PL 4

Inhalt

TITEL 1. – DEFINITIONEN UND ABKÜRZUNGEN
TEIL 1 – BETRIEB VON HASPELN UND ABWICKLER
TITEL 2. – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL 3. – GENEHMIGUNG UND QUALIFIKATIONEN
TEIL 2 – ANFORDERUNGEN AN DIE TECHNISCHE LEISTUNG VON WINDEN UND ANBRINGERN
TITEL 4. – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL 5. – BEFESTIGUNG DES GERÄTS
TITEL 6. – ANFORDERUNGEN AN DIE GERÄTEBERECHTIGUNG
KAPITEL 7. – VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND ERWEITERUNG DER GERÄTEBERECHTIGUNG
KAPITEL 8. – PROTOKOLLE UND PERSÖNLICHE BLÄTTER

 

TITEL 1. DEFINITIONEN UND ABKÜRZUNGEN

1.1. Abkürzungen

Betriebszone des Flughafens ATZ,
Über Telekommunikationsmittel verbreitete NOTAM-Ankündigungen, die Informationen über die Einrichtung, den Zustand oder die Änderung von Luftfahrzeugausrüstung, -diensten oder -verfahren oder über Gefahren enthalten, deren rechtzeitige Kenntnis für das am Flugbetrieb beteiligte Personal erforderlich ist,
PP-Pilotenlizenz,
PK Gleitschirm,
PL Gleitschirmfliegen, Gleitschirmfliegen, Gleitschirmfliegen,
TP technisches Zertifikat des Geräts,
WRNG-Navigationswarnung,
ZK-Drachenflieger,
ZL Drachenfliegen,
ZL 1 Auslegung der Flugregeln für den Betrieb von Fallschirmen und Hängegleitern.

1.2. Winde

stationäres Bodenfahrzeug, das den PK/ZK-Start per Schleppseil ermöglicht.

1.3. Wickler

ist die Person, die die Winde oder den Abwickler bedient.

1.4. Windenstart

Sie ist definiert von der Einleitung der Zugkraft in das Schleppseil vor dem PK/ZK-Abheben bis zum Aufwickeln des Schleppseils nach dessen Beendigung.

1.5. Abwickler

mobiles Bodenfahrzeug, das den PK/ZK-Start per Schleppseil ermöglicht.

1.6. Gleitschirm

ist ein nicht motorisiertes, schwerer als Luft befindliches Luftfahrzeug, das für höchstens zwei Personen ausgelegt ist und dessen Start durch den Start, die Tragfläche oder die Winde des Piloten erfolgt und die Beschaffenheit der Auflagefläche nicht durch a bestimmt wird starre Struktur.

1.7. Auf- oder Abwickler-Logbuch

ist ein Dokument mit Aufzeichnungen über den Betrieb und die Wartung der Winde oder des Windenwicklers.

1.8. Hackgeräte

Vorrichtung zum Durchtrennen des Schleppseils.

1.9. Signalisierung

visuelle oder Funkkommunikation, die eine eindeutige Übermittlung von Anweisungen gewährleistet.

1.10. Anlasser

eine ordnungsgemäß ausgebildete Person mit zumindest theoretischen Kenntnissen der Pilotenqualifikationen.

1.11. Stufenlift

Bewusst durchgeführtes diskontinuierliches Schleppen mit allmählichem abwechselndem Schleppen und Abwickeln von PK/ZK, um eine höhere Auslösehöhe zu erreichen.

1.12. Traktionscharakteristik

Abhängigkeit der vom Zugseil übertragenen Kraft und der Aufwickelgeschwindigkeit von der Zeit.

1.13. Seil ziehen

ein Seil entsprechender Stärke, über das die Zugkraft der Winde oder des Aufwicklers auf den Piloten übertragen wird.

1.14. Sicherung durchgebrannt

Eine Vorrichtung verbindet die Trenn- und Anhängevorrichtung mit einer definierten Kraft, bei Überschreitung wird die Verbindung getrennt. Die Toleranz der angegebenen Sicherungstrennkraft beträgt +/- 10 %.

1.15. Abschleppausrüstung

Es stellt die Verbindung des Auslösers mit dem Zugseil sicher und besteht aus einem Distanzseil, einem Bremsfallschirm und einer Aufhängeöse.

1.16. Abschleppraum

ein horizontal und vertikal definierter Raum, in dem Winden- oder Abwickelstarts stattfinden.

1.17. Absperrvorrichtung

eine Vorrichtung zum Verbinden des Pilotengurtzeugs mit einer Aufhängeöse, die ein sicheres Trennen in jeder Phase des Starts ermöglicht.

1.18. Gerät

Sammelbezeichnung für Winden und Abwickler.

1.19. Hängende Öse

dient zur Verbindung der Anhängevorrichtung mit der Auslösevorrichtung.

1.20. Drachenflieger

Dabei handelt es sich um ein motorloses, schwerer als Luft fliegendes Flugzeug, das für maximal zwei Personen ausgelegt ist, dessen Start durch den Start, die Tragfläche oder die Winde des Piloten erfolgt und dessen Steuerung durch Veränderung der Position des Pilotenzentrums erfolgt der Schwerkraft, mit der Möglichkeit einer zusätzlichen aerodynamischen Kontrolle um eine Achse. Das maximale Gewicht eines leeren Segelflugzeugs ohne Spannvorrichtung darf 40 kg nicht überschreiten.

 

TEIL 1

BETRIEB VON AUF- UND ABWICKLER

TITEL 2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1. Für den Windenbetrieb dürfen nur Winden oder Abwickler verwendet werden, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen und über ein gültiges technisches Zertifikat verfügen, das von der LAA der Tschechischen Republik ausgestellt wurde.

2.2. Obsluha

Nur eine Person, die mit der Bedienungs- und Wartungsmethode vertraut ist und über einen gültigen Befähigungsnachweis der LAA der Tschechischen Republik verfügt, darf die Winde oder den Abwickler bedienen.

2.3. Bedienung und Einsatzgrenzen des Gerätes

Dem Betreiber der Winde bzw. des Abwicklers muss die Bedienungsanleitung des Gerätes sowie die Einsatzgrenzen des Gerätes vorliegen.

2.4. Betriebsprotokoll

Im Betriebstagebuch müssen folgende Einträge gemacht werden:

a) Datum und Ort der Tätigkeit sowie Name des Wicklers,
b) Name des Piloten, Qualifikation (Pilot/Student),
c) Schulung des Winden- oder Abwicklerbedieners und Schulung des Windenbedieners,
d) Aufzeichnung der Wartung und des Austauschs wesentlicher Ausrüstungskomponenten,
e) Mängelprotokoll,
f) eine Aufzeichnung außergewöhnlicher Ereignisse beim Betrieb der Anlage,
g) Vor- und Nachname des Windenlehrers im Falle von Windenstarts oder ungebremsten Starts von Schülern in der Ausbildung gemäß Abschnitt 3.4.1 unten.

Für die vollständige und ordnungsgemäße Führung des Betriebstagebuches ist der Betreiber der Anlage verantwortlich.

2.5. Wohnung

Wind-up- oder Wind-up-Starts können nur von einem dafür geeigneten Gelände aus durchgeführt werden, ohne Hindernisse im Schleppbereich, die dem Piloten im Falle eines Startabbruchs eine sichere Landung ermöglichen. Der Wickler muss PK mindestens in der Phase des Einsetzens der Kappe in die Flugposition sehen, ZK während des gesamten Starts.

2.6. Abschleppraum

2.6.1. Der Windenbetrieb im Luftraum der Klassen G und E in den im AIP genannten Windenfluggebieten ist nach Meldung der Aufnahme der Tätigkeit an die zuständige Fluginformationszentrale möglich.

2.6.2. Windenbetrieb in Lufträumen der Klassen G und E außerhalb der ATZ und in den im AIP festgelegten Windenfluggebieten ist nur nach Angabe von mindestens WRNG durch eine NOTAM-Nachricht möglich.

2.6.3. Für den Fall, dass sich der Schleppbereich bis in die ATZ des Flughafens erstreckt, ist ein Betrieb der Winde nur nach Absprache mit dem Betreiber des jeweiligen Flughafens möglich.

2.6.4. Der Windenbetrieb im Schleppbereich bis in den CTR-, TMA- oder Sperrbereich hinein ist nur mit Genehmigung der zuständigen Flugsicherungsbehörde möglich.

2.7. Anlasser

Es muss während des Aufrollens und Beginns des Aufrollens durch die Schüler aufgestellt werden. Der Starter muss bei der Einweisung vor dem Flug anwesend sein.

2.8. Absperrvorrichtung

Der Pilot ist für die Abschaltvorrichtung und deren ordnungsgemäße Verwendung verantwortlich. Die Abschaltvorrichtung zum Abschleppen von PL-Schülern in der Ausbildung muss vom Hauptinspektor des Betriebs der PL LAA CR oder einer von ihm überprüften Person genehmigt werden.

2.9. Briefing vor dem Flug

Nur ein Pilot mit der entsprechenden gültigen Qualifikation oder ein Student unter der Aufsicht eines Ausbilders darf nach entsprechender Einweisung und Einarbeitung in die Organisation und Funktionsweise von Windenstarts und der Erteilung von Sicherheitsanweisungen mit einer Winde oder einem Abwickler starten. Der Windenmann ist für die Organisation und Durchführung des Briefings vor dem Flug verantwortlich.

2.10. Signalisierung

muss immer zwischen Winde und Starter befestigt werden, falls vorhanden.

2.11. Funkverbindung

Es muss während der Ausbildung des Schülers stets sichergestellt sein, dass zwischen ihm, dem Wickler und dem Starter gesorgt ist.

2.12. Betrieb mit mehr als einem Abschleppseil

Bei Winden mit mehr als einem Seil müssen die Seile gekennzeichnet und leicht identifizierbar sein.
An einer Mehrseilwinde darf jeweils nur ein Pilot befestigt sein; Der Einstieg des nächsten Piloten ist erst möglich, nachdem er beim Start den vorherigen Piloten abgekoppelt und das Seil so zurückgeholt hat, dass ein Überkreuzen der Seile ausgeschlossen ist.
Das zweite Seil der Winde kann verwendet werden, wenn klar ist, dass es sich nicht mit dem beim vorherigen Schleppen verwendeten Seil kreuzt.
Werden in einem Schleppraum mehrere Winden bzw. Abroller gleichzeitig eingesetzt, ist auf eine eindeutige Festlegung der Startreihenfolge zu achten.

2.13. Verkehr am Flughafen

Der Betrieb einer Winde oder Winde auf einem Flughafen oder in dessen Betriebsgebiet ist mit dem Flughafenbetreiber abzustimmen.
Die Betriebsbedingungen müssen Inhalt der Vorflugbesprechung sein.

2.14. Einsatz von Schneidgeräten

Wenn es zur Abwendung einer drohenden Gefahr erforderlich ist, muss die Ankerwinde eine Schneidvorrichtung verwenden.

2.15. Berstsicherung ZK

Zum Starten der Winde oder des Windenwicklers muss zwischen der Auslösevorrichtung und der Zugvorrichtung eine Schmelzsicherung eingesetzt werden. Dieser muss auf den Wert eingestellt werden, bei dem die Zugkraft des Zugseils unterbrochen wird:

a) für einsitzige ZK, wenn die Schubkraft 1600 N übersteigt,
b) für zweistelliges ZK, wenn die Schubkraft 2000 N übersteigt

 

TITEL 3. GENEHMIGUNG UND QUALIFIKATIONEN

3.1. Verantwortlichkeiten des Wicklers

Der Windenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass er durch seine Tätigkeit die Sicherheit des Piloten oder anderer am Windenstart beteiligter Personen nicht gefährdet.

3.2. Aufgaben eines Wicklers

a) einen Windenstart nur mit Geräten durchführen, deren technischer Zustand den einschlägigen Anforderungen entspricht,
b) Stellen Sie sicher, dass der Schleppraum frei ist, bevor Sie mit dem Winden- oder Abwickeln beginnen.
c) den Piloten vor dem Start mit den Fluganweisungen vertraut machen,
d) beim Windenstart die Einschränkungen des jeweiligen Gerätes und PK/ZK beachten,
e) Aufzeichnungen über die Starts im Betriebstagebuch der Winde oder des Abwicklers führen.

3.3. Pilotenqualifikation für Winden- und Abwickelstarts

3.3.1. Ein PL-Pilot mit mindestens einer Pilotenqualifikation nach entsprechender Ausbildung oder ein Auszubildender nach entsprechender Ausbildung darf mit einem PK an einer Winde oder einem Abwickler starten.
Der Inhalt der Ausbildung ist:

a) Kennenlernen des Gerätes,
b) Kennenlernen der Unterschiede zwischen Start und Start an einer Winde oder einem Abwickler,
c) Lösung von Krisensituationen,
d) Signalisierung.

Die Ausbildung der Schüler in der Ausbildung erfolgt durch den jeweiligen PL-Ausbilder.

3.3.2. Ein ZL-Pilot mit einer Aufzugsqualifikation oder ein ZL-Pilot in der Ausbildung für eine Aufzugsqualifikation unter der Aufsicht eines ZL-Betriebsinspektors mit einer Aufzugsqualifikation oder ein ZL-Schüler nach Abschluss der Übung 5.3 darf einen ZK an einer Winde oder einem Abwickler starten. ZL 3-Schulungsplan unter der Aufsicht eines ZL-Ausbilders mit Aufzugsqualifikation.

3.4. Qualifikationen

3.4.1. Wickler

Es berechtigt PK/ZK-Piloten, Rollen- oder Rollenstarts durchzuführen. Das Schleppen von Schülern ist nur unter Aufsicht und Anwesenheit eines Windenlehrers gestattet. Der Windenbetreiber wird diesen Sachverhalt im Betriebstagebuch vermerken.

3.4.2. Lehrerwickler

Es berechtigt PK/ZK-Piloten, einschließlich Schülern, zur Durchführung von Winden- oder Abrollstarts sowie zur Ausbildung von Windenmann-Qualifikationen und zur Überwachung der Windenmann-Tätigkeiten während der Ausbildung von Schülern.
Berechtigt zur gesonderten Umschulung auf einen anderen Haspel- oder Haspeltyp. Auf einem neuen Rollen- oder Rollentyp kann er Schüler nach mindestens 20 Starts ziehen.

3.5. Wincher-Training

3.5.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

mindestens 18 Jahre alt,

3.5.2. Berechtigung zur Ausbildung einer Winde

Die Windenschulung kann nur von einem Windenlehrer mit gültiger Qualifikation durchgeführt werden.
An der Windenschulung darf nur ein Windenlehrer teilnehmen.

3.5.3. Theoretische Vorbereitung

Umfang der erforderlichen Kenntnisse

Starten Sie PK/ZK

1) Startphase.
2) PK/ZK-Flugmechanik beim Schleppen.

Meteorologisch

1) Luftmassenstrom in Abhängigkeit von der sich ändernden Höhe,
2) Kontinuität des Wetters mit einzelnen Wolkenbedeckungstypen.
3) Das Prinzip der Erwärmung der Atmosphäre. Unregelmäßigkeiten bei der Erwärmung der Erdoberfläche.
4) Bildung eines thermischen Flusses. Grundbedingungen der Ausbildung.
5) Warteschlangen. Teilung, Vormarschgeschwindigkeit, Gefahr.
6) Turbulenzen durch Geländehindernisse. Leeward-Hügel. Abhängigkeit von der Strömungsgeschwindigkeit und der Form des Hindernisses.
7) Gewitter – Grundprinzipien der Entstehung, Gefahr.

Aufbau und Aufbau von PK, Winde, Abwickler

1) Grundlegende Teile von PK.
2) Grundteile von Rolle und Rolle.
3) Konstruktion und Anforderungen an das Zugseil und die Auslösevorrichtung.
4) Methoden zur Regulierung und Messung der Zugkraft.
5) Konstruktion des Antriebs- und Übertragungsmechanismus der Winde.
6) Anschließen des Abschleppseils.
7) Wartung von Rolle und Rolle.

Notfallmaßnahmen

1) Startunterbrechung in allen Phasen des Starts.
2) Verfahren zum Gieren des geschleppten Piloten um einen Winkel von bis zu 30°.
3) Vorgehensweise bei einer Abweichung des geschleppten Piloten von mehr als 30°.
4) Verwendung des Rettungssystems während des Hebevorgangs.
5) Hängeseil.
6) Fälle, in denen das Abschleppseil durchtrennt werden muss.

Vorschriften

1) Aufteilung des Luftraums der Tschechischen Republik.
2) Zugriff auf aktuelle Informationen – AIP, AUP, UUP, NOTAM.
3) Gemeinsamer Betrieb am Flughafen mit dem AFIS-Dienst.

Hygiene

1) Grundsätze für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe.
2) Revitalisierungsprozess.
3) Frakturbehandlung.
4) Stoppen der arteriellen Blutung.

3.5.4. Praktische Vorbereitung

3.5.4.1. Kennenlernen der Winde oder Rolle

Der Wicklerlehrer führt den Wickler bzw. Wickler vor und erklärt die Funktion der einzelnen Teile; erklärt die Methode zur Messung und Regelung der Zugkraft.

Erfüllungsbedingungen: Der auszubildende Wickler kennt die Grundbestandteile der Winde bzw. des Wicklers, deren Funktion und Steuerung

3.5.4.2. Das Auf- bzw. Abwickeln beginnt

Der in der Ausbildung befindliche Wickler führt PK/ZK-Starts unter der Aufsicht des Wickler-Ausbilders durch.
Min. Anzahl der Übungen 20 unter der Aufsicht eines Wickellehrers.
Min. Anzahl der Übungen 30 unter der Aufsicht eines Wickellehrers.

Erfüllungsbedingungen: Eine Winde in der Ausbildung ist in der Lage, selbstständig einen PK/ZK-Schlepp durchzuführen.

3.5.5. Die Ausstellung des Zertifikats und die Eintragung der Qualifikation des Windenführers in das Register der LAA CR erfolgt auf Grundlage der Bestätigung des zuständigen Windenlehrers im persönlichen Zertifikat über den Abschluss der Windenschulung.

3.6. Ausbildung zum Windenlehrer

3.6.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Inhaber einer gültigen Windenqualifikation min. 1 Jahr,
c) mindestens 300 PK/ZK-Starts abgeschleppt.

3.6.2. Theoretische Vorbereitung

Das erforderliche Wissensspektrum wie bei einer Wicklerqualifikation, jedoch tiefergehende Kenntnisse in breiteren Zusammenhängen.

3.6.3. Prüfung zum Windenlehrer

Die Prüfung wird vom Chefinspektor für Gleitschirmbetrieb der LAA CR oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt.

3.6.3.1. Theorie

mündliche Prüfung.

3.6.3.2. Üben

min. 3 Testwindenstarts.

3.6.3.3. Erfüllungsbedingungen

Bewertung „bestanden“ im theoretischen und praktischen Teil der Prüfung.

3.6.4. Die Qualifikation des Windenlehrers wird im LAA CR-Register anhand eines ausgefüllten Personalbogens mit Nachweis über den Ausbildungsabschluss und die bestandene Prüfung erfasst.

 

TEIL 2

 ANFORDERUNGEN AN DIE TECHNISCHE LEISTUNG VON WALZEN UND ABWICKLER

TITEL 4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4.1. Diese Anforderungen an die technische Kompetenz gelten als Mindestanforderungen für PK/ZK-Winden und Abwickler.

4.2. Maximales Abfluggewicht

Unter dem Höchstabfluggewicht im Sinne dieser Verordnung versteht man:

a) für Einsitzer PK 130 kg ZK 150 kg
b) bei Zweisitzer PK mehr als 130 kg ZK mehr als 150 kg

Sonstige Einschränkungen des PK/ZK, die sich aus seinem technischen Zertifikat, seiner Beladung oder seinem tatsächlichen Zustand ergeben, bleiben hiervon unberührt.

4.3. Minimale Geräteleistung

Die Antriebseinheit der Winde bzw. das Bremssystem des Wicklers muss bei maximalem Abfluggewicht PK/ZK folgenden Mindeststeigflug ermöglichen:

a) für einsitzige PK/ZK 3 m/s
b) für zweistellige PK/ZK 2 m/s

4.4. Mindestlänge des Abschleppseils

Die nutzbare Länge des Zugseils für den PK/ZK-Start muss mindestens 800 m betragen.

 

TITEL 5. ZERTIFIKAT ZUR BEFESTIGUNG VON AUSRÜSTUNG

5.1. Im Allgemeinen

Alle Komponenten der Ankerwinde oder Ankerwindenstruktur, die die Reaktion des Pilotgehänges übertragen, müssen die Betriebslast ohne bleibende Verformung tragen.

5.2. Festigkeitszertifikat des Abschleppseils

Die Betriebslast des Zugseils beträgt das Doppelte der maximalen Betriebszugkraft der Winde oder Haspel.

 

TITEL 6. ANFORDERUNGEN AN DIE GERÄTEBERECHTIGUNG

6.1. Abschleppseil aufrollen

Das gesamte Rollensystem der Windenseilbahn muss so ausgelegt sein, dass das Zugseil nicht beschädigt werden kann.

6.2. Zugseilführung

Das Abschleppseil muss sich problemlos auf- und abwickeln lassen.
Die Führung des Schleppseils muss ein Auf- und Abwickeln in einem Winkel von bis zu 90° zur Horizontalen ermöglichen.

6.3. Seil ziehen

Die Art des Zugseils wird vom Hersteller bzw. Gerätebauer bestimmt und seine Zugfestigkeit darf im Betrieb einen geringeren Wert nicht unterschreiten als:

a) für Einsitzer PK/ZK 2000 N,
b) für doppelte PK/ZK N3.000

Das Ende des Abschleppseils darf nicht fest mit der Seiltrommel verbunden sein.

6.4. Kräfte im Schleppseil

6.4.1. Der Hubverlauf muss gleichmäßig sein, ohne plötzliche Änderungen und Sprünge, und eine reibungslose Kraftregulierung ermöglichen. Der Abwickler muss in der Lage sein, bei unterschiedlichen Abwickelgeschwindigkeiten des Seils ausreichend Kraft zu erzeugen. Die Winde muss in der Lage sein, bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten ausreichend Kraft zum Auf- und Abwickeln des Seils zu erzeugen.

6.4.2. Maximale Zugkraftbegrenzung

Durch die Konstruktion des Gerätes muss gewährleistet sein, dass der Wert der maximalen Zugkraft begrenzt ist und nicht überschritten werden kann. Eine einmalige kurzzeitige Überschreitung der maximalen Zugkraft um maximal 20 % ist zulässig.

6.4.3. Die maximale Zugkraft muss einstellbar sein im Bereich von:

a) für einsitzige PK/ZK 600 – 1.000 N,
b) für zweisitzige PK/ZK 600 – 1.500 N

6.4.4. Die Zugkraft im Zugseil muss vom Bedienerstand aus stufenlos von 200 N bis zur eingestellten maximalen Zugkraft einstellbar sein, unabhängig von der Auf- bzw. Abwickelgeschwindigkeit des Seils und der Höhe auf der Trommel.

6.5. Schubanzeige

Der Anzeiger muss es dem Windenbediener ermöglichen, die momentane Zugkraft im Seil in jeder Flugphase zu überprüfen. Es muss im Sichtfeld des Windenmanns, der den Start des PK/ZK beobachtet, so platziert werden, dass seine Beobachtung möglichst wenig vom gezogenen PK/ZK ablenkt. Für den Fall, dass die Konstruktion des Abwicklers auf dem Prinzip der Reibungskraft zwischen den Segmenten basiert, kann die Zuganzeige durch eine kalibrierte Zugkraftskala auf der Steuerung ersetzt werden.

6.6. Hackgeräte

Jedes Abschleppseil muss mit einer Schneidvorrichtung ausgestattet sein, die ein zuverlässiges Schneiden sowohl des gespannten als auch des losen Seils gewährleistet.
Der Bediener des Mähgerätes muss im Sichtfeld des Bedieners frei zugänglich und von anderen Bedienern sichtbar zu unterscheiden sein. Bei einer Winde mit mehreren Seilen müssen Vorkehrungen getroffen werden, um ein Vertauschen der Steuerungen zu verhindern.
Die Zuverlässigkeit der Schneidvorrichtung wird durch das Schneiden von drei Seilen im unbelasteten Zustand nachgewiesen.

6.7. Abschleppausrüstung

Das Schleppseil muss auf der Pilotenseite mit einer Schleppvorrichtung mit einer Länge von mindestens 4 m abgeschlossen werden. Diese besteht aus einem Distanzseil, einem Bremsfallschirm und einer Aufhängeöse.

6.7.1. Distanzseil

Seine Festigkeit muss mindestens den Anforderungen an ein Abschleppseil entsprechen, wobei der Festigkeitsverlust in den Gelenken zu berücksichtigen ist. Es muss aus einem Material mit geringer Dehnung bestehen.
Der Bremskanal muss ohne Unterbrechung durchlaufen werden.
Bei einem Abschleppseil aus Kunststoff ist kein separates Distanzseil erforderlich.

6.7.2. Bremsfallschirm

Die Größe und Lage des Flugzeugs muss so groß sein, dass der Pilot während der Schubunterbrechung nicht gefangen oder in den Flug eingehüllt werden kann.

6.7.3. Hängende Öse

seine Festigkeit muss mindestens den Anforderungen eines Abschleppseils genügen. Bei maximaler Belastung darf es sich nicht verformen.
Der kleinste Innendurchmesser der Aufhängeöse beträgt 25 mm.

6.8. Absperrvorrichtung

Seine Konstruktion muss folgende Anforderungen erfüllen:

a) sichere Verbindung des PK/ZK-Gurtzeugs mit der Anhängevorrichtung in allen Positionen im Bereich von Null bis maximaler Zugkraft,
b) zuverlässige Trennung von der Aufhängeöse in allen Stellungen ohne Blockierung im gesamten Zugkraftbereich von Null bis Maximum,
c) Das Ausschalten darf nicht mehr als eine Handbewegung gleichzeitig erfordern und das Ausschalten darf vom Piloten keine außergewöhnlichen Fähigkeiten erfordern.

6.9. Spezifische Anforderungen an die Windenqualifikation

6.9.1. Schutz des Windenbedieners

Die Winde muss mit einem Schutz ausgestattet sein, der Verletzungen des Windenbedieners im Falle eines Bruchs des Zugseils verhindert. Dieser Schutz darf den Windenbetrieb in der Sicht nicht wesentlich einschränken.

6.9.2. Windenantriebseinheit

Die Antriebseinheit muss in der Lage sein, über den gesamten Bereich der Seilwickelgeschwindigkeiten die nötige Leistung zu liefern, um die maximale Zugkraft abzuleiten.
Es muss zuverlässig funktionieren, ohne dass eine besondere Aufmerksamkeit des Bedieners erforderlich ist.

6.9.3. Windenbremse

Die Winde muss mit einer Vorrichtung zum sofortigen Stoppen der Seiltrommel ausgestattet sein.

6.9.4. Erdung der Trommel

Während des Betriebs muss die Winde durch Erdung leitend mit der Erde verbunden sein.

 

KAPITEL 7. VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND ERWEITERUNG DER GERÄTEBERECHTIGUNG

7.1. Überprüfung der Geräteberechtigung

7.1.1. Der Antragsteller muss den zuständigen technischen Inspektor der LAA CR über die Absicht informieren, Geräte zu bauen oder aus dem Ausland importierte Geräte zu genehmigen.

7.1.2. Der technische Prüfer legt dem Bauherrn die Bau- bzw. Genehmigungsbedingungen bzw. die Art der Bauüberwachung fest.

7.1.3. Vor der Inbetriebnahme der Anlage stellt der Antragsteller einen Antrag auf Ausstellung eines technischen Windenzeugnisses, dem er Folgendes beifügt:

a) grundlegende technische Beschreibung des Gerätes,
b) eine grundlegende Zeichnungsdokumentation in dem vom technischen Prüfer festgelegten Umfang,
c) Angaben zum verwendeten Material, Festigkeitsnachweise wichtiger Teile,
d) Betriebsprotokoll der Ausrüstung.

7.1.4. Der Nachweis der Festigkeit des Bauwerks erfolgt:

a) durch Berechnung,
b) Unterlagen zu Materialprüfungen,
c) ggf. weitere Festigkeitsprüfungen nach Ermessen des technischen Prüfers.

7.1.5. Technische Inspektion der Ausrüstung

Die technische Prüfung und Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften wird von einem technischen Prüfer oder einem von ihm beauftragten Techniker durchgeführt und in den entsprechenden Formularen protokolliert. Bei positivem Ergebnis der technischen Prüfung wird der Probebetrieb zugelassen.

7.1.6. Nachweis der Zugeigenschaften

Der Nachweis der Traktionseigenschaften und Leistungsfähigkeit des Gerätes erfolgt durch Flugversuche mit Messung der Traktionseigenschaften und Teststarts. Flugversuche mit Messung der Schubeigenschaften und Probestarts werden vom Inspektor oder einem von ihm beauftragten Piloten durchgeführt und im Protokoll protokolliert.

7.1.7. Im Ausland hergestellte und in die Tschechische Republik importierte Geräte müssen alle Anforderungen der einschlägigen Vorschriften und Normen erfüllen. Die Überprüfung ihrer Eignung erfolgt nach dem Verfahren „Überprüfung der Eignung der Ausrüstung“.

7.2. Testbetrieb

Der Nachweis der Tauglichkeit der Ausrüstung erfolgt mit mindestens zwei Teststarts bei einsitzigen PK/ZK bzw. mindestens zwei Teststarts bei zweisitzigen PK/ZK, wenn dieser Vorgang für jedes Zugseil erforderlich ist. Teststarts werden durch den Prüfer oder einen von ihm beauftragten Piloten durchgeführt. Bei der Verlängerung der Gültigkeit der TP wird die Anzahl der Prüfstarts durch den zuständigen Prüfer festgelegt.

7.3. Ausgabe von TP

Aufgrund der Ergebnisse der technischen Prüfung und der Flugtests stellt der technische Prüfer das Zulassungsblatt der Winde einschließlich ihrer Anlagen aus. Auf der Grundlage des Registrierungsblatts der Winde und ihrer Anlagen stellt das Register der LAA CR eine TP der Ausrüstung aus.
Die Gültigkeit der Fachlizenz wird für maximal drei Jahre erteilt.

7.4. Aufrechterhaltung der technischen Leistungsfähigkeit der Geräte

7.4.1. Der Betreiber ist für den technischen Zustand und die Aufrechterhaltung der technischen Leistungsfähigkeit verantwortlich.

7.5. Änderungen und Modifikationen an der Ausrüstung

7.5.1. Wesentliche Umbauten und bauliche Veränderungen des Gerätes gegenüber dem Zustand, für den die TP ausgestellt wurde, müssen von dem technischen Prüfer genehmigt werden, bei dem das Gerät aktenkundig ist.

7.6. Gerätereparaturen

7.6.1. Schäden an der Anlage, die die Traktionseigenschaften beeinträchtigen, sind vom Betreiber in einen der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustand zu versetzen. Die Reparatur muss im Logbuch der Winde dokumentiert werden.

 

KAPITEL 8. PROTOKOLLE UND PERSÖNLICHE BLÄTTER