OH 3

Inhalt

TITEL 1. – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2. – THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT
TITEL 3. – PRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT
TITEL 4. – AUSBILDUNGSINHALTE FÜR DIE PILOTENQUALITÄT
TITEL 5. – PRÜFUNG ZUM ERWERB DER PILOTENQUALITÄT
KAPITEL 6. – UMSCHULUNG
TITEL 7. – AUSBILDUNG ZUR AUSBILDUNG DER AUSBILDERQUALITÄT
TITEL 8. - AUSBILDUNGSERLEBNIS
TITEL 9. – QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR VFR-KONTROLLFLÜGE
TITEL 10. – QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN
KAPITEL 11. - ANHÄNGE

 

TITEL 1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Dieser Lehrplan für die Pilotenausbildung für Ultraleichthubschrauber (ULH) legt den Inhalt, die Reihenfolge und die Methodik der Vorbereitung und Ausbildung für den ULH fest. Sie ist verbindlich für alle Schüler, Piloten und Ausbilder, die die ULH-Pilotenausbildung durchführen oder durchführen.

1.2. Die Ausbildung erfolgt auf zweisitzigen Ultraleichthubschraubern, die hierfür vom technischen Prüfer zugelassen sind. Aufgrund der begrenzten Möglichkeiten des ULH kann ein Teil der Ausbildung mit einem Ausbilder an leichten Hubschraubern der Normalkategorie durchgeführt werden, die sich in Gewicht und Eigenschaften kaum vom ULH unterscheiden (z. B. R-22, Schweizer 300).

1.3. Ein ULH, der für die Flugausbildung mit zwei Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist, muss über eine vollständige Doppelsteuerung und die folgende Mindestinstrumentierung verfügen: Tachometer, Höhenmesser, Variometer, Neigungsmesser, Kompass, Drehzahlmesser Motor, Rotor und Bordsprechanlage.

1.4. ULH muss über eine gültige technische Lizenz der LAA der Tschechischen Republik verfügen und eine Haftpflichtversicherung für durch den Betrieb verursachte Schäden abschließen.

1.5. Die meteorologischen Bedingungen während der Ausbildung müssen den VFR-Flugbedingungen nach UL 1 entsprechen. Die Sichtweite muss für den ersten unabhängigen Flug mindestens 2 km betragen.

1.6. Die Aufnahme einer Ausbildung ist ab Vollendung des 17. Lebensjahres möglich. Für Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

1.7. Die Ausbildung kann in Pilotenausbildungszentren oder individuell durch einen Ausbilder nach Genehmigung durch den Verkehrsinspektor durchgeführt werden. Im Personalblatt ist anzugeben, in welchem ​​Zentrum die Ausbildung stattgefunden hat, bei Einzelschulungen ist vor Beginn der praktischen Ausbildung die schriftliche Zustimmung des zuständigen Verkehrsinspektors im Personalblatt erforderlich.

1.8. Der Ausbilder, der die Schulung durchführt, ist für die Einhaltung der im Schulungslehrplan festgelegten Verfahren verantwortlich.

1.9. Für die Einhaltung der in der Verordnung LA 1, dem Ausbildungslehrplan, festgelegten Bedingungen, für die Aufrechterhaltung des SLZ, für die Erfüllung der Pflicht ist der Verantwortliche des jeweiligen Pilotenausbildungszentrums verantwortlich
Verordnung und zur Führung der Dokumentation der Pilotenausbildungsstätte.

1.10. Die Ausbildung innerhalb der Pilotenausbildungsstätte muss im Hauptflugbuch der Pilotenausbildungsstätte dokumentiert werden. Darin muss jeder Flug mindestens mit folgenden Angaben aufgeführt sein: Flugdatum, SLZ-Typ, SLZ-Kennzeichen, Besatzungsnamen, Flugzeit, Anzahl der Starts, Übungen.

1.11. Das Flugbuch muss für die Dauer des Betriebs bzw. der Gültigkeit der Berechtigung des Pilotenausbildungszentrums archiviert werden.

1.12. Der Ausbilder, der die Schulung durchführt, muss über Folgendes verfügen:

1) Lehrmittel und Veröffentlichungen für die Ausbildung,
2) LAA CR-Vorschriften:

a. LA 1,
b. LA 2,
c. Flugregeln,
d. Lehrplan,

3) eine Karte der Tschechischen Republik mit gültigen Fluginformationen,
4) Gesetz Nr. 49/1997 Slg. und Dekret Nr. 108/1997 Slg. im erforderlichen Umfang und gültiger Formulierung.

1.13. Während der praktischen Ausbildung muss er über Folgendes verfügen:

1) Mittel zur Bereitstellung von Erster Hilfe,
2) Anschluss zum Anschluss an die Notrufzentrale,
3) Löschmittel,
4) Windrichtungs- und -stärkeanzeige.

1.14. Der Dozent führt die Schulungsunterlagen in Form von Personalbögen während der Schulung und nach Ende der Schulung in Form von Kopien der Personalbögen.

1.15. Das Training darf, mit Ausnahme des Feldlandetrainings, nur vom Flughafen, Hubschrauberlandeplatz oder SLZ-Bereich aus durchgeführt werden.

1.16. Mit dem praktischen Teil der ULH-Pilotenausbildung kann erst begonnen werden, wenn mindestens 50 % des theoretischen Ausbildungsumfangs absolviert wurden. Der gesamte Umfang der theoretischen Ausbildung muss spätestens vor dem einzelnen Navigationsflug besprochen werden.

1.17. Vor Beginn der praktischen Ausbildung muss der/die Studierende mit der ULH mindestens in folgendem Umfang vertraut sein:

1) technische Beschreibung,
2) Flughandbuch,
3) Betrieb und Wartung,
4) Inspektion vor dem Flug,
5) Schulung an Bord,
6) wichtige Aktionen,
7) Notfallmaßnahmen.

1.18. Bei der Beurteilung der Studierenden im praktischen Teil der Ausbildung sind die Lehrenden verpflichtet, die folgende Notenskala zu verwenden:

1.19. Die Anzahl der Flüge und Stunden im Flugplan ist minimal. Die tatsächliche Anzahl der Flüge wird vom Ausbilder auf der Grundlage der Beherrschung der erforderlichen Gewohnheiten und Fähigkeiten des Schülers festgelegt.

1.20. Der Dozent erlaubt dem Schüler nur dann, gemäß Lehrplan mit der nächsten Übung fortzufahren, wenn der Schüler mit der Note 1 oder 2 bewertet wird. Wenn er mit der Note 3 bewertet wird, bleibt er bei der gegebenen Übung, wenn er bewertet wird Bei einer Note von 4 kehrt er zur vorherigen Übung zurück.

1.21. Vor jeder praktischen Übung des Lehrplans, die neue Elemente enthält, führt der Ausbilder mit dem Schüler eine Bodenvorbereitung durch, sodass ein perfektes Verständnis der Übung durch den Schüler gewährleistet ist.

1.22. An einem Flugtag kann ein Student maximal 4 Stunden fliegen.

1.23. Der erste unabhängige Flug des Schülers wird von dem Ausbilder genehmigt, der die Ausbildung durchgeführt hat und über einen umfassenden Überblick über den Schüler verfügt. Es ist notwendig, den Check-in vor dem Alleinflug so zu planen, dass der Student am selben Tag noch mindestens einen weiteren Alleinflug durchführen kann. Sollte der separate Flug aus irgendeinem Grund nicht am selben Tag stattfinden, muss eine erneute Überprüfung durchgeführt werden. Am Tag des ersten Alleinfluges darf der Schüler maximal 3 Alleinflüge durchführen.

1.24. An der praktischen Ausbildung des Studierenden können maximal 2 Dozenten teilnehmen.

1.25. Der Schüler darf keine Alleinflüge ohne Aufsicht eines Fluglehrers durchführen.

1.26. Ein Schüler darf nicht gleichzeitig an mehr als einer Art Flugausbildung teilnehmen.

1.27. Die abschließende Prüfung erfolgt durch den Verkehrsinspektor.

1.28. Für die Erteilung einer ULH-Pilotenlizenz werden Flugzeiten und gleichwertige Übungen anerkannt, die mit einem Ausbilder auf einem Hubschrauber der normalen Kategorie geflogen wurden, der dem Gewicht und den Eigenschaften des ULH nahekommt (z. B. Schweizer-300 oder R-22) in einer registrierten PPL(H)-Schulungseinrichtung oder bei einem FTO. Alle Übungen, die mit einem Hubschrauber der normalen Kategorie durchgeführt werden, müssen auf dem ULH in dem von ihm festgelegten Umfang geübt werden Lehrer. Es ist ratsam, aber nicht notwendig, dass eine Person sowohl bei Hubschraubern der normalen als auch der ULH-Kategorie als Ausbilder fungiert.

1.29. Der ULH-Rotor darf vom Motor nur dann in Bewegung gesetzt werden, wenn sich in der Kabine hinter den Bedienelementen ein zum selbstständigen Fliegen berechtigter Ausbilder, Pilot oder Schüler befindet. Dies kann erst herauskommen, wenn der Rotor vollständig zum Stillstand gekommen ist.

 

KAPITEL 2. THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT

2.1. Die theoretische Vorbereitung ist der erste Teil der ULH-Pilotenausbildung. Die Durchführung erfolgt durch einen oder mehrere Dozenten mit ausreichenden Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Die Teilnahme an dieser Schulung wird ausgewertet und protokolliert der Ausbilder, der die Schulung leitet. Der Ablauf der theoretischen Vorbereitung muss so erfolgen, dass stets ein korrektes Verständnis des Stoffs des jeweiligen Faches rechtzeitig vor dem praktischen Teil der Ausbildung gewährleistet ist.

2.2. Themen und Umfang der Lehre

2.3. Erforderliche Wissensbereiche:

2.3.1. Aerodynamik:

1) Grundlegende physikalische Konzepte und Maßeinheiten.
2) Aerodynamischer Widerstand, Abhängigkeit des Widerstands von der Geschwindigkeit.
3) Strömungen, Reibungswiderstand, Grenzschicht, Wirbel.
4) Formel für den aerodynamischen Widerstand, Faktoren, die ihn beeinflussen, Bernoulli-Gleichung.
5) Kontinuitätsgleichung, praktische Bedeutung und Verwendung
6) Auftrieb und Widerstand der flachen Platte.
7) Strömung und Druck um das Profil, Profilsehne, Anstellwinkel, Druckverteilung, Druckresultierende.
8) Gesamtreaktion des Flügelprofils in der Luftströmung, Positionsänderung, Druckfolge (instationäre und stationäre Strömung).
9) Profilauftrieb und -widerstand, Auftriebskoeffizient, Luftwiderstandsbeiwert, kritischer Anstellwinkel.
10) Ideales Profil (aerodynamische und geometrische Eigenschaften), induzierter Widerstand, Interferenz.
11) Methoden der Schuberzeugung, Propeller, Strahlantrieb.
12) Horizontalflug, entscheidende Kräfte, Gleichgewicht, Heckflächen und deren Belastung.
13) Horizontalflug bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Anstellwinkel.
14) Einfluss von Größe und Gewicht auf Geschwindigkeit und Anstellwinkel.
15) Grundkonzepte der Hubschrauberaerodynamik.
16) Trägerrotor, seine Funktionen, Beschreibung von Strömungs- und aerodynamischen Phänomenen in einzelnen Flugmodi.
17) Mittel zur Kompensation des Reaktionsmoments und zur Richtungssteuerung (Heckpropeller, Fenestron, NOTAR).
18) Flüge im Autorotationsmodus.
19) Gefährliche Phänomene, die beim Betrieb eines UL-Hubschraubers auftreten (Wirbelring des Rotors oder Heckpropellers, niedrige und hohe Geschwindigkeit des Rotors, Strömungsabriss, niedriges „G“, Bodenresonanz, Karte gefährlicher Bereiche).

2.3.2. Bau und Konstruktion von SLZ:

1) Definition von Flugzeug, Flugzeug, Hubschrauber, SLZ, Flugzeugabteilung.
2) Nomenklatur, Beschreibung der SLZ.
3) Materialien, die beim Bau von SLZ verwendet werden.
4) Ermüdung und Materialverschleiß.
5) Arten von Strukturen, ihre Eigenschaften.
6) Baulast, Sicherheitsfaktor, Vielfaches.
7) Bau von ULH.
8) Rotorköpfe, Typen und Ausführungen, Eigenschaften.
9) Leitung der ULH.
10) Fahrwerk, Dämpfer, Lenkung, Flugzeugtreibstoff, Öl und elektrisches System.
11) Vorschriften für den Bau und Betrieb von ULH, PLZ und anderen Dokumenten.

2.3.3. Vorschriften:

1) Regeln zur Vermeidung und Vermeidung von Kollisionen.
2) Interpretation der Begriffe CTR, TMA, ATZ und Flüge in diesen Gebieten
3) Arten der Markierungen auf der Beschilderungsfläche des Flughafens und auf dem VPD
4) ULL-Betrieb gemäß den Vorschriften LA, L2, L6.
5) Arbeiten Sie mit AIP, NOTAM, Aviation Circular und grundlegenden Abkürzungen.
6) Bedingungen für den Erhalt und die Verlängerung der Gültigkeit einer ULH-Pilotenlizenz.
7) Arten von Qualifikationen für das Fliegen mit ULH und deren Erwerb.
8) Meteorologische Grenzwerte für ULH-Flüge.
9) Bedingungen für die Durchführung eines VFR-Fluges gemäß UL1.
10) Bedingungen für die Ankunft von ULH am Flughafen AFIS.
11) ULH-Inspektionen vor dem Flug.
12) Auswahl der Flugroute, Umrunden und Überfliegen von Hindernissen.
13) Separater Betrieb von ULH, Oberflächenparametern und Hindernisebenen.
14) Klassifizierung des Luftraums der Tschechischen Republik.
15) Verkehrskontrolle, Recht auf Entzug der ULH-Pilotenlizenz.
16) Verfahren zum Einstellen des Höhenmessers. Höhe ausdrücken.
17) Bedingungen und Art der Nutzung von Radiosendern im ULH-Flugverkehr.
18) Sicht, Flugsichtbarkeit.
19) Gemeinsamer Betrieb von ULH und Flugzeugen am AFIS-Flughafen.
20) Verantwortung für die Einhaltung der Bedingungen für ULH-Flüge.
21) Einholung von Informationen zur sicheren Durchführung des Fluges.
22) Arten von Flughäfen in der Tschechischen Republik.
23) Interpretation der Begriffe LKP, LKR, TRA, TSA, ihre Aktivierung, die Möglichkeit von Flügen zu ihnen.
24) Bedingungen für die Landung von ULH außerhalb von Flughäfen, zugelassenen Hubschrauberlandeplätzen und Gebieten für SLZ.

2.3.4. Navigation

1) Form und Abmessungen des Globus, Parallelen und Meridiane.
2) Breiten- und Längengrad, Navigationsarten beim Fliegen.
3) Zeitzonen.
4) Großer und kleiner Kreis auf dem Globus.
5) Karten, Maßstäbe, Darstellungsarten der topografischen Lage.
6) Loxodroma und Orthodroma.
7) Sonnenaufgang und Sonnenuntergang – Wechsel der Jahreszeiten.
8) Vergleichende Navigation.
9) Navigationsvorbereitung, Berechnungen, Windeinfluss.
10) Kompass, Prinzip, Verwendung, Abweichung, Deklination.
11) Isogonen.
12) Lösung des Vektordreiecks.
13) Vorgehensweise bei Orientierungsverlust.
14) Aktionsradius, seine Definition und Erkennung.

2.3.5. Meteorologie:

1) Erdatmosphäre, Zusammensetzung und Luftdruck.
2) Lufttemperatur, Druck und Luftfeuchtigkeit.
3) Druckbildung, Luftmassenzirkulation.
4) Kalt- und Warmfront, Okklusion.
5) Wind, Ursprung, Geschwindigkeit, Richtung, Messung, Turbulenz.
6) Gewitterbildung, Fluggefahr.
7) Wolkengattungen und Wolkentypen.
8) Während der meteorologischen Ausgabe gemessene Größen, Grafik.
9) Gesättigte und ungesättigte Luftmasse, Taupunkt.
10) Bedeutung der Kenntnisse der Meteorologie für das Fliegen.
11) Bedingungen für die Bildung von Frost, kritische Orte.
12) Bestimmung der Sichtbarkeit, Phänomene, die die Sichtbarkeit beeinflussen.
13) Grundlegende meteorologische Abkürzungen und Codes.
14) Quellen für Wetterinformationen, Nachrichten, Vorhersagen und Warnungen.
15) Gefährliche Wetterphänomene.

2.3.6. Motoren, Geräte:

1) Beschreibung der Funktionsweise eines Zweitaktmotors und seiner Teile.
2) Beschreibung der Funktionsweise des Viertaktmotors und seiner Teile.
3) Zusammensetzung und Zubereitung der in die Zylinder eingesaugten Mischung.
4) Schmiermethoden für Zweitakt- und Viertaktmotoren.
5) Vergaser – Prinzip, Vor- und Nachteile.
6) Kraftstoffeinspritzung – Prinzip, Vor- und Nachteile.
7) Zündarten von Ottomotoren.
8) Leistung, Zuverlässigkeit und Lebensdauer der im ULH verwendeten Motoren.
9) Charakteristische Fehler von ULH-Motoren und ihre Ursachen.
10) Bedeutung des Aufwärmens des Triebwerks vor dem Flug, Triebwerkstest.
11) Auswirkung von Vereisung auf Leistung, Vorbeugung und Beseitigung. Vereisung im Vergaser.
12) Anfahr- und Leerlaufkupplung, Zweck und Konstruktion.
13) Statischer, Gesamt- und dynamischer Druck.
14) Magnetkompass mit direkter Ablesung, Prinzip, Verwendung.
15) Drehzahlmesser und Querneigungsmesser.
16) Tachometer.
17) Barometrischer Höhenmesser, Einstellung.
18) Variometer.
19) Drehzahlmesser.
20) Öl, Zylinderkopf, Außenluftthermometer.

2.3.7. Verbindungsregel:

1) Funktelefonverbindung, Stimme, Sprache, Buchstabierung, Übertragung von Zahlen.
2) Wörter und Phrasen.
3) Zeitangabe.
4) Aufbau und Abbau einer Funkverbindung.
5) Testübertragung, Lesbarkeitsskala.
6) Blindübertragung, Prioritätsreihenfolge.
7) Rufzeichen von Flugstationen und Flugzeugen.
8) Abgekürzte Flugzeugrufzeichen, Korrekturen und Wiederholungen.
9) Notfallverfahren, Frequenzen, Notfall- und Dringlichkeitsbetrieb.
10) Betrieb eines Luftfahrzeugs in Seenot, Betrieb anderer Luftfahrzeuge.
11) Schweigen erzwingen, Kummer beseitigen.
12) Korrespondenz mit dem AFIS-Dienst

 

TITEL 3. PRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT

 

TITEL 4. AUSBILDUNGSINHALTE FÜR DIE PILOTENQUALITÄT

4.1. Übung 1a (Bodenvorbereitung)

Kennenlernen des ULH-Flughandbuchs:

1) grundlegende technische Daten
2) Platzierung von Bedienelementen, Geräten, Radiosendern und deren Verwendung
3) Methode zum Einfüllen von LPH und Ölen, Sicherheitsvorschriften
4) normale und Notfallverfahren
5) Betriebsbeschränkungen
6) Leistungen, Gewichte, Zentren

4.2. Übung 1b (Bodenvorbereitung)

Inspektion vor dem Flug, Starten und Aufwärmen des Motors, Test und Abstellen des Motors:

1) Durchführung einer Vorflugkontrolle
2) Betreten und Verlassen des ULH
3) Aktionen vor dem Start
4) Start- und Aufwärmvorgang
5) Motortest
6) Abkühlen und Abstellen des Motors
7) Inspektionen nach dem Flug

4.3. Übung 1c (Bodenvorbereitung)

Auswirkungen auf Lenkung, Ausbalancierung und Motorsteuerung:

Beschreibung und Erklärung der Reaktionen des Helikopters auf Lenkbewegungen, Beschreibung des Umgangs mit der Lenkung und der Motorsteuerung bei einzelnen Manövern (Schwebeflug und Flug)

4.4. Übung 1d (Bodenvorbereitung)

Kennenlernen der Start- (Ablösungs-) und Schwebeflugmethode:

1) Verteilung der Aufmerksamkeit
2) Eingriffe in das Verfahren
3) Methode zur Überprüfung von Geräten
4) die Position des Horizonts auf der Kabine im Flug
5) Fehler und deren Korrekturen

4.5. Übung 1e (Bodenvorbereitung)

Kennenlernen der Organisation, Verwaltung und Sicherheit des Flugverkehrs

1) Dienstleistungen während des Betriebs
2) Funkkorrespondenz
3) Kennenlernen des Flughafens und seiner Räumlichkeiten
4) Hindernisse und Orientierungspunkte

4.6. Übung 1. Bekanntschaftsflug

Flughöhe: 1 – 1500 ft (0,3 – 500 m) AGL

Demonstration des Pilotierens beim Rollen, Hängen, Starten und Steigen in der Luft. Im Gelände Kurven mit unterschiedlichen Neigungen, Geschwindigkeitsmanöver, Sinkflug mit Motorleistung und Autorotation, Kennenlernen des Flughafengeländes und der Arbeitsbereiche, Einbindung in die Rennstrecke, Budget für Landung, Landung. Der Flug wird vom Fluglehrer durchgeführt, der Schüler hält die Kontrollen leichtfüßig, orientiert sich im Raum und überwacht den Funkverkehr.

Erfüllungsbedingungen: Abschluss des Fluges.

4.7. Übung 2. Üben Sie Flüge im Schwebemodus

Flughöhe: 1 – 10 ft (0,3 – 3 m) AGL

Üben des Hängens (im Bereich des positiven Effekts), vertikales Loslassen und Landen, Drehen im Hängen, Verschiebungen zur Seite, vorwärts und rückwärts.
Konzentrieren Sie sich auf die flüssige Umsetzung der Elemente ohne unnötige und plötzliche Eingriffe in das Management und behalten Sie eine konstante Höhe bei. Erlangen Sie nach und nach die Fähigkeit, sich um den Umfang eines markierten Quadrats (30 x 30 m) zu bewegen und auf dem Ziel zu landen.

Erfüllungsbedingungen: Lösen Sie den Helikopter ohne übermäßige Neigungen, Drehungen und Verschiebungen vom Boden, halten Sie den Helikopter ruhig im Schwebeflug, bewegen Sie sich in einer bestimmten Höhe um den Umfang des Quadrats, drehen Sie ihn nach beiden Seiten und landen Sie auf dem Ziel.

4.8. Übung 3. Trainingsflüge im Weltraum, um die Grundelemente des Pilotierens zu üben

Flughöhe: 500 – 1500 ft (150 – 500 m) AGL

Training im Geradeausflug mit Reisegeschwindigkeit, Schrägkurven von 15 und 30 Grad, Steigen und Sinken mit verschiedenen Sink- und Vorwärtsgeschwindigkeiten im Geradeausflug und in Kurven. Manövrieren Sie von der Mindest- zur Höchstgeschwindigkeit und behalten Sie dabei Höhe und Richtung bei.
Der Abflug in den Weltraum, die Aufnahme in den Rundkurs und die Landung werden vom Ausbilder durchgeführt.

Erfüllungsbedingungen: Beherrschen Sie die oben genannten Elemente des einfachen Pilotierens mit angemessener Genauigkeit

4.9. Übung 4a. (Bodenvorbereitung)

Bodenvorbereitung für Rundflüge und Lösung von Sonderfällen im Flug.

1) Kennenlernen der Startmethode, des Rundflugs und des Landebudgets
2) Pilotieren mit begrenzter Geschwindigkeit
3) Methode des Übergangs zur Autorotation und Steuerung in der Autorotation
4) Methode des Pilotierens während des Starts mit der minimal erforderlichen Leistung

4.10. Übung 4. Üben Sie Flüge rund um die Rennstrecke

Flughöhe: 1000 und 500 Fuß (300 und 150 m) AGL

Start-, Kreisflug-, Budget- und Landeübungen. Üben Sie nach dem Auslassen in einem Hang in einer Höhe von 2–6 Fuß (0,6–2 m) einen sanften Übergang von Vorwärtsflug und Steigflug, führen Sie einen regelmäßigen Rundkurs mit Eliminierung der Drift durch und stoppen Sie im Hang in einer Höhe von 2–6 Fuß 0,6–2 m hoch und setzen Sie sich. Die erste und vierte Kurve in einer Mindesthöhe von 300 Fuß (100 m), in der ersten Kurve maximal 15 Grad, in den anderen Kurven maximal 30 Grad.

Erfüllungsbedingungen: Einen Rundflug mit angemessener Genauigkeit durchführen, um Geschwindigkeit, Flughöhe, Rundkursform und den angegebenen Motormodus einzuhalten und mit dem richtigen Budget am angegebenen Ort zu landen.

4.11. Übung 5. Raumflüge zur Bewältigung von Sonderfällen im Flug

Flughöhe: 500 – 1500 ft (150 – 500 m) AGL

Flüge mit begrenzter Geschwindigkeit, Flüge im Autorotationsmodus, Notfallverfahren, Austritt aus dem Wirbelring, Wiederherstellung bei niedriger Rotorgeschwindigkeit.
Der Start, der Abflug in den Weltraum und die Einbindung in den Kreislauf erfolgt durch den Schüler.

Erfüllungsbedingungen: Reagieren Sie rechtzeitig und mit den richtigen Verfahren auf simulierte Sonderfälle im Flug.

4.12. Übung 6. Starts und Landungen mit minimal erforderlicher Leistung, Autorotationsbudgets

Flughöhe: 500 – 1000 ft (150 – 300 m) AGL

Üben Sie bei einem Hubschrauber mit Radfahrwerk das Starten und Landen mit Start und Landung, bei anderen das Starten und Landen mit Hilfe eines Luftkissens. Budgets für Autorotation (Schwebeflug), Landung in einer geraden Linie und einer Kurve.

Erfüllungsbedingungen: Führen Sie Start und Landung mit der minimal erforderlichen Leistung durch, führen Sie einen Autorotationssinkflug durch und behalten Sie dabei die angegebene Geschwindigkeit und Drehung des Trägerrotors im Schwebeflug bei.

4.13. Übung 7a (Bodenvorbereitung)

Bodenvorbereitung vor dem Testen für einzelne Flüge

1) Wiederholung von Notfallmaßnahmen
2) Einarbeitung in die Durchführung eines unabhängigen Fluges
3) Unterschiede in der Pilotierung bei Solobesetzung

4.14. Übung 7P Wiederholung vor einzelnen Flügen

Flughöhe: bis zu 1500 ft (bis zu 500 m) AGL

Untersuchung der Technik des Fliegens im Schwebeflug, im Kreisflug und im Weltraum. Überprüfen Sie im Schwebeflug alle Elemente aus Übung 2. Überprüfen Sie beim Fliegen des Rundkurses die korrekte Ausführung des Rundkurses in einer Höhe von 1000 und 500 Fuß (300 und 150 m), das Budget für die Landung und die Landung aus dem Schwebeflug. Überprüfen Sie im Weltraum den Steigflug in gerader Richtung und in Kurven, Kurven im Horizontalflug mit Neigungen von 15 und 30 Grad, minimale und maximale Geschwindigkeit unter Beibehaltung einer geraden Linie und Höhe, Sinkflug mit Kraft in gerader Linie und in Kurven, Sinkflug bei Autorotation, Notfallverfahren und Einbeziehung in den Rundkurs und bei der Landung.

Erfüllungsbedingungen: Führen Sie alle oben genannten Elemente mit einer solchen Präzision und Qualität aus, dass kein Zweifel daran besteht, den Alleinflug zu meistern.

4.15. Übung 8. Unabhängige und Kontrollflüge im Schwebeflug.

Flughöhe: 1 – 10 ft (0,3 – 3 m) AGL

Vertikale Starts und Landungen, schwebende Drehungen und seitliche Verschiebungen, Rückwärts- und Vorwärtsbewegungen unter Berücksichtigung der Höhe und des vorgesehenen Raums, unruhige Bewegungen mit der Lenkung und dem Hubschrauber ausschließen. Führen Sie während der Übung nach Ermessen des Fluglehrers Kontrollflüge durch.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

4.16. Übung 9. Unabhängige und kontrollierte Flüge rund um die Rennstrecke

Flughöhe: 1000 und 500 Fuß (300 – 150 m) AGL

Start und Landung im Schwebeflug, erste und vierte Kurve mindestens 300 m (100 Fuß), 1. Kurve maximal 15 Grad, andere maximal 30 Grad. Ein misslungener Anflug darf nicht durch intensives Bremsen – „Strecken“ des Helikopters, sondern durch Wiederholung der Schaltung korrigiert werden. Übergang zum Aufhängen in einer Höhe von 2–6 m. Es liegt im Ermessen des Fluglehrers, Kontrollflüge vor oder während der Übung durchzuführen.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

4.17. Übung 10. Unabhängige und Kontrollflüge im Weltraum

Flughöhe: 500 – 1500 ft (150 – 500 m) AGL

Führen Sie nach dem Kontrollflug mit dem Fluglehrer separate Flüge in das Gebiet durch, um das Steigen und Sinken in gerader Linie und in Kurven, Kurven mit einer Neigung von 15 und 30 Grad unter Beibehaltung der Richtung, Einbindung in den Rundkurs und Budget für die Landung zu üben.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

4.18. Übung 11a. (Bodenvorbereitung)

Bodenvorbereitung für Flüge in Gebiete mit begrenzten Abmessungen.
Einführung des Schülers in die Flugmethodik und Pilotentechnik

4.19. Übung 11. Üben Sie Flüge auf Flächen mit begrenzten Abmessungen

Flughöhe: 500 Fuß (150 m) AGL

Wählen Sie zum Üben eine Fläche von 100 x 100 m im Feld aus, bestimmen Sie die Windrichtung und wählen Sie die Anflugrichtung, führen Sie einen Vorbeiflug durch, um die Fläche in einer Höhe von min. 60 Fuß (20 m) über Hindernissen im Horizontalflug bei min. 30 kt (55 km/h), einen Rundkurs auf 500 Fuß (150 m) absolvieren und beim Anflug, Abstieg und bei der Landung an einem Ort mit einer Mindesthöhe über Hindernissen von 30 Fuß (10 m) über dem Landeplatz schweben eine zufriedenstellende Oberflächenneigung. Starten und Steigen Sie mindestens 30 Fuß (10 m) über Hindernissen in Start-, Start- und Übergangsrichtung zum Steigflug.
Machen Sie auf die Möglichkeit von Lee hinter Hindernissen und die mögliche Neigung oder Unebenheit des Geländes aufmerksam und erläutern Sie die Lösung in solchen Situationen. Das Gebiet muss den im Luftfahrtgesetz und anderen Vorschriften festgelegten Bedingungen entsprechen.

Erfüllungsbedingungen: Demonstrieren Sie die Fähigkeit, einen geeigneten Landeplatz vor Ort auszuwählen, seine Eignung für die Landung während eines Vorbeiflugs zu überprüfen, einen Rundkurs durchzuführen und das richtige Budget festzulegen.

4.20. Übung 12. Unabhängige und Kontrollflüge auf Flächen begrenzter Größe.

Flughöhe: 500 Fuß (150 m) AGL

Separat im Bereich des Lebenslaufs. 11. Führen Sie nach Ermessen des Ausbilders vor oder während der Übung einen Kontrollflug durch.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

4.21. Übung 13. Fortgeschrittene Autorotationen

Flughöhe: 500 – 1000 ft (150 – 300 m) AGL

Führen Sie Starts mit der minimal erforderlichen Leistung durch und planen Sie Autorotationslandungen mit anspruchsvolleren Manövern ein.

Erfüllungsbedingungen: Meistern Sie Autorotationsabstiege und Budgets mit komplexeren Manövern (180°-Wende, Verkürzung des Budgets mit einem „S“-förmigen Manöver).

4.22. Übung 14a. (Bodenvorbereitung)

Bodenvorbereitung für die Durchführung von Navigationsflügen.

1) Kartenvorbereitung
2) Navigationsbeschriftung, Berechnungen, Füllung
3) Art der Anfahrt und Kurshaltung auf der Strecke
4) Aktivität bei Orientierungsverlust
5) Aktivitäten bei sich verschlechternden Wetterbedingungen
6) Aktivität in besonderen Fällen während des Fluges
7) Funkverbindung
8) Verfahren beim Fliegen zu einem ausländischen Flughafen
9) Ermittlung von Luftraumbeschränkungen und anderen notwendigen Informationen
10) Ermittlung des Status und der Wettervorhersage

4.23. Übung 14. Navigationsflug

Flughöhe: 700 – 1000 Fuß (200 – 300 m) AGL

Navigationsflug mit einer Länge von min. 120 km über mindestens vier Wendepunkte.

Erfüllungsbedingung: Den Hubschrauber mit angemessener Genauigkeit entlang einer festgelegten Route führen und Navigationsaufzeichnungen führen.

4.24. Übung 15. Überflüge

Flughöhe: 700 – 1000 ft (200 – 300 m) AGL

Navigationstraining bei Flügen, mindestens ein Flug mit einer Gesamtlänge von 150 km, bei Training mit Landung mind. an 3 ausländischen Flughäfen bzw. SLZ-Gebieten

Erfüllungsbedingung: Den Hubschrauber mit angemessener Genauigkeit entlang einer festgelegten Route führen und Navigationsaufzeichnungen führen. Der korrekte Ablauf für die Ankunft an einem ausländischen Flughafen oder SLZ-Bereich, einschließlich Landung, Start und Abflug.

4.25. Übung 16. Navigationsflüge bei 500 Fuß (150 m) AGL

Flughöhe: 500 Fuß (150 m) AGL

Flüge mit einer Länge von min. 120 km.

Erfüllungsbedingung: Führen des Hubschraubers entlang einer festgelegten Route bei 500 Fuß (150 m) AGL mit angemessener Genauigkeit und Führen eines Navigationsprotokolls.

4.26. Übung 17P. Überprüfen Sie anhand der Navigationsführung des Flugzeugs entlang der Strecke

im Doppel: 2 Flüge, 1 Stunde 20 Min
Flughöhe: 500 – 1000 ft (150 – 300 m) AGL

Eine mindestens 120 km lange Strecke mit einer Landung auf einem Flughafen oder SLZ-Gelände, auf der der Schüler während der Ausbildung nicht gelandet ist.

Erfüllungsbedingung: Den Hubschrauber mit angemessener Genauigkeit entlang einer festgelegten Route führen und Navigationsaufzeichnungen führen. Der korrekte Ablauf für die Ankunft an einem ausländischen Flughafen oder SLZ-Bereich, einschließlich Landung, Start und Abflug.

4.27. Übung 18. Solo-Navigationsflug

Flughöhe: 700 – 1000 ft (200 – 300 m) AGL

Nicht-Flughafenflug entlang der Strecke min. 120 km lang mit 3 Wendepunkten. Wählen Sie den Flugweg in dem Gebiet, in dem die Übungen 14a bis 17P durchgeführt wurden.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

4.28. Übung 19. Solo-Überflug

Flughöhe: 700 – 1000 Fuß (200 – 300 m) AGL

Überfliegen Sie eine dreieckige Strecke mit einer Gesamtlänge von min. 150 km mit Landung auf zwei Flughäfen oder Flächen für SLZ. Es wird empfohlen, dass eine geschulte Person am Landeplatz anwesend ist.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

4.29. Übung 20. Solo-Navigationsflüge bei 500 Fuß (150 m) AGL

Flughöhe: 500 Fuß (150 m) AGL

Nicht-Flughafenflüge mit einer Mindestlänge von 120 km und mindestens 4 Wendepunkten.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

 

KAPITEL 5. PILOTENQUALITÄTSPRÜFUNG

5.1. Die praktische Prüfung kann nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Der theoretische Prüfungsteil kann frühestens zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung abgelegt werden allerdings nach dem ersten Alleinflug. Die theoretische Prüfung ist 90 Tage gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit muss die Theorieprüfung wiederholt werden. Die praktische Prüfung wird von einem Verkehrsinspektor durchgeführt nicht zu mehr als 50 % an der Ausbildung des Studierenden teilgenommen hat.

5.1.1. Theorie

zugelassener Test. Wenn es derzeit keinen zugelassenen Test für ULH-Piloten gibt, wird der für ULL-Piloten konzipierte Test verwendet und der Inspektor überprüft die Kenntnisse im Zusammenhang mit ULH schriftlich oder mündlich. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung bestätigt der Verkehrskontrolleur im Personalbogen. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich.

5.1.2. Üben:

Der praktische Teil der Prüfung wird nach erfolgreicher Absolvierung des theoretischen Teils der Prüfung durchgeführt, der im Personalblatt des Schülers während der Gültigkeitsdauer der theoretischen Prüfung bestätigt wird. Die praktische Prüfung muss mindestens 4 Flüge im Doppel mit einer Mindestdauer von 40 Minuten umfassen. Es wird im Hängeplatz, auf der Rennstrecke und im Raum durchgeführt. Alle Elemente werden wie in den Übungen 7P und 11 überprüft.

5.1.3. Der theoretische und praktische Teil der Prüfung kann maximal 4 Mal wiederholt werden. Für den Fall, dass die maximale Versuchszahl ausgeschöpft ist, wird dem Bewerber der erforderliche Umfang an Zusatzschulungen zugewiesen.

5.1.4. Erfüllungsbedingung:

Bewertung 1 bis 3 im praktischen Teil der Prüfung, im theoretischen Teil die vorgeschriebene erreichte Punktzahl.
Der Prüfer vermerkt das Ergebnis der Prüfung im Personalblatt des Schülers.

 

KAPITEL 6. UMSCHULUNG

6.1. Die Umschulung zum ULH oder zu einem anderen ULH-Typ wird von einem Piloten mit ULH-Ausbilderqualifikation durchgeführt.

6.2. Eine Umschulung nach diesem Lehrplan kann durchgeführt werden:

1) Piloten mit einer gültigen ULH-Pilotenlizenz – (Umschulung auf einen anderen ULH-Typ)
2) An private Hubschrauberpiloten – (zwecks Erlangung einer ULH-Pilotenlizenz)
3) An kommerzielle Hubschrauberpiloten – (zum Zweck der Erlangung einer ULH-Pilotenlizenz)
4) Zur Beförderung von Hubschrauberpiloten – (zwecks Erlangung einer ULH-Pilotenlizenz)
5) An Militärhubschrauberpiloten – (zwecks Erlangung einer ULH-Pilotenlizenz)

6.3. Über die Fähigkeit des Piloten, einen Alleinflug auf einem zweisitzigen ULH durchzuführen, entscheidet der Ausbilder, der die Umschulung durchführt. Voraussetzung für die Umschulung auf einen einsitzigen ULH ist eine gültige ULH-Pilotenlizenz und ein Gesamtflug am ULH von mindestens 50 Flugstunden, davon mindestens 20 Flugstunden allein. In diesem Fall führt der zum Fliegen der jeweiligen Muster berechtigte Ausbilder einen Kontrollflug mit der umgeschulten Person durch eines zweisitzigen ULH im Bereich von cv.28 mit Schwerpunkt auf der Simulation der Eigenschaften eines einsitzigen ULH und der Beurteilung seiner Fähigkeit, einen einsitzigen ULH zu steuern. Nachdem die Vorbereitungen getroffen sind, treten die Umgeschulten auf alle Flüge (einschließlich Flüge 22,23, 24 und 28) separat. Übung XNUMX wird nicht mehr auf einem Einzelplatz-ULH durchgeführt.

6.4. Verfügt die umzuschulende Person über eine gültige ULH-Pilotenlizenz, führt der Ausbilder eine Prüfung nach cv.28 durch und die umzuschulende Person erhält somit die Berechtigung, einen anderen ULH-Typ zu fliegen. Für Vorbeiflug-(Test-)Piloten, erfordert keine Umschulung.

6.5. Für in den Punkten 2, 3, 4, 5 aufgeführte Piloten, die eine Pilotenlizenz anstreben, führt die ULH eine Pilotenprüfung gemäß Lebenslauf durch. 28 Inspektor.

6.6. Theoretische Vorbereitung:

Die in der Einleitungsbestimmung, Punkte 2), 3), 4), 5) genannten Bewerber müssen eine Prüfung zu den LAA-Vorschriften und zum Thema BAU VON SLZ bestehen.

6.7. Lehrplan für den praktischen Teil der ULH-Pilotenumschulung.

6.8. Übung 22a (Bodenvorbereitung)

Kennenlernen des ULH-Flughandbuchs:

1) grundlegende technische Daten
2) Platzierung von Controllern, Geräten, Radiosendern
3) Methode zum Einfüllen von LPH und Ölen
4) normale und Notfallverfahren
5) Betriebsbeschränkungen
6) Leistungen, Gewichte, Zentrierung

6.9. Übung 22b (Bodenvorbereitung)

Inspektion vor dem Flug, Start, Aufwärmen des Motors, Test des Motors, Abschalten

1) Durchführung einer Vorflugkontrolle
2) Betreten und Verlassen des ULH
3) Aktionen vor dem Start
4) Start- und Aufwärmvorgang
5) Motortest
6) Abkühlen und Abstellen des Motors
7) Inspektion nach dem Flug

6.10. Übung 22c (Bodenvorbereitung)

Studie und Überprüfung der UL-1- und LA-1-Verfahren:
Diese Übung ist für die in Abschnitt 6.2 genannten Piloten nicht verpflichtend. Absatz 1)

6.11. Übung 22 Üben Sie Flüge im Schwebemodus

Flughöhe: 1–10 Fuß (0,3–3 m) AGL

Üben Sie das Hängen an Ort und Stelle, das vertikale Auslösen und Landen, das Drehen an Ort und Stelle sowie die Verschiebungen zur Seite, nach vorne und nach hinten. Es wird auf einem 30 x 30 m großen Quadrat durchgeführt.

Erfüllungsbedingungen: Lösen Sie den Helikopter ohne übermäßige Neigungen, Drehungen und Verschiebungen vom Boden, halten Sie den Helikopter ruhig im Schwebeflug, bewegen Sie sich in einer bestimmten Höhe um den Umfang des Quadrats, drehen Sie ihn nach beiden Seiten und landen Sie auf dem Ziel.

6.12. Übung 23. Trainingsflüge im Weltraum

Flughöhe: bis zu 1500 ft (500 m) AGL

Kennenlernen der Flugeigenschaften des ULH und der Bedienung aller im Flug verwendeten Geräte. Flug im Bereich der zulässigen Geschwindigkeiten von minimal bis maximal. Neigungsdrehungen von 15 und 30 Grad im Horizontalflug, Steig- und Sinkflug. Sonderfälle im Flug lösen, Autorotationen geradlinig absteigen und in einen Hang verwandeln. Landung auf einer Fläche begrenzter Größe.

Erfüllungsbedingungen: Beherrschen Sie die oben genannten Elemente des einfachen Pilotierens mit angemessener Genauigkeit.

6.13. Übung 24. Üben Sie Flüge rund um die Rennstrecke

Flughöhe: 1000 und 500 Fuß (300 und 150 m) AGL

Üben von Start, Rundflug, Budget und Landung, Korrektur falscher Budgets, Landung mit seitlicher, ggf. hinterer Windkomponente.

Erfüllungsbedingungen: Einen Rundflug mit angemessener Genauigkeit durchführen, um Geschwindigkeit, Flughöhe, Rundkursform und den angegebenen Motormodus einzuhalten und mit dem richtigen Budget am angegebenen Ort zu landen.

6.14. Übung 25. Alleinflüge im Schwebemodus

Flughöhe: 1 – 10 ft (0,3 – 3 m) AGL

Selbständiges Üben von Schwebeflügen im Bereich von cv. 22.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

6.15. Übung 26. Separate Flüge um die Rennstrecke

Flughöhe: 1000 und 500 Fuß (300 und 150 m) AGL

Schwebeflug, Abheben, Kreisflug, Landung.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

6.16. Übung 27. Unabhängiger Flug ins All

Flughöhe: 500–1500 Fuß (150–500 m) AGL

Flug im Bereich der zulässigen Geschwindigkeiten von minimal bis maximal, Kurven mit einer Neigung von 15 und 30 Grad im Horizontalflug, Steig- und Sinkflug, im Geradeausflug und in Kurven.

Erfüllungsbedingungen: Bewertung 1-2.

6.17. Übung 28. Überprüfung / Pilottest

Flughöhe: bis zu 1500 ft (500 m) AGL

Der Prüfer bzw. Ausbilder prüft entsprechend der Erstbestimmung alle Elemente der Pilotentechnik im Rahmen der Pilotenprüfung.

Erfüllungsbedingungen: Gleich wie Pilottest.

 

TITEL 7. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR AUSBILDER

7.1. Einleitende Bestimmungen:

Die ULH-Ausbilderausbildung wird vom ULH-Betriebsinspektor durchgeführt und kann gemäß diesem Lehrplan für ULH-Piloten auf der Grundlage der Vorlage einer Lizenz und eines Flugbuchs durchgeführt werden, sofern die Anforderungen gemäß Absatz „Anforderungen an Bewerber“ erfüllt sind
Der Inspektor, der die Schulung durchgeführt hat, füllt das Personalblatt aus und trägt die erworbene Qualifikation in das Flugbuch des Vielfliegers ein.

7.2. Bewerbervoraussetzungen

1) Der Bewerber muss Inhaber einer ULH-Pilotenlizenz sein (ein Absolvent der ULH-Pilotengrundausbildung oder -Auffrischungsschulung).
2) Muss zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Ausbildung mindestens 21 Jahre alt sein.
3) Der Bewerber muss mindestens 200 Stunden als ULH-Pilot geflogen sein.
4) Der Bewerber muss die tschechische Sprache sprechen und schreiben können.
5) Der Bewerber muss die Aufnahmeprüfung erfolgreich bestehen.
6) Der Bewerber muss über eine ununterbrochene Pilotenerfahrung von mindestens 5 Jahren verfügen.

7.3. Anerkennung von Ausbilderqualifikationen

Inhabern gültiger privater Hubschrauberpiloten, kommerzieller Hubschrauberpiloten, Transporthubschrauberpiloten und militärischer Hubschrauberpiloten mit Ausbilderqualifikation kann der ULH-Einsatzinspektor die ULH-Ausbilderqualifikation ohne Abschluss der Ausbildung gemäß dem Abschnitt AUSBILDUNGSAUSBILDUNG verleihen, wenn sie die Auffrischung abgeschlossen haben Bei der Ausbildung nach diesem Lehrplan absolvierten sie zu mindestens 50 % ihre Flugzeit im Doppelpiloten und absolvierten gleichzeitig eine Umschulung vom Lehrersitz aus.

7.4. Lehrplan der ULH-Ausbilderausbildung

7.5. Übung 29a (Bodenvorbereitung)

Der ausgebildete Pilot führt ein Bodenvorbereitungstraining im Rahmen von TITEL 4, AUFGABE 1, Übungen 22a – 22b dieses Lehrplans durch.

7.6. Übung 29. Üben Sie Flüge im Schwebemodus

Flughöhe: 1–10 Fuß (0,3–3 m) AGL

Hängend, vertikales Auslösen und Landen, Drehen im hängenden Zustand, Verschiebungen zur Seite, vorwärts und rückwärts. Bei allen Flügen fährt der ULH-Experte vom Sitz des Fluglehrers aus. Ein Inspektor sitzt auf dem Pilotensitz.
Der Adept erklärt dem Prüfer die Ausführungsprozedur der einzelnen Elemente, reagiert auf simulierte Fehler und erläutert deren Behebung.

Erfüllungsbedingungen: Demonstration aller Elemente des Pilotenwesens in der erforderlichen Qualität, im Falle eines simulierten Fehlers eines Schülers, die Fähigkeit, die Flugsicherheit durch rechtzeitiges Eingreifen zu gewährleisten und zu erklären, wie der Fehler behoben werden kann.

7.7. Übung 30. Üben Sie Flüge rund um die Rennstrecke

Flughöhe: 1000 und 500 Fuß (300 und 150 m) AGL

Abheben, Kreisflug, Budget, Landung. Korrekturen von Fehllandungen, Landungen mit seitlicher oder rückwärtiger Windkomponente. Bei allen Flügen fährt der ULH-Experte vom Sitz des Fluglehrers aus. Ein Inspektor sitzt auf dem Pilotensitz.
Der Adept erklärt dem Prüfer die Ausführungsprozedur der einzelnen Elemente, reagiert auf simulierte Fehler und erläutert deren Behebung.

Erfüllungsbedingungen: Demonstration aller Elemente des Pilotenwesens in der erforderlichen Qualität, im Falle eines simulierten Fehlers eines Schülers, die Fähigkeit, die Flugsicherheit durch rechtzeitiges Eingreifen zu gewährleisten und zu erklären, wie der Fehler behoben werden kann.

7.8. Übung 31. Trainingsflüge ins All

Flughöhe: bis zu 1500 ft (500 m) AGL

Flüge im Bereich der zulässigen Geschwindigkeiten von minimal bis maximal, Kurven mit einer Neigung von 15 und 30 Grad im Horizontalflug, Steig- und Sinkflüge, Lösung von Sonderfällen im Flug, absteigende Autorotationen in Geradeausrichtung und in Kurven bis zum Schwebeflug. Landung auf einer Fläche begrenzter Größe. Bei allen Flügen fährt der ULH-Experte vom Sitz des Fluglehrers aus. Ein Inspektor sitzt auf dem Pilotensitz. Der Adept erklärt dem Prüfer die Ausführungsprozedur der einzelnen Elemente, reagiert auf simulierte Fehler und erläutert deren Behebung.

Erfüllungsbedingungen: Demonstration aller Elemente des Pilotenwesens in der erforderlichen Qualität, im Falle eines simulierten Fehlers eines Schülers, die Fähigkeit, die Flugsicherheit durch rechtzeitiges Eingreifen zu gewährleisten und zu erklären, wie der Fehler behoben werden kann.

7.9. Übung 32. Abschlussprüfung

Flughöhe: bis zu 1 Fuß (500 m) AGL

Der Prüfer untersucht den Auszubildenden im Rahmen der Pilotenprüfung und beurteilt seine Fähigkeit, Flüge als Fluglehrer durchzuführen. Während des Fluges übernimmt der ULH-Experte die Steuerung vom Sitz des Fluglehrers aus. Ein Inspektor sitzt auf dem Pilotensitz.
Der Adept erklärt dem Prüfer die Ausführungsprozedur der einzelnen Elemente, reagiert auf simulierte Fehler und erläutert deren Behebung.

Erfüllungsbedingungen: Demonstration aller Elemente des Pilotenwesens in der erforderlichen Qualität, im Falle eines simulierten Fehlers eines Schülers, die Fähigkeit, die Flugsicherheit durch rechtzeitiges Eingreifen zu gewährleisten und zu erklären, wie der Fehler behoben werden kann. Fähigkeit, als Ausbilder zu fungieren.

7.10. Ausbilderprüfung:

7.10.1. Theoretischer Teil

– Schriftliche Probeprüfung (die Probeprüfungen werden vom Hauptinspektor des ULH-Betriebs festgelegt).
– Mündlicher Test über die Fähigkeit, Luftfahrtthemen zu unterrichten und die Elemente des Pilotenwesens und mögliche Fehler zu erklären.

Erfüllungsbedingungen: Demonstrieren Sie theoretische Kenntnisse durch das Erreichen der vorgeschriebenen Punktzahl in der Prüfung, demonstrieren Sie vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der vom Hauptinspektor des ULH-Betriebs ernannt wird, die Fähigkeit, Luftfahrtthemen zu unterrichten und die einzelnen Elemente des Pilotenwesens mit einer Warnung korrekt zu beschreiben und zu erklären mögliche Fehler und deren Folgen.

7.10.2. Praktischer Teil

enthält min. 2 Flüge im Doppel mit einer Dauer von 30 Min.:
1. Flug mit einem Inspektor in dem Bereich, bei dem der Prüfer (auf dem Sitz des Ausbilders) das Niveau der Pilotentechnik in dem im Ausbildungslehrplan vorgeschriebenen Übungsbereich überprüft, einschließlich einer Beschreibung der Ausführung einzelner Elemente durch den Piloten, überprüft das Niveau des Rundfluges, einschließlich einer Beschreibung der Ausführung der einzelnen Phasen durch den Piloten.
In den Flug wird der Inspektor eine Notlandeübung nach dem Abschalten des Triebwerks einbauen.
2. Flug mit einem Inspektor, bei dem der Prüfer (auf dem Pilotensitz) vom Sitz des Ausbilders aus überprüft, wie gut der Prüfling das Flugzeug beherrscht. Einen Teil des Fluges fährt er selbst und überprüft das Niveau des Prüflings bei der Beurteilung und Korrektur bewusst gemachter Fehler.

Erfüllungsbedingungen: Nachweisen Sie gegenüber dem Inspektor die Beherrschung aller für die Pilotenqualifikation erforderlichen Elemente der Pilotentechnik, jedoch mit der Note 1 bis 2, d. h. sehr gute praktische Fähigkeiten. Diese Fähigkeiten müssen sie auch beim Steuern vom Lehrersitz aus unter Beweis stellen. Darüber hinaus müssen sie während des Fluges die Fähigkeit nachweisen, durch den Inspektor simulierte Pilotenfehler richtig zu erkennen, zu korrigieren und deren Schwere gemäß der Bewertungsskala einzustufen.

 

TITEL 8. AUSBILDUNGSERLEBNISSE

8.1. Theorie

Piloten mit der Qualifikation zum Hubschrauberpiloten ATPL(H), CPL(H), PPL(H) oder Militärhubschrauberpiloten müssen keine theoretische Ausbildung absolvieren, sie studieren lediglich die Fächer FLIEGREGELN, BAU- UND KONSTRUKTIONSREGELN DES SLZ, LAA-Vorschriften und nehmen daran teil eine Prüfung von ihnen. Der ULH-Betriebsinspektor führt die Prüfung mündlich oder in Form einer schriftlichen oder Computerprüfung durch.
Piloten mit von der ÚCL oder AČR verliehenen Flugzeugpilotenqualifikationen, ULL-Piloten und Motorseglerpiloten müssen keine theoretische Ausbildung absolvieren, sie studieren lediglich die Fächer FLUGREGELN, BAU UND KONSTRUKTION VON RUNDEN, AERODYNAMIK, LAA-Vorschriften und legen eine Prüfung darüber ab . Der ULH-Betriebsinspektor führt die Prüfung mündlich oder in Form einer schriftlichen oder Computerprüfung durch.

8.2. Üben

Die Grundausbildung muss im Umfang von mindestens 34:20 Flugstunden in den letzten 24 Monaten vor der Prüfung absolviert werden.
Piloten mit einer von der ÚCL oder AČR verliehenen Flugpilotenqualifikation, ULL-Piloten und Motorseglerpiloten können die Anzahl der Flugstunden auf 25 reduzieren.
Piloten mit den Qualifikationen ATPL(H), CPL(H), PPL(H) oder Militärhubschrauberpiloten absolvieren eine Ausbildung nach dem Umschulungscurriculum gemäß Kapitel 6, einschließlich einer Pilotenprüfung im Umfang von mind. 4 Stunden 30 Minuten
Hinweis: Über die Reduzierung der Flugstundenzahl in einzelnen Übungen entscheidet der Ausbilder entsprechend den Fähigkeiten des Schülers.

8.3. Qualifikationen der Ausbilder:

Inhaber eines gültigen Privathubschrauberpiloten-, Verkehrshubschrauberpiloten-, Transporthubschrauberpiloten- und Militärhubschrauberpiloten-Zertifikats mit Ausbilderqualifikation können die ULH-Ausbilderqualifikation erhalten, ohne die Ausbildung gemäß dem Abschnitt AUSBILDUNGSAUSBILDUNG abzuschließen, wenn sie die Auffrischungsschulung dieses Lehrplans abgeschlossen haben. mit mindestens 50 % der Flugzeit absolvierten sie das Doppelfahren während der Umschulung vom Lehrersitz aus.

8.4. Qualifikationen als Testpilot:

ATPL(H)- und CPL(H)-Piloten mit einer gültigen operativen Testflugqualifikation oder einer uneingeschränkten Testflugqualifikation können auf der Grundlage einer Vorbereitung (Lehre) im Rahmen des Lebenslaufs eine Testpilotenqualifikation erwerben. 39.a und Prüfung durch einen Prüfer mit Testpilotenqualifikation gem. Lebenslauf. 43. ohne weitere Formalitäten

 

TITEL 9. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR VFR-KONTROLLFLÜGE

9.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

Ein Bewerber mit einer gültigen ULH-Lizenz und mindestens einer eingeschränkten Funkerlizenz oder höher kann in die Schulung einbezogen werden. Die Ausbildung wird von einem Ausbilder mit VFR-kontrollierten Flugqualifikationen durchgeführt. Der Abschluss der Ausbildung wird im Personalbogen des Kandidaten bestätigt. Der Testflug wird von einem ULH-Inspektor mit VFR-kontrollierten Flugqualifikationen durchgeführt und das Ergebnis im Personalblatt des Antragstellers vermerkt.
Der erworbene Abschluss wird durch das Zentralregister des LAA anhand eines persönlichen Schreibens in den Personalausweis eingetragen.

9.2. Piloten mit einer gültigen ATPL (A oder H), CPL (A oder H), PPL(A oder H), TMG mit einer VFR ŘL-Qualifikation und jeder anderen SLZ-Pilotenlizenz mit einer VFR ŘL-Qualifikation können eine VFR ŘL-Qualifikation besitzen ohne weitere Formalitäten in die ULH-Pilotenlizenz eingetragen werden.

9.3. Ausbildungsplan:

9.4. Übung 36a (Bodenvorbereitung)

Die theoretische Ausbildung im Umfang von 3 Stunden muss die Grundlagen des Fliegens im kontrollierten Raum, die Vorlage eines Flugplans, die Arbeit mit AIP, NOTAM und Karten, Ein- und Ausstiegspunkte, Standardrouten sowie die Fähigkeit des Piloten umfassen, Informationen für den Flug im kontrollierten Raum zu erhalten Weltraum, Verfahren zum Einstellen des Höhenmessers und zum Ausdrücken der Höhe, Funkkorrespondenztraining, Prinzipien der Verwendung des Sekundärradartransponders.

9.5. Übung 36. Navigationsflug mit Landung auf AFIS-Flughäfen prüfen:

Flughöhe: 500 – 1000 ft (150 – 300 m) AGL

Führen Sie einen Kontrollnavigationsflug mit Zwischenstopp auf zwei AFIS-Flugplätzen durch. Überprüfen Sie die Fähigkeit, den ULH entlang der angegebenen Route und in der angegebenen Höhe zu führen und Landungen und Starts auf dem AFIS-Flugplatz korrekt durchzuführen
Funkkorrespondenz.

Erfüllungsbedingung: Den Hubschrauber mit angemessener Genauigkeit entlang einer festgelegten Route führen und Navigationsaufzeichnungen führen. Das korrekte Verfahren für die Ankunft an einem AFIS-Flughafen, einschließlich der Funkkorrespondenz für Landung, Start und Abflug.

9.6. Übung 37. Navigationsflug mit Landung auf einem kontrollierten Flughafen:

Flughöhe: 500 – 1000 ft (150 – 300 m) AGL

Führen Sie einen Navigationsflug mit vollständiger Landung auf einem kontrollierten Flughafen durch. Der Pilot füllt den Flugplan für den jeweiligen Flug aus und führt die Funkkorrespondenz.

Erfüllungsbedingung: Den Hubschrauber mit angemessener Genauigkeit entlang einer festgelegten Route führen und Navigationsaufzeichnungen führen. Das richtige Verfahren für die Ankunft an einem kontrollierten Flughafen, einschließlich Landung, Start und Abflug.

9.7. Übung 38. Testnavigationsflug mit Landung auf einem kontrollierten Flughafen

Flughöhe: 500 – 1000 ft (150 – 300 m) AGL

Navigationstestflug mit vollständiger Landung auf dem kontrollierten Flugplatz. Die Inspektion wird von einem Inspektor mit ŘL VFR-Qualifikation durchgeführt.

Erfüllungsbedingung: Den Hubschrauber mit angemessener Genauigkeit entlang einer festgelegten Route führen und Navigationsaufzeichnungen führen. Das richtige Verfahren für die Ankunft an einem kontrollierten Flughafen, einschließlich Landung, Start und Abflug.

 

TITEL 10. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN

10.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

In die Ausbildung kann ein Bewerber mit einer gültigen ULH-Lizenz und einer Gesamtflugzeit von mindestens 200 Stunden, davon mindestens 100 Stunden am ULH, aufgenommen werden. Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Form eines Kurses unter der Leitung eines Inspektors mit der Qualifikation eines Testpiloten, der hierfür vom Chefinspektor der ULH autorisiert wurde. Die Flüge werden vom Inspektor im Personalblatt des Kandidaten erfasst.

10.2. Ausbildungsvergünstigungen

ATPL(H)- und CPL(H)-Piloten mit einer gültigen operativen Testflugqualifikation oder einer uneingeschränkten Testflugqualifikation können auf der Grundlage einer Vorbereitung (Lehre) im Rahmen des Lebenslaufs eine Testpilotenqualifikation erwerben. 39.a und Prüfung durch einen Prüfer mit Testpilotenqualifikation gem. Lebenslauf. 43. ohne weitere Formalitäten. Auf Grundlage des ausgefüllten Personalbogens wird das Zentralregister der LAA die Qualifikation in die Karte eintragen.

10.3. Lehrplan für die Testpilotenausbildung:

10.4. Übung 39a (Bodenvorbereitung – theoretischer Unterricht)

Die theoretische Vorbereitung im Umfang von 5 Stunden muss Inspektionsgrundsätze, ULH-technische Kontrollen vor dem Flug und Funktionsprüfung am Boden, Bestimmung des Schwerpunkts durch Wiegen und Berechnen, Grundsätze zum Auswuchten von Hauptrotor, Heckpropeller und ggf. der Kühlung umfassen Ventilator am Boden und im Flug, Ablauf der Testflüge, Einlaufprotokoll und Flughandbuch.

10.5. Übung 39. Flug zum Ausbalancieren des Rotors, des Heckpropellers und möglicherweise des Kühlgebläses.

Flughöhe bis zu 1000 Fuß (300 m) AGL

Führen Sie einen Übungsflug durch, um den Vibrationsgrad des Hauptrotors, des Heckpropellers und möglicherweise des Kühlgebläses zu bestimmen. Verwenden Sie dazu einen Beschleunigungsmesser mit einer Stroboskoplampe zum dynamischen Ausbalancieren am Boden, im Schwebeflug und in bestimmten Flugmodi.

Erfüllungsbedingung: Demonstrieren Sie die Fähigkeit, mithilfe eines geschulten Technikers Vibrationspegelmessungen und dynamisches Auswuchten des Hauptrotors, des Heckpropellers und möglicherweise des Kühlgebläses durchzuführen.

10.6. Übung 40. Ausrüstungsinspektionsflug

Flughöhe bis zu 1000 Fuß (300 m) AGL

Üben Sie den Motortest, den Leerlaufkupplungstest, die Kontrolle und Kontrolle von Geräten, Instrumenten, Installationen am Boden und im Flug.

Erfüllungsbedingungen: Demonstrieren Sie die Fähigkeit, alle Ausrüstungsprüfungen am Boden und im Flug durchzuführen.

10.7. Übung 41 Flug zur Überprüfung von Leistung und Eigenschaften

Flughöhe bis zu 1000 Fuß (300 m) AGL

Führen Sie ein Flugtraining durch, um die Eigenschaften im gesamten Geschwindigkeits- und Modusbereich vom Schwebeflug bis zur Vne, im Wirbelring und bei berechneten Mindestrotorgeschwindigkeiten zu überprüfen, die Stabilität zu überprüfen, die Eigenschaften einschließlich Ausbalancierbarkeit und Schwere zu beurteilen und die Leistung zu bestimmen. Führen Sie einen Flug mit dem minimal möglichen Gewicht und den zweiten mit dem maximalen Gewicht durch.

Erfüllungsbedingungen: Demonstrieren Sie die Fähigkeit zur Durchführung von Leistungs- und Leistungsüberprüfungsflügen.

10.8. Übung 42 Ein Flug zur Überprüfung der Eigenschaften bei der Autorotation, wobei Notlandungen geübt werden

Flughöhe bis zu 1000 Fuß (300 m) AGL

Führen Sie ein Flugtraining durch, um das Verhalten beim Sinkflug in der Autorotation zu überprüfen, lernen Sie die Parameter für die Grundeinstellungen der Rotorblätter kennen und üben Sie die Notlandung.

Erfüllungsbedingungen: Demonstrieren Sie die Fähigkeit zur Durchführung von Autorotationen und ermitteln Sie die notwendigen Parameter für die Grundeinstellungen der Rotorblätter.

10.9. Übung 43 Abschlussprüfung

Flughöhe bis zu 1000 Fuß (300 m) AGL

Führen Sie einen Testflug durch, um die Fähigkeit des Antragstellers zu überprüfen, den ULH selbstständig anzupassen und zu fliegen.

Erfüllungsbedingungen: Demonstrieren Sie die Fähigkeit, den ULH anzupassen und zu fliegen.

 

KAPITEL 11. ANHÄNGE

11.1. Persönlicher Brief