ELSA-D

Text des Tages: 30. 06. 2011

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Inhalt

IM ALLGEMEINEN
ELSA-D 1 BENUTZERFREUNDLICHKEIT
ELSA-D 2 ABKÜRZUNGEN
ELSA-D 3 LA 1
ELSA-D 4 LA 2
ELSA-D 5 LA 3
ELSA-D 6 LA 6
ELSA-D 7 UL1
ELSA-D 8 UL2 – TEIL I
ELSA-D 8 UL3

 

Im Allgemeinen

Diese ELSA-D-Vorschrift ergänzt die ELSA-A-Vorschrift (Lufttüchtigkeitsanforderungen für von Amateuren gebaute ELSAs) und weist auf die Unterschiede der ELSA-Kategorie zu den SLZ-Vorschriften hin. Für die Anforderungen der ELSA-Kategorie wird die UL-2-Vorschrift (SLZ ULL-Lufttüchtigkeitsanforderungen) durch die ELSA-A-Vorschrift ersetzt. Alle anderen für das SLZ gültigen Regelungen gelten auch für die ELSA-Kategorie. Ausnahmen und Ergänzungen sind in diesem Addendum aufgeführt.

 

ELSA-D 1 Anwendbarkeit

Diese Ergänzung zu den ELSA-Lufttüchtigkeitsanforderungen kann für aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge verwendet werden, die von einem einzelnen Hersteller nach eigenem Entwurf oder aus einem Bausatz gebaut werden, der die in der ELSA-A-Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

1.1. Die Probegültigkeitsdauer der ELSA-Regelungen beträgt 3 Jahre ab ihrer Einführung.

1.2. Während der Testphase ist der Betrieb von ELSA auf Flüge innerhalb des Luftraums der Tschechischen Republik beschränkt.

1.3. Flüge ins Ausland sind nur mit Genehmigung ausländischer Luftfahrtbehörden möglich, der Pilot ist für die Einhaltung der Bedingungen des Auslandsfluges verantwortlich.

 

ELSA-D 2 Abkürzungen

SLZ – Sportfluggerät
ELSA – Aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge bis zu einem Abfluggewicht von 600 kg, die von einem einzelnen Hersteller nach eigenem Entwurf oder aus einem Bausatz gebaut werden, der den Anforderungen der ELSA-A-Verordnung entspricht

Vorschriften:

LA 1 – Organisationssystem und Verfahren zur Sicherstellung der definierten Aktivitäten des LAA CR bei der Verwaltung des SLZ
LA 2 – Verfahren der LAA ČR zur Überprüfung der Lufttüchtigkeit von SLZ
LA 3 – SLZ-Start- und Landeplätze
LA 6 – Bedingungen für die Organisation öffentlicher Flugshows SLZ
UL1 – Interpretation der Flug- und Betriebsregeln für zivile Luftfahrzeuge mit Abweichungen für einzelne SLZ-Typen
UL2 – SLZ-Lufttüchtigkeitsanforderungen, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
UL3 – Lehrplan für die Ausbildung von Ultraleichtpiloten
ELSA-A – Lufttüchtigkeitsanforderungen für von Amateuren gebaute ELSAs
ELSA-K – Konsolidierte Fassung der ELSA-Verordnung

 

ELSA-D 3 LA 1

Die Verordnung LA 1 wird wie folgt ergänzt:

Absatz 1.5 Abkürzungen hinzufügen:

ELSA – aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge bis zu einem Startgewicht von 600 kg, die von einem einzelnen Hersteller nach seinem eigenen Entwurf oder aus einem Bausatz gebaut werden, der den Anforderungen der ELSA-A-Verordnung entspricht

 

ELSA-D 4 LA 2

Die Verordnung LA 2 wird wie folgt ergänzt:

Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen

Absatz 1.1. Die Berechtigung gilt für folgende SLZ-Typen:

h) ELSA hinzugefügt

Absatz 1.5. Verwendete Abkürzungen

Hinzufügen: ELSA – aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge bis zu einem Abfluggewicht von 600 kg, die von einem einzelnen Hersteller nach seinem eigenen Entwurf oder aus einem Bausatz gebaut werden, der die in der ELSA-A-Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt

Kapitel 2 Bedingungen für die Ausstellung einer SLZ-Typ- oder technischen Hopfenkarte

Absatz 2.1 Der Antragsteller für ein Typ- oder TP-SLZ muss die Einhaltung aller Anforderungen der relevanten technischen Vorschriften nachweisen:

Verordnung hinzufügen - ELSA-A-Verordnung für ELSA

2.4. Bedingungen für die Ausstellung von TypeP und TP für ELSA

2.4.1 Der Antragsteller muss auf dem ELSA-Bauherrenerklärungsformular schriftlich bestätigen, dass das von ihm gebaute ELSA den Anforderungen der Grundverordnung 216/2008 Anhang II Buchstabe c) Luftfahrzeuge entspricht, von denen mindestens 51 % von einem Amateur bzw. Amateur gebaut wurden eine gemeinnützige Organisation von Amateuren für eigene Zwecke und ohne Geschäftsziel
2.4.2. Bei einem werkseitig gefertigten Bausatz erstellt der Bausatzhersteller eine Werkliste, sodass die 51 %-Regel eingehalten wird. Der Umfang des Kits wird dem LAA CR zur Genehmigung vorgelegt.

Kapitel 4 Technische Zertifikate SLZ

Fügen Sie in Absatz 4.1.2 nach den Worten ... LAA ČR den folgenden Absatz hinzu

– Im Fall von ELSA ist es für individuell gebaute Flugzeuge aus dem vom Herstellerunternehmen hergestellten LAA CR-Typgenehmigungsbausatz vorgesehen.

Absatz 4.1.3. gilt nicht für ELSA.

Kapitel 5 Verfahren zur Überprüfung und Erweiterung der Lufttüchtigkeit einzelner SLZs

Absatz 5.1.1 wird hinzugefügt

Im Falle von ELSA teilt der Antragsteller dem leitenden technischen Inspektor der ULL seine Absicht mit und er benennt den zuständigen technischen Inspektor, der die professionelle Bauüberwachung durchführt.

Absatz 5.1.7 Ausgabe von TP wird hinzugefügt

Im Falle von ELSA muss der Antragsteller zusätzlich die Erklärung des ELSA-Bauherrn vorlegen.

Absatz 5.2.1 wird hinzugefügt

Im Falle von ELSA teilt der Antragsteller dem leitenden technischen Inspektor der ULL seine Absicht mit und er benennt den zuständigen technischen Inspektor, der die professionelle Bauüberwachung durchführt. Es ist nur möglich, aus einem Bausatz zu bauen, der von der LAA CR typgenehmigt ist.

Absatz 5.2.7 Ausgabe von TP wird hinzugefügt

Im Falle von ELSA muss der Antragsteller zusätzlich die Erklärung des ELSA-Bauherrn vorlegen.

Absatz 5.6 wird hinzugefügt. Anforderungen für den Übergang bestehender SLZs in die ELSA-Kategorie

5.6.1 Der Antragsteller benachrichtigt den technischen Hauptinspektor der ULL und dieser legt das weitere Vorgehen fest.

5.6.2 Um bestehende ULLs in die ELSA-Kategorie zu übertragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– technischer Führerschein der Kategorie „Z“ oder „A“
– grundlegende Aerodynamik- und Festigkeitsberechnung des Flugzeugs für die erhöhte Grenze des maximalen Startgewichts
– Die Notwendigkeit eines Verifizierungsstresstests wird vom leitenden technischen Inspektor der ULL LAA CR beurteilt
– entsprechende Unterlagen im Falle eines vom Hersteller gekauften Bausatzes
– Überprüfung der Flugeigenschaften und -leistungen, einschließlich einer Fallgeschwindigkeit von 75 km/h
– Änderung des Flughandbuchs, Änderung des Kennzeichens

Kapitel 9 Erkennungszeichen und Etiketten

Absatz 9.1. Jedes SLZ muss mit einem Kennzeichen gekennzeichnet sein. Punkt 9.1.1. Hinzugefügt d) SLZ-Bezeichnung – „A“ ELSA (Beispiel OK-PAS 11)

 

ELSA-D 5 LA 3

Die Verordnung LA 3 wird wie folgt ergänzt:

Kapitel 2 SLZ-Start- und Landeplätze

Absatz 2.6 Anforderungen an die Auswahl von Start- und Landeflächen ULL, MZK, ULV, MPK, ELSA

2.6.1. Die grundlegenden Maßannahmen für die Auswahl der Start- und Landebahn (VPD) basieren auf den im Flughandbuch des jeweiligen SLZ angegebenen Wertes. Dies gilt insbesondere für ELSA. Die Mindestmaße müssen jedoch wie folgt sein: …

 

ELSA-D 6 LA 6

Ohne Einfluss

 

ELSA-D 7 UL1

Die UL1-Verordnung wird wie folgt ergänzt:

Kapitel 1 Definitionen

Punkt 1.6.7 Sportflugausrüstung – SLZ

Hinzugefügt zu) ELSA

Kapitel 2 Geltungsbereich von UL-1

Interpretation der Flug- und Betriebsregeln für zivile Luftfahrzeuge mit Abweichungen für einzelne SLZ-Typen - Ultraleichtflugzeuge, Motorgleitschirme, Drehflügler, Ultraleichthubschrauber, ELSA.

Absatz 2.2.

Punkt 2.2.3. UL-2, ZL-2, PL-2, UH 2 mit ELSA-A

– Zusammenfassung der technischen Standards für die Lufttüchtigkeitszulassung einzelner SLZ-Typen.

 

ELSA-D 8 UL2 – Teil I

Die UL2-Vorschrift – I.Part wird durch die ELSA-A-Vorschrift für ELSA ersetzt.

 

ELSA-D 8 UL3

Die UL3-Verordnung wird wie folgt ergänzt:

Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen

Absatz 1.1

Punkt 1.1.1 hinzufügen. Dieser Ausbildungsplan gilt auch für ELSA-Piloten.

1.1.2. Im Sinne der UL3-Verordnung umfasst die Abkürzung ULL auch ELSA.