LA 6

INHALT

TITEL 1. – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL 2. – VERFAHREN ZUR ORGANISATION ÖFFENTLICHER LUFTAUFFÜHRUNGEN VON TEARS
TITEL 3. – RECHTE UND PFLICHTEN DER TEILNEHMER
KAPITEL 4. - EMPFEHLUNGEN
TITEL 5. – VERFAHREN ZUR ERLAUBNIS DER ÖFFENTLICHEN LUFTAUFTRITT DES SLZ
KAPITEL 6. - ANHÄNGE ZU DEN BEDINGUNGEN FÜR DIE ORGANISATION ÖFFENTLICHER AUFTRITTE DES SLZ

 

Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Organisation öffentlicher Flugvorführungen wurden von der LAA CR als Verfahren herausgegeben, nach dem Anträge beurteilt und die Zustimmung zu ihrer Umsetzung gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 78 und Absatz j) von Abschnitt 83 erteilt wird des Luftverkehrsgesetzes.

b) Die Bedingungen für die Durchführung öffentlicher Flugschauen des SLZ sind für alle Personen verbindlich, die an der Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen beteiligt sind, d. h. Disponenten, Flugleiter, Organisationsdienst, Besatzungen aller teilnehmenden SLZs und ATC- oder AFIS-Servicepersonal, das an der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Flugshows beteiligt ist.

c) SLZ-Piloten, an der Vorbereitung und Durchführung einer öffentlichen SLZ-Flugschau beteiligtes ATC- oder AFIS-Dienstpersonal, Mitarbeiter des Organisationsdienstes und Garanten von Flugschauen müssen dieses Verfahren in dem für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang kennen.

1.1. Verbreitung öffentlicher Flugvorführungen

1.1.1. Öffentliche Luftaufführungen ohne Beteiligung des SLZ

Diese öffentlichen Flugshows unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit der ÚCL und/oder der AČR und ihre Regelung wird durch die gültige Richtlinie „Bedingungen für die Organisation öffentlicher Flugshows“ der ÚCL geregelt.

1.1.2. Gemischte öffentliche Flugabflüge (verschiedene Flugzeugtypen einschließlich SLZ)

Sie unterliegen der gemeinsamen Zuständigkeit von ÚCL und/oder AČR, der Polizei der Tschechischen Republik, AeČR und autorisierten Personen gemäß § 81 des Luftfahrtgesetzes (im Folgenden als LAA ČR bezeichnet), wenn ÚCL dem Veranstalter die Zustimmung erteilt. einschließlich Piloten und Flugzeugen in seinem Zuständigkeitsbereich, und LAA ČR erteilt dem Veranstalter die Zustimmung zum Betrieb von SLZ. Die allgemeinen Regeln für Veranstalter sind in der Richtlinie „Bedingungen für die Organisation öffentlicher Flugvorführungen“ der ÚCL geregelt; Für SLZ-Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen entsprechend.

1.1.3. Öffentliche Luftaufführungen des SLZ

Die Erteilung der Einwilligung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt durch die LAA CR.

1.2. Verwendete Begriffe und Abkürzungen

AeČR – Aeroclub der Tschechischen Republik
ACR – Armee der Tschechischen Republik
AFIS – Flughafen-Fluginformationsdienst
AGL – Oberirdisch
ATC – Flugsicherung (allgemein)
FO – Natürliche Person
LAA ČR – Light Aircraft Association of the Czech Republic
Luftfahrtgesetz – Gesetz Nr. 49/1997 Slg. über die Zivilluftfahrt und über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über Unternehmertum (Handelsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung
Flugdirektor (Direktor) – Flugdirektor der öffentlichen Flugschau SLZ
NOTAM – Eine Mitteilung, die Informationen über die Einrichtung, den Zustand oder Änderungen von Flugzeugeinrichtungen, Serviceverfahren oder Gefahreninformationen enthält, deren rechtzeitige Kenntnis für das am Flugbetrieb beteiligte Personal von wesentlicher Bedeutung ist
PO – Juristische Person
Bedingungen – LA 6 Bedingungen für die Organisation von SLZ-Luftaufführungen
Veranstalter – Eine natürliche oder juristische Person (im Folgenden FO oder PO genannt), die eine öffentliche Flugschau organisiert. Im Falle einer PO handelt eine autorisierte Person in ihrem Namen.
Organisationsdienst – ordnungsgemäß geschulte Person(en), die die Durchführung der öffentlichen Flugschau sicherstellen
RWY – Landebahn
SLZ – Sportfluggerät gemäß § 81 Luftverkehrsgesetz
UL 1 – Interpretation der Flug- und Betriebsregeln für zivile Luftfahrzeuge mit Abweichungen für einzelne SLZ-Typen, Ultraleichtflugzeuge, motorisierte Gleitschirme, Drehflügler, Ultraleichthubschrauber. Herausgegeben vom Luftfahrtamateurverband der Tschechischen Republik
ÚCL – Amt für Zivilluftfahrt
ZL 1 – Auslegung der Flugregeln für den Betrieb von Fallschirmen und Hängegleitern. Herausgegeben vom Luftfahrtamateurverband der Tschechischen Republik

1.3 Definitionen

Dicht besiedeltes Gebiet
Raum, der hauptsächlich für Wohnzwecke, geschäftliche Aktivitäten oder Erholung genutzt wird.

Öffentliche Flugschau (Luftveranstaltung)
Öffentliche SLZ-Flugshow, Flugtag oder Werbeflugveranstaltung.
Eine Vorführung einer eigenen Produktion eines Herstellers oder Verkäufers, die für potenzielle Kunden ohne öffentlichen Zugang bestimmt ist, gilt nicht als öffentliche Flugvorführung, ebenso wenig wird eine normale Flugaktivität durch Personen beobachtet, die sich in öffentlich zugänglichen Bereichen des Flughafens, des SLZ-Bereichs oder außerhalb aufhalten.

Öffentliche Luftaufführung der SLZ
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Flugvorführung des SLZ für Zuschauer, die sich zu diesem Zweck zu einem bestimmten Zeitpunkt am angegebenen Flughafen, Start- und Landeplatz des SLZ und zugehörigen Bereichen oder an einem im Voraus festgelegten Ort versammeln.

Flugschau
Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die mit der Vorbereitung und Durchführung einer Flugvorführung für Zuschauer verbunden ist, die zu diesem Zweck zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Flughafen oder in dessen unmittelbarer Nähe versammelt sind (gemäß der Definition der Richtlinie „Bedingungen für die Organisation von Flugpublikum“) Aufführungen, herausgegeben von der ÚCL). Der Luftfahrttag kann unter Beteiligung von SLZ stattfinden.

Werbe-Flugveranstaltung
Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Flugvorführung für Zuschauer, die zu diesem Zweck zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort außerhalb des Flughafens und seiner Umgebung versammelt sind (gemäß der Definition der Richtlinie „Bedingungen für die Organisation von Flugvorführungen“) öffentliche Aufführungen, herausgegeben von der ÚCL). Eine Werbeflugveranstaltung kann Teil einer anderen sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltung sein. Die Werbeveranstaltung kann unter Beteiligung von SLZ stattfinden.

Flugleiter der öffentlichen Flugschau SLZ
Der Flugleiter der SLZ-Flugschau muss über die entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen und die Gesamtverantwortung für die Vorbereitung und Organisation der Flugveranstaltung tragen.

Erscheinungsgrenze
Eine Linie, die den kleinsten zulässigen Abstand abfliegender Flugzeuge und/oder SLZ von Zuschauern, Parkplätzen usw. abgrenzt.

Mindestleistungshöhe
Die minimal zulässige Flughöhe über dem Boden beim Aussteigen, ausgenommen Start und Landung.

Leistungsbeschreibung
Beschreibung der Leistungsaktivitäten, einschließlich der Festlegung von Mindestleistungshöhen und -beschränkungen. Die Beschreibung der Leistung muss außerdem den Vor- und Nachnamen des Kommandanten der abgehenden SLZ, den Vor- und Nachnamen der Personen, deren Anwesenheit an Bord der abgehenden SLZ erforderlich ist, eine Beschreibung ihrer Funktion oder Tätigkeit sowie die Art der abgehenden SLZ enthalten und ggf. eine Variante für Schlechtwetter. Für die gemeinsame Leistung der SLZ-Gruppe gilt jeweils eine gemeinsame Leistungsbeschreibung.

Veranstalter
FO oder PO organisieren öffentliche Flugshows. Im Falle einer PO handelt eine autorisierte Person in ihrem Namen.

Veranstalterservice
Ordnungsgemäß geschulte Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung einer öffentlichen Flugschau durchführen.

Öffentliches SLZ-Flugschauprogramm
Eine chronologisch geordnete schriftliche Auflistung aller Auftritte auf der öffentlichen SLZ-Flugschau (Flugschau oder Promotion-Flugschau). Das Programm muss Zeitdaten der einzelnen Leistungen, Typen und Nummernschilder der eintretenden SLZs sowie Namen der aus den SLZs austretenden Piloten enthalten.

Ausstellungsraum
Ein horizontal und vertikal freier Raum, in dem die Leistung stattfindet und für den die geltenden Beschränkungen von den Bestimmungen der UL 1 / ZL 1 abweichen.

Durchfliegen
Leistung, wenn sich das SLZ im Demonstrationsbereich im Geradeausflug parallel zur Leistungsgrenze (in der Regel in der Achse der Landebahn) bewegt.

Gemischter Verkehr
Gemischte öffentliche Flugshow von SLZ und Flugzeugen anderer Kategorien während einer Veranstaltung.

Leistung
SLZ-Flug und SLZ in einer Gruppe, der während einer öffentlichen Flugschau oder während deren Ausbildung durchgeführt wird, die sich in der Regel von der normalen Flugtätigkeit unterscheidet.

Aufführen
SLZ-Crew, deren Auftritt Teil des öffentlichen Flugshowprogramms ist.

 

Kapitel 2. Verfahren zur Organisation öffentlicher Flugshows der SLZ

2.1. Bedingungen für die Organisation öffentlicher SLZ-Flugshows

a) Eine öffentliche Flugschau des SLZ kann nur auf der Grundlage eines Genehmigungsbeschlusses zu ihrer Durchführung und bei Vorliegen folgender Voraussetzungen durchgeführt werden:

  1. Ein Flugdirektor wurde von der LAA CR ernannt und genehmigt.
  2. Entsprechend dem zu erwartenden Umfang der öffentlichen Flugschau des SLZ stellte der Flugleiter die Organisationsleistung, d.
  3. Die öffentliche Flugschau wurde gemäß diesen Bedingungen vorbereitet und wird organisiert.
  4. Vor Beginn der öffentlichen Flugschau des SLZ erhielt der Flugleiter einen endgültigen Beschluss über die Erteilung der Zustimmung zu deren Durchführung, der von der LAA der Tschechischen Republik ausgestellt wurde.
  5. Der Flugleiter sorgt für die Einhaltung der in der SLZ Public Air Performance Agreement festgelegten Bedingungen.
  6. Der Flugleiter sorgt für eine kontinuierliche Überwachung der Leistungsgrenze; und zwar so, dass er im Falle eines Verstoßes unverzüglich informiert werden und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

2.2. Veranstaltungsort der öffentlichen Flugschau SLZ

a) Eine öffentliche Flugschau des SLZ kann auf einem hierfür geeigneten Gelände, einem Gelände des SLZ oder auf einem Zivilflughafen durchgeführt werden, dessen Betreiber über eine gültige Erlaubnis zum Betrieb eines Flughafens und einen gültigen Beschluss über die Festlegung verfügt Es kann ein von der ÚCL ausgestellter Typ eines Flughafens sein oder mit Zustimmung des Verteidigungsministeriums auf einem Militärflughafen abgehalten werden.

2.2.1. Festlegung des Veranstaltungsortes der öffentlichen SLZ-Flugschau

a) Der Standort der öffentlichen Flugvorführung des SLZ ist insbesondere im Hinblick auf Folgendes zu bestimmen:

  1. Eignung der Flächen zum Starten, Landen, Rollen und Parken von Flugzeugen (sofern eine solche Tätigkeit geplant ist)
  2. Hindernisse in unmittelbarer Nähe
  3. die Nähe bewohnter, geschützter, ökologisch und anderweitig sensibler Gebiete
  4. die Anwesenheit von Lebewesen in der Nähe
  5. die Nähe zu anderen Flughäfen, Hubschrauberlandeplätzen, Schutzgebieten, Pisten zum Drachen- oder Gleitschirmfliegen usw.
  6. die Möglichkeit der freien Ein- und Ausfahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge

2.2.2. Weitere Anforderungen an den Veranstaltungsort der SLZ-Flugschau

a) Für die Dauer des Programms und während der An- und Abreise der Teilnehmer muss die ständige Benutzbarkeit der Bewegungsfläche gewährleistet sein.

b) Können aufgrund der Art des SLZ-Flugschauprogramms nicht alle in den geltenden Flughafenordnungen festgelegten Verfahren eingehalten werden, sind für die öffentliche Flugschau alternative Verfahren festzulegen, mit denen der Betreiber des Flughafens bzw SLZ-Bereich muss zustimmen

c) Der Veranstaltungsort für die öffentliche Flugvorführung des SLZ muss so angeordnet sein, dass sich das SLZ während des Auftritts, des Starts oder der Landung nicht über den Zuschauerbereich oder über den Parkplatz etc. bewegt.

d) Den Künstlern muss ein Ort zur angemessenen Erholung und Verpflegung zur Verfügung stehen.

e) Der Platz für Zuschauer und Parkplätze muss außerhalb der Start- und Landebahn und der genutzten Bewegungsfläche so liegen, dass die fahrende SLZ sich ihnen nicht in einer Entfernung von weniger als 5 m nähert.

f) Für öffentliche Flugvorführungen des SLZ ist der Rettungs- und Sanitätsdienst sowie die Hilfeleistung der Feuerwehr rechtzeitig anzufordern.

g) Die örtliche Regionalpolizeibehörde der Tschechischen Republik, die zuständigen Gemeindebehörden und medizinischen Einrichtungen müssen rechtzeitig über die öffentliche Flugschau des SLZ informiert werden.

h) Liegt die voraussichtliche Zuschauerzahl über 500, ist am Veranstaltungsort der SLZ-Luftaufführung ein Raum für Erste Hilfe mit entsprechender Ausstattung einzurichten. Dieser Raum muss entsprechend gekennzeichnet sein und die freie Zufahrt für Sanitätsfahrzeuge muss gewährleistet sein.

i) Liegt die erwartete Zuschauerzahl über 500, ist während der öffentlichen Luftaufführung des SLZ eine geeignete Beschallungsanlage (Öffentlicher Rundfunk) einzusetzen.

2.3. Ausstellungsraum

a) Der Aufführungsraum muss durch vertikale und horizontale Begrenzungen bestimmt werden, die den Aufführungsraum bestimmen. Andere Leistungsbeschränkungen als die UL-1/ZL-1-Richtlinien gelten nur im Demonstrationsbereich. (Außerhalb des Demonstrationsbereichs müssen die UL-1 / ZL-1-Richtlinien vollständig befolgt werden.)

b) Die horizontale Abgrenzung des Demonstrationsgeländes muss durch klar abgrenzende, für den Piloten sichtbare und unverkennbare Punkte oder Linien erfolgen.

c) Die vertikale Begrenzung der Demonstrationsfläche erfolgt von der Geländeoberfläche bis zur angegebenen Höhe.

2.4. Erscheinungsgrenze

a) Die Startgrenze muss als für den Piloten während des Starts gut sichtbare Linie auf der Erdoberfläche festgelegt werden, die das Demonstrationsgelände so abgrenzt, dass der vorgeschriebene Abstand des startenden Luftfahrzeugs gewährleistet ist vom Zuschauer- und Parkplatzbereich etc. Die Startgrenze kann auch gesondert festgelegt werden.

b) Die Leistungsgrenze darf von keinem der Ausführenden verletzt werden, auch nicht beim Fliegen in der Gruppe.

c) Die Ausstiegsgrenze darf durch das Windenseil während des Betriebs oder bei dessen Aufprall nicht verletzt werden.

d) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Ausfahrt aus SLZs kann mehr als eine Ausfahrtsbegrenzung festgelegt werden.

Der Mindestabstand zwischen der Aufführungsgrenze und dem Publikum, Parkplatz etc.:

2.5. ATC- oder AFIS-Dienst für öffentliche SLZ-Flugvorführungen

a) Für eine öffentliche SLZ-Flugschau auf einem Zivilflughafen muss ein ATC- oder AFIS-Dienst eingerichtet werden.

b) Die Entscheidung, einen ATC- oder AFIS-Dienst für eine öffentliche SLZ-Flugschau außerhalb eines Zivilflughafens einzurichten, hängt von der Entscheidung des Flugleiters ab, der den Standort und die spezifischen Bedingungen der öffentlichen SLZ-Flugschau berücksichtigt. Für den Fall, dass kein ATC- oder AFIS-Dienst eingerichtet ist, muss der Flugleiter für eine angemessene Kommunikation mit den SLZ-Besatzungen sorgen.

c) Die Wahl der Art der erbrachten Dienstleistungen (ATC oder AFIS) hängt von der Komplexität des öffentlichen Flugschauprogramms der SLZ, ihrem Standort und der Entscheidung des Flugleiters ab.

d) Die ATC- oder AFIS-Servicestation für öffentliche Flugvorführungen ist an einem geschützten Ort mit ausreichender Sicht einzurichten und muss nach den geltenden Richtlinien ausgestattet sein.

e) Die Korrespondenz über die beim Abflug von Flugzeugen genutzte Frequenz muss während des Abflugs auf ein Minimum beschränkt werden, um die Aufmerksamkeit der Piloten der angerufenen Flugzeuge, insbesondere beim Abflug von SLZ-Gruppen, nicht zu stören.

2.6. Organisation der öffentlichen Flugschau SLZ

a) Die Personen, die bei der öffentlichen Flugschau die Organisationsleistung erbringen, sind über ihre Aufgaben zu informieren und entsprechend und gut sichtbar zu kennzeichnen.

b) Nur vom Leiter der Flugveranstaltung benanntes, erfahrenes Personal kann den Stand des Flugzeugs betreuen, den Organisationsdienst und den öffentlichen Rundfunk leiten und für eine angemessene Kommunikation mit den SLZ-Besatzungen sorgen.

c) Der organisierende Dienst muss in geeigneter Weise mit der ATC- oder AFIS-Dienststelle für öffentliche Flugshows (falls eingerichtet) und/oder mit dem Flugleiter zusammenarbeiten.

d) Für Zuschauer unzugängliche Bereiche sind während der gesamten Dauer der SLZ-Luftvorführung zu sperren.

e) Die Bewegungsfläche und die zum Abstellen von Flugzeugen vorgesehenen Flächen müssen gegen das Eindringen fremder Fahrzeuge gesichert sein, jedoch das Eindringen von Fahrzeugen der Rettungs-, Feuerwehr- und Organisationsdienste ermöglichen.

f) Auf dem Flugzeugstand ist das Rauchen verboten.

g) Der Flugzeugstand muss so aufgeteilt sein, dass das abfliegende SLZ vom Besucher-SLZ getrennt ist und das SLZ zur statischen Demonstration ausgestellt ist. Alle Flugzeuge müssen gegen illegale Handlungen gesichert sein.

h) Der Veranstalter der SLZ-Flugschau hat allen interessierten Personen eine schriftliche Weisung zum Vorgehen bei einem Flugunfall oder einer sonstigen Gefahr zu erteilen. In der Weisung sind auch Telefonnummern des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und medizinischer Einrichtungen anzugeben.

i) Der Einsatz von unbemannten Ballons und Luftschiffen, das Starten von Drachen, das Fliegen von Modellflugzeugen oder Raketen ist am Veranstaltungsort der SLZ-Flugschau und in dessen Nähe verboten, sofern dies nicht Teil des Programms ist. Diese Aktivität kann nur unter der Bedingung in das Programm aufgenommen werden, dass sie in einem solchen Abstand zum Zuschauerbereich, Parkplatz etc. durchgeführt wird, dass auch im Falle eines Ausfalls weder das Publikum noch Eigentum gefährdet werden.

j) Sofern der Start von unbemannten Ballonen und Luftschiffen, Drachen, Modellflugzeugen oder Raketen Teil des öffentlichen Flugschauprogramms des SLZ ist, ist eine entsprechende Verbindung des Betriebspersonals mit dem Flugleiter und mit der Station, die den ATC- oder AFIS-Dienst erbringt (sofern eingerichtet). ) muss gewährleistet sein und die Koordination mit dem übrigen Luftverkehr muss gewährleistet sein.

2.7. Meteorologische Minimumwerte

a) Bei der öffentlichen Flugvorführung des SLZ sind die in den UL-1 / ZL-1-Richtlinien festgelegten meteorologischen Mindestwerte einzuhalten.

2.8. Mindestleistungshöhe

a) Die Mindesthöhe des SLZ-Ausgangs im Demonstrationsbereich darf 5 m über NN nicht unterschreiten; Bei einem Vorbeiflug in der Landekonfiguration (sofern eine Landung oder ein Start während des Vorbeiflugs möglich ist) ist die Mindesthöhe nicht begrenzt.

b) Außerhalb des Demonstrationsgeländes ist die Mindestflughöhe gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UL-1 / ZL-1-Richtlinien einzuhalten.

 

Kapitel 3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer

3.1 Flugdirektor

3.1.1. Rechte des Flugleiters

Der Flugleiter ist berechtigt:

a) solche Weisungen an den Veranstalter zu erteilen, um einen sicheren und reibungslosen Ablauf der SLZ-Flugschau zu gewährleisten,
b) die Leistung ganz oder teilweise nicht zu gestatten,
c) über die Durchführung einer allgemeinen Prüfung des öffentlichen Flugschauprogramms des SLZ entscheiden,
d) von jedem Teilnehmer einer öffentlichen Flugvorführung eine nichtöffentliche Demonstration der Leistung zu verlangen, wenn er Zweifel an deren sicherer Leistung hat,
e) während der Flugvorbereitung den Darstellern solche Anweisungen zu erteilen, um die sichere und reibungslose Durchführung des öffentlichen SLZ-Flugschauprogramms zu gewährleisten,
f) das öffentliche SLZ-Flugschauprogramm starten,
g) eine Anweisung zur Aussetzung oder Beendigung des öffentlichen Flugschauprogramms des SLZ erteilen.

3.1.2. Verantwortlichkeiten des Flugdirektors

Der Flugleiter ist verpflichtet:

a) ein Programm für die öffentliche Flugschau des SLZ zusammenstellen,
b) die Zustimmung des Betreibers des Flughafens und/oder des SLZ-Start- und Landeplatzes für die öffentliche Flugvorführung des SLZ einzuholen,
c) für eine angemessene Verbindung mit den Darstellern und/oder dem ATC- oder AFIS-Dienst für öffentliche Flugaufführungen des SLZ sorgen,
d) das Programm der SLZ-Flugschau mit der zuständigen Flugsicherungsstelle besprechen, wenn sich der Veranstaltungsort der SLZ-Flugschau in den Kontrollbereich erstreckt,
e) sorgt für die Ausstellung eines NOTAM, mit dem der sonstige Flugverkehr am Ort der öffentlichen Flugvorführung des SLZ informiert oder eingeschränkt oder verboten wird, wenn dies im Interesse der Sicherheit abfliegender Luftfahrzeuge und des sonstigen Flugverkehrs erforderlich ist,
f) bei Bedarf für die Veröffentlichung einer Navigationswarnung sorgen,
g) für die erforderliche Anzahl von Personen sorgen, die die Organisationsleistung erbringen und ihnen die erforderlichen Weisungen erteilen,
h) den Ort bestimmen, an dem sich SLZ-Kommandanten nach der Ankunft bei einer öffentlichen Flugschau und vor dem Abflug melden werden, und die Kommunikation mit ihm sicherstellen,
i) sicherstellen, dass nur Flugpersonal mit entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen an der Leistung teilnimmt,
j) stellen Sie sicher, dass den Darstellern rechtzeitig folgende Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung stehen: Karte des Flughafens, Übersicht über Dokumente und Genehmigungen, mit denen sich die Darsteller bei der öffentlichen Flugschau beweisen, Zeitpunkt und Art der Ankunft bei der öffentlichen Flugschau zeigen, welche Art von Abfertigung (Parken) des SLZ sie selbst sicherstellen müssen, welche Arten von Flugkraftstoffen und -ölen bereitgestellt werden und ggf. weitere Anweisungen,
k) fordert die Darsteller auf, vor ihrer Ankunft bekannt zu geben, ob sie besondere Anforderungen an den SLZ-Veranstalter für öffentliche Flugshows haben,
l) die Gültigkeit ihrer Pilotenlizenzen überprüfen, einschließlich der Gültigkeit ihres medizinischen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die medizinische Tauglichkeit nicht Teil der Lizenz ist. Überprüfen Sie die Gültigkeit der SLZ-Berechtigungsbescheinigung und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den SLZ-Betrieb verursacht werden. Gehört zum Programm der SLZ-Flugschau auch der Auftritt von ferngesteuerten Modellen, ist der Flugleiter verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen von Modellfunkstellen (sofern diese für bestimmte Modellfunkstellen erforderlich sind) auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
m) Mindestleistungshöhen festlegen,
n) für jeden Darsteller zu entscheiden, ob er bei der öffentlichen Flugschau des SLZ auftreten kann, und die endgültige Genehmigung für einzelne Auftritte zu erteilen, oder über deren Varianten für schlechtes Wetter zu entscheiden und den Darsteller und den ATC- oder AFIS-Dienst für öffentliche Flugshows über seine Entscheidung zu informieren,
o) das SLZ-Programm für öffentliche Flugshows an alle Darsteller, den ATC- oder AFIS-Dienst für öffentliche Flugshows und den Organisationsdienst zu übergeben,
p) im Programm der öffentlichen SLZ-Flugschau besondere Aufmerksamkeit auf die ausführenden SLZs lenken, die nicht vom Ort der öffentlichen SLZ-Flugschau starten,
q) Führen Sie mindestens 1 Stunde vor Beginn des Programms eine Flugvorbereitung durch, die mindestens die folgenden Punkte umfassen muss:

  • Zeitkontrolle,
  • Flug- und Ausweichverfahren, sofern vorhanden,
  • Abgrenzung des Demonstrationsgeländes und die dafür geltenden Beschränkungen,
  • Festlegung der Leistungsgrenze und Betonung der Notwendigkeit ihrer Einhaltung,
  • Anforderungen an die Vermeidung von Bereichen mit erhöhter Sensibilität, Wartebereichen usw.,
  • Informationen über das NOTAM, das sich auf den Luftraum bezieht, in dem die öffentliche Flugschau stattfindet, sofern es ausgestellt wurde,
  • Daten zum Flugverkehr im Umfeld der SLZ-Flugschau,
  • Wiederholung der Regeln zum Ausweichen von Luftfahrzeugen (Regelung UL-1 / ZL-1),
  • Verfahren zum Rollen,
  • meteorologische Minimumwerte,
  • meteorologischer Bericht,
  • Änderungen im öffentlichen Flugleistungsprogramm des SLZ und beachten, dass der Flugleiter das bereits gestartete Programm ändern kann,
  • Anmerkungen zur allgemeinen Prüfung, sofern diese durchgeführt wurde, und erläuternde Anweisungen für das Programm,
  • die Antworten des Flugleiters und des Personals des ATC- oder AFIS-Dienstes für öffentliche Flugvorführungen (sofern eingerichtet) auf etwaige Fragen der Darsteller,

 r) Gewährleistung der Übersetzung der Flugvorbereitung für ausländische Passagiere,
s) wenn ein Teil der Flugvorbereitung schriftlich erteilt wird, diesen allen Teilnehmern nachweislich aushändigen,
t) nachweisen, dass Sie eine gültige Einwilligung zur Durchführung einer öffentlichen SLZ-Flugvorführung erteilt haben (z. B. während der Flugvorbereitung). Halten Sie dieses Dokument während der gesamten Dauer der SLZ-Flugschau bereit,
u) das laufende Programm der öffentlichen Flugschau des SLZ zu überwachen,
v) über den ATC- oder AFIS-Dienst für öffentliche Flugshows der SLZ oder per Funk eine Anweisung zur Unterbrechung oder Beendigung einer Flugshow oder eines öffentlichen Flugshowprogramms der SLZ erteilen, wenn ihm Hinweise auf eine Verletzung der Leistungsgrenze vorliegen oder wenn er hat berechtigte Bedenken, dass die Sicherheit von Zuschauern, Künstlern oder anderen Personen und Eigentum gefährdet ist oder sein könnte,
w) den Luftfahrt-Amateurverband der Tschechischen Republik über Fälle von Verstößen gegen diese Bedingungen und Luftfahrtrichtlinien der LAA ČR zu informieren,
x) alle Unterlagen (Kopien davon), auf deren Grundlage alle Aufführungen durchgeführt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen nach Ende der öffentlichen SLZ-Flugvorführung für eine eventuelle Einsichtnahme aufzubewahren und bereitzuhalten.

3.2. Aufführen

3.2.1. Rechte des ausübenden Künstlers

Der Referent hat Anspruch auf:

a) eine Leistung jederzeit zu verweigern oder zu unterbrechen,
b) dem Flugleiter eine der Varianten seiner Leistung in Abhängigkeit von den meteorologischen Bedingungen und den Umständen der öffentlichen Flugleistung des SLZ vorschlagen.

3.2.2. Pflichten des Darstellers

Der Redner ist verpflichtet:

a) dem Flugleiter rechtzeitig eine Beschreibung des Auftritts der SLZ bei einer öffentlichen Flugschau vorzulegen,
b) Organisieren Sie Ihren Auftritt so, dass sich das SLZ während der Aufführung im Aufführungsraum entlang der Aufführungsgrenze oder vom Publikum weg bewegt; Führen Sie keine Flüge in Richtung des Publikums durch, gefolgt von einer plötzlichen (plötzlichen) Drehung gegen Ende der Aufführung.
c) an einem Flugvorbereitungstraining teilnehmen,
d) auf Verlangen dem Flugleiter die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vorzulegen,
e) die beschriebene Leistungsvariante einschließlich aller Einschränkungen einhalten,
f) sicherzustellen, dass sich während der Vorstellung ausschließlich die in der Leistungsbeschreibung genannte Besatzung an Bord des SLZ befindet,
g) die Anweisungen des ATC-Dienstes für öffentliche Flugvorführungen respektieren,
h) die Anweisungen des ATC-Dienstes für öffentliche Flugvorführungen respektieren,
i) die Einwirkung des Propeller- und/oder Rotorstroms während der Aufführung zu berücksichtigen, um die Zuschauer und Sachwerte am Boden nicht zu gefährden,
j) an der Flugüberprüfung teilnehmen, sofern diese stattfindet.

3.3. Ein Mitarbeiter des ATC- oder AFIS-Dienstes für die öffentliche Flugschau SLZ

3.3.1. Pflichten eines ATC- oder AFIS-Servicemitarbeiters für öffentliche SLZ-Flugvorführungen

Der Mitarbeiter des ATC- oder AFIS-Dienstes für die öffentliche Flugleistung des SLZ (sofern eingerichtet) ist verpflichtet:

a) an der Flugvorbereitung und Flugüberprüfung teilnehmen, sofern diese stattfindet,
b) während der Flugvorbereitung die Fragen der Teilnehmer beantworten,
c) den Anweisungen des Flugleiters Folge zu leisten, um einen sicheren und reibungslosen Ablauf des öffentlichen Flugschauprogramms des SLZ zu gewährleisten,
d) bei unbefugtem Zutritt von Zuschauern in die Bewegungsfläche das Flugvorführungsprogramm des SLZ zu unterbrechen,
e) die ausübenden Künstler, die einen anderen Startplatz als den, an dem die öffentliche Flugschau stattfindet, nutzen, über die Änderungen im Programm der öffentlichen Flugschau des SLZ zu informieren,
f) den ausübenden Künstlern solche Weisungen oder Informationen zu erteilen, um den sicheren und reibungslosen Ablauf der öffentlichen Flugaufführungen des SLZ zu gewährleisten.

3.4. Veranstalterservice

3.4.1. Die Rechte einer Person, die bei einer öffentlichen Flugschau der SLZ eine Organisationsleistung erbringt

Eine Person, die bei einer öffentlichen SLZ-Flugschau eine Organisationsleistung erbringt, hat Anspruch auf:

a) Zuschauern den Zutritt zu Räumen, die nicht für sie bestimmt sind, zu verbieten.

3.4.2. Pflichten der Person, die die Organisationsleistung bei der SLZ-Flugschau erbringt

Der Veranstalter der SLZ-Flugschau ist verpflichtet:

a) den Anweisungen des Flugleiters Folge leisten, um die Sicherheit zu gewährleisten,
b) den Flugleiter über Tatsachen zu informieren, die den sicheren Ablauf des öffentlichen Flugschauprogramms der SLZ beeinträchtigen könnten.

 

Kapitel 4. Empfehlung

4.1. Empfehlungen für die Organisation öffentlicher SLZ-Flugshows

a) Es wird empfohlen, Zuschauer- und Parkplatzplätze auf einer Seite der Start- und Landebahn anzuordnen, die während der öffentlichen SLZ-Flugschau genutzt wird, während auf der anderen Seite der SLZs möglicherweise freier Bewegungsraum zur Verfügung steht.

b) Im Interesse des Veranstalters ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Gesundheits- und Sachschäden, die durch Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer öffentlichen SLZ-Flugschau entstehen, wünschenswert.

c) Es wird empfohlen, bereits nach der Ankunft der Teilnehmer der SLZ-Flugschau die Unterlagen und sämtliche Voraussetzungen zu prüfen.

d) Im Falle der Nutzung des öffentlichen Rundfunks (Beschallungsanlage) wird empfohlen, dass der Flugleiter und die Personen, die den ATC- oder AFIS-Dienst für die öffentliche SLZ-Flugschau erbringen, die Möglichkeit haben, im Falle einer Veranstaltung direkten Zugang zu deren Übertragung zu erhalten eine dringende wichtige Ankündigung.

e) Um den reibungslosen Ablauf des öffentlichen Flugleistungsprogramms der SLZ zu gewährleisten, wird empfohlen, dass die Aussteiger der entsprechenden ATC- oder AFIS-Station die Zeit melden, die zum Aufwärmen des Triebwerks vor dem Rollen erforderlich ist, sowie die Zeit vom Start bis zum Erreichen des Ziels erforderliche Höhe, um mit der Vorstellung zu beginnen.

f) Vor einer öffentlichen SLZ-Flugvorführung wird empfohlen, einen allgemeinen Test und dessen anschließende Analyse durchzuführen, bei dem die gegenseitigen Anforderungen des Flugleiters, des ATC- oder AFIS-Dienstes und der Ausführenden festgelegt werden.

 

Kapitel 5. Verfahren zur Genehmigung der öffentlichen Flugleistung von SLZ

5.1. Erlaubnis für einen individuellen SLZ-Auftritt

a) Die individuelle Durchführung von SLZ bedarf der Genehmigung des Flugleiters.

b) Der Pilot legt rechtzeitig, spätestens einen Tag vor der öffentlichen Flugvorführung, eine „Leistungsbeschreibung“ (siehe Formular) beim Flugleiter vor. Dies berührt in keiner Weise die Befugnis des Flugleiters, den Darsteller zu bitten, eine Leistung unter vier Augen aufzuführen.

c) Der Flugleiter kann die SLZ-Aufführung auch direkt am Veranstaltungsort der öffentlichen SLZ-Flugvorführung anhand der Vorlage der „Leistungsbeschreibung“ entscheiden.

Hinweis:
Die vom aussteigenden Piloten vorgelegte Erlaubnis entbindet den Flugleiter nicht von der Befugnis, den Ausstieg zu verweigern oder eine nichtöffentliche Vorführung des Ausstiegs zu verlangen, wenn er Zweifel an der sicheren Durchführung hat.

5.2. Bedingungen für die Einreichung eines Antrags auf Erteilung der Zustimmung zur Organisation einer öffentlichen Flugschau durch SLZ

a) Ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Durchführung einer öffentlichen Flugschau durch die SLZ (im Folgenden: Antrag) wird von ihrem Veranstalter oder einer in seinem Namen bevollmächtigten Person gestellt

b) Der Antrag muss spätestens 30 Tage vor dem Termin der öffentlichen Flugvorstellung des SLZ bei der LAA CR eingereicht werden und kann wie folgt eingereicht werden:

  1. persönlich im Sitz des Light Aircraft Association of the Czech Republic, Ke Kablu 289, 102 00 Prag 10,
  2. per Post / Fax (E-Mail-Adresse: vystoupeni@laacr.cz)

c) Der Antrag muss mindestens folgende Bestandteile enthalten:

  1. Formular Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Durchführung einer öffentlichen Luftaufführung des SLZ,
  2. Öffentliches SLZ-Flugschauprogramm,
  3. Plan des Geländes der SLZ-Flugschau, inklusive Zeichnung auf einer Karte im Maßstab 1:50,

5.3. Erteilung der Zustimmung zur Durchführung einer öffentlichen Flugvorführung durch das SLZ

a) Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Organisation einer öffentlichen Flugschau durch die SLZ wird innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags erlassen

b) Gegen die ergangene Entscheidung kann beim übergeordneten Organ, dem Geschäftsführer der Tschechischen Republik, Berufung eingelegt werden.

 

Kapitel 6. Anhänge zu den Bedingungen für die Organisation öffentlicher Luftaufführungen der SLZ

6.1. Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer öffentlichen Flugvorführung des SLZ

6.2. Öffentliches SLZ-Flugschauprogramm

6.3. Plan des Geländes der SLZ-Flugschau

6.4. Beschreibung der SLZ-Auftritte