Richtlinie LN

Text des Tages: 12. 12. 2002

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12.12.2007 Aktualisierung von Anhang 1b Wichtige Telefonnummern 12.12.2007 M. Huml
12.01.2009 Aktualisierung von Anhang 1b Wichtige Telefonnummern 12.01.2009 M. Huml
12.01.2009 Anlage 3 Muster des Abschlussberichts über einen Flugunfall oder Zwischenfall, der Text wird nach Absatz 3 eingefügt: Nummernschilder OK XXX – XX des Tages. XX. XX. XXXX
Der Abschlussbericht sowie die darin enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu Unfällen und Vorkommnissen im Flugverkehr sowie möglicherweise Systemmängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, haben nur informativen Charakter und können nur als Empfehlung für die Umsetzung von Maßnahmen verwendet werden, die das Auftreten solcher Vorkommnisse verhindern würden weitere Flugunfälle und Zwischenfälle mit ähnlicher Ursache. Der Anbieter des Abschlussberichts erklärt ausdrücklich, dass der Abschlussbericht nicht zur Feststellung des Verschuldens oder der Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung der Ursachen eines Flugunfalls oder Zwischenfalls und nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen im Falle eines Versicherungsfalls herangezogen werden kann.
12.01.2009 M. Huml
18.04.2024 Aktualisierung von Anhang 1b Wichtige Telefonnummern 18.04.2024 Koubík

Inhalt

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2. VERFAHREN BEI DER PROFESSIONELLEN UNTERSUCHUNG DER URSACHEN VON FLUGUNFÄLLEN UND ZWISCHENFÄLLEN
ANHANG 1A – KLASSIFIZIERUNG AUSSERGEWÖHNLICHER EREIGNISSE SLZ
ANHANG 1B – WICHTIGE TELEFONNUMMERN
ANHANG 2 – BEISPIEL FÜR EINE FLUGUNFALL- ODER VORFALLMELDUNG
ANHANG 3 – BEISPIEL FÜR EINEN ENDGÜLTIGEN FLUGUNFALL- ODER VORFALLBERICHT

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Ziel

Das alleinige Ziel der professionellen Untersuchung der Ursachen von Flugunfällen und Vorkommnissen muss die Festlegung wirksamer Maßnahmen sein. Der Zweck dieses Prozesses besteht nicht darin, Schuldzuweisungen oder Verantwortung für Fehlverhalten zuzuweisen.

1.2 Diese Weisung ist für alle Behörden verbindlich, die an der fachlichen Untersuchung der Ursachen von Flugunfällen und Vorkommnissen im Betrieb des SLZ beteiligt sind. Die Regelungen zur Meldepflicht von Flugunfällen und Vorkommnissen sind für alle SLZ-Nutzer verbindlich.

1.3. Meldung von Flugunfällen und SLZ-Vorfällen

a) Jeder Teilnehmer oder Zeuge eines Flugunfalls oder Vorfalls ist verpflichtet, den Vorfall schnellstmöglich dem Verkehrs- oder technischen Inspektor der LAA CR zu melden.
b) Der Inspektor, der von dem Vorfall erfahren hat, meldet unverzüglich die maximal verfügbaren Informationen gemäß Anhang 2 dieser Richtlinie an den Hauptinspektor der LAA ČR, ggf. den Leiter der Verwaltung der LAA ČR und den ständigen Dienst des Instituts für Berufsbildung Untersuchung der Ursachen von LN.

1.4 Kommissionen zur sachverständigen Untersuchung der Ursachen von Flugunfällen und Vorkommnissen im Betrieb der SLZ können sein:

a) Bei Flugunfällen, bei denen es zu tödlichen Verletzungen kommt, ist ausschließlich die verantwortliche Person des Instituts für Berufsuntersuchung der LN-Ursachen zuständig.
b) Bei Flugunfällen, bei denen die Besatzung schwer verletzt wird oder es zu einem Konflikt mit einem anderen Nutzer des Luftraums oder zu Gesundheits- oder Sachschäden an nicht beteiligten Personen kommt, bestimmt ausschließlich der Direktor der Verwaltung der LAA ČR oder eine von ihm bevollmächtigte Person, möglicherweise die verantwortliche Person des Instituts für die fachmännische Untersuchung der Ursachen von LN, wenn sich die ÚZPLN das Recht zur Untersuchung vorbehält.
c) Bei Flugunfällen, bei denen die in den Punkten 1.4 a), 1.4 b) genannten Ereignisse oder ein Zwischenfall nicht eingetreten sind, hat jeder Verkehrsinspektor und technische Inspektor der LAA CR, dem der Vorfall von seinem Teilnehmer mitgeteilt wurde, a Zeuge, Polizeibehörden oder der Exekutivapparat der LAA CR. Für den Fall, dass ihm der Vorfall angezeigt wurde und er die Untersuchung des Vorfalls nicht selbst einleiten und leiten kann, muss er dies dem Verwaltungsdirektor oder dem Hauptinspektor mitteilen, der das weitere Vorgehen festlegt.
d) Bei Flugunfällen mit den in Punkt 1.4 b) aufgeführten Folgen im Gleitschirmbetrieb kann die Kommission auch durch den Hauptgleitschirminspekteur der LAA CR bestellt werden.

1.5 Die Beteiligung der Polizei an der Aufklärung von Flugunfällen und Zwischenfällen ist dann erforderlich, wenn diese zu schweren oder tödlichen Verletzungen der Besatzung oder zu Gesundheits- oder Sachschäden von Unbeteiligten führen. Die Beteiligung der Polizei ist auch dann erforderlich, wenn davon auszugehen ist, dass für den durch dieses Ereignis verursachten Schaden eine Entschädigung verlangt wird, oder wenn festgestellt werden muss, ob im Zusammenhang mit diesem Ereignis eine Straftat begangen wurde. Die Meldung an die Polizei erfolgt durch den Kontrolleur, bei dem die Veranstaltung angezeigt wurde, sofern der Teilnehmer oder Zeuge der Veranstaltung dies nicht getan hat.

1.6 Der Vorsitzende der Sachverständigenkommission ist eine Person, die vom Direktor der LAA CR-Verwaltung oder vom Hauptinspektor für Gleitschirmfliegen bzw. von der ÚZPLN ernannt wird, wenn die ÚZPLN eine Sachverständigenuntersuchung durchführt oder vorbehält. Vorsitzender der Kommission für in Artikel 1.4 c) aufgeführte Unfälle und Zwischenfälle ist automatisch der Inspektor der LAA ČR, dem der Unfall gemeldet wurde und der die fachliche Untersuchung eingeleitet hat, sofern der Leiter der Verwaltung der LAA ČR nichts anderes bestimmt oder der für die ÚZPLN verantwortliche Person.

1.7 Koordination zwischen LAA ČR und ÚZPLN

a) Wenn die ÚZPLN eine professionelle Untersuchung einleitet, informiert sie den Leiter der Verwaltung der LAA CR oder den Hauptinspektor der LAA CR gemäß Anlage 2.
b) Es liegt in der Zuständigkeit des ständigen Dienstes des ÚZPLN, zu entscheiden, ob das ÚZPLN eine professionelle Untersuchung einleiten und durchführen wird.
c) Die Entscheidung über die Übernahme der bereits begonnenen Sachverständigenuntersuchung, die von der LAA der Tschechischen Republik geleitet wird, liegt in der Verantwortung des Direktors des ÚZPLN. Die ÚZPLN greift nicht direkt in die von der LAA CR durchgeführte Sachverständigenuntersuchung ein.

1.8 Jeder Verkehrsinspektor oder technische Inspektor der LAA ČR ist mit der vorläufigen fachlichen Untersuchung eines Flugunfalls betraut, sofern dies für die rechtzeitige Einleitung der fachlichen Untersuchung zweckdienlich ist.

1.9 LAA ČR befasst sich mit SLZ- und Pilotveranstaltungen, die es archiviert. Für Vorkommnisse anderer, sogenannter nicht registrierter Piloten und Luftfahrzeuge führt sie auf Anfrage ein Gutachten durch, um die Ursachen der Vorkommnisse zu ermitteln.

1.10 Bei Vorfällen, bei denen klar ist, dass wirksame Maßnahmen zur Verhinderung ihres weiteren Auftretens nicht ergriffen werden können und die nicht durch einen groben Fehler in der Flugtechnik oder einen Verstoß gegen Vorschriften verursacht wurden und kein geltend gemachter Schaden entstanden ist, erfolgt keine professionelle Ursachenermittlung. Der Prüfer, der den Vorfall aufgenommen hat, meldet den Vorfall gemäß Anlage 2. Liegt ein Schaden an der SLZ vor, sorgt er dafür, dass der technische Prüfer, bei dem die SLZ hinterlegt ist, von dem Schaden Kenntnis erhält.

Hinweis:
Die LAA führt gesonderte Aufzeichnungen über die in Ziffer 1.9 und 1.10 genannten Ereignisse und legt auf der Grundlage langfristiger Analysen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit fest.

 

2. Vorgehensweise bei der fachgerechten Aufklärung der Ursachen von Flugunfällen und Vorkommnissen

2.1 Feststellung des Gesundheitszustandes der Teilnehmer und Vorkehrungen für die Bereitstellung professioneller medizinischer Versorgung, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

2.2 Arbeiten Sie mit der Polizei zusammen (wenn die Polizei an den Ermittlungen teilnimmt).

Die Zusammenarbeit mit der Polizei besteht im Wesentlichen aus:
a) Bei der Sicherung des Unfallorts.
b) Bei der Sicherung von Aussagen und Zeugenidentitäten.
c) Bei der Sicherung der Dokumentation.
d) Bei der Beurteilung, ob der Pilot unter Alkoholeinfluss stand.
e) Bei der Beurteilung, ob eine Straftat oder ein Vergehen vorliegt.

2.3. Führen Sie eine Untersuchung am Unfallort durch (mit Schwerpunkt auf der Inspektion des SLZ und der Möglichkeit seines Ausfalls bereits vor der Veranstaltung).

2.4. Bestimmen, ob es möglich ist, das SLZ zu manipulieren, ggf. die Sicherung des SLZ oder seiner Teile für den Bedarf weiterer professioneller Ermittlungen veranlassen.

2.5. Sichere Zeugenaussagen (sofern diese nicht in Zusammenarbeit mit der Polizei erfolgen).

2.6. Erfahren Sie mehr über die verfügbaren Informationen über das Ereignis und die damit verbundenen Umstände (über SLZ, über die Qualifikation der Besatzung, über meteorologische Bedingungen, über den Flughafen, über den Zweck des Fluges usw.).

2.7. Machen Sie eine Zeichnung Situation, Ereignis Bereitstellung einer Fotodokumentation.

2.8. Identität herstellen alle Veranstaltungsteilnehmer.

2.9. Machen Sie eine Ankündigung über das Ereignis im Sinne der Anlage 2. Die Meldung erfolgt an den Leiter der LAA-Verwaltung oder den zuständigen Hauptinspektor für Betrieb oder Technik und ständigen Dienst der ÚZPLN (die Meldung muss so schnell wie möglich erfolgen).

2.10. Bereiten Sie einen Abschlussbericht vor gemäß Anhang 3 in dreifacher Ausfertigung und senden Sie es an den LAA-Verwaltungsdirektor oder den Chief Paragliding Inspector. Anlagen zum Abschlussbericht (Zeichnung, Zeugenaussagen, Fotodokumentation etc.) werden in der Regel in einer Fassung erstellt und sind Bestandteil des Exemplars Nr. 1.

Hinweis 1:
Die Meldung eines Ereignisses im Sinne der Anlage 2 kann telefonisch erfolgen.

Hinweis 2:
Benachrichtigungen und Abschlussberichte über gemeldete und untersuchte Ereignisse werden vom Direktor der LAA-Verwaltung nach Erhalt der Unterlagen an ÚZPLN gesendet.

 

Anhang 1a

Klassifizierung außergewöhnlicher Ereignisse SLZ

1. Flugunfall (LN) (Unfall)

ist ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs, das von dem Zeitpunkt an eintritt, an dem eine Person das Luftfahrzeug mit der Absicht bestieg, einen Flug durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle diese Personen das Luftfahrzeug verlassen haben, und bei dem:

1.1. eine Person wurde tödlich oder schwer verletzt durch:

  • Anwesenheit im Flugzeug bzw
  • direkter Kontakt mit irgendeinem Teil des Flugzeugs, einschließlich Teilen, die sich vom Flugzeug gelöst haben oder
  • durch die Einwirkung eines (vom Flugzeug erzeugten) Gasstroms, außer in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung natürliche Ursachen hat

1.2 das Luftfahrzeug vollständig zerstört oder so beschädigt wurde, dass eine Reparatur weder möglich noch sinnvoll ist

1.3 Das Flugzeug fehlt oder befindet sich an einem unzugänglichen Ort. Ein Flugzeug gilt als vermisst, wenn dessen Wrack nicht gefunden wurde und die weitere Suche mangels Ergebnis abgebrochen wurde.

1.4 Das Flugzeug wurde so beschädigt, dass der Schaden:

  • die strukturelle Festigkeit, Leistung oder Flugeigenschaften des Flugzeugs beeinträchtigt haben und
  • wird in der Regel eine größere Reparatur erforderlich sein

1.5 Als Schäden oder Störungen gelten nicht:

  • Ausfall oder Beschädigung des Motors oder seiner Zubehörteile und Abdeckungen, wenn der Schaden nur auf den Motor beschränkt ist
  • Der Schaden beschränkt sich auf Propeller, Rotorblätter eines Hubschraubers oder Drehflüglers, Randteile von Flügeln, Antennen, Fahrwerke und Verkleidungen
  • kleine Kratzer oder Einstiche im Bezug

2. Vorfall (I)

ist ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs, das die Sicherheit des Betriebs beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Dabei handelt es sich um das Fehlverhalten von Menschen oder das Fehlverhalten von Flugzeugen und Bodengeräten im Flugverkehr. Zu den Unfallursachen zählen auch unvorhergesehene Naturereignisse (Entladungen statischer Elektrizität, Kollisionen mit Vögeln usw.), sofern sie die Sicherheit des Fluges nicht in dem Maße gefährden, dass sie als Flugunfall bewertet wurden. Der Vorfall wird zeitlich wie ein Flugzeugunfall definiert.

2.1. Vorfälle werden nach den Ursachen ihres Auftretens unterteilt in

a) Flug
b) technisch
c) bei der Steuerung und Sicherung des Betriebsablaufs
d) andere

2.2. Flugzeug-Bodenunfall (I-PN)

ist ein Vorkommnis, das sich außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit im Zusammenhang mit der Flugvorbereitung, dem Betrieb, der Pflege, der Wartung, der Reparatur oder dem Stand des Luftfahrzeugs ereignet hat und dessen Folge eine Gesundheitsschädigung oder der Tod einer Person oder ein Schaden ist Zerstörung des Flugzeugs.

Hinweis 1:
Im Sinne dieses Verfahrens werden Störungen und Fehlfunktionen der Luftfahrzeugausrüstung berücksichtigt, die bei der vorgeschriebenen und regelmäßigen oder unregelmäßigen Wartung des Luftfahrzeugs vor dem Flug durch das Bodenpersonal und bei der Vorflugkontrolle des Luftfahrzeugs durch die Besatzung vor Beginn des Rollens festgestellt werden Startfehler gelten nicht als Störungen und Störungen.

Hinweis 2:
Ereignisse im Betrieb des SLZ, die als Notlandung im Gelände bezeichnet werden und nicht stattgefunden haben:

  • dass die Gesundheit von Personen nicht geschädigt oder gefährdet wird
  • um SLZ keinen Schaden zuzufügen
  • dass das Eigentum von Personen nicht beschädigt oder gefährdet wird

gelten nicht als Flugunfall oder Zwischenfall.

Hinweis 3:
Vorfälle gemäß Artikel 1.10, bei denen nur eine leicht austauschbare Komponente beschädigt wird, der Austausch durch den Benutzer möglich ist und der Schaden offensichtlich keinen Einfluss auf die Festigkeit und Zuverlässigkeit der Struktur und den Austausch der Komponente auf die Flugeigenschaften hat, werden nicht berücksichtigt ein Vorkommnis im Sinne dieses Verfahrens. Der Eigentümer (Anwender) vermerkt den Austausch und den Grund dafür in der SLZ-Dokumentation und informiert vor Beginn des weiteren Betriebs den Techniker-Inspektor, bei dem das SLZ archiviert ist.

 

Anhang 1b

Wichtige Telefonnummern

LAA CR

1 Direktor der LAA CR Administration: 777 707 260
2 Hauptinspektor für ULL-Operationen: 777 707 262
3 Technischer Hauptinspektor ULL: 777 707 261
4 Hauptverkehrsinspektor PL: 777 813 050
5 Hauptinspektor für PL, MPK und MPK-Betrieb: 777 707 263
6 Chefinspektor für Betrieb und Technik des Innenministeriums: 777 707 264

Hinweis:
Die Verbindung zu den Hauptinspektoren einzelner Fachgebiete, die nicht Mitarbeiter der Zentrale sind, erfolgt über die oben genannten Personen.

 

VOLLSTÄNDIG

Ständiger Dienst: 724 300 800

 

Weitere wichtige Zahlen

1 Rettungskoordinierungszentrum (RCC,SAR): 220 372 750, 220 374 450, 220 374 452, 727 373 917, 727 374 493
2 Integriertes Rettungssystem: 112
3 Polizeieinsatzzentrale für die gesamte Tschechische Republik: 974 841 920
4 Einsatzzentrale des Polizeiflugdienstes: 233 333 490
5 Einsatzzentrale der Feuerwehr: 974 824 030

Hinweis:
Im Falle der Nichtverfügbarkeit einer Untersuchungsstelle ist es sinnvoll, das Rettungssuch- und Koordinierungszentrum Prag (SAR) um Unterstützung bei der Koordinierung zu bitten.

 

Anhang 2

Unfall- oder Vorkommnisbericht eines Modellflugzeugs

1. Veranstaltungsdetails:

a) Spezies: Verwenden Sie die Bezeichnungen Flugunfall (LN), Vorfall (I), Vorfall – Bodenunfall (I-PN).
b) Datum:
c) Ort:
d) Zeit:

2. Flugzeugdaten:

a) Kennzeichen:
b) Typ:
c) Hersteller:
d) Eigentümer/Betreiber:

3. Angaben zur Besatzung:

a) Namen:
b) Qualifikationen, Funktionen:
c) Gesundheit:

4. Flugdaten:

a) Startplatz, Landeplatz:
b) Art und Zweck des Fluges:
c) Flugphase:
d) meteorologische Bedingungen:

5. Schäden:

a) auf SLZ:
b) andere:

6. Kurze Beschreibung der Veranstaltung:

7. Umgesetzte Maßnahmen: Maßnahmen am Ort des Ereignisses (Bereitstellung von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Polizei, Sicherung von Trümmern, Benachrichtigung des Technikers der LAA ČR bei Feststellung einer Störung, die das Ereignis verursachen könnte usw.)

8. Adressdaten der Polizei und Kontaktdaten, sofern die Polizei speichert:

9. Name und Funktion der meldenden Person:

 

Anhang 3

Beispiel eines Abschlussberichts über einen Flugunfall oder Vorfall

..........................................................
Registrierungsnummer

Drucknummer:
Anzahl der Blätter:
Anzahl der Beilagenblätter:

ABSCHLUSSBERICHT
Über die professionelle Untersuchung eines Flugunfalls (Vorfalls)

Home

Datum und Ort der Veranstaltung:
SLZ-Typ, SLZ-Kennzeichen: für SLZ ohne Kennzeichen-Produktionsnummer
Informativer Überblick: Beschreiben Sie das Ereignis sehr kurz (ein oder zwei Sätze).
Zusammensetzung der Kommission:

1. Professionelle Untersuchung

1.1 Beschreibung der Veranstaltung: Beschreiben Sie den Ablauf der Veranstaltung anhand aller verfügbaren Informationen. Ort und Zeit der Veranstaltung.
1.2 Personenschäden: Beschreiben Sie die Verletzungen der Besatzung und der Passagiere, falls vorhanden. andere Leute.
1.3 Flugzeugschäden: Beschreiben Sie den Schaden am Flugzeug.
1.4 Sonstige Schäden: Beschreiben Sie weitere entstandene Schäden.
1.5 Informationen zur Besatzung: Qualifikationen, Erfahrung usw.
1.6 Flugzeuginformationen: Typ, Notiz Marke, Inhaber, Hersteller, TP-Gültigkeit, letzte Wartung, Gewicht usw.
1.7 Meteorologische Situation: Beschreiben Sie erfüllt. die Situation zum Zeitpunkt und am Ort des Unfallereignisses. insgesamt erfüllt. die Situation.
1.8 Funknavigationshilfen: Nennen Sie, ob sie Teil der Ausrüstung sind.
1.9 Verbindungsdienst: Geben Sie an, mit wem und wie die Funkkommunikation durchgeführt wurde.
1.10 Flugschreiber: Wenn es sinnvoll ist, beziehen Sie Daten von Rekordern (Flydat, Barograph usw.) mit ein.
1.12 Beschreibung der Unfallstelle und des Wracks: Beschreiben Sie ausführlich und betonen Sie alles, was einen Einfluss auf den Eintritt des Ereignisses gehabt haben könnte oder diesen Einfluss im Gegenteil ausschließt.
1.13 Medizinische und pathologische Befunde: Geben Sie die Schlussfolgerungen des medizinischen Gutachtens an, sofern diese durchgeführt werden.
1.14 Feuer: Was zum Brand führte und was er verursachte.
1.15 Suche und Rettung: Geben Sie an, wer und wie die Rettung bzw. das Ereignis durchgeführt wurde. suchen.
1.16 Tests und Forschung: Alkoholtests, Gutachten zu Kraftstoffen, Schmierstoffen, beauftragte Demontage von Motoren usw.
1.17 Zusätzliche Informationen: Versicherungsinformationen, Anzahl und Inhalt der Anhänge usw.

2. Analysen 

Für die Ursachenermittlung sind die in Teil 1 dokumentierten Analysen der Fachuntersuchung wichtig.

3. Schlussfolgerungen

Listen Sie die tiefer liegenden systemischen Ursachen auf, die während der Untersuchung identifiziert wurden. a 

Ursachen des Ereignisses Geben Sie die Grundursache des Ereignisses an

Listen Sie die Ursachen des Ereignisses auf

4. Vorschlag von Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit

Schlagen Sie Maßnahmen vor, die das mögliche weitere Auftreten eines Ereignisses aufgrund ähnlicher Ursachen verhindern können.

 

Datum:

Name und Unterschrift des Vorsitzenden der Kommission

Erklärung des Direktors der LAA CR-Verwaltung

Einwilligung bzw ggf. Ergänzung der getroffenen Maßnahmen einen Vorschlag zur Ergänzung oder Überarbeitung des Abschlussberichts.

 

Für den Fall, dass der Direktor der Verwaltung der LAA CR der Vorsitzende der Kommission ist

Erklärung des Direktors von ÚZPLN

Datum:

Name und Unterschrift