LA 1

Organisationssystem und Verfahren zur Sicherstellung der definierten Aktivitäten des LAA CR bei der Verwaltung von Sportflugausrüstung

Text des Tages: 15. 03. 2016

ÄNDERUNGSSCHREIBEN

Veröffentlichungsdatum ändern Bearbeitete/gestrichene/neue Absätze: Datum der Einberufung Er rangierte
26.3.2019 1.2.9 neuer Absatz 26.3.2019 Koubík
26.3.2019 1.5 Ergänzung der Abkürzung UB für Ultralight Balloons 26.3.2019  Koubík
26.3.2019 7.9 neuer Absatz UB Pilotenqualifikation 26.3.2019  Koubík
11.4.2022 6.6.3.1 Absatzänderung 11.4.2022 Koubík
11.4.2022 6.6.3.2 Absatzänderung 11.4.2022 Koubík

INHALT

TITEL 1 – EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 – ORGANISATIONSSTRUKTUR DES LAA DER CR
TITEL 3 – GOVERNANCE-SYSTEM UND VERANTWORTUNGSTEILUNG
TITEL 4 – KONTROLLSYSTEM DER VERWALTUNG DER LAA CZ
KAPITEL 5 – INDEX DES LAA DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
TITEL 6 – VERFAHREN ZUR AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN ÜBER PILOTENLIZENZEN UND QUALIFIKATIONEN, DIE VOM REGISTER DER LAA CR AUSGESTELLT WERDEN
TITEL 7 – PILOTENQUALIFIKATIONEN
KAPITEL 8 – PRÜFUNGSBEREICH DER LAA ČR
TITEL 9 – GENEHMIGUNG ZUR PILOTENAUSBILDUNG
KAPITEL 10 – GENEHMIGUNG DES VERMIETUNGSUNTERNEHMENS SLZ
TITEL 11 – HAFTUNGSVERSICHERUNG FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH DEN SLZ-BETRIEB VERURSACHT WERDEN
TITEL 12 – GENEHMIGUNG ZUR HERSTELLUNG, REPARATUR, PRÜFUNG UND IMPORT VON TRÄGEN UND IHREN TEILE
KAPITEL 13 – VERFAHREN FÜR DIE VERWENDUNG VON SEKUNDÄRRADAR-TRANSPONENTEN IN SLZ
KAPITEL 14 – GEBÜHREN FÜR DIENSTLEISTUNGEN VON LAA ČR

 

TITEL 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Der Light Aircraft Association of the Czech Republic (im Folgenden „LAA ČR“ genannt) ist gemäß den Bestimmungen des § 82 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 49/1997 Slg. tätig. über die Zivilluftfahrt und über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über Unternehmertum (Handelsgesetz), in der jeweils gültigen Fassung, mit der Befugnis des Verkehrsministeriums, die staatliche Verwaltung in Angelegenheiten der Sportflugausrüstung auszuüben (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet). als „SLZ“ bezeichnet).

1.2. Die Genehmigung gilt für folgende Arten von Sportfluggeräten:

1.2.1. Gleitschirme.
1.2.2. Drachenflieger.
1.2.3. Ultraleichtflugzeuge.
1.2.4. Motordrachenflieger.
1.2.5. Motorisierte Gleitschirme.
1.2.6. Ultraleichte Hubschrauber.
1.2.7. Ultraleichter motorisierter Drehflügler.
1.2.8. Ultraleichte Segelflugzeuge.
1.2.9. Ultraleichter Ballon

1.3. Die LAA ČR übt alle aus dem Mandat resultierenden Befugnisse gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen aus, unabhängig von der Mitgliedschaft in der LAA ČR.

1.4. Berufungsverfahren

1.4.1. Gegen die Entscheidung des Inspektors kann beim Hauptinspektor Berufung eingelegt werden.
1.4.2. Gegen die Entscheidung des Hauptinspektors kann beim Direktor der Verwaltung der SLZ LAA ČR Berufung eingelegt werden.
1.4.3. Gegen die Entscheidung des Direktors der SLZ LAA CR-Verwaltung wird Berufung beim Verkehrsministerium – Abteilung für Zivilluftfahrt – eingereicht.

1.5. Für die einzelnen Arten von Sportfluggeräten verwendete Abkürzungen:

  • PK-Fallschirmsegelflugzeuge
  • ZK Drachenflieger
  • ULL Ultraleichtflugzeug
  • MZK Motordrachengleiter
  • MPG-Antriebsgleitschirme mit einem Motor am Fahrwerk
  • PPG-angetriebene Gleitschirme mit dem Motor auf dem Rücken des Piloten
  • MPK Sammelbezeichnung für MPG und PPG
  • ULK Ultraleicht-Segelflugzeuge
  • ULV Ultraleicht-Motordrehflügler
  • ULH Ultraleichthubschrauber
  • UB Ultraleichte Ballons

 

TITEL 2 ORGANISATIONSSTRUKTUR DER LAA CZ-VERWALTUNG

TITEL 3 GOVERNANCE-SYSTEM UND VERANTWORTUNGSTEILUNG

3.1. Sicherheit der SLZ-Managementaktivitäten

3.1.1. Die Aktivitäten werden durch die LAA CR in der Organisationsstruktur sichergestellt:

3.1.1.1. Der Verwaltungsdirektor, der stets Mitarbeiter von LAA CR ist.
3.1.1.2. Leitende Verkehrsinspektoren für einzelne SLZ-Typen.
3.1.1.3. Betriebsinspektoren einzelner SLZ-Typen.
3.1.1.4. Leitende technische Inspektoren einzelner SLZ-Typen.
3.1.1.5. Technische Prüfer einzelner SLZ-Typen.
3.1.1.6. Techniken einzelner SLZ-Typen.
3.1.1.7. Mitarbeiter des SLZ-Zentralregisters der Luftfahrzeugführer.
3.1.1.8. Weitere Arbeitskräfte wurden benötigt, um die Leistungsfähigkeit der Staatsverwaltung sicherzustellen.

3.1.2. Hauptinspektoren für Betrieb und Technik können gleichzeitig die Funktion des Hauptinspektors mehrerer SLZ-Typen wahrnehmen.
3.1.3. Die Funktion von Hauptinspektoren und Inspektoren für Betrieb und Technik einzelner SLZ-Typen kann von Mitarbeitern der LAA CR oder einer anderen vom Verwaltungsdirektor autorisierten natürlichen Person wahrgenommen werden.

3.2 Verwaltungsdirektor

3.2.1. Der Direktor der Verwaltung wird vom Präsidenten der LAA ČR nach Zustimmung des Rates der LAA ČR ernannt und vom Rat der LAA ČR entlassen. Wenn der Präsident nicht gewählt wird oder nicht in der Lage ist, seine Funktion auszuüben, wird der Verwaltungsdirektor von einem vom LAA ČR-Rat autorisierten Mitglied des LAA ČR-Rats ernannt.
3.2.2. Er ist für die Übereinstimmung der den Betrieb des SLZ regelnden Unterlagen mit allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften verantwortlich und sorgt im Rahmen der Verwaltungsvollmacht für den Erlass von Ordnungen für den Betrieb des SLZ. Es erlässt verbindliche Entscheidungen zur Gewährleistung der Sicherheit des SLZ-Flugverkehrs.
3.2.3. Die Entscheidungen des Verwaltungsdirektors sind für die Inhaber aller von der LAA ČR erteilten Genehmigungen und Lizenzen und der von der LAA ČR erteilten Genehmigungen sowie für alle anderen am Betrieb der SLZ beteiligten Personen, Hersteller und Benutzer der SLZ, deren Verwaltung der LAA ČR anvertraut ist, bindend .
3.2.4. Leitet und kontrolliert die Hauptinspektoren des Betriebs und die Techniker der einzelnen SLZ-Typen.
3.2.5. Er ist für die Erstellung und Funktionalität des Informationssystems verantwortlich, das eine zeitnahe und genaue Information der Fachkräfte der LAA CR und anderer von der LAA CR zur Wahrnehmung von Funktionen bei der Verwaltung von SLZ, SLZ-Betreibern, SLZ-Benutzern autorisierten Personen gewährleistet. SLZ-Hersteller und Hersteller von Flugzeugteilen, die bei der Konstruktion und Produktion von SLZ verwendet werden, über Vorschriften, deren Änderungen und Ergänzungen sowie verbindliche Entscheidungen zur Gewährleistung der Sicherheit des SLZ-Luftverkehrs.
3.2.6. Bespricht mit den zuständigen Landesbehörden die innerhalb der SLZ-Verwaltung erlassenen Regelungen und bespricht alle Fragen und Lösungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit des SLZ-Betriebs erforderlich sind. Unterbreitet Vorschläge zur Änderung allgemeinverbindlicher Vorschriften.
3.2.7. Zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Aufgaben kann er Sachverständigenkommissionen bilden.
3.2.8. Ernennt und entlässt:

a) Hauptinspektoren für den Betrieb und Hauptinspektoren für Technik der einzelnen SLZ-Typen,
b) Mitarbeiter des Zentralregisters,
c) Kommission zur Untersuchung von Flugunfällen und SLZ-Vorfällen.

3.3 Hauptverkehrsinspektor

3.3.1. Er ist verantwortlich für die Ausarbeitung von Verordnungsentwürfen, einschließlich Lehrplänen für die Ausbildung, die sich auf den Betrieb des jeweiligen SLZ-Typs beziehen. Er legt dem Verwaltungsdirektor Entwürfe verbindlicher Beschlüsse zur Gewährleistung der Sicherheit des SLZ-Flugverkehrs vor oder erlässt sie nach Absprache mit ihm selbst.
3.3.2. Sie organisiert die Kontrolltätigkeiten der Verkehrsinspektoren und führt eigene Kontrolltätigkeiten durch, wertet ihre Ergebnisse aus und sorgt für die Annahme geeigneter Maßnahmen und kontrolliert deren Umsetzung.
3.3.3. Es gewährleistet die Untersuchung von Flugunfällen und Zwischenfällen.
3.3.4. Nach Rücksprache mit dem Verwaltungsdirektor ernennt und entlässt er Betriebsinspektoren des jeweiligen SLZ-Typs.
3.3.5. Leitet und kontrolliert die Tätigkeit der Betriebsinspektoren des jeweiligen SLZ-Typs und sorgt für deren Weiterbildung, einschließlich der Organisation und Durchführung ihrer regelmäßigen Schulungen.
3.3.6. Es entscheidet über die Erteilung, Aussetzung oder den Widerruf der Lizenz des Pilotenausbildungszentrums und des SLZ-Vermieters und prüft die Einhaltung der festgelegten Auflagen.
3.3.7. Entscheidet über die Registrierung von SLZ-Start- und Landeplätzen.

3.4 Verkehrsinspektor

3.4.1. Kontrolliert die Einhaltung der Flugordnung und sonstiger Vorschriften im eigenen Betrieb des SLZ und führt Protokoll über die durchgeführten Kontrollen bzw. ergreift gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen.
3.4.2. Es regelt die Tätigkeit der Ausbilder des jeweiligen SLZ-Typs, einschließlich der Organisation und Durchführung der Ausbildung von Ausbildern bzw. Piloten.
3.4.3. Führt Kontrollen durch, um die Sicherheit des Flugverkehrs bei SLZ-Flügen oder bei Sportwettkämpfen zu gewährleisten.
3.4.4. Gemäß dem Ausbildungsplan prüft es die Eignung der Bewerber für die Erteilung von Pilotenlizenzen und die Verleihung von Qualifikationen, einschließlich der Kontrolle der entsprechenden Unterlagen.
3.4.5. In den Pilotenausbildungsstätten, für die er als Sachverständiger benannt wurde, führt er Prüfungen durch und überwacht die Einhaltung der vorgegebenen Auflagen.
3.4.6. Es prüft die Eignung von Flächen für Starts und Landungen von SLZ und gibt eine Stellungnahme zu deren Registrierung ab.
3.4.7. Im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs nehmen sie die vom Hauptverkehrsinspektor zugewiesenen Aufgaben wahr, einschließlich der Untersuchung von Flugunfällen und Zwischenfällen.
3.4.8. Er fliegt SLZ nach der Reparatur und führt Testflüge neu in Dienst gestellter SLZ mit ausgestelltem Musterzertifikat durch.
3.4.9. Entscheidet über die Verlängerung der Pilotenlizenzen bei Nichterfüllung der festgelegten Bedingungen.
3.4.10. Im Rahmen der Aufsicht über Sportfluggeräte ist der Verkehrsinspektor berechtigt:

a) die Vorlage der für den Betrieb von Sportfluggeräten erforderlichen Unterlagen verlangen,
b) bei Vorliegen eines Mangels an der Lufttüchtigkeit des Sportfluggeräts das technische Zeugnis des Sportfluggeräts bis zur Beseitigung des Mangels an der Lufttüchtigkeit einzubehalten,
c) einer Person, die die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet, gegen die Flugregeln oder die Regeln für den Betrieb von Sportfluggeräten verstoßen hat, die Pilotenlizenz entziehen und sie ohne unnötige Verzögerung der berechtigten Person zur weiteren Bearbeitung übergeben.
d) einen Flug zu verbieten, wenn dadurch die Sicherheit des Flugverkehrs, das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum von Personen oder die Umwelt oder ein sonstiges gesetzlich geschütztes Interesse gefährdet würde,
e) dem Inhaber der entzogenen Lizenz eine Pilotenlizenz oder eine andere Lizenz, die Qualifikationen bescheinigt, zu entziehen und einen Nachweis der beruflichen Eignung oder eine Überprüfung der medizinischen Eignung anzuordnen, wenn er bei der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bedienung von Sportfluggeräten weist Mängel auf, die die Sicherheit des Flugverkehrs gefährden können.

3.5 Technischer Hauptinspektor

3.5.1. Er ist verantwortlich für die Erstellung und Aktualisierung technischer Standards und Verfahren zur Genehmigung der Lufttüchtigkeit einzelner SLZs sowie Verfahren zur Genehmigung von Musterzertifikaten.
3.5.2. Er ist verantwortlich für die Erstellung von Verordnungsentwürfen für die Erteilung von Genehmigungen für Produktion, Reparatur und Prüfung, Wartung und Import von SLZ und deren Teilen.
3.5.3. Es erlässt verbindliche Entscheidungen zur Sicherstellung der Lufttüchtigkeit des SLZ und teilt diese dem Leiter der SLZ-Verwaltung mit.
3.5.4. Nach Rücksprache mit dem Verwaltungsdirektor ernennt und entlässt er technische Inspektoren.
3.5.5. Es gewährleistet die Untersuchung von Flugunfällen und Zwischenfällen.
3.5.6. Leitet die Tätigkeit der technischen Prüfer des jeweiligen SLZ-Typs und sorgt für deren Weiterbildung.
3.5.7. Sie organisiert die Kontrolltätigkeiten der technischen Prüfer und führt eigene Kontrolltätigkeiten durch, wertet ihre Ergebnisse aus und sorgt für die Annahme geeigneter Maßnahmen und kontrolliert deren Umsetzung.
3.5.8. Es entscheidet über die Ausstellung von SLZ-Musterzulassungen und prüft die Erfüllung der Voraussetzungen für deren Ausstellung.
3.5.9. Es entscheidet über die Erteilung, Aussetzung oder den Entzug der Genehmigung für die Herstellung, Reparatur und Prüfung, Wartung und Einfuhr von SLZ und deren Teilen und prüft die Einhaltung der festgelegten Bedingungen.
3.5.10. Ernennt und leitet die technische Kommission des LAA CR, die ein Beratungsgremium des Chefinspektors für Technologie ist.

3.6 Technischer Inspektor

3.6.1. Führt die Bauüberwachung einzelner SLZ-Bauten durch und entscheidet über die Erteilung technischer SLZ-Genehmigungen.
3.6.2. Es vergibt Kennzeichen von SLZs, führt deren Aufzeichnungen und genehmigt die Lufttüchtigkeit einzelner SLZs. SLZ-Aufzeichnungen, einschließlich aller Dokumente für einzelne SLZs, sind Eigentum von LAA ČR.
3.6.3. Es führt technische Kontrollen des SLZ durch, prüft die Einhaltung der vorgeschriebenen Dokumentation und ergreift gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.
3.6.4. Stellt Dokumente zur Verlängerung der Gültigkeit technischer Lizenzen aus.
3.6.5. Im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs nehmen sie die vom Technischen Oberinspektor gestellten Aufgaben wahr, darunter auch die Untersuchung von Flugunfällen und Zwischenfällen.
3.6.6. Ermächtigt und ruft den Techniker zurück, definierte Tätigkeiten während des Baus oder der Produktion und im Betrieb des SLZ durchzuführen.
3.6.7. Im Rahmen der Überwachung der Konstruktion, Herstellung und Reparatur von Sportfluggeräten ist der technische Inspektor berechtigt:

a) die Vorlage der für den Betrieb von Sportfluggeräten erforderlichen Unterlagen verlangen,
b) bei Vorliegen eines Mangels an der Lufttüchtigkeit des Sportfluggeräts das technische Zeugnis des Sportfluggeräts bis zur Beseitigung des Mangels an der Lufttüchtigkeit einzubehalten,
c) einer Person, die die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet, gegen die Flugregeln oder die Regeln für den Betrieb von Sportfluggeräten verstoßen hat, die Pilotenlizenz entziehen und sie ohne unnötige Verzögerung der berechtigten Person zur weiteren Bearbeitung übergeben.
d) einen Flug zu verbieten, wenn dadurch die Sicherheit des Flugverkehrs, das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum von Personen oder die Umwelt oder ein sonstiges gesetzlich geschütztes Interesse gefährdet würde,
e) dem Inhaber der entzogenen Lizenz eine Pilotenlizenz oder eine andere Lizenz, die Qualifikationen bescheinigt, zu entziehen und einen Nachweis der beruflichen Eignung oder eine Überprüfung der medizinischen Eignung anzuordnen, wenn er bei der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bedienung von Sportfluggeräten weist Mängel auf, die die Sicherheit des Flugverkehrs gefährden können.
f) die Vorlage sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der Konstruktion und Herstellung von Sportfluggeräten und anderen damit zusammenhängenden Produkten, Luftfahrzeugteilen und -geräten, insbesondere sämtlicher Berechnungen, Konstruktions- und Fertigungsunterlagen sowie Bauüberwachungsaufzeichnungen, zu verlangen,
g) Räumlichkeiten betreten, in denen Sportflugausrüstung und andere damit verbundene Produkte, Flugzeugteile und -ausrüstung gebaut oder hergestellt werden, Maschinen und Werkzeuge inspizieren, verwendete Materialien und Verbindungsteile überprüfen,
h) bei festgestellten baulichen Mängeln die Durchführung erforderlicher Prüfungen zu verlangen oder anzuordnen, im Falle der Produktion den Betrieb bereits hergestellter Sportfluggeräte zu untersagen oder Änderungen in der Konstruktion oder die Erstellung eines Gutachtens zu verlangen .

3.7. Technik

3.7.1. Führt spezifische Tätigkeiten während des Baus und Betriebs des SLZ aus (z. B. Bauüberwachung während der einzelnen Bauarbeiten, Sicherstellung der Wartung im Schulungszentrum oder Mietbüro usw.).
3.7.2. Bei der Fertigung nach Baumusterprüfbescheinigung bei Herstellern mit entsprechender Berechtigung ist der Techniker mit der Leistungskontrolle und der Kontrolle der Einhaltung von Abläufen und Dokumentationen während der Produktion betraut.
3.7.3. Der Techniker geht bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach den einschlägigen technischen Vorschriften, Flughandbüchern und üblichen Verfahren für die routinemäßige Wartung des SLZ vor.

3.8. Qualifikationsvoraussetzungen für die Bestellung von Inspektoren

3.8.1. Die Anzahl der Prüfer wird stets von den zuständigen Oberinspektoren für Betrieb und Technik auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs festgelegt. Sie ernennen Inspektoren, nachdem sie die folgenden Anforderungen überprüft haben.
3.8.2. Voraussetzung für die Ernennung zum Inspektor ist die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik, die Mitgliedschaft im LAA der Tschechischen Republik und das Erreichen eines Mindestalters von 21 Jahren.
3.8.3. Der Inspektor muss beruflich qualifiziert sein, mindestens über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, mindestens fünf Jahre Erfahrung in dem Bereich, in dem er als Inspektor ernannt wird, und praktische Erfahrung in der Luftfahrt verfügen. Die Ausbildung kann auf Antrag durch den Nachweis einer mindestens 10-jährigen Berufserfahrung im geforderten Bereich ersetzt werden. Über die Anerkennung einer nachgewiesenen Praxis entscheidet auf Antrag der sachlich zuständige Oberinspektor.
3.8.4. Der Verkehrsinspektor muss während der Praxiszeit über eine gültige Pilotenlizenz und eine gültige Fluglehrerqualifikation verfügen.
3.8.5. Der technische Prüfer muss über nachgewiesene Erfahrung im Bau von mindestens einem SLZ des betreffenden Typs verfügen.

3.9. Verfahren zur Ernennung von Technikern

3.9.1. Der Techniker ernennt einen Technikerinspektor aufgrund seiner fachlichen Qualifikation, Berufserfahrung und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit und stellt ihm eine Technikerlizenz mit Angabe des Berechtigungsumfangs aus.

3.10. Muster der Kontrolleurkarte
Muster der Kontrolleurkarte

KAPITEL 4 KONTROLLSYSTEM DER LAA CZ-VERWALTUNG

4.1. Internes Kontrollsystem der SLZ-Verwaltung

4.1.1. Das interne Kontrollsystem der SLZ CR-Verwaltung basiert auf der Tätigkeit des Verwaltungsdirektors der Hauptinspektoren für Betrieb und Technik und der Inspektoren für Betrieb und Technik, es wird vom Verwaltungsdirektor und den Hauptinspektoren gemäß koordiniert und verwaltet die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Im Rahmen der Organisationsstruktur des LAA CR können auch gewählte Gremien des LAA CR Stellung zur Funktionsweise des internen Kontrollsystems nehmen.
4.1.2. Die Kontrolle der Ausbildung von SLZ-Piloten in Pilotenausbildungszentren erfolgt nach der Methodik und den Checklisten, die von den Hauptinspektoren jedes SLZ-Typs erstellt werden.

4.2. SLZ-Lufttüchtigkeitsprüfung

4.2.1. Die einschlägigen Vorschriften legen das System der Bauüberwachung, Genehmigung und regelmäßigen Kontrolle der Lufttüchtigkeit der SLZ fest, die durch Techniker, technische Inspektoren und technische Hauptinspektoren durchgeführt wird.
4.2.2. Bei Gleitschirmen wird das Inspektionssystem durch die Anstellung von Technikern bei einzelnen Herstellern sichergestellt. Ihre Tätigkeit wird vom Hauptinspektor für PL-Technologie überwacht.

4.3. Die externe Kontrolle der SLZ-Verwaltung erfolgt durch die Landesaufsichtsbehörden.

 

KAPITEL 5 LAA CR INDEX

5.1 Register der Piloten und Inhaber von Qualifikationen

5.1.1. Das Register der Piloten und Inhaber von Qualifikationen führt Aufzeichnungen über alle ausgestellten Pilotenlizenzen und Qualifikationen mit Angabe des Ausstellungsdatums, des Verlängerungsdatums und der Nummer der Pilotenlizenz, immer bezogen auf eine bestimmte natürliche Person. Die Erteilung der Pilotenlizenz bzw. die Eintragung der Qualifikation erfolgt gegen Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses und eines vom zuständigen Verkehrsinspektor bestätigten Personenzeugnisses. Der Personalausweis und eine Kopie des Gesundheitszeugnisses werden im Register gespeichert.
5.1.2. Die grundlegenden Sortierdaten sind der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum und die Adresse der Person, der eine Pilotenlizenz für einen oder mehrere SLZ-Typen ausgestellt wurde.
5.1.3. Die für die Eintragung in das Register und die Eintragung der Qualifikation erforderlichen Daten sind vom Bewerber für die Pilotenqualifikation anzugeben.
5.1.4. Im Register sind außerdem eingetragen:

a) Pilotenlizenznummer, (Pilotenlizenznummern),
b) Vor- und Nachname des Prüfers, der die Prüfung durchgeführt und gemäß seinen Unterlagen eine Nummer vergeben hat,
c) Ausstellungsdatum,
d) Gültigkeitsdatum der Karte,
e) Datum der Verlängerung,
f) Qualifikation und Ausstellungsdatum,
g) das Datum des Entzugs der Pilotenlizenz oder -qualifikation,
h) das Datum der Rückgabe der entzogenen Pilotenlizenz oder Qualifikation,
i) Datum und Höhe der Zahlung für durchgeführte Maßnahmen,
j) Daten über Maßnahmen zur Erhöhung der Flugverkehrssicherheit,
k) Daten zur Mitgliedschaft in LAA CR.

5.2 Verzeichnis der Sportfluggeräte

5.2.1. Das SLZ-Register wird für die folgenden SLZ-Typen geführt:

a) Ultraleichtflugzeuge,
b) motorisierte Hängegleiter,
c) motorisierte Gleitschirme,
d) Ultraleichthubschrauber,
e) ultraleichte Motordrehflügler,
f) Drachenflieger,
g) Ultraleichtflugzeuge.

5.2.2. Die Registrierung von SLZs im SLZ-Register erfolgt auf der Grundlage des von einem autorisierten technischen Prüfer ausgestellten Registrierungsblatts und der Anlagen zum Registrierungsblatt.
5.2.3. Der im Register eingetragenen SLZ wird ein Kennzeichen zugewiesen.
5.2.4. Im SLZ-Register werden folgende Daten erfasst:

a) Art der SLZ,
b) Name oder Typ des SLZ,
c) Hersteller oder Erbauer,
d) der Eigentümer,
e) Betreiber,
f) technische Daten, die durch die einschlägige Verordnung bestimmt werden,
g) Kennzeichen SLZ,
h) Seriennummer, falls vergeben,
i) Baujahr,
j) Datum der Eintragung in das SLZ-Register.

5.2.5. Das SLZ-Register erfasst außerdem folgende Daten:

a) technische Daten gemäß Zulassungsblatt,
b) Art der Karte,
c) Anzahl der Besatzungsmitglieder,
d) das Ausstellungsdatum der technischen Lizenz,
e) das Gültigkeitsdatum der technischen Lizenz,
f) Datum der Verlängerung der Gültigkeit der technischen Lizenz,
g) Eigentümer- und Betreiberwechsel,
h) eine Bescheinigung über die Gültigkeit einer Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb des SLZ entstehen, sofern vorhanden,
i) Aufzeichnung der Gebühr für die Klage,
j) verfügbare SLZ-Fotodokumentation,

5.2.6. Die Bescheinigung über die Eintragung in das SLZ-Register und der Nachweis der SLZ-Lufttüchtigkeitsprüfung ist die Erteilung/Verlängerung der Gültigkeit der Technischen Lizenz durch das SLZ-Register.
5.2.7. Die technische Lizenz erlischt an dem in der Lizenz angegebenen Datum.
5.2.8. Die Gültigkeit der technischen Lizenz wird auf der Grundlage des von einem autorisierten technischen Prüfer ausgestellten Registrierungsblatts und der Anlagen zum Registrierungsblatt verlängert.
5.2.9. Die Archivierung erfolgt gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften.
5.2.10. Muster der technischen Lizenz:

(Die Angaben im technischen Zertifikat werden immer für einzelne SLZ-Typen angepasst)

Titelseite der technischen Lizenz
Die Rückseite der technischen Lizenz

5.3. Auskunftsanfrage aus dem SLZ-Register

5.3.1. Aus dem SLZ-Register können folgende Daten veröffentlicht werden:

a) Art des Sportfluggerätes,
b) Nummernschild,
c) Seriennummer, falls vergeben,
d) Typ oder Name,
e) Baujahr,
f) Name oder Namen und Nachname des Betreibers, der eine natürliche Person ist, oder der Name des Betreibers, der eine juristische Person ist.

5.3.2. Informationen aus dem SLZ-Register werden nur auf Anfrage veröffentlicht.
5.3.3. Weitergehende Auszüge aus dem SLZ-Register sind nicht öffentlich zugänglich.

TITEL 6 VERFAHREN ZUR AUFZEICHNUNG DER VOM REGISTER DER LAA CR AUSGESTELLTEN PILOTENLIZENZEN UND QUALIFIKATIONEN

6.1. Der Schlüssel zum Erstellen einer von einem einzelnen Verkehrsinspektor ausgestellten Pilotenlizenznummer

6.1.1. Die Pilotenlizenznummer besteht aus:

6.1.1.1. Zwei-Buchstaben-Code vom Typ SLZ,
6.1.1.2. persönliche Nummer des ausstellenden Kontrolleurs,
6.1.1.3. vierstellige Seriennummer in den Unterlagen des ausstellenden Prüfers.

6.1.2. Beispiel einer Pilotenlizenznummer:

ZL 05 0001
Der erste vom Verkehrsinspektor ausgestellte ZL-Pilotenschein. Das Register stellt auf Basis des vorgelegten Personalausweises einen Pilotenschein unter gleicher Nummer aus und vermerkt dabei auch die erworbene Qualifikation. Eine andere vom selben Inspektor ausgestellte Pilotenlizenznummer wäre ZL 05 0002.

6.2 Personalausweis des Schulungsteilnehmers

6.2.1. Der Personalausweis eines Teilnehmers an der Pilotengrundausbildung ist ein Ausweis, der die darin genannte Person zur Teilnahme an praktischen Übungen nach dem jeweiligen Lehrplan des eingetragenen SLZ-Typs berechtigt. Gleichzeitig dient es der Erfassung des Trainingsfortschritts nach einzelnen Übungen. Einträge in die Personenliste dürfen nur durch den Dozenten vorgenommen werden, der die Schulung durchgeführt hat. Die Protokollierung im Abschlussprüfungsabschnitt darf nur durch den zuständigen Verkehrsinspektor erfolgen.
6.2.2. Voraussetzung für die Aufnahme einer praktischen fliegerischen Ausbildung ist ein gültiges ärztliches Tauglichkeitszeugnis und das Erreichen des angegebenen Alters.
6.2.3. Das Personalblatt des Schulungsteilnehmers enthält:

a) personenbezogene Daten des Schulungsteilnehmers und schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, sofern der Teilnehmer unter 18 Jahre alt ist,
b) Tauglichkeitszeugnis, sofern es nicht Bestandteil eines anderen Dokuments ist,
c) Tabelle des theoretischen Unterrichts,
d) eine Tabelle mit den Übungsleistungen gemäß dem jeweiligen Praxislehrplan und eine persönliche Bestätigung des Absolventen über den Abschluss der Ausbildung,
e) Prüfbericht.

6.2.4. Die abschließende Prüfung wird vom Verkehrsinspektor durchgeführt. Nach erfolgreicher Absolvierung der Abschlussprüfung im Rahmen des jeweiligen Ausbildungsplans trägt der prüfende Prüfer die Pilotenscheinnummer gemäß seinen Unterlagen in das Teilnehmerblatt ein.
6.2.5. Personalausweise unterscheiden sich je nach SLZ-Typ.
6.2.6. Personalbogenformulare sind Bestandteil der Anlagen der jeweiligen Ausbildungspläne.

6.3 Ausstellung einer Pilotenlizenz und Registrierung der Qualifikationen

6.3.1. Die Pilotenlizenz wird vom Register der LAA der Tschechischen Republik auf der Grundlage der Vorlage von Folgendem ausgestellt:

a) Personalblatt mit Protokoll der theoretischen und praktischen Prüfung gemäß dem jeweiligen Ausbildungsplan mit Unterschrift des prüfenden Verkehrsinspektors bzw. der prüfenden Kommission,
b) ein gültiges ärztliches Attest über die medizinische Tauglichkeit.

6.3.2. Wird die Erteilung einer Pilotenlizenz später als 90 Tage nach Bestehen des praktischen Teils der Pilotenprüfung beantragt, ist der Bewerber verpflichtet, an der Überprüfung der Kenntnisse im Rahmen des praktischen Teils der Pilotenprüfung teilzunehmen.
6.3.3. Erwerb und Bestätigung der Pilotenlizenzqualifikation:

6.3.3.1. Gleichzeitig mit der Erteilung der Pilotenlizenz wird die Grundqualifikation des Piloten des jeweiligen SLZ-Typs erfasst.
6.3.3.2. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikationen sind in den Ausbildungsplänen der einzelnen SLZ-Typen aufgeführt.
6.3.3.3. Die Eintragung der Qualifikation in die Pilotenlizenz erfolgt durch das LAA CR-Register auf der Grundlage der Vorlage des Personalblatts mit der Bestätigung des zuständigen Verkehrsinspektors, dass die Bedingungen für die jeweilige Qualifikation erfüllt sind.

6.4. Muster einer Pilotenlizenz, ausgestellt im Register der LAA der Tschechischen Republik

Die Vorderseite des Pilotenscheins
Rückseite
6.5. Altersgrenzen für den Beginn der praktischen Pilotenausbildung

6.5.1. Schüler – Pilot der Sportfluggeräte ULL, MZK, ULV, MPK, (motorisiertes SLZ) nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Einzelflüge sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
6.5.2. Schüler - Pilot eines Ultraleichthubschraubers (UH) nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
6.5.3. Schüler - Pilot der Sportfluggeräte PK, ZK (motorloses SLZ) nach Vollendung des 15. Lebensjahres.

6.6 Gültigkeit einer Pilotenlizenz und deren Erneuerung

6.6.1. Die Gültigkeitsdauer der Pilotenlizenz und der eingetragenen Qualifikationen beträgt:

a) 10 Jahre für einsitzige Fallschirme und Hängegleiter,
b) 2 Jahre ab der Ausstellung bzw. der letzten Gültigkeitsverlängerung für andere SLZ-Typen,
c) 2 Jahre für die Ausbilderqualifikation. Voraussetzung für die Erweiterung der Ausbilderqualifikation ist der Abschluss einer Ausbildung nach den vom Hauptinspektor des Betriebs des jeweiligen SLZ-Typs festgelegten Regeln. Bei der Erneuerung der Qualifikation eines Ausbilders muss dem Register eine Bescheinigung über den Abschluss einer Ausbildung vorgelegt werden, die nicht mehr als 27 Monate nach Eingang des Antrags auf Erneuerung der Qualifikation abgeschlossen wurde.

6.6.2. Eine abgelaufene Pilotenlizenz berechtigt SLZ-Benutzer nicht zum selbstständigen Fliegen. (Hinweis: Im Falle einer abgelaufenen Lizenz, aber mit einem gültigen ärztlichen Tauglichkeitszeugnis ist es möglich, mit einem Fluglehrer oder Verkehrsinspektor zu fliegen.)
6.6.3. Ein abgelaufenes ärztliches Tauglichkeitszeugnis berechtigt SLZ-Nutzer nicht zu einer Flugaktivität.

6.6.3.1. Die Gültigkeit der Pilotenlizenz wird durch das Register der LAA der Tschechischen Republik nach Einreichung eines Antrags verlängert.
6.6.3.2. Gleichzeitig bestätigt der Bewerber – der Pilot – in der Bewerbung eine Erklärung, in der er den Umfang seiner fliegerischen Erfahrung angibt. Der Mindestumfang der praktischen Tätigkeit für Motor-SLZ-Piloten beträgt 5 Flugstunden ab Ausstellungsdatum der Pilotenlizenz bzw. ab der letzten Verlängerung der Gültigkeit.
6.6.3.3. Kann der Antragsteller die genannte Mindesterfahrung nicht nachweisen oder wird die Verlängerung der Pilotenlizenz bzw. Qualifikation erst mehr als 90 Tage nach deren Ablauf beantragt, ist er verpflichtet, einen Nachweis der praktischen Fähigkeiten beim zuständigen Verkehrsinspektor zu beantragen, der dies bestätigt Ergebnis ist das Formular zur Verlängerung der Gültigkeit der Pilotenlizenz.
6.6.3.4. Eine natürliche Person, deren Pilotenlizenz im Rahmen der Strafandrohung eines Tätigkeitsverbots erlischt, muss vor der Erneuerung eine Theorieprüfung und eine praktische Fähigkeitsprüfung beim zuständigen Verkehrsinspektor bestehen, unabhängig davon, wie viel Zeit seit dem Verlust der Pilotenlizenz vergangen ist .

6.7 Verlust der Gültigkeit der Berechtigung des Pilotenlizenzinhabers

6.7.1. Piloten verlieren ihre Fähigkeit zur Durchführung von Pilotentätigkeiten:

a) mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz,
b) durch Einbehaltung oder Entzug einer Pilotenlizenz gemäß den Bestimmungen von § 84a des Gesetzes Nr. 49/1997Coll. in der geänderten Fassung.

 

TITEL 7 PILOTENQUALIFIKATIONEN

7.1 Gleitschirmpilot.

7.1.1. Pilotenqualifikationen

7.1.1.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 15 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan PL 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.1.1.2. Es berechtigt zum Fliegen mit den PK-Kategorien EN A und EN B.

7.1.2. Qualifikation als Sportpilot

7.1.2.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) Inhaber einer Pilotenqualifikation für mindestens 6 Monate aktive Tätigkeit,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan PL 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.1.2.2. Berechtigt zum Fliegen mit PKs der EN-Kategorien A, B, C und D.

7.1.3. Qualifikation als Wettbewerbspilot

7.1.3.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) Inhaber einer Sportpilotenqualifikation für mindestens 6 Monate aktive Tätigkeit,
b) mindestens zwei Überflüge dokumentiert. 30 km FAI-Dreieck oder 2 Überflüge min. 50 km mit Rückkehr in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, dokumentiert nach den Regeln des ČPP,
c) Kenntnis der aktuellen FAI-Regeln.

7.1.3.2. Sie berechtigt zum Fliegen einer PK ohne ausgestelltes Musterzertifikat, zum Fliegen einer PK mit ausgestelltem Musterzertifikat.

7.1.4. Qualifikation als Testpilot

7.1.4.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss eines Kurses in nicht standardmäßigen Flugsituationen (im Folgenden NLS genannt),
c) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan PL 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.1.4.2. Es berechtigt den Inhaber zur Durchführung von PK-Flugprüfungen aller Gruppen und Kategorien.

7.1.5. Qualifikation zum Tandempiloten

7.1.5.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) Alter von mindestens 18 Jahren
b) Inhaber der Sportpilotenqualifikation min. 2 Jahre oder Pilot mind. 3 Jahre und Sportpilot mind. 1 Jahr (mind. 4 Jahre insgesamt),
c) Abschluss des NLS-Kurses,
d) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan PL 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.1.5.2. Berechtigt zum Fliegen mit Tandem-PKs mit einem anderen Flugteilnehmer.

7.1.6. Qualifikationen des Ausbilders

7.1.6.1. Qualifikationsvoraussetzungen.

a) die Anforderungen zu erfüllen und die Ausbildung gemäß dem PL 3-Lehrplan abzuschließen und die Abschlussprüfung zu bestehen,
b) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift.

7.1.6.2. Sie berechtigt zur theoretischen und praktischen Ausbildung der Piloten- und Sportpilotenqualifikationen sowie zur Durchführung von Vorbeiflügen von PKs mit ausgestellter Musterzulassung, die nach geringfügigen Reparaturen (d. h. Reparaturen, die keine größeren Auswirkungen auf die Maschine haben) wieder in Dienst gestellt werden die Stärke der Struktur).

7.2 Drachenflieger

7.2.1. Pilotenqualifikationen

7.2.1.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 15 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan ZL 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.2.1.2. Berechtigt zum Fliegen mit ZK.

7.2.2. Qualifikation als Testpilot

7.2.2.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan ZL 3 und Bestehen der Abschlussprüfung

7.2.2.2. Es berechtigt zu ZK-Test- und Check-in-Flügen.

7.2.3. Liftqualifikation

7.2.3.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan ZL 3.

7.2.3.2. Berechtigt den Inhaber, Starts mit Tragfläche und/oder Winde durchzuführen.

7.2.4. Qualifikationen des Ausbilders

7.2.4.1. Qualifikationsvoraussetzungen.

a) die Anforderungen zu erfüllen und die Ausbildung gemäß ZL 3-Lehrplan abzuschließen und die Abschlussprüfung zu bestehen,
b) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift.

7.2.4.2. Es berechtigt zur theoretischen und praktischen Ausbildung der ZK-Pilotenqualifikationen und zur Durchführung von Vorbeiflügen an ZK, die nach geringfügigen Reparaturen (d. h. Reparaturen, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Festigkeit, Stabilität und Steuerbarkeit des ZK haben) wieder in Dienst gestellt werden. . Gleichzeitig mit der Hilfsmotorenqualifikation ist der Inhaber berechtigt, Flugversuche von Hängegleitern mit Hilfsantrieb durchzuführen.

7.2.5. Tandem-Qualifikation

7.2.5.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan ZL 3.

7.2.5.2. Berechtigt zum Flug mit Tandem ZK und einem weiteren Flugteilnehmer.

7.2.6. Qualifikation für Hilfsmotoren

7.2.6.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan ZL 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.2.6.2. Berechtigt zum Fliegen auf ZK mit Hilfsmotor.

7.3 Pilot eines Ultraleichtflugzeugs

7.3.1. Pilotenqualifikationen

7.3.1.1. Qualifikationsvoraussetzungen

a) mindestens 16 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.3.1.2. Es berechtigt den Inhaber, die ULL selbständig zu verwalten.

7.3.2. Qualifikation durch VFR-Flüge durchgeführt

7.3.2.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) Inhaber eines gültigen Flugfunkfunkerzeugnisses,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung oder
c) Inhaber einer gültigen Pilotenlizenz für Flugzeuge, Hubschrauber und Militärpiloten sowie sonstige Inhaber vergleichbarer Qualifikationen.

7.3.2.2. Die Erteilung der Qualifikation kann gleichzeitig mit der Erteilung der ULL-Pilotenqualifikation erfolgen, wenn die Ausbildung nach dem entsprechenden Lehrplan durchgeführt wird.
7.3.2.3. Es berechtigt den Inhaber der Berechtigung zum Fliegen von und zu kontrollierten Flughäfen.

7.3.3. Qualifikation als Aufzugsführer

7.3.3.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.3.3.2. Sie berechtigt den Inhaber der Befähigung zum Schleppen von Segelflugzeugen.

7.3.4. Qualifikation als Testpilot

7.3.4.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Erfahrung mit mindestens 10 Arten von ULL,
c) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.3.4.2. Berechtigt den Inhaber der Berechtigung zur Durchführung von ULL-Testflügen und zur Umschulung auf den Typ anderer Piloten.

7.3.5. Dropper-Qualifikation

7.3.5.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.3.5.2. Sie berechtigt den Inhaber der Qualifikation, die Landung eines Fallschirmspringers mit entsprechender Qualifikation durchzuführen.

7.3.6. Qualifikationen des Ausbilders

7.3.6.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) die Anforderungen zu erfüllen und die Ausbildung gemäß dem UL 3-Lehrplan abzuschließen und die Abschlussprüfung zu bestehen,
b) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift.

7.3.6.2. Es berechtigt zur theoretischen und praktischen Ausbildung für die ULL-Pilotenqualifikation, zu kontrollierten VFR-Flügen und zur Umschulung auf einen anderen ULL-Typ.

7.4 Motorisierter Drachenflieger

7.4.1. Pilotenqualifikationen

7.4.1.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 16 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.4.1.2. Sie berechtigt zum selbständigen Führen des MZK.

7.4.2. Qualifikation durch VFR-Flüge durchgeführt

7.4.2.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) Inhaber eines gültigen Flugfunkfunkerzeugnisses,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung oder
c) Inhaber einer gültigen Pilotenlizenz für Flugzeuge, Hubschrauber und Militärpiloten sowie sonstige Inhaber vergleichbarer Qualifikationen.

7.4.2.2. Die Erteilung der Qualifikation kann gleichzeitig mit der Erteilung der MZK-Pilotenqualifikation erfolgen, wenn die Ausbildung nach dem entsprechenden Lehrplan durchgeführt wird.
7.4.2.3. Es berechtigt den Inhaber der Berechtigung zum Fliegen von und zu kontrollierten Flughäfen.

7.4.3. Qualifikation als Aufzugsführer

7.4.3.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) Alter von mindestens 18 Jahren.
b) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.4.3.2. Sie berechtigt den Inhaber der Befähigung zum Schleppen von Segelflugzeugen.

7.4.4. Qualifikation als Testpilot

7.4.4.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.4.4.2. Sie berechtigt den Inhaber der Qualifikation zur Durchführung von MZK-Testflügen und zur Umschulung auf einen anderen Pilotentyp.

7.4.5. Dropper-Qualifikation

7.4.5.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

c) mindestens 18 Jahre alt,
d) Abschluss der Ausbildung nach dem UL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.4.5.2. Sie berechtigt den Inhaber der Qualifikation, die Landung eines Fallschirmspringers mit entsprechender Qualifikation durchzuführen.

7.4.6. Qualifikationen des Ausbilders

7.4.6.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) die Anforderungen zu erfüllen und die Ausbildung gemäß dem UL 3-Lehrplan abzuschließen und die Abschlussprüfung zu bestehen,
b) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift.

7.4.6.2. Es berechtigt zur theoretischen und praktischen Ausbildung zur MZK-Pilotenqualifikation, zu kontrollierten VFR-Flügen und zur Umschulung auf einen anderen MZK-Typ.

7.5 Ultraleichthubschrauberpilot

7.5.1. Pilotenqualifikationen

7.5.1.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 17 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan UH 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.5.1.2. Berechtigt den Inhaber, den ULH selbständig zu fliegen.

7.5.2. Qualifikation durch VFR-Flüge durchgeführt

7.5.2.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) Inhaber eines gültigen Flugfunkfunkerzeugnisses,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem UH 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung oder
c) Inhaber einer gültigen Pilotenlizenz für Flugzeuge, Hubschrauber und Militärpiloten sowie sonstige Inhaber vergleichbarer Qualifikationen.

7.5.2.2. Die Erteilung der Qualifikation kann gleichzeitig mit der Erteilung der Pilotenqualifikation erfolgen, wenn die Ausbildung nach dem entsprechenden Lehrplan durchgeführt wird.
7.5.2.3. Es berechtigt den Inhaber der Berechtigung zum Fliegen von und zu kontrollierten Flughäfen.

7.5.3. Qualifikation als Testpilot

7.5.3.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan UH 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.5.3.2. Sie berechtigt den Inhaber der Berechtigung zur Durchführung von ULH-Testflügen und zur Umschulung auf einen anderen Pilotentyp.

7.5.4. Qualifikationen des Ausbilders

7.5.4.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) die Anforderungen zu erfüllen und die Ausbildung gemäß UH 3-Lehrplan abzuschließen und die Abschlussprüfung zu bestehen,
b) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift.

7.5.4.2. Es berechtigt zur theoretischen und praktischen Ausbildung der ULH-Pilotenqualifikation, zu kontrollierten VFR-Flügen und zur Umschulung auf einen anderen ULH-Typ.

7.6 Pilot eines Ultraleicht-Motordrehflüglers

7.6.1. Pilotenqualifikationen

7.6.1.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 16 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach UV 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.6.1.2. Berechtigt den Inhaber, selbständig ein ULV zu steuern.

7.6.2. Qualifikation durch VFR-Flüge durchgeführt

7.6.2.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) Inhaber eines gültigen Flugfunkfunkerzeugnisses,
b) Abschluss der Ausbildung nach UV 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung oder
c) Inhaber einer gültigen Pilotenlizenz für Flugzeuge, Hubschrauber und Militärpiloten sowie sonstige Inhaber vergleichbarer Qualifikationen.

7.6.2.2. Die Qualifikation kann gleichzeitig mit der ULV-Pilotenqualifikation verliehen werden, wenn die Ausbildung nach dem entsprechenden Lehrplan durchgeführt wird.

7.6.3. Qualifikation als Testpilot

7.6.3.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach UV 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.6.3.2. Sie berechtigt den Inhaber der Berechtigung zur Durchführung von ULV-Testflügen und zur Umschulung auf einen anderen Pilotentyp.

7.6.4. Qualifikationen des Ausbilders

7.6.4.1. Qualifikationsvoraussetzungen.

a) die Anforderungen zu erfüllen und die Ausbildung gemäß UV 3-Lehrplan abzuschließen und die Abschlussprüfung zu bestehen,
b) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift.

7.6.4.2. Es berechtigt zur theoretischen und praktischen Ausbildung zur ULV-Pilotenqualifikation, zu kontrollierten VFR-Flügen und zur Umschulung auf einen anderen ULV-Typ.

7.7 Ein motorisierter Gleitschirmpilot

7.7.1. Pilotenqualifikationen

7.7.1.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 16 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem MPL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.7.1.2. Berechtigt zum Fliegen mit der MPK.

7.7.2. Qualifikation zum PPG-Tandempiloten

7.7.2.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Inhaber einer gültigen MPK-Qualifikation mit PPG-Erfahrung min. 2 Jahre,
c) Abschluss der Ausbildung nach dem MPL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.7.2.2. Berechtigt zum Fliegen mit einem zweistelligen PPG.

7.7.3. Qualifikation als Testpilot

7.7.3.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Inhaber eines gültigen MPK-Abschlusses mit Erfahrung bei PPG und MPG min. 2 Jahre,
c) Abschluss der Ausbildung nach dem MPL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.7.3.2. Sie berechtigt zu Test- und Einflugflügen der MPK.

7.7.4. Qualifikationen des Ausbilders

7.7.4.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) die Anforderungen zu erfüllen und die Ausbildung gemäß dem MPL 3-Lehrplan abzuschließen und die Abschlussprüfung zu bestehen,
b) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift.

7.7.4.2. Sie berechtigt zur theoretischen und praktischen Ausbildung der MPK-Pilotenqualifikation.

7.7.5. Dropper-Qualifikation

7.7.5.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Inhaber der PPG-Tandempilotenqualifikation,
c) Abschluss der Ausbildung nach dem MPL 3-Lehrplan und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.7.5.2. Es berechtigt den Inhaber, die Landung durch einen entsprechend qualifizierten Fallschirmspringer durchzuführen.

7.8 Ultraleicht-Segelflieger

7.8.1. Pilotenqualifikationen

7.8.1.1. Qualifikationsvoraussetzungen

a) mindestens 16 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan ULK 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.8.1.2. Sie berechtigt zum selbständigen Führen des ULK.

7.8.2. Qualifikation als Testpilot

7.8.2.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan ULK 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.8.2.2. Sie berechtigt den Inhaber der Qualifikation zur Durchführung von ULK-Testflügen und zur Umschulung auf einen anderen Pilotentyp.

7.8.3. Qualifikationen des Ausbilders

7.8.3.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) Erfüllung der Anforderungen und Abschluss der Ausbildung gemäß ULK 3-Lehrplan sowie Bestehen der Abschlussprüfung,
b) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift.

7.8.3.2. Sie berechtigt zur theoretischen und praktischen Vermittlung der ULK-Pilotenqualifikation sowie zur Umschulung auf einen anderen ULK-Typ.

7.9 Ultraleichter Ballonpilot

7.9.1. Pilotenqualifikationen

7.9.1.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) mindestens 15 Jahre alt, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bis 18 Jahre alt,
b) Abschluss der Ausbildung nach dem Lehrplan der UB 3 und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.9.1.2. Berechtigt zum Fliegen mit UB.

7.9.2. Qualifikationen des Ausbilders

7.9.2.1. Qualifikationsvoraussetzungen:

a) die Voraussetzungen gemäß dem Lehrplan der UB 3 zu erfüllen und die Abschlussprüfung zu bestehen,
b) Kenntnisse der tschechischen Sprache in Wort und Schrift.

7.9.2.2. Es berechtigt zum theoretischen Unterricht und zur praktischen Flugausbildung bei UB.

KAPITEL 8 PRÜFUNGSBEREICH DER LAA ČR

8.1. Die für die Verleihung der entsprechenden Qualifikation erforderliche Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil im Umfang des jeweiligen Ausbildungsplans.

8.1.1. Die Inspektion wird vom Betriebsinspektor der LAA ČR durchgeführt.
8.1.2. Der theoretische Teil geht dem praktischen voraus. Im Falle eines Scheiterns ist eine Wiederholung frühestens nach 14 Tagen möglich. Der praktische Teil der Prüfung kann erst nach erfolgreichem Abschluss des theoretischen Teils abgelegt werden, spätestens jedoch 90 Tage nach erfolgreichem Abschluss des theoretischen Teils der Prüfung.
8.1.3. Der theoretische und praktische Teil der Prüfung kann maximal 4 Mal wiederholt werden. Für den Fall, dass die maximale Versuchszahl ausgeschöpft ist, wird dem Bewerber der erforderliche Umfang an Zusatzschulungen zugewiesen.
8.1.4. Der Prüfling hat das Recht, gegen die Entscheidung des Inspektors Berufung beim Hauptinspektor des LAA CR für den jeweiligen SLZ-Typ einzulegen, der eine unabhängige Prüfung vor einem von ihm ernannten Prüfungsausschuss anordnen wird.

8.2. Notenskala:

8.2.1. Die Kriterien für die Bewertung des theoretischen und praktischen Teils sind im jeweiligen Ausbildungslehrplan geregelt.
8.2.2. Bei der Bewertung der Studierenden im praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder Folgendes verwenden:

a) dieser Notenskala:

1 ausgezeichnet - keine Fehler,
2 sehr gut, kleinere Fehler richtig und zeitnah korrigiert,
3 ok, Fehler sind korrigiert,
4 ungenügend, Fehler verspätet oder gar nicht behoben,

nebo

b) für den Fall, dass der jeweilige Ausbildungsplan dies vorsieht:

fehlerfrei bestanden, Fehler richtig und fristgerecht behoben,
hat nicht davon profitiert, dass Fehler verspätet oder gar nicht korrigiert wurden.

 

TITEL 9 GENEHMIGUNG ZUR PILOTENAUSBILDUNG SLZ

9.1. Die individuelle Pilotenausbildung eines SLZ-Benutzers eines bestimmten Typs ist durch die entsprechende Qualifikation des Ausbilders und die vorherige Genehmigung des Verkehrsinspektors für die Ausbildung eines bestimmten SLZ-Benutzers zulässig.

9.2. Die Anmeldung zur Pilotenausbildung des SLZ-Nutzers wird durch die Ausstellung der Persönlichen Liste bestätigt. Das Personenzeugnis ist ein Dokument, das es dem Teilnehmer ermöglicht, das Luftfahrzeug unter Mitwirkung eines Ausbilders zu steuern oder es selbständig unter Aufsicht eines Ausbilders zu steuern.

9.3. Die Ausbildung in der Pilotenausbildungsstätte ist an die von der LAA CR erteilte Berechtigung der Pilotenausbildungsstätte und die entsprechende Qualifikation des LAA CR-Ausbilders gebunden. Das Pilotenausbildungszentrum kann in der Ausbildung eingesetzte SLZs ohne zusätzliche Genehmigung ausleihen. Der Betrieb des Pilotenausbildungszentrums wird vom Hauptinspektor für den Betrieb des jeweiligen SLZ-Typs überwacht.

9.3.1. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis der Pilotenausbildungsstätte muss enthalten:

a) Vor- und Nachname bzw. Name der juristischen Person, Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), Geburtsdatum bzw. Sozialversicherungsnummer, Telefon, E-Mail,
b) Art der durchzuführenden Schulungen,
c) Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Pilotenlizenznummer der verantwortlichen Person mit der entsprechenden Ausbilderqualifikation für die jeweilige Ausbildungsart,
d) Grundausbildungsbereich, in dem hauptsächlich ULL-, MZK-, ULH- und ULV-Ausbildung durchgeführt wird,
e) Typ, Name, Kennzeichen oder Produktionsnummern des motorisierten SLZ, an dem die Schulung durchgeführt wird,
f) die Bestätigung des technischen Prüfers über die Eignung der im Antrag genannten Motor-SLZs zur Durchführung der Schulung.

9.3.2. Vor der Erteilung der Genehmigung prüft der Hauptinspektor des Betriebs des jeweiligen SLZ-Typs, ob die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt sind.

9.4. Das Register der erteilten Genehmigungen der SLZ-Pilotenausbildungszentren wird im Register der LAA CR geführt.

9.5. Die Genehmigung des Pilotenausbildungszentrums wird für einen befristeten Zeitraum, höchstens 5 Jahre, erteilt und ihr Inhaber ist verpflichtet, ihre Verlängerung mindestens 60 Tage vor der Genehmigung beim Hauptinspektor des Betriebs des entsprechenden SLZ-Typs zu beantragen Ende seiner Gültigkeit. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt die Berechtigung.

9.6. Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, jede Änderung des Sachverhalts, aufgrund dessen die „Genehmigung“ erteilt wurde, dem zuständigen Hauptinspektor für den Betrieb der LAA ČR zu melden und eine Änderung der „Genehmigung“ zu beantragen.

9.7. Das Pilotenausbildungszentrum muss folgende Bedingungen erfüllen:

9.7.1. Das Pilotenausbildungszentrum muss über Folgendes verfügen:

a) geeignete Räumlichkeiten,
b) ausreichende Lehrmittel und Veröffentlichungen für die jeweilige Ausbildungsart,
c) das Pilotbulletin für mindestens die letzten 12 Monate,
d) LAA CR-Vorschriften:
e) LA 1,
f) LA 2, LA 3
g) Flugregeln für den jeweiligen SLZ-Typ (UL 1, ZL 1),
h) Lehrplan für den jeweiligen SLZ-Typ (UL 3, ZL 3, PL 3, UH 3, UV 3, MPL 3, ULK 3),
i) Richtlinien der LAA der Tschechischen Republik für die Untersuchung von LN SLZ,
j) Gesetz Nr. 49/1997 Slg. Und Dekret Nr. 108/1997 Slg. im erforderlichen Umfang und gültiger Formulierung,
k) Regel L 2 Flugregeln in der jeweils gültigen Fassung,
l) eine Karte der Tschechischen Republik mit gültigen Luftfahrtinformationen,
m) AIP CR Teil GEN, ENR und AD in der jeweils gültigen Fassung, soweit dies für VFR-Flüge des jeweiligen SLZ-Typs erforderlich ist.

9.7.2. Ausstattung des „Zentrums“ während der praktischen Ausbildung:

a) Einsatzfahrzeug,
b) Mittel zur Erstversorgung,
c) Link zur Verbindung mit der Notrufzentrale,
d) Feuerlöscher und Mittel zum gewaltsamen Eindringen in das Flugzeug in einem für den jeweiligen SLZ-Typ angemessenen Bereich,
e) Windrichtungs- und -stärkeanzeige.

9.8. Aufzeichnungen über Ausbildungs- und Trainingsflüge des Pilotenausbildungszentrums

9.8.1. Das Pilotenausbildungszentrum führt Aufzeichnungen über Ausbildung und Trainingsflüge gemäß den Bestimmungen des Ausbildungslehrplans für die einzelnen SLZ-Typen.

9.9. Über die Erteilung oder Verlängerung der Zulassung des Pilotenausbildungszentrums entscheidet der Berechtigte spätestens 60 Tage nach Eingang des Antrags auf Grundlage der Prüfung der Erfüllung der Auflagen. Im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen legt sie die geeigneten Maßnahmen fest.

9.10. Bei Mängeln bei der Erfüllung der genannten Voraussetzungen kann der Bevollmächtigte die Gültigkeit der Berechtigung der Pilotenausbildungsstätte unverzüglich aussetzen. Beseitigt der Inhaber die festgestellten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist, entzieht der Berechtigte die „Zulassung“.

9.11. „Autorisierung“ wird in tschechischer Sprache ausgestellt.

9.11.1. Auf Wunsch des Inhabers kann die „Authorization“ auch in englischer Sprache ausgestellt werden. Maßgeblich ist die tschechische Sprachversion.

9.12. SLZ-Pilotenausbildungskontrolle

9.12.1. Jeder Ausbilder muss vorab die Genehmigung des zuständigen Verkehrsinspektors einholen, um mit der Ausbildung eines einzelnen SLZ-Benutzers außerhalb der Pilotenausbildungsstätte zu beginnen, oder den Hauptverkehrsinspektor über den Beginn der Ausbildung informieren, sofern dies im jeweiligen Ausbildungslehrplan vorgesehen ist. Der Verkehrsinspektor, der die vorläufige Genehmigung erteilt, führt auch die abschließende Pilotprüfung durch und bewertet gleichzeitig den Ausbildungsstand.

 

KAPITEL 10 GENEHMIGUNG DES VERMIETUNGSUNTERNEHMENS

10.1. Die entgeltliche Ausleihe von SLZ ist an die von LAA ČR ausgestellte Lizenz des SLZ-Vermieters gebunden. Der Betrieb des SLZ-Vermietungszentrums wird vom Hauptinspektor für den Betrieb des jeweiligen SLZ-Typs überwacht.

10.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer SLZ-Mietlizenz (im Folgenden „Genehmigung“ genannt) muss enthalten:

a) Vor- und Nachname bzw. Name der juristischen Person, Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), Geburtsdatum bzw. Sozialversicherungsnummer, Telefon, E-Mail,
b) Art(en) der ausgeliehenen SLZ,
c) Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Pilotenscheinnummer der vom SLZ verliehenen Personen mit Fluglehrerqualifikation, die für die Überprüfung der Pilotenqualifikation des Leihgebers sowie für die Einweisung und Einweisung in das SLZ verantwortlich sind,
d) Ort, an dem SLZ ausgeliehen wird,
e) Typ, Name, Kennzeichen oder Produktionsnummern des verliehenen SLZ.

10.2. Das Register der erteilten „Genehmigungen“ wird vom LAA CR-Register geführt.

10.3. Die „Genehmigung“ wird für einen befristeten Zeitraum, maximal 5 Jahre, erteilt und ihr Inhaber ist verpflichtet, ihre Verlängerung mindestens 60 Tage vor Ablauf beim Hauptinspektor des Betriebs des jeweiligen SLZ-Typs zu beantragen seine Gültigkeit. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt die Berechtigung.

10.4. Der Inhaber der „Genehmigung“ ist verpflichtet, alle Änderungen der Daten, auf deren Grundlage sie erteilt wurde, dem zuständigen Hauptinspektor für Einsätze der LAA CR zu melden.

10.5. Über die Erteilung oder Verlängerung der „Ermächtigung“ entscheidet der Bevollmächtigte spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags.

10.6. Bei Mängeln kann der Bevollmächtigte die Gültigkeit der „Ermächtigung“ sofort außer Kraft setzen. Beseitigt der Inhaber die festgestellten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist, entzieht der Bevollmächtigte die „Berechtigung“.

10.7. „Autorisierung“ wird in tschechischer Sprache ausgestellt.

10.7.1. Auf Wunsch des Inhabers kann die „Authorization“ auch in englischer Sprache ausgestellt werden. Maßgeblich ist die tschechische Sprachversion.

KAPITEL 11 HAFTUNGSVERSICHERUNG FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH DEN SLZ-BETRIEB VERURSACHT WERDEN

11.1. Eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb des SLZ entstehen, ist gemäß dem Gesetz Nr. 49/1997 Slg. in der jeweils gültigen Fassung und gemäß der Verordnung 785/2004 EG obligatorisch.

11.2. Während der Gültigkeitsdauer des SLZ-Fachzeugnisses muss eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb des SLZ entstehen, mindestens für die Zeit, in der das SLZ betrieben wird, abgeschlossen werden. Diese Verpflichtung gilt auch für SLZ-Testflüge vor Erteilung der technischen Lizenz.

 

TITEL 12 GENEHMIGUNG ZUR HERSTELLUNG, REPARATUR, PRÜFUNG UND IMPORT VON TRÄGEN UND IHREN TEILE

12.1. Sportflugausrüstung, Sportflugausrüstungssätze und einige Produkte, die zur Verwendung in SLZ bestimmt sind, müssen ein Musterzertifikat erhalten, wenn sie nicht nur für den persönlichen Gebrauch hergestellt werden und wenn die Anzahl der im SLZ-Register der LAA CR registrierten Produkte ähnlicher Bauart erreicht ist der in der Verordnung LA 2 festgelegte Betrag.

12.2. Importeure von Sportfluggeräten, Bausätzen und einigen anderen Produkten, die zur Verwendung im SLZ bestimmt sind, müssen eine Gültigkeitsbescheinigung einer im Ausland ausgestellten Musterzulassung einholen, es sei denn, sie importieren diese Produkte nur für den Eigenbedarf. In einem Kalenderjahr darf ein Produkt ähnlicher Bauart für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden.

12.3. LAA ČR erteilt Genehmigungen für die Herstellung, Reparatur, Prüfung und Einfuhr von SLZs und deren Teilen (im Folgenden „Genehmigungen“ genannt) an eine natürliche oder juristische Person mit Sitz oder ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die dafür verantwortlich ist die Bedingungen der Genehmigung erfüllen, während sie diese für alle oben genannten Tätigkeiten erteilen oder darin diejenigen Tätigkeiten definieren kann, für die die Genehmigung gilt. Die erteilte Genehmigung entbindet den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, alle in den Handels-, Gewerbe- und anderen Gesetzen der Tschechischen Republik enthaltenen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen einzuhalten.

12.4. Jede juristische oder natürliche Person, die diese in die Tschechische Republik einführen möchte, muss eine Genehmigung für den Import von SLZ und Aggregaten einholen.

12.5. Die Genehmigung zur Herstellung von SLZ, Bausätzen und vorgesehenen Produkten zur Verwendung in SLZ wird auf der Grundlage eines Antrags an die Person erteilt, die die Fähigkeit zur Einhaltung der Produktionstechnologie und die Wiederholbarkeit der Produktion nachweist und die Qualitätskontrolle der Eingabe und Ausgabe vollständig gewährleistet.

12.6. Die Genehmigung zur Einfuhr von SLZ, Bausätzen und spezifizierten Produkten zur Verwendung in SLZ wird auf der Grundlage eines Antrags an die Person erteilt, die eine Gültigkeitsbescheinigung eines im Ausland ausgestellten Musterzertifikats und deren Überprüfung gemäß den in der Tschechischen Republik geltenden Vorschriften erhält Republik und weist nach, dass er in der Lage ist, Service einschließlich Ersatzteilen und verbindlichen Änderungsmitteilungen des Herstellers bereitzustellen.

12.7. SLZ, SLZ-Bausätze und Produkte zur Verwendung in SLZ, die nachweislich in der Tschechischen Republik hergestellt oder importiert werden, erhalten ein technisches Zertifikat, wenn der Hersteller oder Importeur über eine von der LAA der Tschechischen Republik ausgestellte Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr von SLZ und deren Teilen verfügt CR.

12.8. Die Genehmigung zur Prüfung wesentlicher Teile des SLZ wird auf Antrag und Begutachtung wie bei der Herstellung und Reparatur des SLZ erteilt.

12.9. Beurteilung der Produktionsbedingungen des „Zulassungs“-Antragstellers.

12.9.1. LAA ČR ernennt einen Techniker (oder eine technische Gruppe), der die Produktionsbedingungen des Antragstellers beurteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, diesem Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Frist den Zutritt zum Produktionsgelände, die Vorführung aller Produktions- und Reparaturgeräte sowie die Einweisung in die Produktionsweise, Kontrolle, Prüfung und Überprüfung der Produktqualität zu gestatten.
12.9.2. LAA ČR wird dem Antragsteller einen Techniker ernennen, der die fachliche Überwachung durchführt.

12.10. Über die Erteilung oder Verlängerung der Produktions- und Reparaturgenehmigung entscheidet der Bevollmächtigte spätestens 60 Tage nach Eingang des Antrags auf Grundlage der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen. Im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen legt sie die geeigneten Maßnahmen fest.

12.11. „Die Ermächtigung wird für einen befristeten Zeitraum, maximal für 3 Jahre, erteilt. Im Bescheid legt der Bevollmächtigte den Umfang der Berechtigung fest.

12.12. Pflichten des Inhabers der Fertigungs- und Reparaturgenehmigung:

a) Herstellung und Reparatur von SLZ gemäß der von LAA ČR festgelegten „Genehmigung“ und Bedingungen,
b) sicherstellen, dass jedes Produkt dem zugelassenen Typ entspricht und sich in einem für den sicheren Betrieb geeigneten Zustand befindet,
c) dem autorisierten Techniker der LAA CR ermöglichen, die Produktion und Reparaturen zu überprüfen und nachzuweisen, dass das Produkt dem zugelassenen Typ entspricht,
d) den leitenden technischen Inspektor des jeweiligen SLZ-Typs über alle wesentlichen vorgeschlagenen Änderungen im Design, in den Produktionsabläufen und über den Wechsel der verantwortlichen Mitarbeiter in der Produktion informieren. Veröffentlichen Sie wesentliche Designänderungen (z. B. im LAA ČR-Bulletin) und informieren Sie Eigentümer bereits verkaufter Produkte, wenn die Änderungen sie betreffen.
e) das Produkt im Betrieb überwachen und im Falle der Feststellung von Fehlfunktionen, Fehlbedienungen, Mängeln usw., die die Betriebssicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, unverzüglich den technischen Hauptinspektor darüber informieren. Basierend auf Analysen von Produktfehlern Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit erlassen,
f) sorgt für die Kalibrierung von Mess- und Prüfgeräten,
g) Aufzeichnungen über hergestellte SLZs, ihre Erstbesitzer oder Verkäufer sowie Aufzeichnungen über ihre Inspektionen und Reparaturen führen,
h) Aufzeichnungen über Endprodukte, relevante Dokumentation für ihre Genehmigung, Materialien und Komponenten, die für ihre Produktion verwendet werden, Produktionsverfahren und Inspektionsaufzeichnungen führen und archivieren,
i) eine Reihe technischer Dokumentationen pflegen und archivieren, einschließlich Designlösungen, Produktionsverfahren und Änderungsaufzeichnungen; die Registrierungs- und Archivierungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre nach Produktion des letzten Stücks der betreffenden Produktserie,
j) einzelne hergestellte und reparierte Einheiten gemäß den Anforderungen der technischen Standards und Verfahren der LAA CR kennzeichnen,
k) sorgen für eine angemessene Lagerung von Materialien und Einheiten.

12.13. Produktionskontrollsystem

12.13.1. Jeder Hersteller muss über ein Produktionskontrollsystem verfügen, das folgende Bedingungen gewährleistet:

a) verwendete Materialien, Zukaufteile oder von Subunternehmern hergestellte Einheiten (nachfolgend „Elemente“), die im Endprodukt verwendet werden, den in den Typenentwurfsunterlagen festgelegten Spezifikationen entsprechen,
b) „Elemente“ korrekt gekennzeichnet sind,
c) „Elemente“, die einer Beschädigung oder Verschlechterung unterliegen, werden ordnungsgemäß gelagert und ausreichend geschützt,
d) Produktionsverfahren, die sich auf die Qualität und Sicherheit des Endprodukts auswirken, werden gemäß den genehmigten Spezifikationen befolgt,
e) in der Fertigung befindliche Teile und Baugruppen werden in den einzelnen Produktionsstufen auf Übereinstimmung mit den Musterkonstruktionsunterlagen überprüft, oder Produktionsdokumentation und Standards,
f) den Produktions- und Kontrollmitarbeitern während des gesamten Produktionsprozesses eine gültige Zeichnungs- und Fertigungsdokumentation zur Verfügung steht,
g) Wesentliche Konstruktionsänderungen, einschließlich Material- und Technologieabweichungen, werden vor der Einführung in die Produktion vom technischen Oberinspektor der tschechischen Luftwaffe oder, wenn sie die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigen, vom Techniker, der die fachmännische Überwachung durchführt, geprüft und genehmigt.
h) ausrangierte „Elemente“ werden getrennt und so gekennzeichnet, dass ihre Verwendung im Endprodukt ausgeschlossen ist,
i) aufgrund der Nichteinhaltung der Konstruktions- oder Fertigungsunterlagen aussortierte „Elemente“, die geändert oder repariert werden können, werden nach der Änderung oder Reparatur erneut überprüft und als verwendbar oder entsorgt gekennzeichnet,
j) der Zustand der „Elemente“ nach der Prüfung in einer Weise gekennzeichnet ist (Stempel, Aufhänger, Aufkleber usw.), die eindeutig die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit den Konstruktions- und Produktionsunterlagen zum Ausdruck bringt,
k) während des Produktionsprozesses geeignete und kontrollierte Mess- und Prüfgeräte eingesetzt werden.

12.14. Tests im Flugzeugbau.

12.14.1. Testflüge.

12.14.1.1. Testflüge dürfen nur von einem entsprechend qualifizierten Piloten durchgeführt werden.
12.14.1.2. Für den Testflug ist der Testpilot verantwortlich.
12.14.1.3. Der Hersteller muss die Durchführung eines Testfluges jedes SLZ sicherstellen. Der Testflug wird von einem Piloten durchgeführt, der von der LAA CR für den jeweiligen SLZ-Typ als Testpilot qualifiziert ist. Es muss durch einen Testflug nachgewiesen werden, ob das hergestellte SLZ hinsichtlich seiner Flugeigenschaften und Leistungen dem zugelassenen Typ entspricht.
12.14.1.4. Ein Testflug im Rahmen einer Person mit erteilter Fertigungs-, Reparatur- und Prüferlaubnis (bzw. Einfuhrberechtigung) ist durch den Verantwortlichen gestattet.
12.14.1.5. Testflüge im Rahmen von Einzelbauten oder Importen sind durch den technischen Prüfer zulässig.
12.14.1.6. Erprobungsflüge, die über die normale Flugerprobung hinausgehen, müssen durch eine gemeinsame Entscheidung des Hauptinspekteurs für Technik und Betrieb für den jeweiligen SLZ-Typ zugelassen werden. Um diese Testflüge zu ermöglichen, muss der Antragsteller gleichzeitig einen Antrag bei den Hauptinspektoren für Betrieb und Technik stellen und dabei die erforderliche Art der Flugtests einschließlich des Vorschlags des Testpiloten, des Standorts usw. genau angeben. Die Flugerprobungen dürfen nicht vor Zustellung des Bescheides begonnen werden und sind in Übereinstimmung mit ihm durchzuführen.

12.14.2. Technische Prüfungen während der Produktion von SLZ und deren Teilen werden gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren der LAA CR oder technischen Vorschriften und Normen durchgeführt, die den Anforderungen für SLZ entsprechen.

12.15 Inhalt des Antrags auf Genehmigung zur Herstellung, Reparatur und Prüfung:

a) Vor- und Nachname bzw. Name der juristischen Person, Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), Geburtsdatum bzw. Sozialversicherungsnummer, Telefon, E-Mail,
b) eine Kopie des Gewerbescheins, der sich auf die Art der Produkte bezieht, für die die „Genehmigung“ erforderlich ist und für die der Importeur Dienstleistungen erbringen wird, oder einen Nachweis über die vertragliche Erbringung dieser Dienstleistungen (eine Kopie des Gewerbescheins kann zusätzlich sein). innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der „Genehmigung“ bei der LAA ČR eingereicht werden),
c) gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum,
d) Anzahl der Mitarbeiter,
e) die Namen der verantwortlichen Mitarbeiter, die sich mit Entwicklung, Produktion und Qualitätskontrolle befassen, deren erworbene Fachkenntnisse, Erfahrungen, Erfahrungen,
f) Eigenschaften des Produkts und der Produktion,
g) Beschreibung der Produktions- und Serviceräume und -ausrüstung mit der erforderlichen Ausrüstung,
h) Beschreibung des Prüf- und Produktionskontrollsystems.

12.16. Inhalt des Einfuhrgenehmigungsantrags:

a) Vor- und Nachname bzw. Name der juristischen Person, Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), Geburtsdatum bzw. Sozialversicherungsnummer, Telefon, E-Mail,
b) eine Kopie des Gewerbescheins, der sich auf die Art der Produkte bezieht, für die die „Genehmigung“ erforderlich ist und für die der Importeur Dienstleistungen erbringen wird, oder einen Nachweis über die vertragliche Erbringung dieser Dienstleistungen (eine Kopie des Gewerbescheins kann zusätzlich sein). innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der „Genehmigung“ bei der LAA ČR eingereicht werden),
c) gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum,
d) Anzahl der Mitarbeiter,
e) die Namen von Fachleuten, die sich mit der Qualitätskontrolle importierter Produkte, ihrem professionellen Verkauf und der Bereitstellung von Informationsdiensten für Kunden befassen,
f) Produkteigenschaften,
g) Musterzertifikat oder Antrag auf Ausstellung durch LAA ČR,
h) Methode zur Übermittlung von Änderungsmitteilungen an Benutzer dieser Produkte,
i) Zustimmung des Endherstellers mit der Person, die den Import sicherstellt, sofern die LAA CR dies verlangt.

12.17. Erteilte „Genehmigungen“ werden im Register der LAA der Tschechischen Republik eingetragen.

12.18. Die „Genehmigung“ wird für einen befristeten Zeitraum ausgestellt und ihr Inhaber ist verpflichtet, ihre Verlängerung mindestens 30 Tage vor Ablauf zu beantragen. Tun sie dies nicht, erlischt die Gültigkeit der Berechtigung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer.

12.19. Der Inhaber der „Genehmigung“ ist verpflichtet, bevor er in seinem Antrag oder in der „Genehmigung“ und ihren Anhängen erwähnte Änderungen vornimmt, beim zuständigen technischen Hauptinspektor die Eintragung in das Register der LAA der Tschechischen Republik zu beantragen. Das Register der LAA der Tschechischen Republik wird auf Anweisung des zuständigen technischen Hauptinspektors Änderungen vornehmen.

12.20. Über die Erteilung oder Verlängerung der „Genehmigung“ entscheidet der zuständige technische Hauptinspektor der LAA der Tschechischen Republik spätestens 30 Tage nach Erhalt des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung und nach Prüfung, ob die Bedingungen für die Erteilung oder Verlängerung der „Genehmigung“ erfüllt sind. „Genehmigung“ erfüllt sind. Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen legt der zuständige technische Hauptinspektor der LAA CR die Maßnahmen zu deren Beseitigung und den Termin der nächsten Inspektion fest.

12.21. Der zuständige technische Oberinspektor der LAA ČR kann die Gültigkeit der Genehmigung aussetzen, wenn er einen Widerspruch zu den genannten Bedingungen oder Tatsachen feststellt, die die Sicherheit des Flugverkehrs gefährden. Für den Fall, dass der Inhaber die festgestellten Mängel auch innerhalb der angegebenen Frist nicht beseitigt, wird der zuständige technische Hauptinspektor der LAA CR die „Genehmigung“ entziehen.

12.22. „Autorisierung“ wird in tschechischer Sprache ausgestellt.

12.22.1. Auf Wunsch des Inhabers kann die „Authorization“ auch in englischer Sprache ausgestellt werden. Maßgeblich ist die tschechische Sprachversion.

 

KAPITEL 13 VERFAHREN FÜR DIE VERWENDUNG VON SEKUNDÄRRADAR-TRANSPONENTEN IN SLZ

13.1. Für den Betrieb von Sekundärradartranspondern (im Folgenden SSR-Transponder genannt) gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung L 8168, Teil 3, Kapitel 1 und AIP ENR 1.6-2.

13.2. Das Flughandbuch eines SLZ, das mit einem SSR-Transponder ausgestattet ist, muss die Regeln für seinen Betrieb enthalten.

13.3. Ein SLZ-Pilot, der mit einem SSR-Transponder ausgestattet ist, muss mit den Regeln für dessen Verwendung vertraut sein.

13.4. Die Nutzung des „SSR-Transponders“ ist nur dann möglich, wenn er von einer Person installiert und auf seine Funktion überprüft wurde, die für diese Tätigkeit gemäß dem Gesetz Nr. 49/1997 Slg. in der jeweils gültigen Fassung und seinen Durchführungsbestimmungen befugt ist der außerdem von LAA CR zertifiziert wurde.

13.5. Zertifizierung zur Installation und Funktionsprüfung von SSR-Transpondern

13.5.1. Nur eine von der LAA der Tschechischen Republik zertifizierte Person kann die Installation durchführen und die Funktionalität des SSR-Transponders während des Betriebs des SLZ überprüfen.
13.5.2. LAA CR stellt dieses Zertifikat nur einer Person aus, die über eine gültige Genehmigung der Zivilluftfahrtbehörde zur Installation und Überprüfung der Funktionalität von SSR-Transpondern in Flugzeugen verfügt.
13.5.3. Die Gültigkeit des Zertifikats der LAA ČR beträgt einen bestimmten Zeitraum, maximal 3 Jahre, und unterliegt der Gültigkeit der oben genannten Genehmigung der Zivilluftfahrtbehörde.

13.6. Obligatorische Verfahren für die Installation und Überprüfung der Funktionsfähigkeit des SSR-Transpondersystems sind in der von der LAA der Tschechischen Republik herausgegebenen Verordnung „Verfahren für die Installation und Überprüfung der Funktion des bordeigenen SSR-Transponders“ festgelegt.

 

TITEL 14 GEBÜHREN FÜR DIENSTLEISTUNGEN DER LAA ČR

14.1. Die Honorare für einzelne im Rahmen der SLZ-Verwaltung erbrachte Leistungen und Leistungen werden jährlich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, des Bedarfs und Umfangs der Verwaltung sowie der Höhe der staatlichen Förderung für diese Tätigkeit festgelegt.

14.2. Die Höhe der Honorare und Stundensätze für die Arbeit eines Facharbeiters der LAA ČR wird von der Konferenz der LAA ČR auf Vorschlag des Rates der LAA ČR im Rahmen des Jahreshaushalts genehmigt. Die Gebühren für jedes Jahr werden in den Medien der LAA ČR veröffentlicht.

14.3. Die Einnahmen aus Gebühren sind Teil des Gesamtbudgets der Verwaltung.

14.4. Honorare, die nicht direkt für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, werden als Produkt aus den Stunden für die für den Kunden der Dienstleistung geleistete Arbeit und dem festgelegten Stundensatz für die Arbeit eines Facharbeiters der LAA ČR festgelegt. Für jede dieser Tätigkeiten ist der Antragsteller zur Durchführung verpflichtet, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, in dem der Umfang der beantragten Tätigkeit, der Ort ihrer Durchführung usw. genau angegeben sind.

14.5. In den Honoraren für einzelne Maßnahmen und Dienstleistungen sind die Reisekosten des Fachpersonals von LAA ČR nicht enthalten. Im Falle von Reisekosten, die bei der Durchführung der angeforderten Aktion oder Dienstleistung anfallen, berechnet die LAA ČR zusammen mit dem Honorar eine Reisekostenerstattung gemäß den jeweils gültigen Tarifen und Regeln.