MPL 3

Inhalt

TITEL 1. – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2. – THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT
KAPITEL 3. – PROGRAMM DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG
TITEL 4. – NICHT-TECHNIK-AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT
TITEL 5 – Triebwerksschulung zur Pilotenqualifikation
KAPITEL 6. – PRÜFUNG ZUM ERHALT DER QUALIFIKATION DES PILOTEN MPK
TITEL 7. – AUSBILDUNG ZUR AUSBILDUNG DER AUSBILDERQUALITÄT
KAPITEL 8. – AUSBILDUNG ZUR QUALIFIZIERUNG VON PPG T
KAPITEL 9. – AUSBILDUNG ZUR QUALIFIZIERUNG DES TESTPILOTEN MPK
KAPITEL 10. – AUSBILDUNG ZUR QUALIFIKATION DES STARTERS
KAPITEL 11. – PERSÖNLICHE BRIEFE

 

TITEL 1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Dieser Lehrplan für die Ausbildung zum Motorgleitschirmpiloten (im Folgenden „MPK“ genannt) legt Inhalt und Ablauf der MPK-Ausbildung fest. Sie ist verbindlich für alle Schüler, Piloten, Ausbilder und Inspektoren, die die MPK-Pilotenausbildung durchführen oder durchführen.

1.2. Das während der Schulung verwendete MPK muss über eine gültige technische Lizenz verfügen, die von der LAA der Tschechischen Republik ausgestellt wurde, und über eine Haftpflichtversicherung für durch den Betrieb verursachte Schäden verfügen.

1.3. Der MPG-Trainer unterliegt der Genehmigung durch den Oberinspektor für Technik und muss über eine gültige technische Qualifikation verfügen, die von der LAA CR ausgestellt wurde.

1.4. Die meteorologischen Bedingungen während der Ausbildung müssen den VFR-Flugbedingungen nach UL 1 entsprechen.

1.5. Die Aufnahme einer Ausbildung ist ab Vollendung des 15. Lebensjahres möglich. Selbstständige motorisierte Flüge können ab Vollendung des 16. Lebensjahres durchgeführt werden. Für Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

1.6. Der Ausbilder, der die Schulung durchführt, ist für die Einhaltung der im Schulungslehrplan festgelegten Verfahren verantwortlich.

1.7. Für die Einhaltung der in der LA 1-Verordnung, dem Ausbildungslehrplan, für die Aufrechterhaltung der MPK, für die Erfüllung verbindlicher Vorschriften und für die Führung der Dokumentation der Pilotenausbildung festgelegten Auflagen ist der Verantwortliche der jeweiligen Pilotenausbildungsstätte verantwortlich Center.

1.8. Vor Beginn der Motorflugausbildung hat der Ausbilder bzw. die Pilotenausbildungsstätte dem Hauptinspekteur des Betriebswesens des MPK Namen, Wohnort und Geburtsdatum der Studierenden mitzuteilen.

1.9. Die Ausbildung innerhalb der Pilotenausbildungsstätte ist durch die Führung von Personalakten der Studierenden und Kopien der Personalakten der Studierenden nach Beendigung der Ausbildung zu dokumentieren. Personalblätter (oder deren Kopien) müssen für die Dauer des Betriebs bzw. der Gültigkeit der Berechtigung der Pilotenausbildungsstätte archiviert werden.

1.10. Der die Schulung durchführende Dozent muss Folgendes in gedruckter Form zur Verfügung haben:

1) Lehrmittel und Veröffentlichungen für die Ausbildung,
2) LAA CR-Vorschriften:

a. LA 1,
b. LA 2,
c. UL 1,
d. MPL 3,

3) eine Karte der Tschechischen Republik mit gültigen Fluginformationen,
4) Gesetz Nr. 49/1997 Slg. und Dekret Nr. 108/1997 Slg. im erforderlichen Umfang und gültiger Formulierung.

1.10.1. Während der praktischen Ausbildung muss er über Folgendes verfügen:

1) Einsatzfahrzeug,
2) Mittel zur Bereitstellung von Erster Hilfe,
3) Anschluss zum Anschluss an die Notrufzentrale,
4) geeignete Löschmittel,
5) Windrichtungs- und -stärkeanzeige,

1.11. Die Übungsfläche muss folgende Mindestparameter aufweisen: Breite x Länge 10 x 100 Meter unter Beibehaltung eines ausreichend großen Freiraums rund um die Fläche für Notfälle.

1.12. Die theoretische Vorbereitung muss eine vollständige Beherrschung der Thematik im Rahmen der für die individuelle Qualifikation erforderlichen Kenntnisse gewährleisten. Die Anzahl der Stunden, die für die theoretische Vorbereitung vorgesehen sind, ist immer minimal. Die Teilnahme an dieser Schulung wird im Personalblatt des Studierenden vermerkt. Die Erreichung des Mindestlehrumfangs ist in einem Personalbogen durch Unterschrift des Lehrenden und des Studierenden zu bestätigen.

1.13. Findet die Ausbildung des Studierenden auf einem MPG statt, besteht die Möglichkeit, den fliegerischen Teil der nichtmotorisierten Ausbildung (Cv. 4.3) durch eine Ausbildung auf dem MPG-Triebwerkstrainer (Cv. 5.4) zu ersetzen.

1.14. Vor Beginn der praktischen Ausbildung muss der Studierende mit der MPK mindestens in folgendem Umfang vertraut sein:

1) technische Beschreibung,
2) Sicherheitshinweise,
3) Betrieb und Wartung,
4) Inspektion vor dem Flug,
5) Notfallmaßnahmen.

1.15. Bei der Beurteilung der Studierenden im praktischen Teil der Ausbildung ist die Verwendung durch die Ausbilder verpflichtend

1.15.1. dieser Notenskala:

1 ausgezeichnet ohne Fehler,
2 sehr gute kleinere Fehler richtig und zeitnah korrigiert,
3 Brunnenfehler werden korrigiert,
4 ungenügende Fehler, die spät oder gar nicht korrigiert wurden,

1.15.2. oder gegebenenfalls:

fehlerfrei bestanden, Fehler richtig und fristgerecht behoben,
hat nicht davon profitiert, dass Fehler verspätet oder gar nicht korrigiert wurden.

1.16. Vor dem Flug muss der Schüler mit der Bedienung des Rettungssystems vertraut gemacht werden, sofern das MPK während der Ausbildung damit ausgestattet ist.

1.17. Die Anzahl der Flüge, Übungen und Stunden, die für einzelne Übungen im Lehrplan aufgeführt sind, ist minimal. Über die tatsächliche Anzahl entscheidet der Dozent auf Grundlage der Bewertung des Schülers.

1.18. Der Ausbilder erlaubt dem Schüler nur dann, gemäß dem Lehrplan mit der nächsten Übung fortzufahren, wenn der Schüler die vorherige Übung bewältigt.

1.19. Vor jeder praktischen Übung des Lehrplans, die neue Elemente enthält, führt der Dozent mit dem Studenten eine Bodenvorbereitung durch, sodass der Student die Übung ausreichend versteht.

1.20. Der Schüler darf keine eigenständigen Flüge ohne Aufsicht und Anwesenheit eines Fluglehrers durchführen.

1.21. Ein Ausbilder in Ausbildung darf Schüler nur unter Aufsicht und im Beisein eines Prüfers oder Ausbilders mit mind. zwei Jahre Erfahrung.

1.22. Die maximale Anzahl gleichzeitig trainierender Schüler beträgt 8 pro Ausbilder im nichtmotorisierten Training und 4 im motorisierten Training. Bei mehreren Dozenten wird die Anzahl der Studierenden addiert. Auszubildende Ausbilder sind in der Anzahl der Ausbilder nicht enthalten.

1.23. Der Fluglehrer muss während des Trainings ohne Motor den Startplatz beaufsichtigen. Für den Fall, dass er keinen ausreichenden Überblick über die Situation auf dem Landeplatz hat oder die Entfernung es ihm nicht erlaubt Um die Landung der Schüler ausreichend genau beurteilen zu können, ist er verpflichtet, die Aufsicht durch einen MPL- oder PL-Lehrer auf dem Landeplatz sicherzustellen. Wenn er bei einem Unfall nicht in der Lage wäre, Erste Hilfe zu leisten, aber ansonsten einen ausreichenden Überblick über das Geschehen auf dem Landeplatz hat, muss er die Aufsicht auf dem Landeplatz durch eine geschulte Person sicherstellen.

1.24. Für nichtmotorisiertes Training ist nur die PK-Kategorie EN A oder EN B zulässig.

1.25. Gurte für nicht motorisiertes Training müssen über eine entsprechende Zertifizierung nach der Norm EN 1651 verfügen.

1.26. Ein nicht motorisierter Trainingsgurt muss mit einem zertifizierten Schaumstoff-Rückenprotektor ausgestattet sein oder beim Zusammendrücken des Protektors eine Luftfreisetzung nutzen, um beim Aufprall Energie zu absorbieren. Das/die Segment(e) des Protektors im Lendenbereich müssen mindestens 14 cm dick und mindestens 28 cm breit sein.

1.27. Während des Flugtrainings und der Ausbildung am MPG-Motortrainer muss der Schüler mit einem Helm ausgestattet sein.

1.28. Der PK, auf dem der Schüler während der Flugausbildung fliegt, ist bei sonstigem Flugverkehr im Schülerflugbereich mit einer Schleife zu kennzeichnen. Das Band muss an der Hinterkante des PK oder daran befestigt werden auf der Rückseite des Gurtzeugs (bei nicht motorisiertem Training), damit es im Flug gut sichtbar ist. Das freie Ende des Bandes muss mindestens 1 m lang sein.

1.29. Während der Pilotenqualifikation für den Triebwerksflug muss eine mindestens unidirektionale Funkkommunikation zwischen dem Ausbilder und dem Auszubildenden gewährleistet sein.

1.30. Zugeständnisse

1.30.1 Inhaber einer gültigen Gleitschirmpiloten-Berechtigung können den Umfang der motorlosen Ausbildung je nach Leistungsfähigkeit des Schülers auf Beschluss des Fluglehrers verkürzen oder ganz unterlassen.

 

KAPITEL 2. THEORETISCHE VORBEREITUNG AUF DIE PILOTENQUALITÄT

2.1. Die theoretische Vorbereitung erfolgt durch einen oder mehrere Dozenten mit ausreichenden Fachkenntnissen. Die Teilnahme an dieser Schulung wird durch den die Schulung leitenden Dozenten protokolliert. Sequenz Die theoretische Vorbereitung muss so gestaltet sein, dass ein korrektes Verständnis des Stoffs des jeweiligen Fachs stets rechtzeitig vor dem praktischen Teil der Ausbildung gewährleistet ist.

2.2. Themen und Umfang der Lehre

2.3. Erforderliche Wissensbereiche:

2.3.1. Aerodynamik

1) Aufteilung des Luftdrucks in statisch und dynamisch; Interdependenz; Kontinuitätsgleichung.
2) Laminare und turbulente Strömung
3) Widerstand. Widerstandsarten, Wirkung auf den Flug.
4) Aufwickeln des Tragflügels, Auftriebserzeugung, Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit.
5) Grundlegende geometrische Eigenschaften des Profils.
6) Anstellwinkel – Zusammenhang mit Änderungen von Auftrieb und Luftwiderstand.
7) Auswirkung von Anstellwinkeländerungen auf MPK; den Luftstrom abreißen.
8) Überschwemmung hinter dem Flügel – das Grundprinzip des Phänomens.
9) Flächenlast MPK.
10) Geschwindigkeitspolar – Bedeutung, Prinzip.
11) Gleiten als Zusammenhang zwischen Vorwärts- und Vertikalgeschwindigkeit.
12) Die Auswirkung des Windes auf das Gleiten und die Geschwindigkeit des MPK relativ zum Boden und relativ zur Umgebung.
13) Einfluss des Windes auf Start, Wende, Geschwindigkeit über Grund, Gleiten und Landen.
14) Besonderheiten beim Start und Flug in großer Höhe.
15) Kräftegleichgewicht auf MPK im geradlinigen stationären Flug.
16) Propelleraerodynamik; Schub, Effizienz.
17) Propellerreaktionsmoment, Propellerkreiselmoment, asymmetrischer Schub des Propellers, Einfluss der MPK-Flugeigenschaften.
18) Drehen Sie nach und gegen das Reaktionsmoment des Propellers.
19) Interdependenz von Eingriffen in die Lenkung und Schubänderungen der Antriebseinheit.

2.3.2. Meteorologie

1) Atmosphäre nach internationalem Standard.
2) Temperatur, ihre Änderung mit der Höhe.
3) Druck, seine Änderung mit der Höhe.
4) Das Prinzip der Erwärmung der Atmosphäre. Unregelmäßigkeiten bei der Erwärmung der Erdoberfläche.
5) Grundlagen der synoptischen Meteorologie – Druckbildungen, Zusammenhang mit Luftströmungen (Windrichtung und -geschwindigkeit).
6) Warteschlangen; Ausbreitung, Vormarschgeschwindigkeit, Gefahr mit Schwerpunkt auf einer Kaltfront in einer warmen Jahreszeit.
7) Grundlegende Cloud-Verteilung.
8) Kontinuität des Wetters mit einzelnen Wolkenbedeckungstypen.
9) Gewitter – Grundprinzipien der Entstehung, Gefahr der Entstehung von Thermikströmungen. Grundbedingungen der Entstehung, Tages- und Jahresverlauf.
10) Turbulenzen durch Geländehindernisse. Leeward-Hügel. Abhängigkeit von der Strömungsgeschwindigkeit und der Form des Hindernisses.
11) Bestimmung der Windrichtung.
12) Meteorologische Informationen finden.

2.3.3. Bau und Bau von MPK

1) Grundbestandteile der MPK-Haube. Seine Wartung, verwendete Materialien.
2) Trimmvorrichtung und Geschwindigkeitssystem. Funktion.
3) Auswirkung des Betriebs auf die physikalischen Eigenschaften des Überdachungsmaterials.
4) Die Hauptbestandteile der Struktur des MPK-Gurts und -Rahmens, ihr Zweck, ihre Funktionen und die verwendeten Materialien.
5) Die Hauptteile der MPG-Chassisstruktur, ihr Zweck, ihre Funktionen, Materialien, Anforderungen an Festigkeit und Haltbarkeit der Struktur.
6) Motor: Hauptteile, Funktionen, Einstellung, Betriebseigenschaften, Modellfehler.
7) Propeller: Materialien, Eigenschaften, Propellerbeanspruchungen, Festigkeits- und Sicherheitsanforderungen.

2.3.4. Flugnavigation

1) Form des Globus, Parallelen und Meridiane.
2) Zeitnutzung in der Luftfahrt – UTC, CET, SELČ.
3) Sonnenaufgang und Sonnenuntergang – Wechsel der Jahreszeiten.
4) Karten – Darstellung, Maßstäbe, topografische Lage.
5) Kartenlesen.
6) GPS; Prinzip, Anzeige, Verwendung.
7) Vergleichende Navigation.
8) Vorgehensweise zum Einstellen des Höhenmessers.
9) Vorgehen bei Orientierungsverlust.

2.3.5. Notfallmaßnahmen

1) Stoppen des Motors im Flug.
2) Notlandung.
3) Manöver zum Aussteigen.
4) Technik des aktiven Pilotens in Turbulenzen.
5) Asymmetrische Faltung des Schirmdaches.
6) Neigung nach vorne.
7) Ziehen des MPK-Baldachins.
8) Asymmetrischer Widerstand der Kappe.
9) Negative Wende.
10) Bruch des Steuerkabels im Flug.
11) Schleppen eines Segelfliegers am Boden bei starkem Wind.
12) Nutzung des Rettungssystems.

2.3.6. Vorschriften

1) Gesetz Nr. 49/1997 Slg. über die Zivilluftfahrt und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung – Teile, die sich auf den Betrieb des MPK beziehen.
2) UL-1.
3) Aufteilung des Luftraums der Tschechischen Republik.
4) Klassifizierung des Luftraums der Tschechischen Republik, Klassen.
5) Interpretation der Begriffe ATZ, CTR, TMA, AFIS, LKR, LKP, TRA, TSA und Flüge in diesen Gebieten.
6) Planung und Aktivierung verbotener und eingeschränkter Räume.
7) Bedingungen für die Durchführung eines VFR-Fluges.
8) AIP, AUP, NOTAM – Inhalte, Zugang zu aktuellen Informationen.
9) Gemeinsamer Betrieb von MPK und Flugzeugen am Flughafen mit dem AFIS-Dienst.
10) Einholung von Informationen des Piloten zur sicheren Durchführung des Fluges.

2.3.7. Hygiene

1) Grundsätze für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe.
2) Revitalisierungsprozess.
3) Reihenfolge der Behandlung lebensbedrohlicher Verletzungen (arterielle und venöse Blutungen, Atemstillstand, Herzstillstand, Pneumothorax).
4) Frakturbehandlung.
5) Stoppen der arteriellen Blutung.
6) Stabilisierte Position.
7) Gefahr eines Schocks, Aktivität nach dem Unfall.
8) Maßnahmen bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzung.

 

KAPITEL 3. Schema der praktischen Ausbildung

3.1. Motorloses Training

3.2. Motorisches Training

 

TITEL 4. NICHT-TECHNIK-AUSBILDUNG ZUR PILOTENQUALITÄT

4.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) mindestens 15 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,

4.2. Bodenvorbereitung

4.2.1. Einführung in das Gleitschirmfliegen und motorisierte Gleitschirmfliegen

Der Schüler muss zunächst mit den möglichen Risiken beim Betrieb des Gleitschirmfliegens und Motorgleitschirmfliegens vertraut gemacht werden. Es muss betont werden, dass während des Trainings, am Boden und in der Luft allen Anweisungen und Anweisungen der Ausbilder Folge zu leisten ist. Darüber hinaus ist dem Studierenden ein Personalausweis auszuhändigen und alle Lehrkräfte vorzustellen, die die Ausbildung durchführen.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler kennen die Risiken des Gleitschirmfliegens und des motorisierten Gleitschirmfliegens, sie wissen um die Existenz der LAA ČR, sie haben einen Personalausweis erhalten und sind in der Lage, zwischen Fluglehrern und anderen Verkehrsteilnehmern zu unterscheiden.

4.2.2. Einführung in den Gleitschirm

Der Fluglehrer führt die Schüler in die Grundteile des Gleitschirms ein, benennt sie und erklärt ihre Funktion. Alles während der Demonstration bei PK, wo die eigene Schulung durchgeführt wird.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler kennen die Grundbestandteile der PK und deren Funktion.

4.2.3. Kennenlernen des Gurtzeugs

Der Ausbilder zeigt den Schülern den Gurt, benennt seine Teile und erklärt ihre Funktion. Er demonstriert Ihnen praktisch den richtigen Sitz im Gurtzeug und dessen Einstellung. Es wird erklärt, wie sich die Einstellung einzelner Elemente des Gurtzeugs auf Start, Flug und Landung auswirkt. Die Schüler werden versuchen, in den Gurt zu passen und ihn anzupassen.
Der Ausbilder zeigt den Schülern die Hauptbestandteile des Gurtzeugs: Beingurte, Hauptgurte mit Karabinerhaken, alle Schnallen und Regulierungselemente, Rettungsfallschirmbefestigung, ABS-System, Querzüge (sofern das Gurtzeug damit ausgestattet ist), Beschleunigungssystem usw Wirbelsäulenschutz.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler sind in der Lage, sich in den Gurt hineinzuschnüren und ihn anzupassen.

4.2.4. Tägliche Inspektion und Inspektion vor dem Flug

Der Ausbilder macht die Schüler mit den Grundsätzen der Überprüfung des technischen Zustands des PK und des Gurtzeugs vertraut und betont deren Bedeutung für die Flugsicherheit. Es wird erklärt, welche Unterschiede zwischen einem täglichen Check und einem Pre-Flight-Check bestehen und was überprüft wird.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler sind in der Lage, die Flugtauglichkeit des PK und den technischen Zustand des Gurtzeugs selbstständig zu beurteilen.

4.2.5. Fünf-Punkte-Check vor dem Start

Der Kursleiter wird Ihnen bei jedem Start die Wichtigkeit dieser Prüfung erklären. Insbesondere wird er auf die Notwendigkeit hinweisen, den Wetter- und Freigabecheck unmittelbar vor dem Start zu wiederholen.

Geschirr Befestigung am Gurtzeug (Beingurte, Brustgurt, Querzüge, Schultergurte, Prüfung der Rettungsschirmauslösung, Prüfung des Sitzes des Schutzhelms, korrekter Sitz der PK-Gurte an den Karabinern – wenn diese nicht verdreht sind, Sichern die Karabiner).
Schnüre Korrekter Griff der Fahrerinnen (das Lenkseil ist nicht um den PK-Gurt gewickelt), Lockerheit der Schnüre (nicht ineinander verheddert, keine Fremdkörper, kein Hängenbleiben an Geländeunebenheiten, Pflanzen oder Steinen).
Überdachung Korrekte Anordnung der Kappe (freie Fülllöcher in der Eintrittskante, Achse der entfalteten Kappe in der Windachse).
Vreme Windrichtung und -geschwindigkeit, gefährliche meteorologische Einflüsse (CB, Bewölkung, Lage auch hinter dem Piloten).
Raum Freiheit des Flugraumes.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler kennen die Fünf-Punkte-Kontrolle und verstehen ihre Bedeutung.

4.2.6. Rettungssystem

Der Ausbilder macht die Schüler mit den Grundsätzen der Verwendung eines Rettungsfallschirms sowie seiner Pflege und Wartung vertraut.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler kennen die Grundsätze der Nutzung und Wartung eines Rettungsfallschirms.

4.2.7. Kennenlernen der aerodynamischen Grundprinzipien des Fliegens

Der Ausbilder erklärt den Schülern grundlegende aerodynamische Konzepte.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass die folgenden Aufgaben der praktischen Flugausbildung erst nach Erläuterung mindestens des Teils des Faches Aerodynamik durchgeführt werden, der es den Studierenden ermöglicht, den Zusammenhang zwischen Eingriffen in die Steuerung des PK und dessen Veränderungen zu verstehen Verhalten.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler wissen, wie sich Steuereingriffe auf einen Gleitschirm auswirken.

4.3. Flugtraining

4.4. Reihenfolge der Übungen:

Das Flugtraining kann erst beginnen, nachdem das Bodentraining abgeschlossen ist. Flugtrainingsübungen werden nach und nach abgeschlossen.

4.4.1. Üben Sie, die Kappe in die Flugposition zu bringen – vorne

Max. Windgeschwindigkeit 6 m/s

Das Ziel der Übung besteht darin, den Schülern beizubringen, die Kappe in die Flugposition zu heben, ohne den Piloten vom Boden zu lösen, den PK in der Flugposition zu kontrollieren und zu halten sowie angemessene Manöver durchzuführen. Der Ausbilder zeigt den Schülern den gesamten Start, einschließlich der Vorbereitung darauf. Anschließend erklärt er es theoretisch und weist auf typische Fehler in der Praxis hin.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler muss beim Start eine einwandfreie Beherrschung der PK nachweisen.

4.4.2. Üben Sie, die Kappe in Flugposition zu bringen – mit Blick auf das Segelflugzeug

Max. Windgeschwindigkeit: 6 m/s

Ziel der Aufgabe ist es, den Schülern beizubringen, die Kappe in die Flugposition zu heben, ohne den Piloten vom Boden zu lösen, den PK in der Flugposition zu kontrollieren und zu halten und angemessen zu manövrieren.
Der Ausbilder wird Ihnen mehrmals zeigen, wie Sie die Kappe über den Kopf heben und mit Blick auf den Schirm auf den Boden legen. Die Übung der Aufgabe wird von den Schülern theoretisch analysiert. Lenkt die Aufmerksamkeit der Schüler auf die umgekehrte Funktion der Hände bei der Steuerung des PK. Es ist verboten, den Schülern das Anfahren beizubringen, wobei das Antasten, Loslassen und Wiedereinfangen von Fahrerinnen erforderlich ist.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, die PK während des Starts zu kontrollieren.

4.4.3. Startübung

Maximale Windgeschwindigkeit 5 m/s.

Ziel der Übung ist es, den Schülern beizubringen, mit PK einen Absprung und eine Landung durchzuführen. Der Ausbilder erklärt den Schülern theoretisch den Start eines Segelflugzeugs mit dem Abheben des Piloten vom Boden, einem kurzen Flug und der Landung. Den Schülern werden die drei grundlegenden Phasen des Starts vorgestellt: 1. Ausziehen der Kappe, 2. Überprüfen und Korrigieren, 3. Beschleunigen und Loslassen. Es macht auf typische Fehler von Schülern beim Üben aufmerksam. Anschließend beobachtet er die Versuche der Schüler und bespricht die Fehler sofort mit ihnen.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler kennt die Startphasen und kann mit dem PK starten und landen.

4.4.4. Gerader Flug und 90°- und 180°-Kurven

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s
Starthöhe 30 – 250 m
Obligatorische Ausrüstung für die Funkkommunikation für die ersten 5 Flüge (weitere abhängig von den individuellen Fähigkeiten des Schülers), Kennzeichnung des Schülers mit einem Band.

Der Ausbilder erklärt den Schülern die Art und Weise, wie der PK gedreht wird, die richtige Koordination von Schwerpunktverlagerung und Lenkeingriffen und weist auf die Wirkung des Windes auf den PK im Flug hin. Der Schüler hebt ab und steuert das Segelflugzeug nach dem Abkoppeln in Richtung Landeplatz. Der Schüler manövriert nach und nach Kurven, um die Flugrichtung um bis zu 180° zu ändern.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, selbständig zu starten, zu fliegen und zu landen, einschließlich Manövern durch 180°-Kurven.

 

TITEL 5. Triebwerksschulung zur Pilotenqualifikation

5.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) Abschluss der motorlosen Ausbildung vor Beginn der Flugausbildung,
2) ein gültiges ärztliches Attest über die medizinische Tauglichkeit.

5.2. Reihenfolge der Übungen:

Die Flugausbildung und die Ausbildung am MPG-Motortrainer können erst nach Abschluss der Bodenausbildung abgeschlossen werden. Flugübungen und Training am MPG-Motortrainer können gleichzeitig durchgeführt werden.

5.3. Bodenvorbereitung

5.3.1. Bau von MPK

Der Ausbilder macht die Studierenden mit den Grundbestandteilen des Motorteils des MPK vertraut und erläutert deren Funktion, Bedeutung und Anforderungen an sie im Hinblick auf die Betriebssicherheit.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler kennen den Aufbau des MPK, sie können alle Teile des Bauwerks benennen, sie kennen die Anforderungen, die an sie hinsichtlich Sicherheit und Zuverlässigkeit ihrer Funktion gestellt werden, sie kennen die Einstellmethoden im Rahmen der routinemäßigen Wartung durch die Pilot und ihre Funktion ist ihnen klar.

5.3.2. Propeller - Gefahr

Der Ausbilder macht ausdrücklich auf alle Verletzungsgefahren durch den Propeller sowohl für den Piloten als auch für andere Personen aufmerksam und macht die Schüler mit den wichtigsten Sicherheitsgrundsätzen vertraut.

Erfüllungsbedingungen: Die Schüler sind sich der Verletzungsgefahr durch einen Propeller bewusst und kennen die Grundsätze der Sicherheit beim Betrieb.

5.3.3. Besonderheiten der MPK-Pilotierung

Der Ausbilder macht die Schüler mit den Unterschieden zwischen Start und Landung per PK und MPK vertraut. Der Schwerpunkt liegt auf dem Start, dem Einfluss des Propellerreaktionsmoments und plötzlichen Schubänderungen auf den Flug sowie auf Landemethoden, einschließlich der Landung ohne Motor (Notlandung). Als nächstes erklärt der Ausbilder den Schülern, wie sie den MPK-Start unterbrechen können.

Erfüllungsbedingungen: Den Schülern sind die Unterschiede zwischen PK- und MPK-Flug bekannt.

5.3.4. Vorflugkontrolle des MPK und Führung von Aufzeichnungen im Flugzeugbuch

Der Dozent macht die Studierenden mit dem Prüfablauf aller wichtigen Teile vertraut. Es macht auf die häufigsten Fehler aufmerksam, die Piloten im Betrieb machen. Der Ausbilder erklärt dem Schüler, wie man Aufzeichnungen im Flugzeugbuch führt.

Erfüllungsvoraussetzungen: Die Schülerinnen und Schüler sind in der Lage, selbstständig eine Vorflugkontrolle durchzuführen und Aufzeichnungen im Flugzeugbuch zu führen.

5.3.5. Üben Sie das Anlegen des PPG-Gurts (Sitzen im MPG) und das Starten der Antriebseinheit

Der Kursleiter führt den gesamten Ablauf vor und erklärt ihn, wobei er gleichzeitig die Sicherheitsregeln demonstriert. Der Schüler wird versuchen, sich an den PPG-Gurt anzupassen oder auf dem MPG-Sitz zu sitzen, die Antriebseinheit zu starten und den Gashebel des Motors zu steuern. Die Haube ist nicht mit dem Motorteil verbunden! Während der Übung muss der Schüler mit einem Helm ausgestattet sein.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, selbstständig den Aufbau durchzuführen, den Antrieb zu starten und das Motorspiel zu kontrollieren.

5.3.6. Üben Sie, die PPG-Kabinenkappe in Flugposition zu bringen

Das Positionieren des Schirmdachs wird mindestens 10 Mal (5 Mal vorne und 5 Mal quer) ohne gestartete Antriebseinheit und mindestens 5 Mal mit gestarteter Antriebseinheit durchgeführt. MPG führt diese Übung nicht durch.
Ziel der Übung ist es, dem Schüler beizubringen, wie er die Kappe in die Flugposition bringt, die Kappe überprüft, korrigiert und in der Flugposition hält und den Start sicher abbricht. Darüber hinaus muss sich der Schüler der Unterschiede bei der Steuerung der PK- und MPK-Lenkung aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Verbindung zwischen Kabinenhaube und Antriebseinheit (Kabelbaum) bewusst sein. Während der Übung muss der Schüler mit einem Helm ausgestattet sein.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler muss die Kontrolle über das PPG während des Starts nachweisen und sich der Unterschiede in der Lenkkontrolle aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Verbindung zwischen der Kappe und der Antriebseinheit bewusst sein.

5.4. Training am MPG-Motortrainer

5.4.1. Üben Sie die Steuerung des MPG-Trainers

Ziel der Übung ist es, dem Schüler beizubringen, wie er den Trainer steuert, startet und fährt. Vor Beginn der Übung muss der Ausbilder den Schüler über die Sicherheitsregeln informieren. Die Haube ist nicht mit dem Motorteil verbunden!

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, den MPG-Trainer ohne die angebrachte Haube zu bedienen.

5.4.2. Üben Sie, die MPG-Kabinenkappe in Flugposition zu bringen

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s.

Ziel der Übung ist es, dem Schüler beizubringen, wie er die Kappe in die Flugposition bringt, die Kappe überprüft, korrigiert und in der Flugposition hält und den Start sicher abbricht.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, die Kappe wiederholt in die Flugposition zu bringen und die Kappe und den MPG-Simulator während des Starts zu steuern.

5.4.3. Praxis der Start- und Landekontrolle

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s.

Ziel der Übung ist es, dem Schüler beizubringen, wie er die Kappe und den MPG-Trainer während der Kappeneinstellung und -beschleunigung, die Kontrolle bei unterschiedlichen Reisegeschwindigkeiten, das Ausrollen nach der Landung und das Absetzen der Kappe nach der Landung steuert. Der Ausbilder erklärt, demonstriert und übt dem Schüler die verschiedenen Steuerungen beim Fahrtrichtungswechsel bei unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten, einschließlich der Methode des Ausrollens bei starkem Wind.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, die Kappe und den MPK-Trainer bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten in einer geraden Linie sicher zu steuern und beherrscht das Manöver nach der Landung bei starkem Wind.

5.4.4. Üben Sie Korrekturen zu Beginn

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s.

Ziel der Übung ist es, dem Schüler beizubringen, wie er die Neigung der Kappe zu Beginn des MPK korrigieren kann, indem er unter der Mitte der Kappe hindurchfährt und die Richtung der Kappe kontrolliert.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, die Neigung der Kappe durch eine Richtungsänderung von maximal 15° von der vorgesehenen Startrichtung zu korrigieren.

5.5. Flugtraining

5.5.1. Start-, Kreisflug- und Landeübungen

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s.
Flughöhe max. 200 m AGL

Das Ziel der Übung besteht darin, dem Schüler beizubringen, Start, Steigflug, Kreisflug, Budget für Landung und Landung durchzuführen. Während des Fluges manövriert der Flugschüler nur durch leichte Kurven und verändert dabei nicht die Abstandseinstellungen.
Die Landung erfolgt bei ausgeschaltetem Motor. Der Fluglehrer wird den gesamten Flug mit den Schülern demonstrieren und theoretisch besprechen.
Es macht auf typische Fehler von Schülern beim Üben aufmerksam.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, sicher zu starten, zu kreisen und zu landen.

5.5.2. Üben Sie das Wenden mit leichter Steigung

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s.
Flughöhe 50 – 300 m AGL

Ziel der Übung ist es, den Schülern das Manövrieren von Kurven mit Neigungen bis zu 30° bei sofortiger Änderung der Kurvenrichtung zu vermitteln. Der Ausbilder demonstriert und diskutiert mit den Schülern theoretisch die Methode zur Einführung des MPK in eine Runde, zur Durchführung der Runde und zur Auswahl. Es macht auf typische Fehler von Schülern beim Üben aufmerksam.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, Kurven mit geringer Steigung zu fahren.

5.5.3. Tiefpässe üben

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s.
Flughöhe 1 – 10 m AGL

Das Ziel der Übung besteht darin, den Schülern beizubringen, einen Tiefpass zur Überprüfung des Landebereichs mit einer Länge von mindestens 100 Metern durchzuführen. XNUMX m. Der Fluglehrer führt den gesamten Flug vor und bespricht ihn theoretisch. Es werden typische Tiefpassfehler aufgezeigt.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, einen sicheren Tiefpass zu machen.

5.5.4. Üben von Steilkurven

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s.
Flughöhe 50 – 300 m AGL

Ziel der Übung ist es, den Schülern das Durchführen von Kurven mit großen Steigungen unter Ausnutzung des Reaktionsmoments des Propellers zu vermitteln und sie mit dem Verhalten des MPK bei Änderungen der Lichtspieleinstellung während der Kurve nach dem Reaktionsmoment und gegen die Reaktion vertraut zu machen Moment des Propellers. Der Ausbilder führt den Schülern zunächst die Manöver vor und erklärt sie theoretisch. Es zeigt typische Fehler bei Kurvenfahrten nach und gegen das Reaktionsmoment des Propellers auf.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, eine Kurve mit großer Steigung sicher zu bewältigen.

5.5.5. Notlandeübung

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s.
Flughöhe min. 150 m AGL, um das Aggregat abzuschalten.

Ziel der Übung ist es, den Schülern beizubringen, eine Notlandung durchzuführen. Der Ausbilder erklärt den Schülern die Grundsätze zur korrekten Schätzung des Landebudgets, legt den Punkt und die Höhe der Triebwerksabschaltung fest und markiert einen begrenzten Raum von 50 x 50 m. Anschließend führen die Schüler Flüge durch, bei denen sie versuchen Verwenden Sie Drehungen, um das Budget so anzupassen, dass sie auf begrenztem Raum landen.

Erfüllungsbedingungen: Der Schüler ist in der Lage, bei ausgeschalteter Antriebseinheit auf begrenztem Raum (max. 50 x 50 m) sicher zu landen.

 

KAPITEL 6. PRÜFUNG ZUM ERHALT DER QUALIFIKATION DES PILOTEN MPK

6.1. Die Prüfung kann nach Abschluss der unmotorisierten und motorisierten Ausbildung abgelegt werden. Die theoretische Prüfung ist 90 Tage gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit muss die Theorieprüfung wiederholt werden. Er führt den Test durch Verkehrsinspektor, dessen Anteil 50 % der praktischen Ausbildung nicht übersteigt.

6.1.1. Theorie

durch einen vom Hauptverkehrsinspektor genehmigten Probetest. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung bestätigt der Verkehrskontrolleur im Personalbogen. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich.

6.1.2. Üben

Max. Windgeschwindigkeit 5 m/s.
Flughöhe min. 150 m AGL entlang der Strecke, ansonsten bestimmt der prüfende Inspektor

Der Inspektor weist dem geprüften Schüler eine Flugroute zu und markiert einen begrenzten Raum von 50 x 50 m. Der geprüfte Schüler bereitet sich selbstständig auf den Flug vor, führt einen Start durch und steigt auf eine Höhe von mindestens 150 cm. 1 m AGL, Achter mit kleiner Neigung, Achter mit großer Neigung, Überfliegen des Landeplatzes in einer Höhe von 3 - 150 m AGL, danach Steigflug auf eine Höhe von min. XNUMX m AGL, schaltet das Triebwerk ab und landet auf engstem Raum.

6.2. Erfüllungsbedingung: Note 1 bis 3 bzw. „bestanden“ im praktischen Teil der Prüfung, im theoretischen Teil die vorgeschriebene erreichte Punktzahl.

 

TITEL 7. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR AUSBILDER

7.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

1) mindestens 21 Jahre alt,
2) MPK-Qualifikation mit Erfahrung sowohl im PPG als auch im MPG,
3) gültige MPK-Qualifikation min. 2 Jahre oder gültiger MPK-Abschluss mind. 1 Jahr und PL-Lehrer,
4) Luftangriff mindestens 200 Stunden,
5) erfolgreiche Prüfung der theoretischen Kenntnisse und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten,
6) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift

7.2. Prüfung der theoretischen Kenntnisse vor Aufnahme in die Ausbildung

Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse erfolgt mittels einer vom Hauptinspektor des MPK-Betriebs genehmigten Prüfung.
Erfüllungsbedingung: Erreichen der vorgeschriebenen Punktezahl.

7.3. Überprüfung der praktischen Fähigkeiten vor Aufnahme in die Ausbildung

Der Nachweis der praktischen Fähigkeiten im Rahmen der MPK-Pilotenprüfung erfolgt durch den Hauptverkehrsinspektor oder den von ihm beauftragten MPK-Verkehrsinspektor.
Erfüllungsbedingung: Note 1 bis 2 bei allen bewerteten Indikatoren.

7.4. Bei Inhabern der PL-Ausbilderqualifikation kann der Ausbildungsumfang auf der Grundlage der Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers durch die Entscheidung des Chief Operations Inspector verkürzt werden.

7.5. Lehrplan für die Ausbildung zur Ausbilderqualifikation

7.6. Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird vom Hauptverkehrsinspektor organisiert und von Personen mit Qualifikationen im jeweiligen Fachgebiet durchgeführt.

7.6.1. Lehrplan der theoretischen Ausbildung

1) Aerodynamik
2) Meteorologie
3) Bau von MPK, Materialien und Technologie zur Herstellung von PK
4) Flugnavigation
5) Notfallmaßnahmen
6) Vorschriften
7) Gesundheitswissenschaft
8) Grundlagen der Didaktik und Methodik
9) Interpretation der Arbeit mit MPL 3-Gliederung
10) Einüben von Übungsbeispielen nach MPL 3

7.7. Lehrerpraxis

Während des Praktikums bildet der Ausbilder in Ausbildung mindestens 3 Studierende der MPK-Pilotenqualifikation mit einem Anteil von mindestens 50 % der praktischen und theoretischen Ausbildung in der Pilotenausbildungsstätte oder beim Verkehrsinspektor aus. Die Auswahl einer Pilotenausbildungsstätte oder eines Verkehrsinspektors bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptverkehrsinspektors.
Die Übung des Ausbilders muss unter der Aufsicht und im Beisein eines Betriebsinspektors oder eines Ausbilders mit min. zwei Jahre Erfahrung.
Die Bewertung der Praxis erfolgt durch den zuständigen Verkehrsinspektor durch Eintragung in das Personalblatt.
Voraussetzung für die Erfüllung des Praktikums:

Bewertung „Bestanden“ in allen Kriterien:

1) Teilnahme an Schulungen,
2) Niveau der theoretischen Kenntnisse,
3) Kenntnisstand der Praxis,
4) pädagogische Fähigkeiten.

7.8. Prüfung zur Erlangung der Ausbilderqualifikation

Die Prüfung kann nach erfolgreichem Abschluss des Dozentenpraktikums abgelegt werden. Die Gültigkeit der theoretischen Prüfung und der Prüfung der didaktischen Fähigkeiten beträgt 90 Tage. Nach Ablauf des Ablaufdatums muss die Prüfung wiederholt werden. Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss durchgeführt, der aus 3 MPK-Betriebsinspektoren besteht, die vom MPK-Hauptbetriebsinspektor bestimmt werden.
Die Ergebnisse der Prüfung hält er in einem persönlichen Blatt fest.

7.8.1. Theorie

Mündliche Prüfung vor dem Prüfungsausschuss. Sie stellt dem Prüfling Fragen zu den Themen der erforderlichen Kenntnisse der MPK-Pilotenqualifikation. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung frühestens nach 14 Tagen wiederholt werden.

7.8.2. Didaktische Fähigkeiten

Für die Pilotenqualifikation werden vom Prüfungsausschuss mindestens 2 Übungen aus der Triebwerksausbildung vergeben. Der Prüfling führt Übungsbeispiele gemäß MPL 3 vor. Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung der Prüfung frühestens nach 14 Tagen möglich.

7.8.3. Üben

Der Prüfungsausschuss weist dem Prüfling einen Flugweg und Aufgaben zu. Der Test muss mindestens die folgenden bewerteten Elemente umfassen: Vorflugkontrolle und Flugvorbereitung, Start, Achter mit kleiner Neigung, Achter mit großer Neigung, Tiefpässe in einer Höhe von 0,5 - 1,5 m AGL, Landung mit ausgeschaltetem Aggregat aus einer Höhe von min. 150 m AGL auf engstem Raum von max. 25 x 25 m.

7.9. Erfüllungsbedingung: Note 1 bis 2 bzw. „bestanden“ bei allen bewerteten Indikatoren.

7.10. Die Qualifikation des Ausbilders wird durch den Hauptinspektor des MPK-Betriebs auf Grundlage der Erfüllung aller Anforderungen und der Bewertung des Prüfungsausschusses verliehen.

 

TITEL 8. AUSBILDUNG ZUR QUALIFIKATION VON PPG T

8.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung

1) mindestens 17 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
2) gültige MPK-Qualifikation mit PPG-Erfahrung min. 2 Jahre,
3) Luftangriff von mindestens 150 Stunden Dauer.

8.2. Lehrplan für die PPG T-Qualifikationsschulung

8.3. Die theoretische Vorbereitung erfolgt während der Ausbildung und ist im Rahmen der Vorbereitung auf die Pilotenqualifikation.

8.4. Die Schulung kann von einem PPG T-qualifizierten Ausbilder durchgeführt werden; In der Rolle eines Passagiers während der Ausbildung kann ein Pilot mit mindestens einem PL-Piloten oder einem MPK-Piloten qualifiziert werden.

8.5. Während der Flugausbildung muss eine mindestens einseitige Funkkommunikation zwischen dem Ausbilder und dem Schüler gewährleistet sein.

8.6. Für Inhaber der PL T-Lehrer- oder Pilotenqualifikation kann der jeweilige Ausbilder die Boden- und Flugausbildung entsprechend den Kenntnissen und Fähigkeiten des Schülers kürzen. Er wird im Personalblatt einen Eintrag über die gewährten Vergünstigungen vornehmen.

8.7. Bodenvorbereitung

8.7.1. Eine Einführung in das Tandemfliegen

Ziel der Aufgabe ist es, den Piloten mit dem Unterschied zwischen Tandem- und einsitzigen PPG-Flügen im Hinblick auf seine Sicherheit und die des Passagiers vertraut zu machen.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kennt die Unterschiede zwischen Einzel- und Tandem-PPG-Flug und ist sich seiner Verantwortung für die Sicherheit der Passagiere bewusst.

8.8. Flugtraining

8.8.1. Üben Sie, die PPG-Kabinenkappe in Flugposition zu bringen

Pflichtausrüstung: Doppel-PPG, Tandem-PK

Das Üben der Schirmeinstellung erfolgt mindestens 10 Mal (5 Mal vorne und 5 Mal quer), ohne dass die Antriebseinheit gestartet wird. Ziel der Aufgabe ist es, dem Piloten beizubringen, die Kappe im Hinblick auf die Sicherheit des Passagiers in die Flugposition anzuheben. Der Steuerpositionswechsel aufgrund der Länge der verwendeten Tandemgabeln muss dem Piloten bekannt sein. Der Pilot übt die Aufgaben, ohne sich vom Boden zu lösen, und konzentriert sich auf die Kontrolle und Aufrechterhaltung der Flugposition des PK sowie auf angemessenes Manövrieren. Der Pilot muss im Voraus mit der Methode vertraut gemacht werden, den Start zu jedem Zeitpunkt abzubrechen.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot muss während des Starts mit einem Passagier und im Hinblick auf dessen Sicherheit eine einwandfreie Beherrschung des PK nachweisen. Der Pilot kann den Start jederzeit abbrechen.

8.8.2. Startübung

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s
Pflichtausrüstung: zweistelliges PPG.

Ziel der Aufgabe ist es, dem Piloten beizubringen, wie man unter Berücksichtigung der Sicherheit des Passagiers startet und landet. Der Fluglehrer erklärt vorab den Start- und Landevorgang mit einem zweistelligen PPG.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kann mit einem Passagier und unter Berücksichtigung seiner Sicherheit sicher starten und landen.

8.8.3. Landeübung auf engstem Raum

Flughöhe 150 – 200 m AGL
Pflichtausrüstung: zweistelliges PPG.

Ziel ist es, die PPG-Steuerung im Hinblick auf unterschiedliche PK-Belastungen zu üben und das Budget und die sichere Landung bei ausgeschaltetem Triebwerk in einem begrenzten Bereich von maximal 50 x 50 m zu üben Gerät in einer Höhe von mindestens 150 m über NN aufstellen. Der Fluglehrer macht den Piloten vorab mit dem unterschiedlichen Verhalten der PK bei unterschiedlichen Abfluggewichten vertraut.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kann das PPG während des Landemanövers sicher steuern und auf engstem Raum mit dem Passagier und unter Berücksichtigung seiner Sicherheit landen.

8.9. PPG T-Pilotenqualifikationsprüfung

8.9.1. Theorie

durch einen vom Hauptverkehrsinspektor genehmigten Probetest. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung bestätigt der Verkehrskontrolleur im Personalbogen. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich.

8.9.2. Üben

Die Durchführung erfolgt durch einen Inspektor mit der Qualifikation PPG T. Der Testflug wird auf einem zweisitzigen PPG durchgeführt, wobei der Passagier der prüfende Inspektor oder eine von ihm beauftragte Person mit der Qualifikation min. ist. Pilot-PPG oder MPG. Der Inhalt des Fluges wird vom Untersuchungsinspekteur bestimmt. Der Test muss mindestens die folgenden Bewertungselemente umfassen: Flugvorbereitung und Passagiereinweisung, Start, Landung mit ausgeschaltetem Antrieb aus einer Höhe von min. 150 m AGL auf engstem Raum von max. 50 x 50 m.

 

KAPITEL 9. AUSBILDUNG ZUR QUALIFIZIERUNG DES TESTPILOTEN MPK

9.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) mindestens 18 Jahre alt,
2) gültiger MPK-Abschluss mit Erfahrung auf PPG und MPG min. 2 Jahre,
3) Luftangriff von mindestens 200 Stunden Dauer.

9.2. Lehrplan der MPK-Testpilotenqualifikationsausbildung

9.3. Die Qualifizierungsschulung wird vom Hauptverkehrsinspektor oder einem von ihm beauftragten Verkehrsinspektor durchgeführt.

9.4. Theoretische Vorbereitung

1) Aerodynamik
2) Bau von MPK
3) Durchführung eines Testfluges

9.5. Flugtraining

9.5.1. Testflugtraining

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s

Ziel der Aufgabe ist es, den Piloten mit der korrekten Umsetzung der Elemente des Testfluges vertraut zu machen, die Flugeigenschaften und Leistungen des MPK zu bewerten und den MPK-Flugbericht auszufüllen.
Der Pilot führt Übungen an mindestens zwei MPKs mit unterschiedlichen Flugeigenschaften durch.

Erfüllungsbedingungen: Der Pilot kann einen Testflug sicher durchführen, die Leistung und Eigenschaften des MPK beurteilen und ist in der Lage, das MPK-Flugbuch korrekt auszufüllen. Der Pilot ist in der Lage, die Eigenschaften und Leistung des MPK entsprechend den individuellen Anforderungen des Flugprotokolls an einem unbekannten Muster ohne vorherige Umschulung systematisch zu überprüfen.

9.5.2. Testflug

Max. Windgeschwindigkeit: 5 m/s

Der Pilot führt selbstständig alle Elemente des Testfluges durch, bewertet diese und erstellt den Testbericht.
Die Kontrolle erfolgt durch den Hauptverkehrsinspektor oder einen von ihm beauftragten Verkehrsinspektor.

 

KAPITEL 10. QUALIFIKATIONSSCHULUNG FÜR DROPPER

10.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung:

1) Luftangriff von mindestens 100 Stunden mit zweistelliger MPK.

10.2. Lehrplan der Ausbildung zur Verdrängerqualifikation

10.3. Die Qualifizierungsschulung wird von einem Hauptverkehrsinspektor oder einem Verkehrsinspektor mit Drop-off-Qualifikation durchgeführt.

10.4. Bei der Flugausbildung und der praktischen Prüfung zur Erlangung der Fallschirmspringerqualifikation wird ein Fallschirmspringer der Kategorie C und höher abgesetzt.

10.5. Theoretische Vorbereitung

1) Lotsentechnik bei der Durchführung von Luftabwürfen,
2) Verpflichtungen der Abgabe,
3) Art und Weise der Landung,
4) Berechnung des Abgabepunkts,
5) Sonderfälle im Flug lösen,
6) verwendete Signale und Zusammenarbeit der Flugzeugbesatzung.

10.6. Flugtraining

10.6.1. Ein Übungsflug zum Üben der Pilotentechniken bei Landungen

Landehöhe min. 700 m AGL

Ziel der Übung ist es, dem Piloten die Durchführung von Landungen beizubringen. Durchführung des Fluges: Steigen auf die Höhe des Fallschirms, Ablegen des Zielbandes, Üben des Angriffs auf den Fallschirm, Üben der Kreisläufe zwischen den einzelnen Fallschirmen, Landen.

Erfüllungsbedingungen: Ein Pilot kann eine Fallschirmspringerlandung sicher durchführen.

10.7. Test zur Erlangung der Verdrängerqualifikation

10.7.1. Theorie

Durchgeführt vom zuständigen Fallschirmspringer-Inspektor. Das Ergebnis der theoretischen Prüfung bestätigt der Verkehrskontrolleur im Personalbogen. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich.

10.7.2. Üben

Der Testflug wird auf einem zweisitzigen MPK durchgeführt, wobei der Pilot und der Fallschirmspringer eine Höhe von min. 700 m AGL und wird abfallen. Der Testflug wird von einem Gremium bewertet, das aus einem Hauptverkehrsinspektor oder einem Verkehrsinspektor mit Fallschirmspringerqualifikation und einem zuständigen Fallschirmspringerinspektor besteht.

 

TITEL 11. PERSÖNLICHE BRIEFE

11.1. Persönliches Zertifikat über die Pilotenqualifikation

11.2. Personalbogen anderer MPK-Abschlüsse