PL 3

Lehrplan für die Ausbildung zum Gleitschirmpiloten

Text des Tages: 01. 03. 2011

ÄNDERUNGSSCHREIBEN

Veröffentlichungsdatum ändern Bearbeitete/gestrichene/neue Absätze: Datum der Einberufung Er rangierte
14.5.2012 1.5. durch Folgendes ersetzen: „Der Fluglehrer hat die Flugausbildung des Schülers aus Aufgabe 5.4.1 vor Beginn dem Chefinspektor außerhalb der Flugausbildungsstätte mitzuteilen.“ 24.4.2012 Widder
14.5.2012 Punkt 1.6. einfügen: „Bei einer Ausbildung an einer Pilotenausbildungsstätte ist der Name dieser Stätte im Personalbogen anzugeben.“ und die nachfolgenden Punkte umnummerieren. 24.4.2012 Widder
14.5.2012 1.10. Punkt 2 streichen), Brief B. und Punkt 3) 24.4.2012 Widder
14.5.2012 1.14. Der Wortlaut von Punkt 2) wird wie folgt ersetzt: „Sicherheitshinweise“ 24.4.2012 Widder
14.5.2012 1.15. nach dem Text des Absatzes hinzufügen: „oder“
1 ausgezeichnet ohne Fehler,
2 sehr gute kleinere Fehler richtig und zeitnah korrigiert,
3 Brunnenfehler werden korrigiert,
4 unzureichende Fehler, die nicht oder nicht rechtzeitig behoben wurden.“
24.4.2012 Widder
14.5.2012 1.20. Ändern Sie den Text wie folgt: „Ein Schüler darf keine Alleinflüge ohne Aufsicht und Anwesenheit eines Lehrers durchführen.“ 24.4.2012 Widder
14.5.2012 1.21. Ersetzen Sie das Wort „führt durch“ durch die Wörter „kann durchführen“. 24.4.2012 Widder
14.5.2012 1.22. Ändern Sie den Text wie folgt: „1.22. Der Ausbilder in der Ausbildung muss unter Aufsicht und in Anwesenheit eines Ausbilders mit min. "zwei Jahre Erfahrung." 24.4.2012 Widder
14.5.2012 1:26. Ersetzen Sie den Text: „Kategorie A“ durch den Text: „Kategorie EN A, B“ 24.4.2012 Widder
14.5.2012 Nummer 1.33.3 streichen. und nummerieren Sie die folgenden Punkte neu 24.4.2012 Widder
14.5.2012 9.1. durch Folgendes ersetzen:
„1) Inhaber einer gültigen Pilotenqualifikation min. 5 Jahre, davon mindestens eine Sportpilotenqualifikation. 2 Jahre oder Inhaber einer gültigen MPK-Ausbilderqualifikation und einer Sportpilotenqualifikation mind. 2 Jahre,
2) mindestens 200 Flugstunden,
3) Absolvierung eines Kurses über nicht-standardmäßige Flugsituationen (Umfang siehe Kapitel 12),
4) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift,
5) erfolgreiche Prüfung der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Fähigkeiten,
6) Empfehlung des PL-Verkehrsinspektors.“
24.4.2012 Widder
14.5.2012 Punkte einfügen:
9.2. Prüfung der theoretischen Kenntnisse vor Aufnahme in die Ausbildung
Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse erfolgt durch einen vom Hauptinspektor des PL-Betriebs genehmigten Test. Die Durchführung erfolgt durch den Hauptverkehrsinspektor oder den von ihm beauftragten Verkehrsinspektor.
Abschlussbedingung: Erreichen der vorgeschriebenen Punktzahl.9.3. Überprüfung der praktischen Fähigkeiten vor Aufnahme in die Ausbildung Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten im Rahmen der Sportpiloteneignungsprüfung erfolgt durch den Hauptbetriebsinspektor oder den von ihm ermächtigten PL-Betriebsinspektor.
Voraussetzung zur Erfüllung: Note 1 bis 2 in allen bewerteten Indikatoren.
und nummerieren Sie die folgenden Punkte neu
24.4.2012 Widder
14.5.2012 9.4. wie folgt ändern: „Für Inhaber der MPK-Ausbilderqualifikation kann der Ausbildungsumfang durch Entscheidung des Hauptverkehrsinspektors aufgrund einer Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers reduziert werden.“ 24.4.2012 Widder
14.5.2012 9.5. durch Text ersetzen:
9.6. Theoretische Ausbildung
9.7. Lehrerpraxis
9.8. Prüfung zur Erlangung der Ausbilderqualifikation
24.4.2012 Widder
14.5.2012 9.6. ff. ändern Sie wie folgt:

„9.6. Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung wird vom Hauptverkehrsinspektor organisiert und von Personen mit Qualifikationen im jeweiligen Fachgebiet durchgeführt
9.6.1. Lehrplan der theoretischen Ausbildung
1) Interpretation der Arbeit mit PL 3-Gliederung.
2) Einüben der Übungsbeispiele entsprechend der PL.
3) Aerodynamik.
4) Meteorologie.
5) Konstruktion, Materialien und Technologie der PK-Produktion.
6) Flugnavigation.
7) Notfallmaßnahmen
8) Vorschriften.
9) Gesundheitswissenschaft.
10) Grundlagen der Didaktik und Methodik.
9.7. Lehrerpraxis
Während des Praktikums führt der Ausbilder in der Ausbildung mindestens zwei vollständige Pilotenqualifikationskurse an zwei verschiedenen Pilotenausbildungszentren oder PL-Betriebsinspektoren durch. Die Auswahl eines Pilotenausbildungszentrums bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Chefinspektor. Das Praktikum wird nach einer positiven Beurteilung durch den PL-Betriebsinspektor in allen Kriterien abgeschlossen:
1) Teilnahme an Schulungen
2) Niveau der theoretischen Kenntnisse
3) Kenntnisstand in der Praxis
4) pädagogische Fähigkeiten
9.8. Prüfung zur Erlangung der Ausbilderqualifikation
9.8.1. Theorie
Durch einen vom Chief Operating Inspector genehmigten Probetest. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird vom Verkehrshauptkommissar im Personalbogen bestätigt.
9.8.2. Didaktische Fähigkeiten und Praxis
Eine Prüfung vor einer Prüfungskommission bestehend aus 3 Verkehrsinspektoren, die vom Hauptverkehrsinspektor bestimmt wird. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird vom Verkehrshauptkommissar im Personalblatt bestätigt.
Erfüllungsbedingung: Note 1 bis 2 bzw. „bestanden“ bei allen bewerteten Indikatoren.
9.9. Art der Verleihung der Qualifikation
Die Erteilung der Ausbilderqualifikation erfolgt durch den Hauptbetriebsinspektor auf Grundlage der Erfüllung aller im Personenzeugnis dokumentierten Voraussetzungen. Auf dieser Grundlage wird die Qualifikation dann durch das LAA CR Register in der Pilotenlizenz eingetragen.

24.4.2012 Widder
14.5.2012 10.1. 4) nach dem Text hinzufügen: „nicht standardmäßige Flugsituationen (siehe Kapitel 12 zum Geltungsbereich)“ 24.4.2012 Widder
14.5.2012 Geänderter Personalausweis des Piloten und Sportpiloten sowie des PL-Ausbilders 24.4.2012 Widder

Inhalt

TITEL 1. – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2. – THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT
KAPITEL 3. – PROGRAMM DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG
TITEL 4. – Bodenausbildung zur Pilotenqualifikation
KAPITEL 5. – FLUGTRAINING
TITEL 6. – PRÜFUNG ZUM ERWERB DER PILOTENQUALITÄT
KAPITEL 7. – QUALIFIKATIONEN DES SPORTPILOTEN
KAPITEL 8. – QUALIFIKATIONEN DES WETTBEWERBSPILOTEN
KAPITEL 9. – QUALIFIKATIONEN DES AUSBILDERS
KAPITEL 10. – QUALIFIKATIONSSCHULUNG ZUM TANDEMPILOTEN
TITEL 11. – QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN
KAPITEL 12. – NICHT STANDARDFLUGSITUATIONEN
KAPITEL 13. - ANHÄNGE

 

TITEL 1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1 Dieser Lehrplan für die Ausbildung zum Gleitschirmpiloten (nachfolgend „PK“ genannt) legt Inhalt und Ablauf der Ausbildung zum Gleitschirmflieger fest. Sie ist verbindlich für alle Schüler, Piloten, Ausbilder und Inspektoren, die eine PK-Pilotenausbildung durchführen oder durchführen.

1.2. PK muss über eine gültige technische Lizenz der LAA der Tschechischen Republik verfügen und eine Haftpflichtversicherung für durch den Betrieb verursachte Schäden abschließen.

1.3. Die meteorologischen Bedingungen während der Ausbildung müssen den VFR-Flugbedingungen gemäß ZL 1 entsprechen.

1.4. Die Aufnahme einer Ausbildung ist ab Vollendung des 15. Lebensjahres möglich. Für Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

1.5. Die Flugausbildung des Schülers aus Aufgabe 5.4.1 außerhalb der Pilotenausbildungsstätte ist vor Beginn durch den Ausbilder beim Hauptinspekteur anzumelden.

1.6. Bei einer Ausbildung in einem Pilotenausbildungszentrum muss im Personalbogen der Name des Zentrums angegeben werden.

1.7. Der Ausbilder, der die Schulung durchführt, ist für die Einhaltung der im Schulungslehrplan festgelegten Verfahren verantwortlich.

1.8. Der Verantwortliche der jeweiligen Pilotenausbildungsstätte ist für die Einhaltung der in der Vorschrift LA 1, dem Ausbildungsplan, festgelegten Auflagen, für die Aufrechterhaltung der PK, für die Erfüllung verbindlicher Vorschriften und für die Führung der Dokumentation der Pilotenausbildungsstätte verantwortlich .

1.9. Die Ausbildung ist durch die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Personalbögen der Schüler und Kopien der Personalbögen der Schüler nach Beendigung der Ausbildung für mindestens 5 Jahre zu dokumentieren.

1.10. Dem durchführenden Ausbilder müssen in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung stehen:

1) Lehrmittel und Veröffentlichungen für die Ausbildung,
2) LAA CR-Vorschriften:

a. LA 1,
b. ZL 1,
c. PL 3

3) eine Karte der Tschechischen Republik mit gültigen Fluginformationen,
4) Gesetz Nr. 49/1997 Slg. und Dekret 108/1997 Slg. im erforderlichen Umfang und gültiger Formulierung.

1.11. Während der praktischen Ausbildung muss er über Folgendes verfügen:

1) Mittel zur Bereitstellung von Erster Hilfe,
2) Anschluss zum Anschluss an die Notrufzentrale,
3) Windrichtungs- und -stärkeanzeige,
4) Funkverbindung (je nach Zuordnung der einzelnen Flugausbildungsaufgaben),
5) Einsatzfahrzeug.

1.12. Die Schulungsunterlagen werden während der Schulung in Form von Personalbögen und nach deren Abschluss in Form von Kopien der Personalbögen aufbewahrt.

1.13. Die theoretische Vorbereitung muss eine vollständige Beherrschung der Thematik im Rahmen der für die individuelle Qualifikation erforderlichen Kenntnisse gewährleisten. Die Anzahl der Stunden, die für die theoretische Vorbereitung vorgesehen sind, ist immer minimal. Die Teilnahme an dieser Schulung wird im Personalblatt des Studierenden vermerkt. Die Erreichung des Mindestlehrumfangs ist in einem Personalbogen durch Unterschrift des Lehrenden und des Studierenden zu bestätigen.

1.14. Vor Beginn der praktischen Ausbildung muss der/die Studierende mit der PK mindestens in folgendem Umfang vertraut sein:

1) technische Beschreibung,
2) Sicherheitshinweise,
3) Betrieb und Wartung,
4) Inspektion vor dem Flug,
5) Notfallmaßnahmen.

1.15. Bei der Bewertung der Studierenden im praktischen Teil der Ausbildung sind die Ausbilder verpflichtet, diese Bewertung zu verwenden:

bestanden – keine Fehler, Fehler korrekt und fristgerecht behoben,
fehlgeschlagen – Fehler wurden spät oder gar nicht korrigiert.

nebo

1 – ausgezeichnet – keine Fehler,
2 – sehr gut – kleinere Fehler korrekt und fristgerecht korrigiert,
3 – gut – Fehler werden korrigiert,
4 – ungenügend – Fehler wurden spät oder gar nicht korrigiert.

1.15.1. Bewertete Elemente

1) Flugvorbereitung, Fünf-Punkte-Check
2) Prozess starten
3) Durchführung des Fluges entsprechend der Aufgabe
4) Landebudget
5) Landung

1.16. Vor Beginn der Flugausbildung muss der Schüler mit der Bedienung des Rettungssystems vertraut gemacht werden.

1.17. Die Anzahl der Flüge und Stunden im Flugplan ist minimal. Über die tatsächliche Anzahl entscheidet der Dozent auf Grundlage der Bewertung des Schülers.

1.18. Der Ausbilder erlaubt dem Schüler nur dann, gemäß dem Lehrplan mit der nächsten Übung fortzufahren, wenn der Schüler die vorherige Übung bewältigt.

1.19. Vor jeder praktischen Übung des Lehrplans, die neue Elemente enthält, führt der Ausbilder mit dem Schüler eine Bodenvorbereitung durch, sodass ein perfektes Verständnis der Übung durch den Schüler gewährleistet ist.

1.20. Der Schüler darf keine eigenständigen Flüge ohne Aufsicht und Anwesenheit eines Fluglehrers durchführen.

1.21. Die Abschlussprüfung kann von einem Verkehrsinspektor abgenommen werden, dessen Anteil an der praktischen Ausbildung 50 % nicht übersteigt.

1.22. Der auszubildende Ausbilder muss unter Aufsicht und im Beisein eines Ausbilders mit min. zwei Jahre Erfahrung.

1.23. Die maximale Anzahl an Studierenden, die gleichzeitig eine Schulung durchführen, beträgt 8 pro Dozent. Bei mehreren Dozenten wird die Anzahl der Studierenden addiert.

1.24. Die Betreuung auf dem Startgelände erfolgt durch den Instruktor. Für den Fall, dass er keinen ausreichenden Überblick über die Situation auf dem Landeplatz hat oder die Entfernung es ihm nicht erlaubt, die Landung der Schüler ausreichend genau zu beurteilen, ist er verpflichtet, die Aufsicht des PL-Lehrers auf dem Landeplatz sicherzustellen Bereich. Wenn er im Falle eines Unfalls nicht in der Lage wäre, Erste Hilfe zu leisten, ansonsten aber einen ausreichenden Überblick über das Geschehen auf dem Landeplatz hat, muss er für die Aufsicht auf dem Landeplatz durch eine geschulte Person sorgen.

1.25. Während der Durchführung der optionalen Aufgabe „überwachtes Flugtraining“ können Studierende von einem PL-Lehrer betreut werden.

1.26. Für die Pilotenqualifikationsausbildung dürfen nur PK der Kategorie EN A, B verwendet werden.

1.27. Trainingsgurte müssen über eine entsprechende Zertifizierung nach der Norm EN 1651 verfügen.

1.28. Der Gurt muss mit einem Wirbelsäulenprotektor ausgestattet sein, der über eine entsprechende Zertifizierung nach EN-Norm verfügt oder beim Zusammendrücken des Protektors durch Luftaustritt die Energie bei einem Aufprall absorbiert. Das/die Segment(e) des Protektors im Lendenbereich müssen mindestens 14 cm dick und mindestens 28 cm breit sein.

1.29. Während des Trainings muss der Schüler mit einem Helm ausgestattet sein. Es muss zertifiziert sein.

1.30. Bei Flügen über 50 m AGL muss der Schüler mit einem Rettungsfallschirm ausgestattet sein.

1.31. Die empfohlene Ausrüstung für den Schüler während des Trainings sind Handschuhe und feste knöchelstärkende Schuhe.

1.32. Der PK, auf dem der Schüler fliegt, ist bei sonstigem Flugverkehr im Schülerflugbereich mit einer Schleife zu kennzeichnen. Das Band muss an der Hinterkante des PK oder an der Rückseite des Gurtzeugs befestigt werden, damit es im Flug gut sichtbar ist. Das freie Ende des Bandes muss mindestens 1 m lang sein.

1.33. Bedingungen für Trainingsflüge mit Winde:

1.33.1. Die für Schulungszwecke verwendete Winde muss über eine gültige technische Lizenz verfügen, die von der LAA CR ausgestellt wurde.

1.33.2. Die Trennvorrichtung muss in jeder Phase des Windenstarts eine zuverlässige Verbindung und Trennung gewährleisten, ohne dass komplexe Vorgänge durchgeführt werden müssen.

1.33.3. Der Starter muss vom Windenbetreiber ordnungsgemäß in die Bedienung der Winde eingewiesen werden. Ein Ausbilder oder ein PL-Pilot kann als Anfänger beim Erlernen des Rollenfliegens fungieren.

1.33.4. Mindestens 1/3 aller Flüge im Rahmen der Pilotenausbildung bzw. Sportpilotenausbildung müssen vom Hang aus durchgeführt werden.

1.34. Für Inhaber der MPK-Qualifikation kann der Ausbilder den Umfang der Bodenvorbereitung entsprechend den Kenntnissen und Fähigkeiten des Schülers kürzen. Er wird im Personalblatt einen Eintrag über die gewährten Vergünstigungen vornehmen.

 

KAPITEL 2. THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT

2.1. Die theoretische Vorbereitung ist der erste Teil der PL-Pilotenausbildung. Die Durchführung erfolgt durch einen oder mehrere Dozenten mit ausreichenden Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Die Teilnahme an dieser Schulung wird ausgewertet und protokolliert der Ausbilder, der die Schulung leitet. Der Ablauf der theoretischen Vorbereitung muss so erfolgen, dass stets ein korrektes Verständnis des Stoffs des jeweiligen Faches rechtzeitig vor dem praktischen Teil der Ausbildung gewährleistet ist.

2.2. Themen und Umfang der Lehre

2.3. Erforderliche Wissensbereiche:

2.3.1. Aerodynamik

1) Luftdruck (statisch, dynamisch, gesamt).
2) Laminare und turbulente Strömung – Existenz des Phänomens.
3) Widerstand. Widerstandsarten, Einfluss auf den PK-Flug.
4) Aufwickeln des Tragflügels, Auftriebserzeugung, Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit.
5) Anstellwinkel – Zusammenhang mit Änderungen von Auftrieb und Luftwiderstand.
6) Auswirkung von Anstellwinkeländerungen auf PK; den Luftstrom abreißen.
7) Überschwemmung hinter dem Flügel – das Grundprinzip des Phänomens.
8) Berechnung der Flächenlast.
9) Geschwindigkeitspolar – Bedeutung, Prinzip (Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Abstieg).
10) Gleiten als Zusammenhang zwischen Vorwärts- und Vertikalgeschwindigkeit.
11) Die Auswirkung des Windes auf das Gleiten und die Geschwindigkeit des PK im Verhältnis zum Boden und zur Umgebung.
12) PK-Stabilität.

2.3.2. Meteorologie

1) Temperatur, ihre Änderung mit der Höhe.
2) Druck, seine Änderung mit der Höhe.
3) Grundlegende Cloud-Verteilung.
4) Kontinuität des Wetters mit einzelnen Wolkenbedeckungstypen.
5) Das Prinzip der Erwärmung der Atmosphäre. Unregelmäßigkeiten bei der Erwärmung der Erdoberfläche.
6) Bildung eines thermischen Flusses. Grundbedingungen für die Erstellung, den täglichen und jährlichen Betrieb.
7) Grundlagen der synoptischen Meteorologie – Druckbildungen, Zusammenhang mit Luftströmungen (Windrichtung und -geschwindigkeit).
8) Warteschlangen. Aufteilung, Vormarschgeschwindigkeit, Gefahr mit Schwerpunkt auf einer Kaltfront in einer warmen Jahreszeit.
9) Berg- und Talfluss.
10) Besonderheiten der Thermik im Gebirge.
11) Bestimmung der Windrichtung und -stärke.
12) Turbulenzen durch Geländehindernisse. Leeward-Hügel. Abhängigkeit von der Strömungsgeschwindigkeit und der Form des Hindernisses.
13) Gewitter – Grundprinzipien der Entstehung, Gefahr.

2.3.3. Die Wissenschaft des Fliegens

1) Einfluss des Windes auf Start, Wende, Geschwindigkeit über Grund, Gleiten und Landen.
2) Prüfung vor dem Start (Fünf-Punkte-Prüfung).
3) Wichtige Informationen zum Fluggelände (Gebiete, Vorschriften, Wetter, praktische Eignung).
4) Umrechnung von Kilometern pro Stunde in Meter pro Sekunde und umgekehrt.
5) Technik des aktiven Pilotens in Turbulenzen.
6) Besonderheiten beim Start und Flug in großer Höhe.
7) Trimmvorrichtung und Beschleunigungssystem - Funktion.

2.3.4. Bau und Bau von PK

1) Grundteile eines Gleitschirms.
2) Funktionen einzelner Teile des Gleitschirms.
3) Wartung und Reparatur von PK und Zubehör.
4) Technische Kompetenz von PK (mit Fokus auf die Bedeutung von PK-Inspektionen)

2.3.5. Flugnavigation

1) Form des Globus, Parallelen und Meridiane.
2) Zeitnutzung in der Luftfahrt – UTC, CET, SELČ.
3) Sonnenaufgang und Sonnenuntergang – Wechsel der Jahreszeiten.
4) Karten – Darstellung, Maßstäbe, topografische Lage.
5) GPS – Prinzip, Anzeige, Nutzung.
6) Vergleichende Navigation.
7) Vorgehensweise zum Einstellen des Höhenmessers.

2.3.6. Notfallmaßnahmen

1) Faltung der äußeren Teile der Kappe – Nutzung, Reaktion der Kappe.
2) Asymmetrischer Überschlag – Entstehungsbedingungen, Reaktion des Segelflugzeugs, Lösung der Situation, Gefahr.
3) Frontstall – Formationsverhältnisse, Reaktion des Segelflugzeugs, Lösung der Situation, Gefahr.
4) Ausführung des B-Stalls – Einsatz, Kappenreaktion, Gefahr.
5) Gestaltung der Spirale – Einsatz, Reaktion der Haube, Gefahren.
6) Schleppende PK – Eintrittsbedingungen, Reaktion des Segelflugzeugs, Lösung der Situation, Gefahr.
7) Asymmetrischer PK-Widerstand – Entstehungsbedingungen, Reaktion des Segelflugzeugs, Lösung der Situation, Gefahr.
8) Bruch des Steuerkabels im Flug – Lösung der Situation.
9) Notlandung im Wald und auf einem Baum – Lösung der Situation.
10) Notlandung im Wasser – Lösung der Situation.
11) Gefahr bei der Landung auf Stromleitungen.
12) Bei starkem Wind den Piloten mit dem Segelflugzeug über den Boden schleifen – Lösung der Situation.
13) Überblasen auf die Leeseite des Hügels – Lösung der Situation.
14) Ersatzfallschirm. Nutzung, Wartung, Funktionalität des Systems.

2.3.7. Vorschriften

1) Gesetz Nr. 49/1997 Slg. über die Zivilluftfahrt und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung – Teile, die sich auf den Betrieb von PK/ZK beziehen.
2) ZL 1 – vollständig.
3) L 2 – Inhalt, Umfang, einschließlich Ergänzungen, im Zusammenhang mit dem Betrieb von PK/ZK.
4) Aufteilung des Luftraums der Tschechischen Republik – die Situation bei der Aufteilung des Luftraums. Gebiet der Tschechischen Republik.
5) AIP, AUP, NOTAM – Inhalte, Zugang zu aktuellen Informationen.

2.3.8. Hygiene

1) Grundsätze für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe.
2) Reanimationsprozess – Mund-zu-Mund-Beatmung, Herzmassage.
3) Reihenfolge der Behandlung lebensbedrohlicher Verletzungen – arterielle und venöse Blutungen, Atemstillstand, Herzstillstand, Pneumothorax.
4) Frakturbehandlung.
5) Strangulierung der arteriellen Blutung.
6) Gefahr eines Schocks nach dem Aufprall.
7) Maßnahmen bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzung, im Falle eines Schocks.
8) Auswirkungen auf den Piloten im Flug.
9) Gesundheitsrisiken durch Fliegen vorbeugen – Kleidung, Helm, Protektor, Trinkgewohnheiten.

 

KAPITEL 3. Schema der praktischen Ausbildung

3.1. Bodentraining zur Pilotenqualifikation

3.2. Flugausbildung zur Pilotenqualifikation

 

TITEL 4. Bodenausbildung zur Pilotenqualifikation

4.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

1) Alter mindestens 15 Jahre, bis 18 Jahre nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des Studierenden.

4.2. Bodenvorbereitung

4.2.1. Einführung in das Gleitschirmfliegen

Der Schüler muss zunächst über die möglichen Risiken beim Gleitschirmfliegen aufgeklärt werden. Es muss betont werden, dass während des Trainings, am Boden und in der Luft allen Anweisungen und Anordnungen der Ausbilder Folge zu leisten ist.
Darüber hinaus müssen dem Studierenden alle Dozenten vorgestellt werden, die die Schulung durchführen.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler kennen die Risiken des Gleitschirmfliegens, können zwischen Instruktor und anderen Verkehrsteilnehmern unterscheiden und verfügen über Grundkenntnisse in PL.

4.2.2. Einführung in den Gleitschirm

Der Dozent führt die Studierenden in die Grundbestandteile des PK ein, benennt sie und erklärt ihre Funktion.
Inhalt der Einleitung:

PK-Kabinenhaube (Konstruktion, Vorder- und Hinterkante),
Kordeln (ihr Bindesystem),
Steuerkabel (Lenker),
PK-Bänder (freie Enden, ihre Bezeichnung).

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler kennen die Grundbestandteile der PK und deren Funktion.

4.2.3. Kennenlernen des Gurtzeugs

Der Ausbilder zeigt den Schülern den Gurt, benennt seine Teile und erklärt ihre Funktion. Er demonstriert Ihnen praktisch den richtigen Sitz im Gurtzeug und dessen Einstellung. Es wird erklärt, wie sich die Einstellung einzelner Elemente des Gurtzeugs auf Start, Flug und Landung auswirkt. Die Schüler werden versuchen, in den Gurt zu passen und ihn anzupassen.
Der Ausbilder zeigt den Schülern die Hauptbestandteile des Gurtzeugs: Beingurte, Hauptgurte mit Karabinerhaken, alle Schnallen und Regulierungselemente, Rettungsfallschirmbefestigung, ABS-System, Querzüge (sofern das Gurtzeug damit ausgestattet ist), Beschleunigungssystem usw Wirbelsäulenschutz.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler sind in der Lage, sich selbständig in den Gurt einzuschnallen und ihn anzupassen.

4.2.4. Tägliche Inspektion und Inspektion vor dem Flug

Der Ausbilder macht die Schüler mit den Grundsätzen der Überprüfung des technischen Zustands des PK und des Gurtzeugs vertraut und betont deren Bedeutung für die Flugsicherheit. Es werden die Unterschiede zwischen einer täglichen Inspektion und einer Vorflugkontrolle sowie deren Inhalte erläutert.

4.2.5. Fünf-Punkte-Check vor dem Start

Der Kursleiter wird Ihnen bei jedem Start die Wichtigkeit dieser Prüfung erklären. Insbesondere wird er auf die Notwendigkeit hinweisen, unmittelbar vor dem Start auch bei verspätetem Start die Wetterlage und das Gelände zu überprüfen.

Geschirr – Befestigung am Gurtzeug (Beingurte, Brustgurt, Querzüge, Schultergurte, Prüfung der Rettungsschirmauslösung, Prüfung des Sitzes des Schutzhelms, korrekte Befestigung der PK-Gurte an den Karabinern – sofern diese nicht verdreht sind, Sicherung der Karabiner).

Schnüre – Korrekter Halt der Fahrerinnen (das Steuerseil ist nicht um den PK-Gurt gewickelt), Lockerheit der Schnüre (nicht ineinander verheddert, keine Fremdkörper, kein Hängenbleiben an Geländeunebenheiten, Pflanzen oder Steinen).

Überdachung – Korrekte Anordnung der Kappe (freie Fülllöcher in der Eintrittskante, Achse der entfalteten Kappe in der Windachse).

Vreme – Windrichtung und -geschwindigkeit, gefährliche meteorologische Einflüsse (CB, Bewölkung, Lage auch hinter dem Piloten).

Raum – Freiheit des Flugraumes.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler kennen die Fünf-Punkte-Kontrolle und verstehen ihre Bedeutung.

4.2.6. Rettungssystem

Der Ausbilder macht die Schüler mit den Grundsätzen der Verwendung eines Rettungsfallschirms sowie seiner Pflege und Wartung vertraut.
Der Instruktor demonstriert die Funktion des Rettungssystems im Gurtzeug und zeigt, wie wichtig es ist, den Rettungsschirm korrekt im Paket zu verstauen, ihn an die Auslösevorrichtung anzuschließen und ihn am Gurtzeug zu befestigen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rettungsschirm regelmäßig neu verpackt, an einem trockenen Ort gelagert und alle vom Hersteller vorgeschriebenen Anforderungen beachtet werden müssen.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler kennen die Prinzipien der Nutzung und Behandlung des Rettungssystems.

4.2.7. Kennenlernen der aerodynamischen Grundprinzipien des Fliegens

Der Ausbilder erklärt den Schülern grundlegende aerodynamische Konzepte.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass die folgenden Aufgaben der praktischen Flugausbildung erst nach Erläuterung mindestens des Teils des Faches Aerodynamik durchgeführt werden, der es den Studierenden ermöglicht, den Zusammenhang zwischen Eingriffen in die Steuerung des PK und dessen Veränderungen zu verstehen Verhalten.

Erfüllungsbedingungen: Den Schülern wird erklärt, wie sich Steuereingriffe auf einen Gleitschirm auswirken, insbesondere wie sich die Luftgeschwindigkeit auf die Auftriebserzeugung auswirkt.

4.3. Praktikum

4.3.1. Üben Sie, die Kappe in die Flugposition zu bringen – vorne

Max. Windgeschwindigkeit: 6 m/s

Ziel der Aufgabe ist es, den Schülern beizubringen, die Kappe in die Flugposition zu heben, ohne den Piloten vom Boden zu lösen, den PK in der Flugposition zu kontrollieren und zu halten und angemessen zu manövrieren. Der Ausbilder zeigt den Schülern den gesamten Start, einschließlich der Vorbereitung darauf.
Der Ausbilder erklärt den Schülern die Besonderheiten des Starts bei unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten. Es erklärt den Start bei einer Windgeschwindigkeit nahe der für das Training zulässigen Höchstgrenze und umgekehrt.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, die Kappe vorne in die Flugposition zu bringen.

4.3.2. Üben Sie, die Kappe in Flugposition zu bringen – mit Blick auf das Segelflugzeug

Max. Windgeschwindigkeit: 6 m/s

Ziel der Aufgabe ist es, den Schülern beizubringen, die Kappe in die Flugposition zu heben, ohne den Piloten vom Boden zu lösen, den PK in der Flugposition zu kontrollieren und zu halten und angemessen zu manövrieren.
Der Ausbilder wird Ihnen mehrmals zeigen, wie Sie die Kappe über den Kopf heben und mit Blick auf den Schirm auf den Boden legen. Die Übung der Aufgabe wird von den Schülern theoretisch analysiert. Lenkt die Aufmerksamkeit der Schüler auf die umgekehrte Funktion der Hände bei der Steuerung des PK.
Es ist verboten, den Schülern das Anfahren beizubringen, bei dem es notwendig ist, Fahrerinnen herumzufummeln oder loszulassen und wieder einzufangen.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, die PK während des Starts zu kontrollieren.

4.3.3. Startübung

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Starthöhe: max. 50 m - Flughöhe bis 15 m AGL

Ziel der Aufgabe ist es, den Schülern beizubringen, wie man mit einem PK loslöst und landet. Der Ausbilder erklärt den Schülern theoretisch den Start des Segelflugzeugs mit dem Loslassen des Piloten vom Boden, einem kurzen Flug und der Landung. Den Schülern werden die drei grundlegenden Phasen des Starts vorgestellt: 1. Ausziehen der Kappe, 2. Überprüfen und Korrigieren, 3. Beschleunigen und Auskuppeln.
Bei der Landung wird darauf hingewiesen, dass bei optimaler (geringerer) Geschwindigkeit gegen den Wind gelandet werden muss.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler kennt die Startphasen und kann mit dem PK starten und landen.

 

KAPITEL 5. FLUGTRAINING

5.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

1) Alter mindestens 15 Jahre, bis 18 Jahre nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des Studierenden
2) ein gültiges ärztliches Tauglichkeitszeugnis,
3) ausgestellter Personalausweis

5.2. Vor Beginn der Flugausbildung muss der Schüler mit der Bedienung des Rettungssystems vertraut gemacht werden.

5.3. Während der Flugausbildung müssen die Schüler in die praktische Anwendung des Geschwindigkeitssystems eingeführt werden. Üben wird im Rahmen einer anderen Aufgabe in einer Höhe von min. 100 m AGL, während das Stufengeschwindigkeitssystem se Hält min. 10 Sekunden.

5.4. Pflichtaufgaben

5.4.1. Training im Geradeausflug und Drehen um 90° und 180°

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Starthöhe: 30 – 250 m oder Lifte bis 50 – 250 m
Verpflichtende Ausrüstung: Funkverbindung für die ersten 5 Flüge (weitere abhängig von den individuellen Fähigkeiten des Schülers)

Der Ausbilder erklärt den Schülern die Art und Weise, wie der PK gedreht wird, die richtige Koordination von Schwerpunktverlagerung und Lenkeingriffen und zeigt die Wirkung des Windes auf den PK im Flug auf. Der Schüler hebt ab und steuert nach dem Abschnallen das Segelflugzeug in Richtung Landeplatz. Der Schüler manövriert nach und nach durch 90°- und 180°-Kurven.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, selbständig zu starten, zu fliegen und zu landen, einschließlich Manövern durch Kurven.

5.4.2. Landeübung auf engstem Raum

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Größe der ausgewiesenen Fläche: 50 x 50 m
Verpflichtende Ausrüstung: Funkverbindung für die ersten 2 Jahre (weiteres abhängig von den individuellen Fähigkeiten des Schülers)

Der Ausbilder erklärt den Schülern die Grundsätze zur korrekten Schätzung des Landebudgets und der Aktivitäten nach der Landung. Vor Beginn der praktischen Ausbildung legt er einen festgelegten und begrenzten Raum fest. Anschließend führen die Schüler Flüge durch, bei denen sie versuchen, durch Wenden in bestimmten Bereichen das Budget so anzupassen, dass sie in einem begrenzten Bereich landen.
Den Schülern muss die Notwendigkeit des ständigen Fliegens und Anflugs vor allem im Hinblick auf die Flugsicherheit und die Vermeidung von Kollisionssituationen bewusst gemacht werden.

Hinweis:

Ausgewiesener Raum

Dies sind zwei Orte, an denen Piloten vor der Landung die Höhe senken. Zunächst sinken sie vor der 3. Kurve in geeigneter Weise auf eine für die Leeposition geeignete Höhe ab (dieser Raum darf nicht in der Landeachse liegen). Der zweite Ort liegt in der Landeachse und ist ein vom Ausbilder am Boden festgelegtes Rechteck, über dem der endgültige Abstieg erfolgt.

Begrenzter Platz

Unter eingeschränktem Raum versteht man eine markierte Fläche von 50 x 50 m.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist wiederholt in der Lage, unabhängig vom vorgesehenen Platz zu landen, mit Anflugphasen: Flug vor dem Wind, gegen den Wind und gegen den Wind.

5.4.3. Üben Sie 360°-Drehungen und Achterfiguren

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Starthöhe: min. 100 m AGL
Abschlusshöhe: min. 50 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Vor dem Training erklärt der Ausbilder den Schülern, wie man eine 360°-Drehung durchführt. Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, erläutert es theoretisch und demonstriert die praktische Durchführung. Die Landung in dieser Mission muss von einem dafür vorgesehenen begrenzten Raum aus erfolgen.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, innerhalb von 360 Sekunden eine gleichmäßige Drehung um 35° und eine Acht auszuführen.

5.4.4. Üben Sie das Falten der äußeren Teile des Baldachins

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Starthöhe: min. 100 m AGL
Abschlusshöhe: min. 50 m AGL

Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, erläutert es theoretisch und demonstriert die praktische Durchführung. Der Schüler muss vor der Gefahr beim Übergang vom PK zur Kurve durch spontanes asymmetrisches Anblasen der äußeren Teile der Kappe und vor dem Umkippen der Vorderkante bei falscher Ausführung der Anfangsphase gewarnt werden das Manöver.
Das Training kann mit dem Geschwindigkeitssystem erfolgen.
Die Landung in dieser Mission muss von einem dafür vorgesehenen begrenzten Raum aus erfolgen.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, die äußeren Teile der Kappe im Flug zu falten, eine 90°-Drehung durchzuführen, in die ursprüngliche Richtung zurückzukehren und die Kappe in die normale Flugkonfiguration zu bringen.

5.4.5. Praxis des asymmetrischen Faltens der Kappe bis zu 1/3 der Kappenspannweite

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Starthöhe: min. 300 m AGL
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen und erläutert theoretisch dessen Ausführung durch das Ziehen einer oder mehrerer Endleinen. Eine fehlerhafte Ausführung liegt vor, wenn der Schüler die ursprüngliche Flugrichtung nicht beibehält, in eine Spirale gerät oder den PK übermäßig abbremst und wenn er während des gesamten Manövers kontinuierlich der Kappe folgt. Bei dieser Aufgabe ist es möglich, bis zu 1/3 der Schirmspannweite zusammenzufalten.
Die Landung muss von einem ausgewiesenen Sperrgebiet aus erfolgen.

Erfüllungsbedingungen: Nach asymmetrischer Faltung ist der Schüler in der Lage, eine gerade Flugrichtung beizubehalten, ist in der Lage, den Flug mit asymmetrisch gefalteter PK-Kabinenkappe zu kontrollieren und sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückzubringen.

5.4.6. Hangflugübungen

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s, anspruchslose thermische Bedingungen
Starthöhe: min. in sicherem Abstand zum Hang
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Fluglehrer erklärt die Grundlagen des Hangabfliegens, weist auf die Gefahren hin, die beim Fliegen zu nahe am Hang entstehen, und wiederholt die Grundsätze des Ausweichens und des Hangfliegens gemäß den Flugregeln ZL 1. Danach starten die Schüler und versuchen, im Hang zu bleiben die Bergaufströmung. Ist dieser zu schwach, nutzen sie ihn nur teilweise und verlassen den Hang in sicherer Höhe.
Der Schüler kann die Aufgabe nur dann durchführen, wenn die Einhaltung der Sicherheitsabstandsbedingung zum Hang und zu anderen Segelflugzeugen gewährleistet ist.
Die Landung in dieser Mission muss von einem dafür vorgesehenen begrenzten Raum aus erfolgen.

Erfüllungsbedingungen: Der Student ist mit der Methode des Fliegens in Hangströmung vertraut und ist in der Lage, einen PK unter diesen Bedingungen sicher zu steuern.

5.4.7. Höhenflug

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s, anspruchslose thermische Bedingungen
Starthöhe: min. 300 m oder Lift auf eine Höhe von min. 300 m
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Ausbilder macht die Schüler mit dem Fluggelände und der Lage der Start- und Landeplätze vertraut. Das Fluggelände darf nicht übermäßig anspruchsvoll sein und die thermischen Bedingungen dürfen für die Aufgabe nur mäßig sein.
Die Bedeutung dieser Aufgabe liegt darin, den Schüler mit dem Fliegen auf einem anspruchsvolleren Fluggelände als dem Übungshang vertraut zu machen.
Die Landung in dieser Mission muss von einem dafür vorgesehenen begrenzten Raum aus erfolgen.

Erfüllungsbedingungen: Der Student führt den Flug gemäß den Anweisungen des Fluglehrers durch und verwaltet selbständig das Budget für die Landung aus dem ausgewiesenen begrenzten Bereich.

5.5. Optionale Aufgaben

5.5.1. Übung zur Durchführung eines B-Stalls

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Starthöhe: min. 300 m AGL
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers, weist auf Fehler hin, die zu gefährlichen Flugzuständen führen, und demonstriert das Manöver. Die Durchführung erfolgt in sicherem Abstand zum Hang. Der Schüler muss sich im Vorfeld vergewissern, dass der Raum, in dem er das Manöver durchführen wird, frei ist.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler kann den PK sicher in dieses Manöver einführen und dann den normalen Flugmodus wiederherstellen.

5.5.2. Üben Sie das asymmetrische Falten des Schirmdachs

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Starthöhe: min. 300 m AGL
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, erläutert es theoretisch und demonstriert die praktische Durchführung. Theoretisch schlüsselt er die Ausführung auf, indem er an zwei oder mehr äußeren Fäden zieht, und weist auf die Fehler hin, die dabei passieren können. Das Manöver wird in sicherer Entfernung vom Hang durchgeführt. Der Schüler muss sich im Vorfeld vergewissern, dass der Raum, in dem er das Manöver durchführen wird, frei ist. Nachdem dieses Manöver gut gemeistert ist, kann der Ausbilder dem Schüler erlauben, einen Flip mit einem „A“-Gurt durchzuführen.
Ziel der Aufgabe ist es, den Schüler mit der richtigen Reaktion auf unerwartete asymmetrische Kippbewegungen vertraut zu machen, die durch Turbulenzen im Blätterdach verursacht werden.

Erfüllungsbedingungen: Nach einer asymmetrischen Neigung von mehr als 1/3 der Kappe ist der Schüler in der Lage, eine gerade Flugrichtung beizubehalten und die PK-Kappe wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

5.5.3. Frontstall üben

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Starthöhe: min. 300 m AGL
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, erläutert es theoretisch und demonstriert die praktische Durchführung.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler wird an das Verhalten des PK und die richtige Reaktion bei einem Frontalschnappen herangeführt.

5.5.4. Landeübung beim Zusammenklappen der äußeren Teile der Kappe

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Starthöhe: min. 50 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, erläutert es theoretisch und demonstriert die praktische Durchführung.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler kann sicher landen, wenn die äußeren Teile der Kappe zusammengeklappt sind.

5.5.5. Betreutes Flugtraining

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Flughöhe und Flughöhe: keine Beschränkung, Höhen müssen entsprechend der geübten Aufgabe eingehalten werden
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Die Erledigung dieser Aufgabe wird vom Dozenten in den OL-Notizen dokumentiert. Der Fluglehrer legt die Flugaufgabe fest und erteilt die Startgenehmigung. Die Aufgabe dient dazu, nach Erledigung der übrigen Flugausbildungsaufgaben unter Aufsicht des Fluglehrers richtige Fluggewohnheiten zu entwickeln und zu festigen.

 

KAPITEL 6. PILOTENQUALITÄTSPRÜFUNG

6.1. Die Prüfung kann nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung, nach Erledigung aller verpflichtenden Ausbildungsaufgaben, abgelegt werden. Die theoretische Prüfung ist 90 Tage gültig. Nach Ablauf des Ablaufdatums ist ein theoretisches erforderlich die Prüfung wiederholen. Die Prüfung wird von einem Verkehrsinspektor durchgeführt, dessen praktischer Ausbildungsanteil 50 % im folgenden Bereich nicht übersteigt:

6.1.1. Theorie

durch einen vom Hauptverkehrsinspektor genehmigten Probetest. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung bestätigt der Verkehrskontrolleur im Personalbogen. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich.

6.1.2. Üben

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s, anspruchslose thermische Bedingungen
Starthöhe: min. 150 m oder Lift auf eine Höhe von min. 300 m

Der Student wählt selbstständig den Startplatz aus, führt eine Flugvorbereitung durch und wählt den Startzeitpunkt.
Während des Fluges faltet er die äußeren Teile der Kappe und dreht sich um min. 90° mit PK in diesem Modus.
Er wechselt in den Standardflugmodus und führt innerhalb einer Zeitspanne von bis zu 35 Sekunden eine Acht aus. Er führt eine Landung von einem ausgewiesenen Bereich in einen Sperrbereich durch. Wenn die Bedingungen oder die Höhenlage des Startplatzes es nicht zulassen, alle erforderlichen Elemente während eines Fluges zu erfüllen, ist es möglich, die Prüfung in mehrere Flüge aufzuteilen.

Erfüllungsbedingung: Er hat bestanden im praktischen Teil der Prüfung, im theoretischen Teil die vorgeschriebene erreichte Punktzahl.
Der Prüfer vermerkt das Ergebnis der Prüfung im Personalblatt des Schülers.

 

KAPITEL 7. QUALIFIKATIONEN FÜR SPORTPILOTEN

7.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

1) Inhaber einer gültigen Pilotenqualifikation seit mindestens 6 Monaten,
2) Flugerfahrung für min. 5 verschiedene Fluggelände,
3) Luftangriff von mindestens 50 Stunden Dauer.

7.2. Die Aufgaben Nr. 7.10 – 7.13 können in beliebiger Reihenfolge bearbeitet werden.

7.3. Die Ausbildung muss auf der PK-Kategorie EN C, EN D stattfinden.

7.4. Die theoretische Vorbereitung erfolgt während der Ausbildung. Sie müssen eine vollständige Beherrschung der Thematik im Rahmen der Bestimmungen des Kapitels 2 gewährleisten, jedoch eine vertiefte Kenntnis derselben Bereiche in einem breiteren Kontext. Teilnahme für diese Vorbereitung wird im Personalblatt des Schülers vermerkt. Der Abschluss des Mindestausbildungsumfangs muss im Personalblatt durch die Unterschrift sowohl des Ausbilders als auch des Piloten bestätigt werden.

7.5. Lehrplan der theoretischen Ausbildung.

Aerodynamik 1,5 h
Meteorologie 1,5 Stunden
Flugstunde 1,5 Stunden
Flugnavigation 2,0 Std
Bau und Aufbau von PK 0,5 h
Notfallmaßnahmen 1,5 Stunden
Reglement 2,0 Std
Gesundheitswissenschaft 0,5 Std
Insgesamt 11,0 Stunden

7.6. Lehrplan der Sportpilotenqualifikationsausbildung

7.7. Der Ausbilder führt dem Piloten stets praxisnah die Vorgehensweise und Ausführung der Aufgabe vor. Für Demonstrationsflüge kann der Fluglehrer auch einen von ihm ausgebildeten Piloten mit Sportpilotenqualifikation einsetzen.

7.8. Umschulung zum Gleitschirm der Kategorie EN C, EN D

Max. Windgeschwindigkeit: 6 m/s
Empfohlene Ausrüstung: Funkverbindung

Diese Aufgabe ermöglicht die Umschulung des Piloten auf die PK-Kategorie EN C, EN D. Der Ausbilder erklärt dem Piloten alle Unterschiede, die sich aus der Leistungssteigerung des PK ergeben, und macht auf Änderungen in der Pilotentechnik aufmerksam.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot ist theoretisch mit dem Fliegen auf PKs der Kategorien EN C, EN D vertraut und kennt die Unterschiede zum Fliegen auf PKs der Kategorien EN A, EN B. Der Pilot beherrscht praktisch die Steuerung von PKs der Kategorien EN C, EN D.

7.9. Flugtraining in der Thermik

Max. Windgeschwindigkeit: 7 m/s, milde bis mäßige Thermik
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Ausbilder wiederholt die Theorie der Entstehung von Aufwinden und führt die Piloten in die Faktoren ein, die deren Intensität und Häufigkeit beeinflussen. Er macht auf die Regeln des Aufwindfliegens aufmerksam und erklärt die Technik des Fliegens darin.
Außerdem wird auf die Gefahren des Fliegens in thermischen Turbulenzen und auf das Gelände aufmerksam gemacht, in dem es geübt wird.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot demonstriert praktische Fähigkeiten in der aktiven Nutzung thermischer Aufwinde.

7.10. Üben Sie das asymmetrische Falten des Schirmdachs

Max. Windgeschwindigkeit: 6 m/s
Starthöhe: min. 300 m AGL
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, bricht theoretisch seine Ausführung durch das Ziehen von zwei oder mehr Außenleinen ab, wodurch eine Klappe entsteht, die mehr als 1/3 der Kappenspannweite beträgt, und warnt den Piloten vor Fehlern, die er während des Trainings machen könnte. Nachdem Sie dieses Manöver gut gemeistert haben, kann der Ausbilder das Kippen mit einem „A“-Gurt üben.

Erfüllungsbedingungen: Nach einer asymmetrischen Neigung ist der Pilot in der Lage, eine gerade Flugrichtung beizubehalten, den Flug mit einer asymmetrisch gefalteten PK-Kabinenkappe zu kontrollieren und die PK-Kabinenkappe in ihren ursprünglichen Zustand zurückzubringen.

7.11. Frontstall üben

Max. Windgeschwindigkeit: 6 m/s
Starthöhe: min. 300 m AGL
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, erläutert es theoretisch und demonstriert die praktische Durchführung.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot ist mit dem Verhalten des PK vertraut und kontrolliert die richtige Reaktion auf den Front Snap.

7.12. Die Abwärtsspiralen-Übung

Max. Windgeschwindigkeit: 6 m/s
Starthöhe: min. 300 m AGL
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung – der Pilot muss über einen Ohrhörer verfügen

Der Ausbilder wird die Ausführung der Spirale theoretisch analysieren und demonstrieren, wobei der Schwerpunkt auf der korrekten Bedienung beim Beenden dieses Modus und beim Übergang in den Geradeausflug liegt.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kann den PK sicher in eine Spirale bringen und dann den geradlinigen, gleichmäßigen Flug fortsetzen.

7.13. Übung zur Durchführung eines B-Stalls

Max. Windgeschwindigkeit: 6 m/s
Starthöhe: min. 300 m AGL
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL
Obligatorische Ausrüstung: Funkverbindung

Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, erläutert es theoretisch und demonstriert die praktische Durchführung.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot ist in der Lage, den PK sicher in den B-Stall zu bringen und dann den geradlinigen, gleichmäßigen Flug fortzusetzen.

7.14. Prüfung zur Erlangung der Qualifikation zum Sportpiloten

7.14.1. Theorie

durch einen vom Hauptverkehrsinspektor genehmigten Probetest. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung bestätigt der Verkehrskontrolleur im Personalbogen. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich.

7.14.2. Üben

Max. Windgeschwindigkeit: 6 m/s
Starthöhe: min. 350 m, oder Lift auf eine Höhe von min. 350 m

Der Pilot wählt selbstständig den Startplatz aus, führt eine Flugvorbereitung durch und wählt den Startzeitpunkt. Im Verlauf des Fluges wird er das asymmetrische Falten der PK-Kabinenkappe und die richtige Reaktion beim Rückzug, das frontale Falten der Kappe und die richtige Reaktion beim Rückzug, die Abstiegsspirale und den B-Stall demonstrieren. Landet von einem ausgewiesenen Gebiet in ein Sperrgebiet. Wenn die Bedingungen oder die Höhe des Startpunkts es nicht zulassen, alle erforderlichen Elemente während eines Fluges durchzuführen, ist es möglich, das Flugprogramm dieser Aufgabe in mehrere Flüge aufzuteilen.

7.15. Erfüllungsbedingung: Bestehen des praktischen Teils der Prüfung, Erreichen der vorgeschriebenen Punktzahl im theoretischen Teil.

7.16. Der Prüfer vermerkt das Ergebnis der Prüfung im Personalblatt des Schülers.

 

KAPITEL 8. WETTBEWERBSPILOTENQUALIFIKATIONEN

8.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

1) gültige Sportpilotenlizenz min. 6 Monate,
2) dokumentiert 2 Flüge min. 30 km FAI-Dreieck oder 2 Überflüge min. 50 km mit Rückkehr in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, dokumentiert nach den Regeln des ČPP,
3) Kenntnis der aktuellen FAI-Regeln

8.2. Die Qualifikation zum Wettbewerbspiloten erlangt ein Pilot auf der Grundlage von zwei dokumentierten Flügen von min. 30 km FAI-Dreieck oder 2 Überflüge min. 50 km mit Rückkehr in das Gebiet der Tschechischen Republik, dokumentiert nach den Regeln des ČPP Hauptverkehrsinspektor.

 

KAPITEL 9. QUALIFIKATIONEN DES AUSBILDERS

9.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

1) Inhaber einer gültigen Pilotenqualifikation min. Mindestens 5 Jahre Sportpilotenqualifikation. 2 Jahre, oder Inhaber einer gültigen MPK-Lehrerqualifikation und Sportpilotenqualifikation mind. 2 Jahre,
2) Luftangriff mindestens 200 Stunden,
3) Abschluss eines Kurses in nicht standardmäßigen Flugsituationen (Umfang siehe Kapitel 12),
4) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift,
5) erfolgreiche Prüfung der theoretischen Kenntnisse und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten,
6) Empfehlung des PL-Betriebsinspektors.

9.2. Prüfung der theoretischen Kenntnisse vor Aufnahme in die Ausbildung

Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse erfolgt durch einen vom Hauptinspektor des PL-Betriebs genehmigten Test. Die Durchführung erfolgt durch den Hauptverkehrsinspektor oder den von ihm beauftragten Verkehrsinspektor.

Erfüllungsbedingung: Erreichen der vorgeschriebenen Punktezahl.

9.3. Überprüfung der praktischen Fähigkeiten vor Aufnahme in die Ausbildung

Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten im Rahmen der Sportpilotenprüfung erfolgt durch den Hauptverkehrsinspektor oder den von ihm beauftragten PL-Verkehrsinspektor.

Erfüllungsbedingung: Note 1 bis 2 bei allen bewerteten Indikatoren.

9.4. Die Zulassung erfolgt für Inhaber der MPK-Ausbilderqualifikation auf Grundlage einer Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers durch die Entscheidung des Hauptverkehrsinspektors, den Ausbildungsumfang zu verkürzen.

9.5. Lehrplan für die Ausbildung zur Ausbilderqualifikation

9.6. Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird vom Hauptverkehrsinspektor organisiert und von Personen mit Qualifikationen im jeweiligen Fachgebiet durchgeführt

9.6.1. Lehrplan der theoretischen Ausbildung

1) Interpretation der Arbeit mit PL 3-Gliederung.
2) Übungsbeispiele für Übungen nach PL 3.
3) Aerodynamik.
4) Meteorologie.
5) Konstruktion, Materialien und Technologie der PK-Produktion.
6) Flugnavigation.
7) Notfallmaßnahmen
8) Vorschriften.
9) Gesundheitswissenschaft.
10) Grundlagen der Didaktik und Methodik.

9.7. Lehrerpraxis

Während der Praxis führt der Ausbilder in Ausbildung mindestens zwei vollständige Pilotenqualifikationskurse an zwei verschiedenen Pilotenausbildungszentren oder PL-Betriebsinspektoren durch. Die Auswahl eines Pilotenausbildungszentrums bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptinspektors.
Das Praktikum wird nach einer positiven Beurteilung durch den PL-Betriebsinspektor in allen Kriterien abgeschlossen:

1) Teilnahme an Schulungen
2) Niveau der theoretischen Kenntnisse
3) Kenntnisstand in der Praxis
4) pädagogische Fähigkeiten

9.8. Prüfung zur Erlangung der Ausbilderqualifikation

9.8.1. Theorie

Durch einen vom Chief Operating Inspector genehmigten Probetest. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird vom Verkehrshauptkommissar im Personalbogen bestätigt.

9.8.2. Didaktische Fähigkeiten und Praxis

Eine Prüfung vor einer Prüfungskommission bestehend aus 3 Verkehrsinspektoren, die vom Hauptverkehrsinspektor bestimmt wird. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird vom Verkehrshauptkommissar im Personalblatt bestätigt.

Erfüllungsbedingung: Note 1 bis 2 bzw. „bestanden“ bei allen bewerteten Indikatoren.

9.9. Art der Verleihung der Qualifikation

Der Hauptverkehrsinspektor verleiht dem Ausbilder die Qualifikation auf der Grundlage der Erfüllung aller Anforderungen, die durch ein persönliches Schreiben dokumentiert werden. Auf dieser Grundlage wird das LAA CR-Register die Qualifikation in die Pilotenlizenz eintragen.

 

KAPITEL 10. QUALIFIKATIONSSCHULUNG ZUM TANDEMPILOTEN

10.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

1) mindestens 18 Jahre alt,
2) Sportpilotenqualifikation min. 2 Jahre oder Pilot mind. 3 Jahre und Sportpilot mind. 1 Jahr (mind. 4 Jahre insgesamt),
3) Luftangriff mindestens 200 Stunden,
4) Absolvierung eines Kurses in nicht standardmäßigen Flugsituationen (Umfang siehe Kapitel 12).

10.2. Lehrplan für die Ausbildung zum Tandempiloten

10.3. Die theoretische Vorbereitung und Prüfung des Piloten für die Tandempilotenqualifikation erfolgt während der Ausbildung und ist im Rahmen der Vorbereitung auf die Sportpilotenqualifikation.

10.4. Für Inhaber einer PPG T-Qualifikation oder einen PL-Lehrer kann der PL-Lehrer, der die Ausbildung durchführt, den Umfang der Boden- und Flugausbildung entsprechend den Kenntnissen und Fähigkeiten des Schülers reduzieren. Er wird im Personalblatt einen Eintrag über die gewährten Vergünstigungen vornehmen.

10.5. Die Ausbildung zur Tandempilotenqualifikation kann von einem Ausbilder durchgeführt werden, der über eine Tandempilotenqualifikation verfügt.

10.6. Die Rolle des Passagiers während der Ausbildung muss ein PL-Lehrer sein, mit Ausnahme der Übung 10.9.10, bei der die Rolle des Passagiers ein Pilot mit der Qualifikation mindestens eines Piloten oder eines MPK-Piloten sein kann.

10.7. Für die Ausbildung dürfen nur Tandemsegler mit ausgestellter Musterzulassung verwendet werden.

10.8. Der Beifahrergurt muss mindestens im Sitzbereich mit einem Schaum- oder Luftrückenprotektor ausgestattet sein. Die Anforderungen an den Protektor sind dieselben wie für die Pilotenqualifikationsausbildung.

10.9. Flugtraining

10.9.1. Eine Einführung in das Tandemfliegen

Ziel der Aufgabe ist es, den Piloten theoretisch mit dem Unterschied zwischen Flügen mit Tandem- und Einsitzer-PK im Hinblick auf seine eigene Sicherheit und die der Passagiere vertraut zu machen.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kennt die Unterschiede zwischen dem Fliegen mit Einzel- und Tandem-PK und ist sich seiner Verantwortung für die Sicherheit des Passagiers bewusst.

10.9.2. Üben Sie, die Kappe mit einer Last in Flugposition zu bringen

Max. Windgeschwindigkeit: 9 m/s
Pflichtausrüstung: Einsitzer PK, Tandemgabel, Zuladung mindestens 3 kg

Das Üben der Kappeneinstellung erfolgt mindestens dreimal vorne und dreimal quer. Ziel der Aufgabe ist es, dem Piloten das Anheben der Kappe in die Flugposition im Hinblick auf den Einsatz einer Tandemgabel mit Last beizubringen. Der Steuerpositionswechsel aufgrund der Länge der verwendeten Tandemgabeln muss dem Piloten bekannt sein. Der Pilot übt Aufgaben, ohne sich vom Boden zu lösen, und konzentriert sich dabei auf die Kontrolle und Aufrechterhaltung der Flugposition des PK sowie auf angemessenes Manövrieren.
Der Ausbilder erläutert die Bedeutung der Aufgabe für das Fliegen, schlüsselt sie theoretisch auf und demonstriert die praktische Umsetzung. Während der Übung dürfen die vom Hersteller angegebenen Grenzwerte für die verwendete Einzelsitz-PK nicht überschritten werden

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot muss während des Starts eine einwandfreie Beherrschung der PK im Hinblick auf den Einsatz der Tandemgabel mit der Last nachweisen.

10.9.3. Starttraining mit Last

Max. Windgeschwindigkeit: 9 m/s
Pflichtausrüstung: Einzel-PK, Tandemgabel, Last

Ziel der Aufgabe ist es, dem Piloten das Auskuppeln und Landen im Hinblick auf den Einsatz einer Tandemgabel mit Last beizubringen.
Die Übung wird mit einem einzelnen PK durchgeführt, zu dem eine Tandemgabel mit einer Last hinzugefügt wird.
Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, erläutert es theoretisch und demonstriert die praktische Durchführung.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot ist in der Lage, sicher zu starten und zu landen, wenn er die Verwendung einer Tandemgabel mit Last in Betracht zieht.

10.9.4. Üben, die Kappe mit einem Tandem-PK in Flugposition zu bringen

Max. Windgeschwindigkeit: 9 m/s
Pflichtausrüstung: Zweisitzer PK

Das Üben des Setzens des Schirmdaches erfolgt mindestens 5 Mal vorne und 5 Mal quer. Ziel der Aufgabe ist es, dem Piloten beizubringen, die Kappe im Hinblick auf die Sicherheit des Passagiers in die Flugposition anzuheben. Der Steuerpositionswechsel aufgrund der Länge der verwendeten Tandemgabeln muss dem Piloten bekannt sein. Die Aufgabe wird ausgeführt, ohne sich vom Boden zu lösen.
Der Pilot muss mit der Methode zum Abbruch des Starts zu jedem Zeitpunkt vertraut sein.
Der Ausbilder und der Pilot analysieren die Übungsaufgabe theoretisch und demonstrieren die Übung praktisch.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot muss während des Starts unter Berücksichtigung der Sicherheit des Passagiers eine einwandfreie Beherrschung des PK nachweisen. Der Pilot kann den Start in jeder Phase des Starts abbrechen.

10.9.5. Startübung mit Tandem-PK

Max. Windgeschwindigkeit: 4 m/s
Pflichtausrüstung: Zweisitzer PK

Ziel der Aufgabe ist es, dem Piloten beizubringen, wie man unter Berücksichtigung der Sicherheit des Passagiers startet und landet.
Der Ausbilder und der Pilot analysieren die Übungsaufgabe theoretisch und demonstrieren die Übung praktisch.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kann unter Berücksichtigung der Sicherheit des Passagiers sicher starten und landen.

10.9.6. Startübungen bei Windstärken über 4 m/s

Windgeschwindigkeit: von min. 4 m/s bis max. 9 m/s
Pflichtausrüstung: Zweisitzer PK

Ziel der Aufgabe ist es, dem Piloten beizubringen, wie man unter Berücksichtigung der Sicherheit des Passagiers startet und landet. Der Instruktor erklärt die Besonderheiten des Starts und der Landung bei starkem Wind und führt die Übung praktisch vor.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kann unter den gegebenen Bedingungen sicher starten und landen, wobei die Sicherheit des Passagiers im Vordergrund steht.

10.9.7. Startübungen bei Windstille

Max. Windgeschwindigkeit: schwach variabel bis 1 m/s
Pflichtausrüstung: Zweisitzer PK

Ziel der Aufgabe ist es, dem Piloten beizubringen, wie man unter Berücksichtigung der Sicherheit des Passagiers startet und landet.
Der Ausbilder und der Pilot analysieren die Übungsaufgabe theoretisch und demonstrieren die Übung praktisch.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kann unter den gegebenen Bedingungen sicher starten und landen, wobei die Sicherheit des Passagiers im Vordergrund steht.

10.9.8. Landeübung auf engstem Raum

Max. Windgeschwindigkeit: 9 m/s
Flächengröße: max. 50 x 50 m
Pflichtausrüstung: Zweisitzer PK
Starthöhe: min. 150 m

Ziel der Übung ist es, auf begrenztem Raum sicher zu landen und die PK während des Fluges und der Landung im Hinblick auf unterschiedliche (min./max.) Belastungen zu kontrollieren.
Der Fluglehrer macht den Piloten mit dem unterschiedlichen PK-Verhalten bei unterschiedlichen Abfluggewichten vertraut. Er wird dem Piloten das Landen auf den Füßen und im Sitzen beibringen und die Sinnhaftigkeit ihrer Verwendung erläutern.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kann den PK während des Landemanövers sicher steuern und auf engstem Raum mit unterschiedlichen Lasten landen, er kontrolliert alle Landemethoden im Hinblick auf die Sicherheit des Passagiers.

10.9.9. Spiralübung

Max. Windgeschwindigkeit: 9 m/s
Starthöhe: min. 300 m AGL
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL
Pflichtausrüstung: Zweisitzer PK

Ziel der Übung ist es, Gewohnheiten für eine sichere Ausführung und Beendigung der Abwärtsspirale im Tandem-PK zu erwerben.
Der Pilot lernt, eine Abwärtsspirale auf einem zweisitzigen PK einzuleiten und zu beenden, unter Berücksichtigung der Unterschiede zum Fliegen auf einem einsitzigen PK. Der Fluglehrer erklärt die Bedeutung des Manövers für das Fliegen, erläutert es theoretisch und demonstriert die praktische Durchführung.
Nach der Entscheidung des Fluglehrers ist es möglich, zuerst einen Flug durchzuführen, wenn der Fluglehrer sich in der Position des Piloten befindet und mit dem Piloten eine scharfe Spirale ausführt.
Es wird empfohlen, die Spirale bei max. und min. zu betreten. Abfluggewicht.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kann den PK während der Spirale sicher steuern und kontrolliert den sicheren Austritt des PK aus der Spirale.

10.9.10. Tandempilotenqualifikationspraxis in der Ausbildung

Max. Windgeschwindigkeit: 9 m/s
Starthöhe: min. 10 Flüge mit Höhenunterschied min. 300 m

Voraussetzung für die Ausübung der Passagierposition ist die Besetzung eines Piloten mit einer Qualifikation von mind. Pilot
Der Pilot führt praktische Flüge mit einem zweisitzigen PK- und einem PL-Piloten auf der Passagierposition durch.

10.10.Prüfung zur Erlangung der Tandempilotenqualifikation

10.10.1. Theorie

durch einen vom Hauptverkehrsinspektor genehmigten Probetest. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung bestätigt der Verkehrskontrolleur im Personalbogen. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich.

10.10.2. Üben

Die Durchführung erfolgt durch den Hauptverkehrsinspektor oder einen von ihm benannten Kontrolleur mit Tandempilotenqualifikation. Der Testflug wird an einem zweisitzigen Fallschirm durchgeführt, wobei der Testinspektor die Rolle des Passagiers übernimmt. Der Inhalt des Fluges wird vom Untersuchungsinspekteur bestimmt.

 

KAPITEL 11. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR TESTPILOTEN

11.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

1) mindestens 18 Jahre alt,
2) Luftangriff mindestens 500 Stunden,
3) Abschluss des NLS-Kurses,
4) Videoaufzeichnung des Abgangs des Testprogramms nach EN oder PL 2 in voller Länge bei PK min. Kategorie EN C.

11.2. Der Testpilotenlehrgang wird von einer vom Hauptverkehrsinspektor eingesetzten Prüferkommission organisiert.

11.2.1. Theoretische Vorbereitung

1) Aerodynamik
2) PK-Konstruktion

11.3. Test zur Erlangung der Testpilotenqualifikation

11.3.1. Theorie

Mündliche Prüfung vor einer vom Verkehrshauptkommissar bestellten Kommission aus mindestens drei Mitgliedern.

11.3.2. Üben

Die Erfüllung der Prüfprogramm-Abfahrtsbedingungen gemäß der EN-Norm oder der PL 2-Verordnung wird durch die vom Hauptverkehrsinspektor eingesetzte Kommission anhand der Auswertung der Videoaufzeichnung des Verlaufs bestätigt. Die Kommission kann einen zusätzlichen Flug anordnen und dessen Inhalt festlegen.

 

KAPITEL 12. NICHT STANDARDFLUGSITUATIONEN

12.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

1) Mindestpilotenqualifikation

12.2. Das Training für nicht standardmäßige Flugsituationen muss über einer Wasseroberfläche mit ausreichender Höhenreserve durchgeführt werden.

12.3. Die Schulung kann von einem PL-Instruktor mit Testpilotenqualifikation durchgeführt werden.

12.4. Über die Durchführung der NLS-Ausbildung ist ein Protokoll zu führen, in dem die erledigten Aufgaben, der Ort der Durchführung und die eingesetzte PK aufgeführt sind.

12.5. Übungsbedingungen:

Starthöhe: min. 300 m AGL.
Abschlusshöhe: min. 200 m AGL.
Pflichtausrüstung: Funkverbindung, Rettungsfallschirm, Messer zum Durchtrennen von Gurten und Schnüren, Schwimmweste.
Sicherheit während des Trainings: Funkkommunikation, Boot mit einer Person zur Rettung, Anzeige der Windrichtung und -stärke, Telefon oder Kommunikationsmittel mit der Notaufnahme.

12.6. Flugtraining

12.6.1. Schaukelstabilisatoren (große Ohren)

12.6.2. B-Stall

12.6.3. Vorderstall

12.6.4. Asymmetrische Faltung des Baldachins

12.6.5. Voller Stand

12.6.6. Spiral

12.6.7. Negative Wende

12.6.8. Öffnen des Reservefallschirms

12.7. Erfüllungsbedingungen

Nach Durchführung der Trainingsaufgabe kann der Pilot in den Standardflugmodus wechseln.

 

KAPITEL 13. ANHÄNGE

13.1. Persönlicher Brief

13.1.1. Persönliches Zertifikat über die Pilotenqualifikation

13.1.2. Personalbogen Sportpilotenqualifikation

13.1.3. Persönliches Zertifikat über die Qualifikation eines Wettkampfpiloten

13.1.4. Persönliches Zertifikat über die Qualifikation als PL-Lehrer

13.1.5. Personalbogen zur Tandempilotenqualifikation