LA 3

INHALT

TITEL 1 – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
TITEL 2 – BEREICHE FÜR START UND LANDUNG VON SPORTFLUGGERÄTEN
KAPITEL 3 – GRAFISCHE ANZEIGE

Verwendete Abkürzungen:

PK – Gleitschirme
ZK – Drachenflieger
ULL – Ultraleichtflugzeug
MZK – Motorisierte Hängegleiter
MPG – Motorisierte Gleitschirme mit einem Motor am Fahrwerk
PPG – Angetriebene Gleitschirme, bei denen der Motor auf dem Rücken des Piloten montiert ist
MPK – Sammelbezeichnung für MPG und PPG
ULV – Ultraleichter Motordrehflügler
ULH – Ultraleichthubschrauber
VPD – Runway (alternative Abkürzung RWY)
VPP – Start- und Landeplatz
KPV – Endanflug- und Startbereich (für ULH)
VDP – Start- und Landeplatz (für ULH)

 

Kapitel 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1 Der Light Aircraft Association of the Czech Republic (im Folgenden „LAA ČR“ genannt) ist gemäß den Bestimmungen des § 82 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 49/1997 Slg. tätig. über die Zivilluftfahrt und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über Gewerbe (Gewerbegesetz) in der jeweils gültigen Fassung, mit der Befugnis des Verkehrsministeriums zur Ausübung der Staatsverwaltung in Angelegenheiten der Sportflugausrüstung (im Folgenden: als „SLZ“ bezeichnet).

1.1.1 Luftfahrt-Amateurverband der Tschechischen Republik gemäß den Bestimmungen von § 83 Absatz 1 Buchstabe h) Das Gesetz Nr. 49/1997 Slg. in der jeweils gültigen Fassung legt Bedingungen für die Nutzung von Flächen für Starts und Landungen von Sportfluggeräten fest, registriert Flächen, genehmigt Betriebsvorschriften und die Zulassung registrierter Flächen; legt die Flächenregistrierung dem Verkehrsministerium zur Veröffentlichung vor.

 

Kapitel 2 BEREICHE FÜR START UND LANDUNG VON SPORTFLUGGERÄTEN

2.1 Für Starts und Landungen im Rahmen des regulären Betriebs von Sportfluggeräten dürfen unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

2.1.1 Flughafen, wenn das Fluginformationshandbuch den Betrieb einer bestimmten Art von Sportfluggeräten auf diesem Flughafen vorschreibt oder mit Zustimmung des Betreibers dieses Flughafens,

2.1.2 die für Starts und Landungen von Luftfahrzeugen genutzte und zu diesem Zweck in der Bauleitplanungsdokumentation oder im Bauleitbeschluss festgelegte Fläche, vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers der Fläche und der Gemeinde, in deren Katastergebiet sie liegt Territorium, in dem sich das Gebiet befindet.

2.2 Jede andere Fläche darf für Starts und Landungen während des unregelmäßigen Betriebs von motorisierten Sportfluggeräten und des regelmäßigen und unregelmäßigen Betriebs von nicht motorisierten Sportfluggeräten genutzt werden, wenn der Eigentümer der Fläche der Nutzung zugestimmt hat Zu diesem Zweck ist ein Bereich vorgesehen und die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

2.2.1 das Gelände liegt außerhalb des Wohngebiets der Gemeinde in einem Abstand von mindestens 100 m zu Wohngebäuden und während des Betriebs dürfen sich keine am Betrieb unbeteiligten Personen in einem Abstand von weniger als 50 m zu Sportfluggeräten aufhalten,

2.2.2 das Gebiet liegt außerhalb des Gebietes eines Nationalparks, Landschaftsschutzgebietes, nationalen Naturschutzgebietes, Naturschutzgebietes, nationaler Naturdenkmäler und Naturdenkmäler, wenn die zuständige Naturschutzbehörde der Nutzung des Gebietes zu diesem Zweck nicht zugestimmt hat und

2.2.3 Das Gebiet liegt außerhalb der Zone des hygienischen Schutzes von Wasserquellen und geschützten Gebieten der natürlichen Wasseransammlung, wenn die zuständige Wasserbehörde der Nutzung des Territoriums der Zone des hygienischen Schutzes von Wasserquellen und geschützten Gebieten natürlicher Wasseransammlungen nicht zugestimmt hat Akkumulation.

2.3 Der Flughafen kann für SLZ-Starts und -Landungen unter den in der Flugbetriebsordnung der Tschechischen Republik festgelegten Bedingungen und unter den in der Flughafenordnung festgelegten Bedingungen genutzt werden.

2.4 Registrierte Segelflugzeuge für SLZ-Start und -Landung

2.4.1 Die Start- und Landefläche, die in der Raumplanungsdokumentation oder im Bebauungsbeschluss für das SLZ enthalten ist, muss im LAA CR-Register eingetragen sein.

2.4.2 Im Register der LAA CR kann jeder andere Bereich eingetragen werden, dessen Eintragung vom Eigentümer oder Betreiber beantragt wird.

2.4.3 Die Registrierung des Gebiets erfolgt auf der Grundlage der Genehmigung der ausgearbeiteten Betriebsordnung des Gebiets und der Überprüfung der Anforderungen für die Auswahl von Gebieten entsprechend der jeweiligen SLZ-Art, durch die das Gebiet genutzt werden soll, und so weiter Grundlage für die Prüfung der Eignung des Gebietes. Der Eigentümer und/oder Betreiber der Website ist für die Verarbeitung, Aktualisierung und Verfügbarkeit der Betriebsregeln der Website verantwortlich.

2.4.4 Der für die Genehmigung von Gebieten zuständige Mitarbeiter der LAA der Tschechischen Republik ist der Hauptinspektor des Betriebs der entsprechenden SLZ-Art.

2.4.5 Alle SLZ-Start- und Landeplätze müssen die Anforderungen für den Betrieb einzelner SLZ-Typen erfüllen.

2.6 Anforderungen an die Auswahl von Start- und Landeflächen ULL, MZK, ULV, MPK

2.6.1 Die grundlegenden Maßannahmen für die Auswahl der Start- und Landebahn (VPD) basieren auf den im Flughandbuch des jeweiligen SLZ angegebenen Wertes. Die Mindestmaße müssen jedoch wie folgt sein:

2.6.1.1 Mindestbreite der VPD – 15 m, für MPK 10 m.
2.6.1.2 Mindestlänge der VPD – 150 m, für MPK 50 m; Für Bereiche, die für die Grundausbildung vorgesehen sind, beträgt die Mindestlänge der VPD 400 m, für Bereiche, die für MPK vorgesehen sind, 100 m.
2.6.1.3 Die maximale Steigung des VPD beträgt 2 %; Wenn die Landung in eine Richtung erfolgt, darf die Steigung in Richtung der Landung 6 % des Anstiegs betragen.
2.6.1.4 Die Länge des VPD muss pro 3 Höhenmeter um 200 % erhöht werden.
2.6.1.5 Länge der VPD – muss um 5 % pro 1 % der durchschnittlichen Neigung der Landebahn erhöht werden.
2.6.1.6 Um den VPD herum muss ausreichend Platz für Notfälle (VPP) vorhanden sein.
2.6.1.7 Die Mindestbreite des VPP beträgt 17,5 m von der VPD-Achse zu jeder Seite, für MPK 10 m.
2.6.1.8 VPP muss VPD auf jeder Seite in der Projektion der Achse um 50 m überschreiten, für MPK um 15 m.
2.6.1.9 Hindernisparcours – Die Mindestanforderungen sind in den Zeichnungen grafisch dargestellt.
2.6.1.10 Die Mindestabmessungen des VPP für den Start eines Kunstflugschlepps (mit Ausnahme des Schlepps beim Schleppen eines Hängegleiters oder Gleitschirms) betragen: VPD-Breite 35 m; Länge der VPD 550 m. Sofern im Flughandbuch des Schlepp- und/oder Schleppflugzeugs größere Mindestabmessungen vorgesehen sind, müssen die Bedingungen des Flughandbuchs eingehalten werden.

2.7 Überblick über die Betriebsregeln des Geländes für Starts und Landungen ULL, MZK, MPK, ULV und ULH.

2.7.1 Charakter des Gebiets – geben Sie an, für welche Art von Aktivität.

2.7.2 Daten über den Betreiber und seinen verantwortlichen Vertreter.

2.7.3 Betriebsbereichsdaten:

a) Bezugspunkt der Fläche: (Mittelpunkt der Fläche in Koordinaten).
b) Entfernung vom Zentrum der nächstgelegenen Stadt: (km von der Stadt entfernt, Süden, Norden usw.)
c) Höhe des Standorts.
d) Flugbeschränkungen in der Nähe des Flughafens (Ortsnähe – geografische Daten etc.).
e) Betriebsstunden.
f) Kontakte zum Administrator.
g) Hangarraum.
h) Unterkunft.
i) Saisonale Anwendbarkeit.
j) Ärztlicher Dienst.
k) Meteorologische Bedingungen – Einschränkungen.
l) Betriebsrichtung des VPD.
m) Steigung der VPD.
n) VPD-Oberfläche in Betriebsrichtung.
o) Hindernisse in der Umgebung.
p) Position des Windanzeigers.
q) Lage und Bezeichnung des Fahrzeugparkplatzes.
r) Bewegung von Personen und Transportmitteln auf dem Einsatzgebiet.
s) Sonstige Einschränkungen.
t) Andere Einrichtungen, die das Gebiet nutzen.

2.7.4 Anhänge:

a) Koordinierungsrichtlinie: (Wenn der Raum von mehreren Betreibern genutzt wird, beeinträchtigt der Raum CTR, ATZ oder andere eingeschränkte Räume.)
b) Gebietskarte – Zeichnung: (Grenzen, Hindernisse, VPD, VPP, Schilderbereich, Windschutz usw.)
c) Detailzeichnung: Zufahrtsstraßen, Personen- und Transportmittelverkehr, Parken von Fahrzeugen usw.
d) Eine Karte im Maßstab 1:200 mit der Lage des Flughafens oder des für SLZ-Starts und -Landungen vorgesehenen Bereichs, einschließlich der Markierung des genehmigten Rundkurses und anderer Bereiche.
e) Gebietsbeschluss oder Bebauungsplan (falls vorhanden).
f) Zustimmung des Flächeneigentümers und/oder Flächenbetreibers.
g) Zustimmung der Naturschutzbehörde (sofern erforderlich).
h) Zustimmung der Wasserwirtschaftsbehörde (sofern erforderlich).
i) Zustimmung der Gemeinde, zu deren Kataster das Gebiet gehört, oder der Gemeinde, die von der Bewirtschaftung des Gebiets betroffen sein kann.

2.8 Anforderungen an die Auswahl eines ULH-Start- und Landeplatzes

2.8.1 Bereiche, die nur für Starts und Landungen von Ultraleichthubschraubern vorgesehen sind – Hubschrauberlandeplätze müssen über Mindestabmessungen verfügen. Endanflug- und Startbereiche sowie eine Sicherheitsfläche von 21 x 21 m unter Berücksichtigung der Hindernisflugzeuge gemäß Flughandbuch von einzelnen Hubschrauber hinsichtlich der Flughöhe mindestens gemäß der folgenden Lagezeichnung.

2.8.2 Endanflug- und Startbereich (FAP).

2.8.2.1 Das KPV darf sich auf oder in der Nähe der Landebahn befinden. oder auf dem Rollfeld des Flughafens oder des ULL-Start- und Landeplatzes.
2.8.2.2 Das KPV für Ultraleichthubschrauber muss eine ausreichende Größe und Form haben, um einen Kreis mit einem Durchmesser aufzunehmen, der mindestens dem 1,5-fachen der Gesamtlänge/-breite (je nachdem, welcher Wert größer ist) des längsten/breitesten Hubschraubers entspricht, für den der Bereich vorgesehen ist Aufschlag . Allerdings mindestens 15 x 15 m.
2.8.2.3 Ein U-Schild wird in der Anfahrtsachse an der KPV-Schwelle so angebracht, dass der Querbalken senkrecht zur Achse steht. Schildabmessungen: 3 x 1,8 m.
2.8.2.4 Die Gesamtneigung des KPV in jede Richtung darf 3 % nicht überschreiten. Die Neigung eines Teils darf nicht mehr als 7 % betragen.

2.8.3 Auf einer Fläche für Starts und Landungen von UL-Hubschraubern muss mindestens ein Start- und Landeplatz (VDP) eingerichtet werden.

2.8.3.1 Der VDP kann sich im KPV befinden oder auch nicht.
2.8.3.2 Die Neigungen der Start- und Landeflächen müssen ausreichend sein, um die Ansammlung von Oberflächenwasser zu verhindern, dürfen jedoch in keiner Richtung 2 % überschreiten.
2.8.3.3 Start- und Landeflächen jeglicher Form müssen an ihren Rändern mit einem ununterbrochenen Streifen weißer Farbe von mindestens 30 cm Breite markiert sein. Die Größe des VDP muss so bemessen sein, dass es möglich ist, einen Kreis mit mindestens dem 1,5-fachen des Radstands oder der Spurweite des Fahrgestells einzuzeichnen, je nachdem, welcher Wert größer ist.

2.8.4 Sicherheitsflächen

2.8.4.1 Das KPV muss von einem Sicherheitsbereich umgeben sein, der über jede Kante des KPV hinaus mindestens 3 m oder 1/4 der Gesamtlänge oder -breite (je nachdem, welcher Wert größer ist) des längsten oder breitesten Hubschraubers, für den der KPV gilt, hinausragt Bereich dienen soll.

2.8.5 Entfernungen und Neigungswerte von Hindernisebenen.

2.8.5.1 Die Innenseite der Start- und Anflughindernisebene ist horizontal und ihre Länge muss mindestens der Breite des KPV zuzüglich der Sicherheitsfläche entsprechen.
2.8.5.2 Die Öffnung der Hindernisebene beträgt mindestens 10 %.
2.8.5.3 Die maximale Steigung beträgt 8 %.
2.8.5.4 Der Abstand der Hindernisebene ergibt sich aus der Entfernung von der Innenseite bis zu dem Punkt, an dem sie den Wert von 7 Durchmessern des Rotor-UL des Hubschraubers erreicht. (In der beigefügten Skizze beträgt die größte Abmessung des Hubschraubers (Breite/Länge) 10 m und der Durchmesser des Rotors 8 m.)

2.8.6 Der Start- und Landebereich des UL-Helikopters muss mit einem Windrichtungsanzeiger ausgestattet sein, der die Windverhältnisse im Endanflug- und Startbereich anzeigt und nicht durch störende Luftströmungen beeinträchtigt werden darf, die durch benachbarte Objekte oder den Rotor des Hubschraubers verursacht werden.

2.8.7 ULHs dürfen Flächen für Starts und Landungen für andere SLZ-Typen nutzen, die die Bedingungen des Betriebshandbuchs eines bestimmten ULHs unter folgenden Bedingungen erfüllen:

2.8.7.1 Damit bei Landung und Start der Hauptrotor nicht näher als 3 m an das Hindernis herankommt und der Heckpropeller nicht näher als 8 m an das Hindernis herankommt.
2.8.7.2 Der Untergrund muss aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften (Neigung, tragfähiger Untergrund etc.) die Voraussetzungen für einen sicheren ULH-Start und -Landung erfüllen.
2.8.7.3 Auf diesen Flächen ist das Rollen in der Luft nicht möglich.

2.9 Anforderungen an die Auswahl von Flächen für ZK- und PK-Starts und -Landungen

2.9.1 Der Bereich muss so gestaltet sein, dass eventuelle Überführungen von Bahngleisen, Autobahnen, Straßen und Siedlungen in sicherer Höhe über dem Hindernis unter Berücksichtigung des Gleitens von ZK und PK geflogen werden können.

2.9.2 Auswahl der Oberfläche im Hinblick auf die Nutzung:

2.9.2.1 Trainingsgelände – Hangprofil und Hindernisse am Hang und an den Landeplätzen müssen eine allmähliche Erhöhung der Flughöhe ermöglichen.
2.9.2.2 Der Startbereich muss frei von Hindernissen und die Geländeoberfläche für den Start mit einem Lauf geeignet sein. Die Neigung des Geländes am Startpunkt kann mit einer Startrampe verändert werden.

2.9.3 Startrampen – Bau.

2.9.3.1 Eine Startrampe ist eine Geländemodifikationskonstruktion, die einen Start mit PK oder ZK auf ansonsten ungeeignetem Gelände oder an einem ungünstigen Geländehang erleichtert oder ermöglicht.
2.9.3.2 Die Konstruktion der Startfläche muss eben sein und aufgrund ihrer Länge und Breite bzw. Neigung einen sicheren Start bei Windstille gewährleisten.
2.9.3.3 Kein Teil des Bauwerks darf in Flugrichtung über den Grundriss der Unterkante der Landebahn hinausragen.
2.9.3.4 Die Mindestbreite der Startfläche für die ZK muss 1,5 m betragen, Neigung 10° - 25°.
2.9.3.5 Die Rampe für PK muss es ermöglichen, die Breite des Schirmdachs auszubreiten, ohne dass die Möglichkeit besteht, dass es beim Start hängen bleibt, oder das Gelände vor dem Startteil der Rampe muss die gleiche Möglichkeit bieten.
2.9.3.6 Die Konstruktion der Rampe muss einer statischen Belastung von 150 kg/m entsprechen2.
2.9.3.7 Bei Rampen, bei denen der höchste Punkt des Bauwerks höher als 3 m ist, ist eine statische Beurteilung des Bauwerks erforderlich.

2.10 Überblick über die Gebietsbetriebsordnung für Starts und Landungen PL und ZL BEISPIEL:

2.10.1 Beschaffenheit des Gebiets – Eignung für Training, Sportfliegen usw. angeben.

2.10.2 Angaben zum Betreiber und seinem verantwortlichen Vertreter.

2.10.3 Betriebsbereichsdaten

a) Bezugspunkt der Fläche (Mittelpunkt der Fläche für Starts in Koordinaten).
b) Standorthöhe:

1. abheben,
2. Landung.

c) Maximale Flughöhe über dem Boden, über dem mittleren Meeresspiegel.
d) Adresse und Telefonnummer des Managers.
e) Saisonale Anwendbarkeit
f) Örtliche Flugverkehrsbeschränkungen.
g) Einschränkung durch meteorologische Bedingungen.
h) Betriebsrichtungen (je nach Windrichtung relativ zum Startplatz).
i) Fahrzeugparkplatz – Ausfahrtswege.
j) Sonstige Einschränkungen.

2.10.4 Anhänge:

a) Koordinierungsrichtlinie (falls erforderlich).
b) Geländekarte: Grenzen, Hindernisse, erlaubte Start- und Landeplätze, Flugart am Hang.
c) Zeichnung – Zufahrtsstraßen, Personenbewegungen, Transportmittel, Fahrzeugparkplätze.
d) Zustimmung des Flächeneigentümers bzw. Betreibers.
e) Zustimmung des Naturschutzamtes (sofern erforderlich).
f) Zustimmung der Wasserbehörde (falls erforderlich).
g) Zustimmung der Gemeinde, zu deren Kataster das Gebiet gehört, oder der Gemeinde, die von der Bewirtschaftung des Gebiets betroffen sein kann.

 

Kapitel 3 GRAFISCHES DISPLAY

3.1 Mindestflächenabmessungen für ULL-, MZK- und ULV-Starts und -Landungen

 

3.1.1 Horizontale Abgrenzung der Start- und Anflugebene

 

3.1.2 Vertikale Abgrenzung der Start- und Anflugebene

 

 

3.2 Mindestflächenabmessungen für MPK-Starts und -Landungen

 

3.3 Querhindernisebene für ULL, MZK, ULV, MPK

 

3.4 Abgrenzung der Start- und Landebahnen der registrierten Gebiete für ULL, MZK, ULV

3.4.1 Diagramm zur Auslegung unverstärkter VPD

 

3.4.2 Abmessungen der Markierungsmarkierungen auf unverstärktem VPD

 

3.5 Windrichtungsanzeiger an der Oberfläche

3.5.1 Empfohlene Größe des Oberflächenwindrichtungsanzeigers

 

3.6 Start- und Landeplätze für Ultraleichthubschrauber (ULH).

 

3.6.1 Hindernisflugzeuge für ULH

 

3.7 Die Mindestgröße der Startfläche für den Kunstflug