ULL-Ausbilderqualifikation erwerben. Die Ausbildung muss nicht in einem Ausbilderlehrgang, sondern durch einen einzelnen Verkehrskontrolleur erfolgen.

13.5. Ein Pilot von Flugzeugen, Motorseglern und UL-Motorseglern kann in einem Ausbilderlehrgang eine ULL-Lehrerqualifikation mit einer Gesamtflugzeit von 150 Stunden, davon 100 Stunden ULL, erwerben. Praktische Erfahrung mit mindestens drei Arten von ULL.

13.6. Bei Inhabern einer gültigen Flugzeug- und Hubschrauberpilotenlizenz wird die VFR-Flugqualifikation administrativ durch das LAA CR-Register in ihre ULL-Pilotenlizenz eingetragen. Inhaber einer gültigen TMG-Pilotenlizenz gegen Vorlage eines Flugbuchs, in dem die VFR-ŘL-Qualifikation bestätigt ist.

13.7. Inhaber einer Luftfahrzeugpilotenlizenz mit Qualifikation für Luftschlepper erhalten die ULL-Abschleppwagenqualifikation von der LAA CR nach der Umschulung auf das Muster und der entsprechenden Prüfung in ihre ULL-Pilotenlizenz eintragen lassen
Übung 10/3P, die vom Verkehrsinspektor mit der ULL-Qualifikation als Gabelstaplerfahrer im Personalbogen bestätigt wird.

13.8. Bei Inhabern einer Flugzeug- und Hubschrauberpilotenlizenz mit Fallschirmspringerqualifikation wird die ULL-Fallschirmspringerqualifikation nach der Umschulung zum Muster vom LAA CR-Register in die ULL-Lizenz eingetragen.

13.9. Wenn dem Inhaber einer anderen Qualifikation Erleichterung bei der Verleihung der ULL-Qualifikation gewährt wird:

Der Ausbilder führt von Beginn der Ausbildung an für alle Bewerber ein persönliches Blatt, schult sie in den Regeln des Fliegens an der ULL und am Ende legen sie die theoretische und praktische Prüfung zum Piloten oder ULL-Ausbilder ab.

Für die Ausstellung einer Pilotenlizenz reicht der Antragsteller eine Kopie der Pilotenlizenz mit den erforderlichen Qualifikationen zusammen mit einem persönlichen ärztlichen Attest beim LAA CR-Register ein.

 

KAPITEL 14. ANHÄNGE

14.1. Persönlicher Brief